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Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter

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Hauptseite » Recht » Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter

Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter ist eine spezielle Form von Dienstaufsichtsbeschwerde und wird wegen ihrer Bedeutung für die Wahrung bzw. Wieder­erlangung rechts­staatlicher Verhältnisse in Deutschland und der damit einhergehenden etwas komplexeren Procederes gesondert behandelt.

Hintergrund

Das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit lässt in Deutschland immer mehr nach. Laut einer einschlägigen Umfrage, die das Institut für Demoskopie Allensbach im Jahr 2010 durchgeführt hat, wurde die Frage: "Kann man zur deutschen Justiz, also zu den Richtern und deutschen Gerichten, volles Vertrauen haben oder kein volles Vertrauen?" von nur 32 % der Probanden mit "vollem Vertrauen", wohingegen 39 % der Befragten angab, dass dies nur teilweise der Fall sei und 25 % die Antwort "Kein volles Vertrauen" gaben.[1] 2014 glaubten sogar nur noch 26 % der Bevölkerung, dass an deutschen Gerichten gemäß rechts­staatlicher Grundsätze handelten.[2]

Ein konkreter Kritikpunkt, der von einer wachsenden Zahl von rechtsuchenden Bürgern geäußert wurde, ist die zu lange Dauer von Gerichts­verfahren. Viele Menschen brachten ebenfalls ernstliche Zweifel an der gebotenen Neutralität und Objektivität von Richtern zum Ausdruck. So wird beispielsweise die Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatz vielfach als einseitig zu Gunsten bzw. zu Lasten einer Partei wahrgenommen und sehr häufig die bewusst falsche Darstellung von Sachverhalten beklagt. Darüber hinaus wird beanstandet, dass Richter gegen Gesetze verstoßen oder sie objektiv falsch auslegen sowie elementare Prinzipien des Verfahrensrechts ignorieren. Bei letzterem Kritikpunkt wird, insbesondere die Missachtungen des Rechts auf ein faires Verfahren und die Verweigerung rechtlichen Gehörs bemängelt. Schließlich werden zunehmend Verstöße gegen die Rechtsprechung des Verfassungs­gerichts beklagt.

Einige Gebiete des Rechts scheinen besonders betroffen zu sein. Hier ist in den letzten Jahren verstärkt der hochsensible Bereich des Familienrechts in den Fokus geraten. Speziell in Umgangsverfahren, aber auch in Verfahren, die andere Fragen des Sorgerechts berühren, sind teils extreme, oft vorsätzlich und systematisch betriebene Prozessverschleppungen sowie grobe Missachtungen von Gesetzen und elementaren Rechts­grund­sätzen sowie des Verfahrens- oder Verfassungs­recht regelmäßige Erscheinungen.

Theorie

In § 26 DRIG[3] heißt es in Absatz 2:

Zitat: «Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungs­widrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungs­gemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.»

Bei Zuwiderhandlungen kann die Dienstaufsicht ein Disziplinar­verfahren einleiten[4], was für Richter die Versetzung in ein anderes Amt oder die Amts­enthebung zur Folge hat. Hierüber hat ein Gericht in einem eigenen Verfahren zu befinden und dann gegebebenfalls eine rechtskräftige richterliche Entscheidung aussprechen.

In Paragraph 26, Absatz 1 wird auf die Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit verwiesen, die durch die Dienstaufsicht nicht beeinträchtigt werden darf. Dem Wortlaut nach, unterstünden Richter einer Dienst­aufsicht nur insoweit, wie durch sie nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Sofern der Richter als Reaktion auf eine Dienst­aufsichts­beschwerde behauptet, eine Maßnahme der Dienstaufsicht würde seine Unabhängigkeit beeinträchtigen, entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 26 Abs. 3).

Zur Abgrenzung, welche richterlichen Tätigkeiten der Dienstaufsicht unterliegen und welche nicht, hat das Dienstgericht des Bundes, ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs (§ 61 Abs. 1 DRiG), in der Vergangenheit gewisse allgemeine Grundsätze entwickelt. Wesentlich ist hierbei die Unterscheidung zwischen einem "Kernbereich" der richterlichen Tätigkeit und einem "äußeren Ordnungsbereich". Zu ersterem gehört die eigentliche Rechtsfindung einschließlich der sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrens­entscheidungen. Im Kernbereich der Rechtsprechung ist grundsätzlich und im Zweifel die Unabhängigkeit des Richters zu respektieren und daher für dienst­auf­sichtliche Maßnahmen kein Raum. Über die inhaltliche Gesetz­mäßigkeit seiner Justizgewähr hat der Richter grundsätzlich in sachlicher Unabhängigkeit selbst zu befinden. Den Verfahrens­beteiligten ist es überlassen, gegebenenfalls im Rechts­behelfs­wege eine Nachprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der Entscheidung mit dem Gesetz zu bewirken. Der "äußere Ordnungs­bereich" umfasst diejenigen Tätigkeiten, die dem Kernbereich der eigentlichen Recht­sprechung soweit entrückt sind, dass für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht in Anspruch genommen werden kann. Soweit dieser äußere Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit betroffen ist, kann es danach keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geben.[5]

Von daher kann einem Richter im Rahmen der Dienstaufsicht im Wesentlichen nur ein Fehlverhalten bei der Sicherung des ordnungs­gemäßen Geschäftsablaufs sowie der äußere Form bzw. äußeren Ordnung vorgehalten werden. Hierzu gehört beispielsweise ein ungebührliches Betragen des Richters gegenüber einer Partei sowie extreme Untätigkeit in einer Sache. Außerdem fällt die Missachtung von Gesetzen in den Bereich der äußeren Ordnung.

Die Beschwerde gegen einen Richter/eine Richterin, der/die bei einem Amtsgericht Dienst ausübt, ist beim übe­rgeordneten Landgericht einzureichen. Formell wird die Beschwerde vom jeweiligen Präsident bzw. der Präsidentin beantwortet (faktisch wird sie von ihnen zugeordneten Richtern oder aber dem Stellvertreter/der Stellvertreterin bearbeitet). Im Allgemeinen wird relativ zeitnah der Eingang bestätigt; dazu erhält der Beschwerde­führer die Mitteilung, dass die Akten des betreffenden Verfahrens angefordert wurden, um über die Beschwerde zu befinden. Der betroffene Richter wird zur Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme aufgefordert.

Wird eine Beschwerde für begründet erachtet, ergeht ein Bescheid, in dem das Verhalten des betreffenden Richters gerügt wird. Ggfs. erhält er auch die Weisung, Abhilfe zu schaffen, z. B. ein Verfahren zu fördern und zu einem baldigen Abschluss zu bringen. Des Weiteren kann die Dienstaufsicht ein Disziplinar­verfahren einleiten.[6] Dann drohen dem Richter die Versetzung in ein anderes Amt oder die Amtsenthebung. Hierüber hat ein Gericht in einem eigenen Verfahren zu befinden und dann ggfs. eine rechtskräftige richterliche Entscheidung aussprechen.

Fall der Präsident bzw. die Präsidentin des Landgerichts die Beschwerde zurückweist, kann beim Präsident bzw. der Präsidentin des Oberlandes­gerichtes, in dessen Gerichtsbezirk das jeweilige Landgericht liegt, erneute Beschwerde erhoben werden. Rein formal ist dies dann eine Dienst­aufsichts­beschwerde gegen die Frau Präsidentin bzw. den Herrn Präsident des betreffenden Landgerichts.

