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170 StGB

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Der Paragraph 170 StGB gehören zu den Gesetzestexten, die einen anderen Inhalt erhalten haben. Ging es zunächst um Ehehinderniß und Anfechtung einer Eheschließung, dient der Paragraph heute zur strafrechtlichen Drohkulisse (Verletzung der Unterhaltspflicht), um das Unterhaltsmaximierungsprinzip durchzusetzen.

Am 1. April 1998 wurde Paragraph 170b StGB in Paragraph 170 StGB überführt.

Wortlaut

170 StGB - Ehehinderniß Verletzung der Unterhaltspflicht
Fassung von 1. Januar 1872 1. September 1969 24. November 1973 Fassung von 1. April 1998
(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein gesetzliches Ehehinderniß arglistig verschweigt, oder wer den anderen Theil zur Eheschließung arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieser Gründe die Ehe aufgelöst worden ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. (1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein gesetzliches Ehehinderniß arglistig verschweigt, oder wer den anderen Theil zur Eheschließung arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieser Gründe die Ehe aufgelöst worden ist, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (weggefallen) [1] (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhalts­pflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhalts­berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuschten Theils ein. (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuschten Theils ein. [1]   (2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwanger­schafts­abbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2]

Kommentar

Eine spannende Frage ist, was passieren wird, wenn deutsche Männer keine Lust mehr auf "nacheheliche" Solidarität mit "allein­erziehenden" Müttern haben.

Zitat: «Der Staat bestimmt, dass der Lebensbedarf eines Kindes bis zum 6. Lebensjahr 133 Euro/Monat und ab dem 6. Lebensjahr 180 Euro/Monat beträgt.[3] Das heißt nichts anderes, dass bei Sicher­stellung des Lebens­bedarfes keine Straftat nach § 170 StGB vorliegt, denn nur wer den Lebensbedarf gefährdet, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden.» - Das Männermagazin[4]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 lexetius.com: § 170 StGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 170 StGB
  3. Der Staat darf das Existenzminimum nicht unterschreiten, deshalb ist mit Kindesunterhalt in Höhe des Unterhalts­vorschusses, den das Jugendamt zahlen würde, der Lebensbedarf eines Kindes gedeckt.
  4. Dem deutschen Staat ist das Kindeswohl egal[archiviert am 13. August 2020], Das Männermagazin am 13. Mai 2012

Querverweise

Netzverweise