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Erziehungsfähigkeit

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Hauptseite » Erziehung » Erziehungsfähigkeit

Der Begriff Erziehungsfähigkeit hat im Familienrecht eine zentrale Bedeutung, wenn sich die Eltern nach einer Trennung nicht über die Regelung des Umgangs mit ihren minderjährigen Kindern einigen können. Insbesondere konservative Familiengerichte beauftragen dann regelmäßig Gutachter, die darüber befinden sollen, wer der "bessere" Elternteil ist, dem der Lebensmittelpunkt zuerkannt werden soll.

Männer werden zum Hass auf Frauen erzogen

Aktueller Hinweis auf WDR-Doku "Mut gegen Macht - Wenn Gerichtsgutachten Familien zerstören"

Wenn Väter gegen den Willen der Mutter Umgang anstreben, werden von Familienrichtern oftmals voreingenommene Sachverständige aufgeboten, um die Erziehungsfähigkeit des Vaters in Zweifel zu ziehen. Diesem Thema hat der WDR eine fünfteilige Dokureihe gewidmet. Die erste Folge wird am 13.Oktober 2014 um 20.15 Uhr ausgestrahlt.[1] Unter dem unten bei den "Nachweisen" gelisteten Link ist ein dreiminütiges Video als Vorschau abrufbar.

Definition

In ihrem Buch Familienrechtspsychologie (ISBN 3-8252-8232-5) definieren Harry Dettenborn und Eginhard Walter den Begriff wie folgt:

"Erziehungsfähigkeit bedeutet, an den Bedürfnissen und Fähigkeiten eines Kindes orientierte Erziehungsziele und Erziehungs­ein­stellungen auf der Grundlage angemessener Erziehungs­kenntnisse auszubilden und unter Einsatz ausreichender persönlicher Kompetenzen in der Interaktion mit dem Kind in kindeswohl­dienliches Erziehungs­verhalten umsetzen zu können." [2]

Als mögliche Erziehungsziele nennen die Autoren beispielhaft Normorientierung, Individualität (Erwartungen an eine mehr oder minder unabhängige, selbst­bewusste und selbst­ständige Lebens­führung), soziale Kompetenz, Leistungsorientierung, Bildung, Geschlechts­rollen­verhalten, soziale Konformität, Befolgung von Prinzipien und Kreativität. Dabei sagen sie, dass Bewertungen der Erziehungs­fähigkeit zurückhaltend vorzunehmen seien und nicht abwertend sein sollten. Grundsätzlich wäre eine Vielfalt von Erziehungs­verhalten und Verhaltens­dispositionen zu tolerieren, sofern eben nicht Grund­be­dürfnisse des Kindes verletzt oder dessen Fähigkeiten ignoriert würden.[3]

Fehlende wissenschaftliche Absicherung

In der Praxis stellt sich das Problem der Feststellbarkeit und objektiven Messbarkeit von Erziehungs­fähigkeit.[4] Wohl nicht zuletzt deshalb spielt der Begriff außerhalb familiengerichtlicher Verfahren keine Rolle. So werden sich zwar viele Lehrer über die Erziehungskompetenz der Eltern ihrer Schüler Gedanken machen, ohne dabei jedoch auf die Idee zu kommen, den Begriff Erziehungs­fähigkeit zu benutzen, geschweige denn untersuchen zu wollen, wie es um die Erziehungs­fähigkeit der Eltern bestellt wäre. Ganz anders dagegen in familien­gerichtlichen Verfahren. Hier wird häufig der Begriff Erziehungs­fähigkeit benutzt, obwohl dieser Begriff im Gesetz an keiner einzigen Stelle zu finden ist.[5]

Erziehungsfähig oder nicht erziehungsfähig, das ist hier die Frage

Die Erziehungsfähigkeit ist, wie jeder, der beruflich mit Kindern zu tun hat, weiß, eine relationale Fähigkeit. Das heißt, ein und dieselbe Person kann bezüglich eines Kindes mehr erzieherische Kompetenzen haben und zu einem anderen Kind geringere erzieherische Kompetenzen. Dies ist der normale Alltag von Eltern wie auch von Lehrern. An einem Kind verzweifelt der Lehrer fast und glaubt bald daran, generell als Lehrer zu versagen, mit anderen Kindern aus derselben Klasse kommt der Lehrer sehr gut zurecht. Ebenso geht es Eltern, mit der pubertierenden Tochter schreit sich ein Vater an, mit dem fünfjährigen Sohn klappt es wunderbar. Aus diesen Gründen ist die Frage nach einer generellen Erziehungs­fähigkeit von Eltern unsinnig und unpräzise, vielmehr muss immer konkret benannt werden, im Hinblick auf wen die Erziehungs­fähigkeit beurteilt werden soll.[5]

Warum lässt sich eine "Erziehungsfähigkeit" gar nicht messen?