Wenn auch die Frau Präsidentin bzw. der Herr Präsident des Oberlandes­gerichts abweist, bleibt noch eine Beschwerde beim Landesjustiz­ministerium, da jenem die Dienstaufsicht über alle Gerichte des jeweiligen Bundeslandes obliegt.

... und Praxis

Insider halten Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter für vergebliche Mühe. So sagt Rechtsanwalt Tilman Sixel, Rechtsanwalts­kanzlei Buss Broelmann Sixel in München, sie würden in Juristen­kreisen als stets: "form-, frist- und fruchtlos“ eingeschätzt. Das hieße, in den seltensten Fällen führten sie zu einer gewünschten Konsequenz. Die Präsidenten der Amtsgerichte würden stets den ihnen untergeordneten Richter beipflichten und eine solche Dienst­aufsichts­beschwerde würde ohne Konsequenzen bleiben.[7]

Im betreffenden Beitrag von 2012 geht es allerdings lediglich um Beschwerden gegen fragwürdige Urteile unterhalb eines Streitwertes von 600 Euro. Insofern ist fraglich, ob die Aussagen verallgemeinert werden können oder heute noch gültig sind. Auch dürfte der Erfolg der eingelegten Beschwerde im Einzelfall von den konkreten Beschwerde­gründen abhängen. Im Übrigen lässt sich der Kommentar des Anwalts dahingehend deuten, dass Dienst­aufsichts­beschwerden gegen Richter vom jeweiligen Direktor bzw. Präsidenten (kleine Amtsgerichte werden von "Direktoren" geleitet, große von "Präsidenten") des jeweiligen Amtsgerichts bearbeitet würden. Dem ist jedoch nicht so: Zuständig sind die Präsidenten der über­geordneten Landgerichte. Ob deren Loyalität so weit geht, grobe Verletzungen der äußeren Form oder eine grob ordnungs­widrige Ausführung der Dienst­geschäfte durch ein ihrer Aufsicht unter­stehendes Gericht zu decken, kann zumindest fraglich erscheinen. Insofern ist es nicht abwegig, eine Dienst­aufsichts­beschwerde zu erheben und in begründeten Fällen sollte man dies, allein schon zur Pflege der Rechtskultur, auch tun.

Auch wenn sie abschlägig beschieden wird, weil manche Landgerichts­präsidenten tatsächlich dazu neigen mögen, ihre Untergebenen vordergründig zu decken, entfalten Dienstaufsichtsbeschwerden im Einzelfall vielleicht wenigstens eine nach innen gerichtete Wirkung. Jene kann so aussehen, dass Richter, die Gesetze oder Verfahrensrecht allzu unbedenklich ignorieren, zumindest intern zu einer korrekten Amtsführung angehalten werden. Insofern können auch abschlägig beschiedene Dienst­aufsichts­beschwerden durchaus einen gewissen Nutzen haben und dem Erhalt rechts­staatlicher Verhältnisse dienlich sein.

Zu bedenken ist allerdings, dass sich die Landgerichte auf den Anwaltszwang berufen und somit die Beschwerde formal abweisen können (so etwa das LG Hamburg). Daher ist auf die deutliche Formulierung als Dienstaufsichts­beschwerde zu achten. Eine weitere Möglichkeit ist bei der nächst­höheren Instanz des Justiz­ministers gegeben. Auch wenn Rechts­experten auf die "Unabhängigkeit" der Richter verweisen, werden solche Beschwerden nicht ohne Folgen bleiben.

Umgang mit der dienstlichen Äußerung des Richters

Auch im Zuge eines Ablehnungsgesuchs müssen Richter eine dienstliche Stellungnahme (hier ist oft auch von einer dienstlichen Äußerung die Rede) abgeben. Bei Ablehnungs­verfahren ist es allerdings obligatorisch, dass dem Ablehnenden die Äußerung des Richters zugesandt wird, um ihm Gelegenheit zu geben, sich seinerseits zu den Ausführungen des Richters, die möglicherweise unvollständige, missverständliche oder schlichtweg falsche Darstellungen des Verfahrens­ablaufs enthalten, zu äußern. Analog dazu müsste dem Beschwerde­führer auch im Rahmen einer Dienst­aufsichts­beschwerde die dienstliche Stellungnahme des Richters zur Kenntnis gebracht werden, damit er gegebenenfalls aus seiner Sicht unzutreffende Aussagen korrigieren und nötige Ergänzungen vornehmen kann.

Zumindest von der derzeitigen Präsidentin des Landgerichts Koblenz erhalten Beschwerde­führer vor der Entscheidung über ihre Beschwerde indessen keine Gelegenheit zur Stellung­nahme. In den meisten Fällen erhält der Beschwerde­führer nur eine Eingangs­bestätigung und eine Erklärung des Verfahrens bzw. die Auskunft, wer für die Bearbeitung der Beschwerde zuständig ist. Dieses Gebaren befremdet, deutet es doch darauf hin, dass eine objektive Prüfung der Beschwerde nicht stattgefunden hat. Insbesondere bei konkreten Dienst­aufsichts­beschwerden wird das Ergebnis der Prüfung mit Berufung auf das Persönlichkeits­recht des Betroffenen nicht mitgeteilt. Selbst der betroffene Richter erhält nicht immer Kenntnis davon, die Unterlagen werden meist nur für eine begrenzte Zeit in seiner Personalakte aufbewahrt.

Fakt ist: Die Handhabung dieser Sache durch den jeweiligen Landgerichts­präsidenten lässt jedenfalls durchaus gewisse Rück­schlüsse darauf zu, in wie weit Dienst­aufsichts­beschwerden von ihm ernst genommen werden oder eben nicht. Übernimmt ein Land­gerichts­präsident unkritisch die Darstellungen des jeweiligen Richters, ohne das er dem Beschwerde­führer zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, zeugt das von einer ausgesprochen vorein­genommenen Betrachtungsweise und ist klarer Beleg für eine von vorneherein bestehende Absicht, die Beschwerde zurück­zu­weisen.

Berechtigte Beschwerdegründe

Missachtung von Gesetzen

Hierzu ein Beispiel aus dem Bereich "Umgangsverfahren":

Trotz klarer gesetzlicher Vorgabe (§ 163 FamFG) wird es von Richtern in Sorgerechts- bzw. Umgangsverfahren immer wieder unterlassen, psychologischen Sachverständigen eine Frist für die Fertigstellung ihrer Gutachten zu setzen. § 163 FamFG ist keine Kann-Bestimmung: Die Gerichte haben keinerlei Ermessens­spielraum, sondern müssen die Fristsetzung zwingend vornehmen. Sollte es zu einem derartigen Verstoß gekommen sein, ist jener aus der entsprechenden Verfahrensakte zweifelsfrei ersichtlich. Sofern ein Landgericht eine solche objektiv feststehende Missachtung des § 163 FamFG nicht rügt, verweigert es eine ordnungs­gemäße Wahrnehmung der ihm obliegenden Dienstaufsicht.

Letzteres haben in einem konkreten Fall sowohl die Präsidentin des Landgerichts Koblenz als auch der Präsident des Ober­landes­gerichts Koblenz getan. Beide sind mit keiner Silbe auf den Vorwurf der Missachtung des § 163 FamFG durch eine Richterin des AG Cochem eingegangen. Gleichwohl ließ der Herr Präsident in seiner Antwort, wenn auch zu einem anderen Punkt der Beschwerde, ausführen:

Zitat: «Zu Ihrem Verständnis möchte ich Ihnen noch einmal erläutern, dass Richter nach Art. 97 des Grundgesetzes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind.»

