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89 FamFG

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§ 89 - Ordnungsmittel

Wortlaut

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwider­handlung gegen den Voll­streckungs­titel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozess­ordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwider­handlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertreten­müssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
– dejure.org[1]

Kommentar

Während die bisherige Regelung in der ZPO den Terminus "Zwangsgeld" verwendete, wird nun im neuen FamFG der Terminus "Ordnungsgeld" verwendet. Da Zwangsgeld nur als Druckmittel und nie als Strafe eingesetzt werden darf, gilt auch hier der Rechts­grundsatz: "in praeteritum non vivitur"[wp]. Geplatzte Umgangs­termine konnten nach der alten Regelung in der ZPO nicht mit Zwangsgeld geahndet werden und wenn zum nächsten Termin ein Zwangsgeld angedroht wurde, konnte die Mutter im letzten Moment nachgeben und wieder ging der Schuß ins Leere. Bei der neuen Regelung in 89 FamFG Ordnungsgeld ist das nicht mehr so. Wenn allerdings bei der Mutter nichts zu holen ist, ist auch diese Gesetzes­änderung nutzlos. Ordnungshaft wird bei einer Mutter mit kleinen Kindern so gut wie nie verhängt - schon gar nicht bei (in den Augen der Helferindustrie) so genannten Kavaliers­delikten[wp] wie Umgangs­vereitelung.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [2]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Netzverweise