Der Begriff Erziehungsfähigkeit unterstellt, dass Menschen eine angeborene und messbare Eigenschaft oder Fähigkeit zum Erziehen besäßen. Es wird unterstellt, wenn man Menschen nur nach bestimmten Merkmalen untersuchen würde, dann könne man sagen, ob sie diese Fähigkeit hätten oder nicht. Dabei wird eine künstliche Einteilung von Menschen vornommen in solche, die erziehen können und anderen, welche nicht erziehen können. Gleichzeitig wird unterstellt, dass für eine förderliche Entwicklung eines Kindes nur die richtige Erziehung zum Erfolg führe. Kinder werden hier wie ein Stück Knete betrachtet: Wer die richtigen Modellier­fähigkeiten sprich Erziehungs­fähigkeiten besäße, so wird geglaubt, kann aus dem Stück Knete einen psychisch gesunden Menschen formen ...

Fragt man Gutachter danach, an welchen Merkmalen sie nun erkennen können, ob ein Mensch erziehungsfähig sei, erhält man grundsätzlich keine klaren Antworten und schon gar keine wissenschaftlich fundierten Begründungen. Denn das Konstrukt Erziehungs­fähigkeit birgt folgende Schwierigkeiten, welche in gutachterlicher Hinsicht zur Unmöglichkeit einer Beantwortung der Beweisfrage führt:

  • Das Konstrukt "Erziehungsfähigkeit" kennt weder die Pädagogik (= Wissenschaft von der Erziehung) noch die Sozial-Pädagogik
    In den Erziehungs­wissen­schaften ist eine "Erziehungs­fähigkeit" als mess- oder beschreibbare Eigenschaft nicht bekannt. Jeder Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge, der behauptet man könne "Erziehungs­fähigkeit" konkret umschreiben, hat keine Ahnung.
  • Das Konstrukt "Erziehungsfähigkeit" ist auch in der Psychologie unbekannt
    Auch die wissenschaftliche Psychologie kennt das Konstrukt "Erziehungs­fähigkeit" nicht:[6][7]
  • "In psychologischen Sachverständigengutachten finden sind immer wieder Aussagen über die Eignung der Eltern zur Erziehung ihres Kindes. Die Vorstellung, eine positiv zu konstatierende erzieherische Eignung der Kindeseltern ließe sich als entscheidendes Kriterium feststellen, hat in der Tat etwas Bestechendes für sich. Unausgesprochen wird dabei von der Fiktion ausgegangen, beide Elternteile verfügten über eine graduell unterschiedliche erzieherische Eignung, und dies ließe sich auch noch mit der wissenschaftlich gebotenen Exaktheit diagnostizieren. Leider haben wir aber keine speziell für die erzieherische Eignung geeichten psychologischen Untersuchungs­verfahren. Darum sind Aussagen über ein Mehr oder Weniger an erzieherischer Eignung bei den Kindeseltern Extrapolationen anderer Untersuchungs­ergebnisse, also nicht exakt, wenn sie nicht gar subjektive Meinungen und Deutungen sind." (Zitat Ende - Hervorhebungen Unterzeichner)
    Es existieren keine anerkannten wissenschaftlichen Methoden, um das Konstrukt Erziehungsfähigkeit in beweis­erheblichem Sinne messen zu können.

Auch wenn die Autoren Westhoff und Kluck glauben, es handele sich um seltene Fälle, wenn das Gericht Frage­stellungen vorlegt, zu denen in der Psychologie kein Wissen vorliegt:

"In seltenen Fällen werden Fragestellungen geäußert, zu denen in der Psychologie kein Wissen vorliegt bzw. kein Wissen vorliegen kann, weil die empirische Untersuchung solcher Sachverhalte prinzipiell nicht möglich ist. [...] Handelt es sich also um eine prinzipiell nicht zu beantwortende Fragestellung, so erklären wir dies dem Fragesteller. Im Gespräch kann eventuell gemeinsam eine Fragestellung zur Lösung des Problems gefunden werden, die auch untersucht werden kann." [8]

so sagen sie ganz klar, wie ein Gutachter zu reagieren hat, damit er seinen Auftrag erfüllen kann.