Eine derartige Stellungnahme ist schon sehr befremdlich, denn: Wenn Richter dem Gesetz unterworfen sind, sollten sie es auch beachten müssen. Monate später, nach einer Beschwerde beim rheinland-pfälzischen Justizministerium, tauchte dann übrigens plötzlich eine dubiose Verfügung in der Akte auf, nach der die Richterin dem Gutachter angeblich doch eine Frist gesetzt hatte (siehe unten im Abschnitt "Wegschauen produziert Wiederholungen").

Des Weiteren sind in Umgangsverfahren sehr häufig Verstöße gegen § 155 FamFG festzustellen. Nach der besagten Bestimmung sollen Kindschafts­sachen, die den Aufenthalt des Kindes oder das Umgangsrecht betreffen, vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden. Sofern die Verfahrensführung diesbezüglich Anlass zu Beanstandungen bietet, wäre das prinzipiell ebenfalls ein Grund, der die Anrufung der Dienstaufsicht rechtfertigen würde. Problematisch ist dabei allerdings zweierlei: Zum einen bieten sowohl der Gesetzestext als auch die Kommentare zum Vorrang- und Beschleunigungsgebot allerlei Möglichkeiten zu unterschiedlicher Interpretation, zum anderen bewirkt eine Dienst­aufsichts­beschwerde hier genau das, was man eigentlich nicht möchte, nämlich eine weitere Verzögerung des Verfahrens. Abgefeimte Richter spekulieren indessen genau darauf. Um nicht in diese Falle zu tappen, ist ein Befangenheitsantrag der bessere Weg.

Prozessverschleppung, Untätigkeit des Gerichts

Im vorigen Abschnitt wurde bereits die mangelnde Förderung von Verfahren (→ Prozessverschleppung) in besonderen Fällen angesprochen. Generell kann die Untätigkeit eines Gerichts Grund für eine Dienst­aufsichts­beschwerde sein, die rechtliche Situation ist jedoch nicht ganz einfach. Sofern das zuständige Oberlandesgericht eine Untätigkeitsbeschwerde unter Verweis auf die richterliche Unabhängigkeit nicht zur Entscheidung annimmt, wäre eine Dienst­aufsichts­beschwerde beim Landgericht angebracht, zumal die Entscheidung der Bundesregierung im Dezember 2007, den Entwurf des Untätigkeits­beschwerde­gesetzes nicht zu beschließen, maßgeblich durch die Kritik von Richter­vertretungen beeinflusst worden war. Jene hatten angeführt, zur Bekämpfung richterlicher Untätigkeit "ohne zureichenden Grund" stünden bereits ausreichende dienst­aufsichts­rechtliche und disziplinarische Maßnahmen zur Verfügung. Konkret hatten der "Deutsche Richterbund"[wp] und andere Standes­organisationen auf die bereits bestehende Möglichkeit der Dienst­aufsichts­beschwerde abgehoben. Insofern haben die Landgerichte hier eine besondere Verantwortung.

Es ist nicht auszuschließen, dass Richter sich in ihren dienstlichen Stellungnahme mit ein paar formel­haften Sätzen aus der Textkonserve darauf zurückziehen, die Verfahrens­dauer sei im vorliegenden Fall angemessen bzw. vertretbar. Sofern Beschwerden wegen überlanger Verfahrens­dauern, die nicht nachvollziehbar zu begründen sind, von einem Landgericht mit stereotypen Floskelnn zurück­gewiesen werden, entlarvt das die Einwände der Berufsverbände als heuchlerisch. Die gleiche Einschätzung ist gerechtfertigt, wenn zur Abwehr einer Dienst­aufsichts­beschwerde der pauschale Verweis auf fehlende Entscheidungsreife ausreicht, obgleich durch die Parteien umfangreicher Sachvortrag erfolgt ist, mannigfaltige Beweis­angebote unterbreitet wurden und das Gericht über einen längeren Zeitraum keinerlei Hinweise gegeben hat, dass noch etwas beigebracht werden muss, um das Verfahren abschließen zu können.

Manipulation von Gerichtsakten

Zumindest in einigen Landesgerichtsbezirken Deutschlands trifft die oben zitierte Einschätzung von Anwalt Sixel wohl zu; hier werden sogar quasi­kriminelle Handlungs­weisen von Richtern gedeckt.

Nachdem es in zwei Verfahren zu ausgesprochen befremdlichen Vorgängen gekommen war, im Zuge derer das Wohl eines gerade mal fünfjährigen Kindes vom AG Cochem regelrecht mit Füßen getreten wurde, beantragte der Vater als Kläger Einsicht in die Akten der betreffenden Verfahren. Jene wurde ihm erst sieben Wochen später gewährt; zwischen­zeitlich waren die Akten durch Entfernung bestimmter Dokumente nachträglich manipuliert worden. Wie man an der Nummerierung der Seiten - jene war nachträglich geändert worden - leicht erkennen konnte, fehlten in der einen Akte zwei Seiten mit dem handschriftlichen Entwurf zu einem mangelhaften Anerkenntnis­beschluss einer Jungrichterin, der mangels Rechts­grundlage keinen praktischen Nutzen entfalten konnte, wobei dem Vater in der dazugehörigen Kosten­entscheidung durch eine erkennbar falsche Rechtsauslegung die alleinigen Kosten aufgebürdet wurden. Bei der Begründung assistierte mutmaßlich eine verärgerte, bereits in früheren Verfahren der Parteien wegen Befangenheit entbundene Kollegin. Aus der zweiten Akte waren zwei Seiten mit einem ebenfalls hand­schriftlichen Entwurf zu einem Ladungs­beschluss verschwunden, durch den auf abgefeimte Weise ausschließlich solche Zeugen zu einem angesetzten Gerichtstermin geladen wurden, deren Aussagen vorhersehbar allein den Zielen der Mutter dienen würden (abgefeimt deshalb, weil die Namen der Zeuginnen im Ladungs­beschluss, der dem Anwalt des Vaters zuging, nicht vermerkt waren; sie erschienen also völlig überraschend, weshalb er und sein Anwalt sich in keinster Weise auf die Befragung dieser Zeuginnen vorzubereiten konnten). Auch dieser Entwurf stammte von der besagten Jungrichterin und auch hier war wieder deutlich die hinterfotzige Art der wegen Befangenheit abgelehnten Kollegin erkennbar.

Auf eine daraufhin vom Vater beim LG Koblenz eingereichte Dienst­aufsichts­beschwerde erklärte der verantwortliche Richter die Lücken in den Akten ernsthaft damit, es könne schon mal passieren, dass Seiten falsch abgeheftet und dann später, wenn man den Irrtum bemerke, wieder aus den Akten entfernt würden. In den vorliegenden Fällen befand sich allerdings in beiden Akten auf den Rückseiten der vorhergehenden Blätter jeweils ein Vermerk der Richterin für die Geschäftsstelle, wonach diese einen "Beschluss gemäß dem anliegenden Entwurf fertigen" solle. Von daher ist die seitens des LG vorgebrachte Erklärung abwegig und irrational. Es handelt sich erkennbar um den unbeholfenen Versuch, die mit krimineller Energie durchgeführte Manipulation von gleich zwei Gerichts­akten zu bemänteln. Ausschlag­gebend war offenbar, dass als Täterin nur eine ganz bestimmte Person in Frage kommt, nämlich die Richterin, welche ihre jüngere Kollegin gelenkt hatte.

