Information icon.svg 12. Welttag der genitalen Selbstbestimmung am 7. Mai 2024 Logo-Worldwide Day of Genital Autonomy.png
Information icon.svg Marsch für das Leben in Berlin (und Köln), Termin: 21. September 2024, Ort: Brandenburger Tor, Uhrzeit: 13:00 Uhr - Info[ext] 1000plus.jpg
Information icon.svg MediaWiki[wp] ist männerfeindlich, siehe T323956.
Aktueller Spendeneingang: !!! Spenden Sie für Hosting-Kosten im Jahr 2024 !!! Donate Button.gif
18,2 %
218,00 € Spendenziel: 1.200 €
Die Bericht­erstattung WikiMANNias über Vorgänge des Zeitgeschehens dient der staats­bürgerlichen Aufklärung. Spenden Sie für eine einzig­artige Webpräsenz, die in Deutschland vom Frauen­ministerium als "jugend­gefährdend" indiziert wurde.
Logo - MSI.png
Besser klug vorsorgen, als teuer draufzahlen. - MSI
Die "Indizierung"[ext] der Domain "de.wikimannia.org" durch die Bundes­prüf­stelle für jugend­gefährdende Medien am 9. Januar 2020 ist illegal und deswegen rechtlich nichtig/unwirksam[wp]. Der Staatsfeminismus versucht alle Bürger zu kriminalisieren, die auf "wikimannia.org" verlinken, wobei massiv mit Einschüchterung und Angst gearbeitet wird. Bis zu dem heutigen Tag (Stand: 18. April 2024) wurde WikiMANNia weder ein Rechtliches Gehör gewährt noch wurden die Namen der Ankläger und Richter genannt. Ein Beschluss ohne Namens­nennung und Unterschrift ist Geheimjustiz und das ist in einem Rechtsstaat illegal und rechtlich unwirksam. Dieser Vorgang deutet auf einen (femi-)faschistoiden Missbrauch staatlicher Institutionen hin. Judge confirms the mothers right of possession and justifies it with the childs welfare.jpg
Rolle des Staates in der Familie
WikiMANNia schützt die Jugend vor familien­zerstörender Familienpolitik und staatlicher Indoktrination. All die Dinge, wovor Jugendliche geschützt werden müssen - Hass, Hetze, Aufruf zur Gewalt und Pornographie - gibt es hier nicht. WikiMANNia dokumentiert lediglich die Wirklichkeit, ohne sich mit dem Abgebildeten, Zitierten gemein zu machen, ohne sich das Dargestellte zu eigen zu machen. In WikiMANNia erfahren Sie all das, was Sie aus Gründen der Staatsräson nicht erfahren sollen.
Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

Entschließung der UN-Menschenrechtskommission vom 17. April 1998

Aus WikiMANNia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Hauptseite » Organisation » Vereinte Nationen » Entschließung der UN-Menschenrechtskommission vom 17. April 1998
Hauptseite » Recht » Menschenrechte » Entschließung der UN-Menschenrechtskommission vom 17. April 1998
Die Staatsratsvorsitzende Angela Merkel vergeht sich nicht nur gegen ihr eigenes Volk, sondern auch gegen das Völkerrecht.

Die Entschließung der UN-Menschenrechtskommission vom 17. April 1998 hat folgenden Inhalt:

Artikel 1
Die in dieser Erklärung gesetzten Normen sind in allen Situationen anzuwenden, einschließlich Friedens­zeiten, Situationen von Störungen und Spannungen, inner­staatlicher bewaffneter Konflikte, Situationen gemischter inner­staatlich-zwischen­staatlicher bewaffneter Konflikte und Situationen des öffentlichen Notstandes. Die Normen in dieser Erklärung sind unter allen Umständen verbindlich.
Artikel 2
Diese Normen sind verbindlich für und anwendbar auf alle Personen, Gruppen und Obrig­keiten ungeachtet ihres gesetzlichen Status.
Artikel 3
Rechtswidrige Bevölkerungstransfers umfassen eine Praxis oder Politik, die den Zweck oder das Ergebnis haben, Menschen in ein Gebiet oder aus einem Gebiet zu verbringen, sei es innerhalb inter­nationaler Grenzen oder über Grenzen hinweg oder innerhalb eines, in ein oder aus einem besetzten Gebiet ohne die freie und informierte Zustimmung sowohl der um­gesiedelten als auch jeglicher aufnehmenden Bevölkerung.
Artikel 4
1. Jeder Mensch hat das Recht, in Frieden, Sicherheit und Würde in seiner Wohnstätte, in seiner Heimat und in seinem Land zu verbleiben.
2. Niemand darf dazu gezwungen werden, seine Wohnstätte zu verlassen.
3. Die Verbringung einer Bevölkerung oder von Bevölkerungs­teilen darf nicht angeordnet, angeregt oder durchgeführt werden, es sei denn, ihre Sicherheit oder zwingende militärische Gründe verlangen es. Alle auf diese Weise verbrachten Personen haben das Recht, unmittelbar nach Beendigung der Umstände, die ihren Orts­wechsel erzwungen haben, zu ihren Wohnstätten, in ihre Heimat oder an ihre Herkunfts­orte zurückzukehren.
Artikel 5
Die Besiedlung eines besetzten oder umstrittenen Gebiets durch die Besatzungs­macht bzw. die es faktisch beherrschende Macht mit Teilen ihrer eigenen Zivil­bevölkerung, sei es durch Transfer oder Anreize, ist rechtswidrig.
Artikel 6
Jegliche Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische Zusammen­setzung einer Region, in der eine nationale, ethnische, sprachliche oder andere Minderheit oder eine autochthone Bevölkerung ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung, und/oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig.
Artikel 7
Bevölkerungstransfers oder -austausche können nicht durch internationale Vereinbarungen legalisiert werden, wenn sie grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte oder zwingende Normen des Völkerrechts verletzen.
Artikel 8
Jeder Mensch hat das Recht, in freier Entscheidung und in Sicherheit und Würde in das Land seiner Herkunft sowie innerhalb dessen an den Ort seiner Herkunft oder freien Wahl zurück­zu­kehren. Die Ausübung des Rückkehr­rechts schließt das Recht der Opfer auf angemessene Wieder­gut­machung nicht aus, einschließlich der Rückgabe von Gütern, die ihnen im Zusammenhang mit dem oder als Ergebnis des Bevölkerungs­transfers entzogen wurden, Entschädigung für jegliches Eigentum, das ihnen nicht zurück­gegeben werden kann und allfällige andere, völker­rechtlich vorgesehen Reparationen.
Artikel 9
Die obengenannten Praktiken des Bevölkerungs­transfers stellen Völker­rechts­verstöße dar, die sowohl staatliche Verantwortlichkeit als auch individuelle straf­rechtliche Verantwortung begründen.
Artikel 10
Wo durch diese Erklärung verbotene Taten oder Unter­lassungen begangen werden, sind die inter­nationale Gemeinschaft als ganze und die einzelnen Staaten dazu verpflichtet: a) die durch solche Taten geschaffenen Situationen nicht als recht­mäßig an­zu­erkennen: b) im Falle laufender Vorgänge die sofortige Beendigung und die Rück­gängig­machung ihrer schädlichen Folgen sicher­zu­stellen: c) dem Staat, der eine solche Tat begangen hat oder noch begeht, bei der Aufrecht­erhaltung oder Verstärkung der dadurch geschaffenen Situation keine Hilfe, Beihilfe oder Unterstützung zu gewähren, sei es finanziell oder in anderer Form.
Artikel 11
Die Staaten sollen Maßnahmen ergreifen, die die Verhinderung von Bevölkerungs­transfers und der Seß­haft­machung von Siedlern zum Ziel haben, einschließlich des Verbots der Anstachelung zum rassischen, religiösen oder sprachlichen Haß.
Artikel 12
Nichts in diesen Artikeln darf so ausgelegt werden, daß es den Rechtsstatus irgendeiner Obrigkeit oder von Gruppen oder Personen berührt, die in Situationen von inner­staatlicher Gewalt oder von Störungen und Spannungen oder des öffentlichen Notstandes involviert sind.
Artikel 13
1. Nichts in diesen Artikeln darf so ausgelegt werden, daß es die Anwendung der Bestimmungen gleich welcher internationaler humanitärer oder menschen­rechtlicher Instrumente beschränkt oder beeinträchtigt.
2. Falls unterschiedliche Normen auf dieselbe Situation anwendbar sind, soll diejenige Bestimmung gelten, die den größt­möglichen Schutz für von Bevölkerungs­transfers betroffene Einzel­personen oder Gruppen bietet.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!