Fazit
Eine wissenschaftlich fundierte Aussage zur Frage, ob jemand erziehungsfähig sein soll, ist nicht möglich. Im juristischen Sinne lässt sich daher weder beweisen ob jemand erziehungsfähig ist, noch lässt sich generell eine Aussage treffen, dass eine Person erziehungsfähig sein könne. Auch die öfters in Gutachten anzutreffende Feststellung einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit lässt sich mit wissenschaftlichen und damit beweiserheblichen Methoden nicht belegen.[4]

Kriterien

Auch wenn der Begriff Erziehungsfähigkeit wissenschaftlich nicht abgesichert und seine Verwendung in Umgangsverfahren problematisch ist, sollen im Folgenden einige Kriterien genannt werden, zu denen sehr wohl in gewissem Umfang Aussagen getroffen werden können, sofern das Gericht bzw. die von ihm beauftragten Sachverständigen zu einer halbwegs sorgfältigen Beweiserhebung und insbesondere zu einer neutralen Würdigung der erhobenen Beweise bereit sind. Von voreingenommenen Gutachtern bzw. Familienrichtern, die partout darauf hinauswollen, der Mutter den Lebensmittelpunkt zuzuschanzen, werden solche "harten" Fakten aber oftmals ignoriert.

Der Förderungsgrundsatz

Im familiengerichtlichen Diskurs steht die Erziehungsfähigkeit in einem engen Zusammenhang mit dem Förderungs­grundsatz. Beim Förderungs­grundsatz kommt es nach der ständigen Rechtsprechung - sprich: in Gerichtsbeschlüssen immer wieder zu lesenden Formulierungen - darauf an, inwiefern Eltern die "Bereitschaft, Fähigkeit und die Möglichkeit zur Förderung des Kindes" haben.

Zumindest die zeitlichen Möglichkeiten sind im konkreten Einzelfall objektivierbar und auch mit Blick auf die unterschiedlichen Fähigkeiten der Elternteile sollte dies wenigstens halbwegs gelingen (Vergleich der erworbenen Schulabschlüsse und beruflichen Qualifikationen; Nachweis besonderer Stärken durch Schulzeugnisse). Daneben sind bei schulpflichtigen Kindern eventuell auch die "Erfolge" der Bemühungen eines Elternteils bzw. seines Anteils an einer guten Förderung ablesbar. Dies z. B. dann, wenn beide Elternteile jeweils für bestimmte Perioden die Hausaufgabenbetreuung etc. übernommen haben und ein Vergleich der Schulzeugnisse für die betreffenden Zeitabschnitte große Unterschiede erkennen lässt. Darüber hinaus gehört zu einer guten Förderung natürlich auch, Kinder zum Betreiben von Sport oder anderer, z. B. musischer Aktivitäten in ihrer Freizeit anzuhalten.

Zwei Unterthemen

Schon die heutige Großelterngeneration musste sich in jungen Jahren mit ihren Eltern darüber auseinandersetzen, wie viel Fernsehen der kindlichen Entwicklung zuträglich sei. Bereits damals wurde unterschiedlich bewertet, welche "Dosis" als akzeptabel und hinnehmbar erachtet werden kann. Es darf aber vermutet werden, dass es seinerzeit nicht ganz so erheblich war, ob ein Kind mal ein paar Minuten länger vor der Glotze gesessen hat und außerdem war die Gefahr, dass Kinder im Vorabendprogramm auf falsche Inhalte stoßen, eher gering. Seit Gründung der privaten Fernsehsender sind die Dinge schwieriger geworden. Fernsehen beginnt nun nicht mehr erst um 17.00 Uhr, sondern schon früh am Morgen bzw. es wird auch die Nacht hindurch gesendet und die Inhalte sind teilweise so brutal oder blöd oder beides zusammen, dass Eltern sehr wohl darauf achten müssen, welche Sendungen ihre Kinder konsumieren und welche sie sich auf gar keinen Fall anschauen sollten. Mit Verboten richtet man da allerdings wenig aus: Sie können auf verschiedene Weise leicht umgangen werden; spätestens, wenn das Kind Freunde besucht, fruchten sie nichts mehr. Gefragt ist Überzeugungsarbeit. Letztere setzt die Bereitschaft voraus, etwas Zeit zu investieren, um mit seinen Kindern zu reden und in ihnen in einem möglichst ungezwungenen Dialog - ohne zu dirigieren, diagnostizieren oder dogmatisieren - die Erkenntnis zu wecken, dass Sendungen wie Die Geissens[wp] sie nicht wirklich weiter bringen, sondern einfach nur Scheiße sind.