Auch die Ausführungen des Präsidenten vom OLG Koblenz, an den sich der Vater daraufhin gewandt hatte, waren ausgesprochen dürftig:

Zitat: «Frau Präsidentin hat sich darin hinreichend mit den von Ihnen vorgebrachten Gesichts­punkten auseinandergesetzt und Ihre Anliegen zutreffend beantwortet. Zudem hat Frau Präsidentin Ihren Vorwurf zur Manipulation der Akten mit nach­vollzieh­barer Begründung zurückgewiesen. Auch ich vermag eine Manipulation der Akten nicht zu erkennen.»

Angesichts der Sachlage ist das so, als würde der gute Mann sagen, er könne einen Elefanten nicht sehen, der drei Meter vor ihm steht. Nicht wirklich intelligent war auch der Satz:

Zitat: «Ergänzend weise ich darauf hin, dass Entwürfe nicht not­wendiger­weise Akten­bestand­teile werden müssen, da es sich eben "nur" um Entwürfe handelt.»

Diese Aussage zur Erklärung der Aktenmanipulation ist ebenfalls erkennbar ausweichend, denn sie ignoriert den Umstand, dass die besagten Entwürfe bereits Bestandteil der Akten waren, somit zweifelsfrei nachträglich entfernt wurden. Im Übrigen ist die Auskunft der Herrn Präsidenten auch rechtlich falsch. Die willkürliche Entnahme von Seiten aus einer Gerichtsakte stellt einen Verstoß gegen § 3 Satz 3 AktO dar, wonach Schriften, Abbildungen oder Ähnliches, die sich zur Einheftung nicht eignen, in einem einzuheftenden Umschlag aufzubewahren sind, soweit nicht ihre Aufbewahrung auf sonstige Art erforderlich ist. Und § 5 Abs. 6 AktO schreibt vor: "Sind Akten oder Aktenteile verloren gegangen oder nicht mehr aufzufinden, so ist alsbald der Sach­bearbeiterin oder dem Sach­bearbeiter sowie der Behörden­leitung Anzeige zu machen." Im vorliegenden Fall enthielten beide Akten jedoch keinen eingehefteten Umschlag; ebenso wenig wurde eine Anzeige wegen des Fehlens von Seiten gemacht. Dazu ist es bei der späteren Entnahme irrtümlich falsch abgehefteter Seiten obligatorisch, an den betreffenden Stellen Vermerke abzuheften, aus denen hervorgeht, welche Seiten von wem und wann aus welchem Grund aus der Akte entfernt worden sind. Weder wurde jedoch das Fehlen von Seiten angezeigt noch enthalten die Akten entsprechende Vermerke. Und was die Dienstaufsicht auch nicht interessiert hat: Im sehr überschaubaren AG Cochem wäre es ein Leichtes, mittels Betrachtung der Handschrift festzustellen, von wem die Ziffern der neuen Nummerierung in den Akten stammen.

Zur Bedeutung handschriftlicher Entwürfe hat die Rechtshistorikerin Cornelia Vismanns festgestellt, dass in den Gerichtsakten zu einem Verfahren gerade der Entscheidungs­prozess von besonderem Interesse sei und im Buch "Die informatorische Rechts­stellung des Bürgers“ schreibt der Jurist Dieter Kugelmann, das Recht auf Information müsse natürlich die Entscheidungs­entwürfe umfassen, weil gerade sie wichtige Einblicke in den Meinungs­bildungs­prozess liefern könnten.

Beschämende Stellungnahme des rheinland-pfälzischen Justizministeriums

All dies wurde dem rheinland-pfälzischen Justizminister mitgeteilt. Dabei wurde nochmals deutlich gemacht, dass aus zwei Gerichtsakten nachweislich vier Seiten mit handschriftlichen Entwürfen entfernt worden waren und sich weder die Frau Präsidentin des Landgerichts noch der Herr Präsident des Ober­landes­gerichts dazu eingelassen haben, wie sie es bewerten, das Schriftstücke, die schon Bestandteil von Gerichtsakten waren, auf mysteriöse Weise aus diesen Akten verschwunden sind. Die intellektuell ausgesprochen dürftige Antwort der Ministerialen bestand darin, die Aussage des OLG-Präsidenten, wonach Entwürfe nicht not­wendiger­weise Akten­bestand­teile werden müssen, zu wiederholen. Auf die zweifelsfrei feststehende Entnahme von Schrift­stücken aus Verfahrens­akten und deren spurloses Verschwinden geht die Stellungnahme des Ministeriums nicht ein. Auch zur Tatsache, dass weder die Frau Präsidentin noch der Herr Präsident veranlasst haben, dass am AG Cochem geklärt wird, wo die verschwundenen Aktenseiten abgeblieben sind, damit sie der Einsicht durch Betroffene zugänglich gemacht werden können, hüllen sich die Ministerialen in Schweigen.

Diese Antwort sagt klar aus, dass es der rheinland-pfälzische Justizminister billigt, wenn an Gerichten willkürlich Schriftstücke aus Verfahrens­akten entnommen werden und dann unauffindbar sind, bevor Beteiligte in die Akten Einsicht nehmen können. Anders gesagt scheint es den Minister nicht zu stören, wenn Gerichtsakten nach Belieben gefleddert werden und jeglicher Hinweis auf Urheber, Grund und Zeitpunkt der Entnahme sowie dem weiteren Verbleib der entnommenen Seiten unterlassen wird. Nun ja, in einem bacchantischen und frankophilen Bundesland, wo das Motto "Wein, Weib und Gesang regiert", sieht man einige Dinge offenbar etwas lässiger als anderswo.

Wegschauen produziert Wiederholungen

Eine derartige "Leichtigkeit des Seins[wp]" bleibt indessen nicht folgenlos. Denn dieselbe Richterin, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Seiten aus den Akten entfernt hat, um ihre Ranküne zu bemänteln, hat einige Monate später in einer anderen Verfahrensakte einfach eine Seite ausgetauscht, um dem Vorwurf zu entgehen, sie habe es - wie oben im Abschnitt "Missachtung von Gesetzen" erwähnt - entgegen der verbindlichen Vorgabe des § 163 Abs. 1 FamFG unterlassen, dem Sachverständigen zugleich mit der Anordnung der schriftlichen Begutachtung auch eine Frist zur Einreichung des Gutachtens zu nennen.

Während im ersten Durchlauf der Dienst­aufsichts­beschwerde weder die Frau Präsidentin des Landgerichts noch der Herr Präsident des Oberlandes­gerichts auf diesen Beschwerdepunkt auch nur mit einer Silbe eingegangen waren, tauchte, nachdem sich der Beschwerdeführer ans Ministerium gewandt hatte, anlässlich der nochmaligen Prüfung durch den Präsidenten des Ober­landes­gerichts plötzlich eine richterliche Verfügung in der Akte auf, wonach der Sachverständige sein Gutachten in vier Monaten“ zu erstellen habe. "Plötzlich" deshalb, weil der Beschwerde­führer bei einer im Juni 2012 vorgenommenen Akteneinsicht trotz sehr gewissenhaften Blätterns keine solche Verfügung in der Akte entdecken konnte.

Unstrittig ist, dass die obskure Verfügung seinerzeit nicht an die Parteien versandt wurde. Dafür gab es einen Beweisbeschluss, in dem zwar der Gutachter benannt wurde und auch die von ihm zu klärenden Fragen aufgeführt waren; eine Fristsetzung enthielt der Beschluss indessen nicht. Auch spricht der gesamte Verlauf des Verfahrens, in dem der Anwalt des Beschwerde­führers mehrfach auf die Übergabe des Gutachtens gedrängt hatte - die fand dann erst sieben Monate nach Ablauf der angeblichen Frist statt - dagegen, dass die Richterin jemals eine solche Frist gesetzt hatte. Offenkundig wurde die "Geheim­verfügung" von der Richterin erst kurz vor der zweiten Stellungnahme des Präsidenten in die Akte befördert. Nachdem ihr zuvor die Frau Präsidentin des Landgerichts, der Herr Präsident des Oberlandesgerichts und schließlich sogar der Justizminister signalisiert hatten, dass sie wirklich mit jeder Sauerei durchkommt, ist das kein Wunder.

Abgesehen davon hätten Frau Präsidentin und Herr Präsident feststellen müssen, dass es nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 163 FamFG genügt, wenn das Gericht die Fristsetzung quasi "Im Geheimen" vornimmt, ohne sie den Parteien mitzuteilen. Um wirklich eine Beschleunigung von Verfahren zu erreichen, müssen derartige Fristen den Parteien offenbart werden. Außerdem heißt es im Gesetzestext:

"Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat."

Begutachtungen werden in aller Regel mit einem förmlichen Beschluss angeordnet, der an die Parteien versandt wird. Die Formulierung "zugleich" lässt für normal denkende Menschen keinen Spielraum. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber hiermit unmissverständlich dazu auffordern wollte, die Frist im Beschluss, der die Beauftragung beinhaltet, auszusprechen. Wird die Fristsetzung im Beschluss unterlassen, stellt dies bei objektiver Bewertung eine Missachtung des § 163 Abs. 1 FamFG und insofern eine schwer­wiegende Dienst­pflicht­verletzung dar.

Bei einer erneuten Akteneinsicht konnte sich der Beschwerdeführer übrigens davon überzeugen, dass die betreffende Verfügung auf ausgesprochen plumpe Weise tatsächlich nachträglich in die Akte eingefügt wurde, denn bei den vorherigen Blättern fehlt erkennbar eine Seite; auch ist die Reihenfolge durch­einander­geraten. Peinlicher geht es eigentlich kaum noch. Der Vorgang zeigt, dass sich zumindest unter einigen Roben Subjekte verbergen, die nicht mehr Rechts­bewusstsein besitzen als ein windiger Trick­betrüger.

Zur Frage, wie eine solche Fälschung des Akteninhalts nachgewiesen und in einer Beschwerde hieb- und stichfest dargestellt werden kann, sei auf das unten stehende Muster­schreiben verwiesen. Aber selbst dann wäre es naiv, darauf zu hoffen, dass ein derart quasikriminelles Verhalten Konsequenzen haben könnte. Im vorliegenden Fall hat der Präsident des OLG Koblenz sich schlichtweg hinter der Aussage verschanzt, den Damen von der Geschäftsstelle sei offenbar ein Fehler unterlaufen. Natürlich ist diese "Erklärung" angesichts der erkennbar bemühten, leider schiefgegangenen Manipulationen mithilfe des Kopiergerätes Nonsens - der älteste Sohn des Vaters bemerkte dazu launig, diese Richterin sei sogar noch zu blöd, Akten zu fälschen - aber so ist das nun mal im "Rechtsstaat" BRD. Übrigens: Kurz vor der fadenscheinigen Antwort des Präsidenten verschwand eine Inspektorin der Geschäftsstelle, obgleich sie noch einige Jahre bis zur Pensionierung vor sich hatte. Selbst der altgediente Anwalt des Vaters, dessen Kanzlei direkt gegenüber dem Gerichtsgebäude liegt und der sonst so ziemlich über alle Vorgänge in seinem "zweiten Wohnzimmer" Bescheid weiß, konnte (oder wollte) nicht sagen, warum die Justiz­inspektorin so plötzlich den Dienst quittiert hat.

Es geht auch anders

Ermutigend ist ein Vorgang aus dem offenbar weniger korrupten Berlin. Hier fand der Präsident des AG Berlin-Tiergarten auf eine Dienst­aufsichts­beschwerde, die ein Rechtsanwalt namens Hoenig eingereicht hatte, "deutliche Worte" gegenüber dem betreffenden Richter. Allerdings weist auch Hoenig darauf hin, dies sei etwas Besonderes. Der Kollege, welcher den Kommentar[8] verfasst hat, schreibt weiter:

Zitat: «Manchmal würde man sich schon mehr so offene Worte, wie sie jetzt der Präsident des AG Berlin-Tiergarten gefunden hat, wünschen. Nicht vornehmlich im Interesse der Verteidiger, sondern im Interesse der Beschuldigten und Betroffenen, die manchmal (zu Recht) fassungslos sind, wie mit ihnen und ihren Rechten umgegangen wird. Zudem: Der Vorgang ist ein - wie es auch der Kollege Hoenig sieht - schönes Beispiel, dass für Dienst­auf­sichts­beschwerden eben nicht unbedingt die "Drei F" gelten: Form-, frist- und fruchtlos.»

Sonstige Beschwerdegründe

Ein klarer Beschwerdegrund sind abfällige oder höhnische Äußerungen des Richters über eine Partei. Sie müssen allerdings zweifelsfrei bewiesen werden, dass heißt die Äußerungen müssen vor Zeugen gefallen oder im Verhandlungs­protokoll erwähnt sein.

Außerdem ist eine Dienst­aufsichts­beschwerde in Betracht zu ziehen, wenn ein rechtskräftiger abgelehnter Richter weiterhin in ein Verfahren eingreift, indem er dem nun zuständigen Kollegen, beispielsweise einem Jungrichter, Ratschläge erteilt. Häufig dürfte hier aber der Beweis schwer zu führen sein. Der bloße Anschein, und seien die Anzeichen auch noch so deutlich, genügt nicht.

Aussichtslose Beschwerden

Offensichtlich falsche Entscheidungen

Einzelne Juristen äußern die Meinung, trotz des Prinzips der richterlichen Unabhängigkeit könnten auf dem Wege der Dienstaufsicht Entscheidungen, die offensichtlich falsch seien, beanstandet werden, sofern über den Fehler kein Zweifel bestehen könne. So verweist Prof. Dr. Papier, der frühere Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, auf einen Beschluss des BGH (DRiZ 1991, S. 410 <411), wonach die Dienstaufsicht "ausnahmsweise" dort einschreiten dürfe, wo "dem Richter bei seiner Recht­sprechungs­tätigkeit offensichtliche und jedem Zweifel entrückte Fehlgriffe unterlaufen sind; in einem solchen Fall darf dem Richter auch vorgehalten werden, dass er sich nicht gesetzestreu verhalten habe".[9]

In der Praxis wird der Rechtssuchende indessen regelmäßig die Erfahrung machen, dass Beschwerden gegen bestimmte Entscheidungen bzw. Begründungen von Beschlüssen, auch wenn die falsche Anwendung des Rechts durch den Richter noch so klar zutage liegt, unter Verweis auf die richterliche Unabhängigkeit und die Möglichkeit, den Weg den Rechtsweg auszuschöpfen (also durch die Instanzen zu gehen), zurück­gewiesen werden. Anders gesagt: Im wahren Leben ist es Zeitverschwendung, per Dienst­aufsichts­beschwerde die Entscheidung eines Richters angreifen zu wollen bzw. die Begründung eines Beschlusses zum Gegenstand einer Dienst­aufsichts­beschwerde zu machen. Hier wird die Antwort in etwa so ausfallen:

Zitat: «Zu Ihrem Verständnis möchte ich Ihnen noch einmal erläutern, dass Richter nach Art. 97 des Grundgesetzes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Dies bedeutet, dass es mir als dem Dienst­vor­gesetzten der Richterinnen und Richter grundsätzlich untersagt ist, deren Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen oder gar zu korrigieren. Eine weitere Überprüfung oder gar Abänderung im Wege der Dienstaufsicht ist nicht zulässig.»