Ein mindestens ebenso heikles Thema ist die elterliche Haltung zu Computerspielen und speziell den so genannten "Ego-Shootern". Während bei der schulischen Förderung wohl zumindest in den Grundzielen meist noch weitgehend Einigkeit herrscht, sind die Einstellungen der Elternteile hier oft recht gegensätzlich. Das Gleiche gilt für die Nutzung des Internets durch Kinder.

Begutachtung durch einen vom Gericht bestellten "Sachverständigen", die sich auf die von den Elternteilen praktizierte Erziehung in Bezug auf die Reizthemen "TV", "Games" und Internet stützt, transportiert zwangsläufig nur die sehr subjektiven Vorstellungen des jeweiligen Gutachters und damit nicht selten eine rigoros einseitige Haltung zu Fragen, die in der Gesellschaft ausgesprochen kontrovers diskutiert werden.

Bindungstoleranz

Ebenfalls herrscht in Fachkreisen inzwischen einhellig die Auffassung vor, dass Kinder für eine gesunde Entwicklung einer guten Beziehung zu beiden Elternteilen bedürfen. Von daher ist es wichtig, dass beide Elternteile dazu bereit sind, die Beziehung des jeweils anderen Elternteils zu den gemeinsamen Kindern zu respektieren und zu fördern. Versucht dagegen ein Elternteil, die Kinder dem anderen Elternteil - beispielsweise durch Verächtlichmachen, totale Vereinnahmung etc. - zu entfremden, werden jene dadurch stark belastet. Entsprechende Verhaltensweisen gelten insofern als ein Beleg für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit. In vielen Fällen ist mangelnde Bindungstoleranz durch Indizien klar nachweisbar, so dass von einer Befragung der Kinder durch das Gericht abgesehen werden kann.

Hauptartikel: Bindungstoleranz

Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit

Wenn ein Elternteil die Trennung in einer Art Kurzschlusshandlung vollzieht (mehr dazu im Abschnitt "Manipulation der Trennungsgeschichte" des Beitrags "Familienpsychologische Gutachten"), belegt dies eine mangelnde Fähigkeit, Probleme in der Beziehung mit dem Partner zu diskutieren und konstruktiv zu lösen. Stattdessen wird Ärger solange aufgestaut, bis er ein derartiges Ausmaß erreicht hat, dass die Trennung als einzig möglicher Ausweg erscheint. Derartige Defizite zeugen von geringer Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit.

Weil solche Dispositionen natürlich nicht auf Knopfdruck ein- und ausgeschaltet werden können, wird sich der betreffende Elternteil auch gegenüber den Kindern beim Umgang mit Konflikten ein entsprechend unreifes Verhalten an den Tag legen. Insofern werden die besagten Fähigkeiten zu Recht als wichtige Kriterien zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit betrachtet.[9]

Respekt für die Willensäußerungen von Kindern

In gut informierten Fachkreisen ist es mittlerweile unstrittig, dass die Beachtung des Kindeswillens eine elementare Voraussetzung ist, damit die Sozialisation von Kindern und ihre Entwicklung zu einer gemeinschaftsfähigen und autonomen Persönlichkeit, wie es dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht, gelingt. Dies stellt - neben diversen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts - die zentrale, vom Bundesfamilienministerium beauftragte Studie zur Erziehung fest.[10]

Im Umkehrschluss kann es sich nicht mit diesen wesentlichen Erziehungszielen vertragen, wenn ein Elternteil wesentliche Entscheidungen, die das Leben der Kinder berühren - z. B. Wahl der 2. Fremdsprache oder die Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht - vornimmt, ohne vorher mit ihnen über diese Dinge zu sprechen. Auch jüngere Kindern sollten unter Berücksichtigung ihres Entwicklungsstandes in Entscheidungsprozesse einbezogen werden. So sollte es für Mütter und Väter, die den Autonomiegedanken verinnerlicht haben und die Persönlichkeitsrechte ihrer Kinder respektieren, selbstverständlich sein, die Frage der Einschulung mit dem Kind gemeinsam zu erörtern und nicht über seinen Kopf hinweg zu befinden, ob es noch ein Jahr länger im Kindergarten bleiben muss bzw. darf.