Das Zitat stammt aus einer realen Antwort auf eine Dienstaufsichts­beschwerde. Die Verwendung des Begriffs "grundsätzlich" lässt immerhin eines erkennen: Der Verfasserin ist durchaus geläufig, dass es in Ausnahmefällen sehr wohl angezeigt sein kann, die Entscheidung eines Richters auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Quatsch mit dem "Korrigieren" war allerdings unnötig, denn natürlich ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Landgerichts nicht zu erwarten, dass sie/er eine richterliche Entscheidung abändert. Falls jedoch einem Richter bei seiner Rechtsprechungstätigkeit ein so offenkundiger Fehler unterläuft, dass ihm vorgehalten werden muss, er habe sich nicht gesetzestreu verhalten (BGH, DRiZ 1991, S. 410 <411), wäre es schön, wenn sich die Frau Präsidentin bzw. der Herr Präsident hin und wieder ausnahmsweise zu einer solchen Wertung bereitfinden könnte. Das Problem liegt jedoch mutmaßlich darin, dass für die Existenz derartiger Ausnahmefälle im Denken vieler LandgerichtspräsidentInnen keinerlei Raum ist.

Bewusste Benachteiligung einer Partei

Auch wenn Richter in einem Verfahren, beispielsweise bei ihrer Ermittlungs­tätigkeit, der Darstellung von Sachverhalten oder dem Wägen von Argumenten noch so deutlich mit zweierlei Maß messen, ist dem mit Dienst­aufsichts­beschwerden nicht beizukommen. Der Rechtsuchende erspart sich Mühe und Enttäuschung, wenn er akzeptiert: Richter dürfen das! Hier bleibt nur der Gang in die nächste Instanz und die Hoffnung, dort vielleicht auf objektivere Richter zu treffen.

Missachtung des Offizialprinzips

Man könnte meinen, ein Richter, der von einer Straftat erfährt, müsste zwingend Anzeige erstatten und jedes Unterlassen wäre ein Verstoß gegen das Offizial­prinzip[wp] und damit eindeutig eine dienstliche Verfehlung, die in den äußeren Ordnungsbereich fällt. Diese Annahme ist jedoch falsch. Aufgrund der so oft strapazierten richterlichen Unabhängigkeit gilt sogar ein derart elementarer Rechts­grund­satz für Richter nur noch partiell.

Zum einen müssen Richter zwar durch Erstatten einer Anzeige (§ 152 Abs. 2, § 160, § 163 StPO; § 386 AO) bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei ein Ermittlungs­verfahren einleiten, wenn sie Kenntnis von einer Straftat erlangen, die kein reines Antragsdelikt ist. Sofern jedoch die Entscheidung, gegen jemand zwecks Einleitung eines Ermittlungs­verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, Teil der eigentlichen Rechts­findung bzw. eine sie vorbereitende oder ihr nachfolgende Sach- oder Verfahrens­entscheidung ist, fällt sie in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit und ist damit der Dienstaufsicht entzogen.

Hierzu ein Beispiel. Kommt es in einem Scheidungs­verfahren zu einem oder sogar mehreren Betrugs­versuchen im Sinne des § 263 StGB[10] dergestalt, dass die Kindsmutter nachweislich falsche Angaben zu dem von ihr geleisteten zeitlichen Aufwand bei der Kinderbetreuung macht, um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu erreichen oder versucht sie, sich mittels solcher Falschangaben bei der Bundes­versicherungs­anstalt für Angestellte die vollen Kinder­erziehungs­zeiten zu verschaffen - muss ein Richter keineswegs tätig werden, wenn ihm der Vorgang zur Kenntnis gebracht wird. Mit gesundem Menschenverstand betrachtet deckt er durch das Unterlassen von Ermittlungen zum Sachverhalt zwar faktisch eine Straftat. Die betreffenden Ermittlungen wären jedoch im Zuge des laufenden Verfahrens anzustellen; damit ist der Richter aus dem Schneider. Er kann sich darauf zurückziehen, nach seiner Auffassung sei es nicht angebracht bzw. erforderlich gewesen, im Rahmen des laufenden Verfahrens die entsprechenden Beweise zu erheben, sprich den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe zu prüfen. Eine Dienst­aufsichts­beschwerde würde mithin nichts bringen.

Nur die Staatsanwaltschaft muss bestimmte Straftaten (so genannte Offizialdelikte[wp]) von Amts wegen generell verfolgen, wenn sie ihr zur Kenntnis gebracht werden. Richter sind lediglich dann zur Anzeige­erstattung verpflichtet, wenn sie außerhalb eines laufenden Verfahrens von einer Straftat, bei der es sich um ein Offizialdelikt handelt, erfahren. Es mutet schon seltsam an, dass Richter auf diese Weise einen Freibrief haben, Straftaten unter den Teppich zu kehren. Aber offenbar ist das, beispielsweise im Falle von Frauen, die in Scheidungs­verfahren notorisch lügen und betrügen, von Justiz und Gesetzgeber so gewollt.

Ein Praxistipp

Auch wenn man angesichts eines brutalstmöglich voreingenommenen, tatsachen­verdrehenden und schäbig tricksenden Richters vor Wut schäumt und deshalb die ganzen Schweinereien in die Beschwerde hineinpacken will, sollte man davon tunlichst Abstand nehmen. Zuerst einmal bietet ein solches Vorgehen viel mehr Angriffsfläche, als Querulant abgestempelt zu werden. Vor allem aber gehen die wirklich "dicken Klopper" dann leicht im Wust der Details und Neben­sächlich­keiten unter. Darüber hinaus liefert man den Präsidentinnen und Präsidenten eine Steilvorlage, die Beschwerde zurückzuweisen, in dem sie (bzw. ihre Mitarbeiter) - objektiv richtig - darlegen, warum es sich bei diesem oder jenem Beschwerdegrund nicht um eine Dienstpflichtverletzung handelt. Die wirklich begründeten Beschwerde­punkte lassen sie dann einfach unter den Tisch fallen und spekulieren darauf, dass es nicht bemerkt wird. Also sollte man sich von vorneherein auf Letztere beschränken.

Experiment eines Ex-Richters

Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln, RA Dr. Egon Schneider, beklagte in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 2005, Seite 49:

Zitat: «Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel.»[11]

Im Rahmen seines Experiments rügte Dr. Schneider einige Verstöße des Vorsitzenden einer Zivilkammer gegen gesetzliche Vorschriften, Verfahrens- und Verfassungsrecht.[12] Er tat dies zuerst gegenüber dem Land­gerichts­präsidenten. Nachdem dieser ihm daraufhin irgendeinen Müll zurückgeschrieben hatte, wandte er sich an den Präsidenten des Ober­landes­gerichts. Weil auch dessen Stellungnahme nicht besser ausfiel, suchte Dr. Schneider sein Glück zuletzt beim Justizministerium.

Mit einem Erfolg hatte er von vornherein nicht gerechnet. Erwartet hatte er jedoch eine Aus­einander­setzung mit der Rechtslage und war gespannt auf die Argumente, mit denen der Schutzwall aufgebaut werden würde. Doch auch diese Erwartung wurde enttäuscht. Das Resümee des erfahrenen und kompetenten Juristen lautete:

Zitat: «Drei Kontrollinstanzen der Dienstaufsicht haben sich davor gedrückt, zur Sache Stellung zu nehmen. Mit diesem Ziel haben sie es geflissentlich vermieden, auf die Sachfragen einzugehen. Denn das hätte zwangsläufig die in der Verfügung enthaltenen groben Rechtsfehler des Vorsitzenden aufgedeckt. Und so ist es zu dem bemerkens­werten Verfahren gekommen, dass drei Instanzen eine Dienst­aufsichts­beschwerde ohne eigene Begründung zurückgewiesen haben und sich lediglich auf dem Antragsteller teilweise unbekannte richterliche Stellung­nahmen bezogen haben, die ihrerseits nicht auf die Sache eingegangen waren. Von der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) kann da wirklich keine Rede mehr sein.»[13]

In justizirrtum.de kommentiert Dietmar Jacobi diesen bemerkenswerten, "experimentellen" Nachweis zutreffend so:

Zitat: «Hier hat sich ein Jurist über die Beschwerdetreppe hinaufgekämpft und erfahren, was Bürger ohne Rechts­kenntnisse gleich nach dem ersten Tritt auf der ersten Stufe aufgeben lässt, und was dann dazu führt, dass es immer mehr Juristen gibt, die sich alles erlauben können, sogar schwerstes Unrecht mit einem Maß an krimineller Energie, für das normale Bürger Jahre hinter Gitter müssten.»

Schwache Begründungen

Zumindest an einigen Gerichten werden Dienstaufsichtsbeschwerden wegen überlanger Verfahrensdauern bzw. offensichtlicher Prozessverschleppung inzwischen lapidar mit einer "Überlastung der Justiz" abgebügelt. Solche "Begründungen", die diese Bezeichnung wahrlich nicht verdienen, sind geeignet, eine Einschätzung des ehemaligen Richters Dr. Egon Schneider zu bestätigen:

Zitat: «Die deutsche Elendsjustiz nimmt immer schärfere Konturen an. Der Niedergang der Rechtsprechung ist flächendeckend.»[14]

Fazit

Die Selbstherrlichkeit, mit der sich ein gewisser Prozentsatz der Richterschaft Recht und Gesetz missachtet, wird von einer wachsenden Zahl von Bürgern, hierunter auch viele Rechtsanwälte, als nicht hinzu­nehmendes Ärgernis betrachtet. Gerade weil es praktisch ausgeschlossen ist, einen Richter wegen Rechtsbeugung zu belangen, ist es aus rechts­staat­lichen Gründen ausgesprochen wichtig, dass die über­geordneten Landgerichte ihre Pflicht zur Ausübung der Dienstaufsicht auch tatsächlich korrekt wahrnehmen. Dienstliches Fehlverhalten muss offen eingeräumt und gerügt werden. Die Wahrung rechts­staatlicher Grundsätze muss Priorität haben; das Bestreben, Kollegen zu schützen, hat hintenan zu stehen.

Bisweilen scheint allerdings der Gedanke des "Kollegenschutzes" zu dominieren. Land­gerichts­präsidentInnen, die sich von diesem Motiv leiten lassen, ist offenbar nicht bewusst, welch fatale Folgen das Unterlassen einer ordnungs­gemäßen Dienstaufsicht für die Rechtsstaatlichkeit hat. Indem Richtern die Sicherheit gegeben wird, dass unsägliche Prozess­verschleppungen oder willkürliches Missachten von Gesetzen und elementaren Rechtsgrundsätzen folgenlos bleibt, werden Richter­persönlich­keiten, denen es an der charakterlichen Eignung für ihr Amt mangelt, zu immer gröberen Eskapaden animiert. Hier ist ganz eindeutig eine untadelige fachliche und moralische Integrität der dienst­auf­sicht­führenden Stellen gefordert.

Die Haltung zumindest einiger dienst­aufsichts­führender Gerichte, auch wohlbegründete Beschwerden mit ein paar phrasen­haften Text­bau­steinen abzuwiegeln und selbst grob pflicht­widriges Verhalten von Richtern zu decken, passt nicht in eine demokratische Bürger­gesellschaft und beschädigt den Rechtsstaat. Derzeit sind rechts­staatliche Verhältnisse zumindest in bestimmten Teilbereichen des Rechts - hier wäre insbesondere das eingangs erwähnte Familienrecht zu nennen - in einzelnen Land- bzw. Ober­landes­gerichts­bezirken definitiv nicht mehr gewahrt. Präsidentinnen bzw. Präsidenten, die sich weigern, dienstliches Fehlverhalten von Unter­gebenen einzuräumen und zu rügen, sind geistig nicht im demokratischen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland angekommen, sondern huldigen dem obrigkeits­staatlichen Denken vergangener Tage.

Nachahmenswerte Maßnahmen aus dem Ausland

Völlig zu Recht konstatiert der "Verein gegen Rechtsmißbrauch e.V.":

Zitat: «Das Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern bestätigt die Erkenntnis, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann. Wir fordern deshalb, die Dienstaufsicht über Richter den Gerichts­präsidenten zu entziehen und sie auf einen von den Gerichtspräsidenten unabhängigen Justizombudsmann - wie in Schweden - zu übertragen.»

Neben diesem guten Beispiel aus Schweden wäre auch die beispielsweise in der Schweiz praktizierte Ernennung von Richtern auf Zeit geeignet, rechtsfernem Gebaren von Richtern vorzubeugen. Dazu käme es der Qualität der Rechtsprechung mutmaßlich sehr zu Gute, wenn Richter - wie in Großbritannien - aus qualifizierten und erfahrenen Rechtsanwälten oder anderen, erfahrenen Juristen rekrutiert würden[15], die zuvor selbst Erfahrungen mit Richtern gemacht haben. Hierzu Renate Jaeger, früher Richterin am Bundesverfassungsgerichts, jetzt am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in Neue Justiz 1995, Seite 562f.[16]:

Zitat: «Vielleicht wird man unabhängig, wenn man zuvor der Justiz als Rechtsanwalt ausgesetzt war. Vielleicht fördert es die innere Unabhängigkeit sogar, wenn Richter nur auf Zeit gewählt werden.»

Musterschreiben/Textbausteine

Fälschung des Akteninhalts und Missachtung des § 163 FamFG

Zitat: «Sehr geehrte Damen und Herren,

im Schreiben vom xx.xx.20xx hatte mir der Herr Präsident mitgeteilt, aus der beigezogenen Akte habe sich ergeben, dass dem Sachverständigen eine mit richterlicher Verfügung eine Frist zur Einreichung seines Gutachtens gesetzt worden sei.

Zwischenzeitlich konnte ich die Akte des Verfahrens xxxx erneut einsehen. In der Anlage übersende ich die Kopien der Aktenseiten 18 bis 21. Diese lassen erkennen, dass der Akteninhalt gefälscht wurde. Hierauf deutet zum einen das Fehlen einer Seite, namentlich der Seite 1 des Beschlusses zur Verfahrens­kostenhilfe oder des Beweisbeschlusses. Zum anderen ist die Reihenfolge der Seiten durcheinander geraten:

- Blatt 18 ist der "Beweisbeschluss Seite 1"
- Blatt 19 ist der "Beschluss zur Verfahrenskostenhilfe vom 26.10.2010, Seite 2"
- Blatt 20 ist "Seite 2 des Beweisbeschlusses".

Die ursprüngliche Reihenfolge war entweder:

- Blatt 18: Beweisbeschluss Seite 1 (nicht umnummeriert oder aus der Akte entfernt)
- Blatt 19: Beweisbeschluss Seite 2 (jetzt in "Seite 20" umnummeriert)
- Blatt 20: Beschluss VKH Seite 1 (nicht mehr in der Akte oder als Beweisbeschluss nun auf "Seite 18")
- Blatt 21: Beschluss VKH vom 26.10.2010, Seite 2 (jetzt in "Seite 19" umnummeriert)

oder:

- Blatt 18: Beschluss VKH Seite 1 (nicht mehr in der Akte oder als Beweisbeschluss nun auf "Seite 18")
- Blatt 19: Beschluss VKH vom 26.10.2010, "Seite 2" (nicht umnummeriert)
- Blatt 20: Beweisbeschluss Seite 1 (jetzt in "Seite 18" umnummeriert oder aus der Akte entfernt)
- Blatt 21: Beweisbeschluss Seite 2 (jetzt in "Seite 20" umnummeriert).

Offensichtlich wurde die erste Seite des Beschlusses zur Verfahrens­kostenhilfe (vormalig Blatt 20 oder 18) aus der Akte entfernt, um die nun als Blatt 21 eingeheftete "Verfügung" nachträglich in die Akte befördern zu können. Ein Versehen der Geschäftsstelle kann als ausgeschlossen gelten. Die Annahme, Frau .... oder Frau .... könnten gleich zwei Fehler auf so engem Raum passiert sein, während der gesamte Rest der Akte keine falsche Einheftungen aufweist, ist absolut unwahrscheinlich.

In diesem Zusammenhang versichere ich an Eides statt, dass ich anlässlich meiner Akteneinsicht in Ihrem Hause im Mai 2012 keine Verfügung, wie sie sich nun auf Seite 21 der Akte befindet, gesehen habe.

Als Urheberin kommt für die besagte Handlungsweise nur Richterin .... in Betracht. Sie hat ein klar erkennbares Motiv, nämlich die Abwehr des Vorwurfs, sie habe die durch § 163 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene Fristsetzung für die Einreichung des Gutachtens unterlassen.

Ein weiteres Indiz für die Fälschung ist, dass ganz unten auf der jetzigen Seite 18 nur wenige Millimeter über der Blattunterkante die Zeile "wegen elterlicher Sorge" zu lesen ist. Derselbe Satz findet sich auch auf Blatt 20, der Seite 2 des Beweisbeschlusses. Dieser Umstand ist nur dadurch erklärbar, dass es sich bei dem nun als Beweisbeschluss Seite 1 eingehefteten Blatt-Nr. 18 in Wahrheit um Seite 1 des Beschlusses zur Verfahrens­kosten­hilfe handelt. Im Übrigen steht auf dem jetzigen Blatt 19 ganz oben zu lesen: "am 26.10.2010 beschlossen". Dieser Satz passt unbestreitbar nicht zur letzten Zeile des jetzigen Blattes 18, sondern es fehlt der übliche Satz "hat das Gericht unter Richterin ....".

Dem Herrn Präsidenten hatte ich mit Schreiben vom xx.xx.20xx bereits detailliert dargelegt, warum auch der Verlauf des Verfahrens bzw. das Verhalten der Richterin in der Sache nicht mit der angeblichen Fristsetzung, die sie nun behauptet vorgenommen zu haben, korrespondiert. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Übergabe des Gutachtens trotz mehrfacher Nachfragen meines Anwalts erst 7 Monate nach Ablauf der angeblichen Frist stattfand, dagegen, dass die Richterin eine solche Frist gesetzt hatte.

Abschließend bekräftige ich bezugnehmend auf meine Ausführungen im Schreiben vom xx.xx.20xx meine Auffassung, dass es meines Erachtens nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 163 genügt, wenn das Gericht die Fristsetzung quasi "Im Geheimen“ vornimmt. Um wirklich eine Beschleunigung zu erreichen, müssen derartige Fristen den Parteien offenbart werden. Außerdem heißt es im Gesetzestext:

"Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat."

Wie auch von Richterin (...) vorliegend praktiziert, werden Begutachtungen in aller Regel mit einem förmlichen Beschluss angeordnet, der an die Parteien versandt wird. Die Formulierung "zugleich" lässt für normal denkende Menschen keinen Spielraum. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber hiermit unmissverständlich dazu auffordern wollte, die Frist im Beschluss, der die Beauftragung beinhaltet, auszusprechen. Die Unterlassung der Richterin ist damit eine Missachtung des § 163 Abs. 1 FamFG und insofern eine schwerwiegende Dienst­pflicht­verletzung. Die Fälschung des Akteninhalts geht allerdings noch weit darüber hinaus.

Mit freundlichen Grüßen»

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [17]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Vertrauen in die deutsche Justiz, de.statista.com
  2. Gisela Mueller Kachelmanns Frisur und andere Feinheiten des Strafrechts - Mein Faktencheck zu "Hart aber fair" vom 20.04.2015
  3. Deutsches Richtergesetz: § 26 - Dienstaufsicht
  4. § 30 Versetzung und Amtsenthebung
  5. Die richterliche Unabhängigkeit und ihr Schranken - Festvortrag des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Professor Dr. Hans-Jürgen Papier, aus Anlass des 40. Geburtstags des Vereins der Verwaltungs­richterinnen und Verwaltungsrichter Baden-Württemberg
  6. § 30 Versetzung und Amtsenthebung
  7. Barbara Moormann: Streitfall des Tages: Wenn Richtern alles egal ist, Handelsblatt am 20. November 2012
  8. Detlef Burhoff: Hut ab vor diesem Präsidenten, oder: Nicht immer gilt für die Dienstaufsichtsbeschwerde "f+f+f", StrafrechtBlog am 10. November 2010
  9. Die richterliche Unabhängigkeit und ihr Schranken - Festvortrag des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Professor Dr. Hans-Jürgen Papier, aus Anlass des 40. Geburtstags des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Baden-Württemberg
  10. - § 263 Betrug
  11. Verein gegen Rechtsmißbrauch e.V. - Rechtsbeugung und Dienstaufsicht
  12. "Eine Richtungsentscheidung, kein Unfall": Ulrich Speck sieht SPD auf dem (linken) Weg in die Opposition - Rechtsstaat nur Fiktion: Dr. Egon Schneider, früher Richter am OLG Köln, führt "experimentellen" Nachweis, Odenwald Geschichten - Blog über das Abgründige im Lokalen und das Kriminelle in der Justiz am 1. November 2005
  13. Quelle: ZAP-Verlag, justizirrtum.de
  14. Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in "Richter und Anwalt" in "Zeitschrift für die Anwaltspraxis" 1994, Seite 155, zitiert in: Aussagen namhafter Richter und Erfahrungen von Organisationen
  15. Verein gegen Rechtsmißbrauch e.V. - Kurzvorstellung
  16. Verein gegen Rechtsmißbrauch e.V. - Missstände in der Justiz
  17. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Netzverweise

Querverweise

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