Ausgesprochen bedenklich ist es, wenn ein Elternteil beharrlich die Wünsche seiner Kinder nach mehr Umgang mit dem anderen Elternteil ignoriert, obgleich es klare Anzeichen (z. B. psychische Probleme, chronische Magenbeschwerden, stark nachlassende Schulleistungen, Einnässen, aggressives Verhalten) dafür gibt, wie sehr die Kinder unter dieser Weigerungshaltung leiden.

Rücksichtslose Instrumentalisierung und mangelnde Sensibilität

Des Weiteren deutet es auf eine stark eingeschränkte Erziehungsfähigkeit, wenn der so genannte betreuende Elternteil durch Maßnahmen, die einer Vergewaltigung des Kindeswillens gleichkommen, den Umgang der Kinder mit dem lediglich umgangsberechtigten Elternteil durch plumpe Tricksereien oder schlichte Verletzung der gerichtlichen Umgangsregelung noch über den vom Gericht zugestandenen bescheidenen Umfang hinaus einschränkt.

Noch viel mehr gilt für rücksichtslose Versuche, Kinder zu instrumentalisieren. Häufig werden Kinder von manipulierenden Elternteilen gegen ihren ausdrücklichen Willen zum Eintritt in einen Sportverein oder zu sonstigen Aktivitäten gezwungen, um die bessere Förderungskompetenz dieses Elternteils zu belegen und dann zu behaupten, die Fortsetzung der Aktivitäten seien nur möglich, wenn dieser Elternteil den Lebensmittelpunkt bekommt, weil der andere Elternteil desinteressiert oder sogar ablehnend eingestellt sei.

Ein Beispiel:

Die Mutter meldet ihre Tochter gegen deren Willen in einem Fußballverein an und zwingt sie mehrmals im Winter zur Teilnahme am Training, obwohl das Kind am gleichen Tag unmittelbar im Anschluß auch noch im Tennis spielt (was es allerdings gerne tut). Gleichzeitig hämmert sie dem Kind ein, von der Mitgliedschaft im Fußballclub bloß nichts dem Vater zu verraten. Bei der nächsten Gerichtsverhandlung wird diese Mitgliedschaft dann überraschend als Trumpf aus dem Ärmel gezogen, um Pluspunkte zu sammeln. Im konkreten Fall kam verschlimmernd hinzu, dass der Vater bereits Monate vorher seine Tochter gefragt hatte, ob sie nicht in einen Fußballverein eintreten wolle. Bei ihm hatte sie keine Angst, nein zu sagen, gegenüber der aggressiv manipulierenden Mutter schon. Völlig klar, dass das Kind durch diese skrupellose Handlungsweise in schlimme seelische Bedrängnis gebracht wurde.

Extrem belastend ist es für Kinder auch, wenn ein Elternteil schon kurze Zeit nach der Trennung sexuell mit einem neuen Partner verkehrt, jedoch nicht den Mut hat, seine Kinder über die neue Partnerschaft zu informieren, dabei aber so leichtfertig ist, dass die Kinder Zeuge sexueller Aktivitäten werden.

So richtig schlimm wird es, wenn der betreffende Elternteil in einer solchen Situation trotz nachdrücklichem Anraten neutraler Dritter nicht in eine therapeutische Hilfe für das Kind einwilligt, weil er befürchtet, hier könnten Dinge herauskommen, die im Umgangsverfahren möglicherweise gegen ihn sprechen würden.

Überhaupt nicht mehr zu begreifen ist, wenn derselbe Elternteil seine Kinder stattdessen 1 ½ Jahre später mittels Zwang und Drohungen zu einer therapeutischen Behandlung nötigen will, weil die Kinder durch die Missachtung ihrer Wünsche nach mehr Umgang mit dem anderen Elternteil schwer traumatisiert sind, jedoch nicht von ihren Willensbekundungen ablassen.

Vermittlung von Tugenden und Aktualfähigkeiten

Eigentlich sollte es bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit eine Rolle spielen, inwieweit die Elternteile in der Lage sind, die charakterliche Entwicklung ihrer Kindern zu fördern und ihnen die Bedeutung bestimmter Eigenschaften klar zu machen. Psychologen sprechen hier auch von einer Förderung der Arbeits- und Liebesfähigkeit.[9] Etwas weniger psychologisch könnte man sagen, es geht bei Erziehung zu einem guten Teil schlicht darum, Kindern ein angemessenes Sozialverhalten zu vermitteln, damit sie sich im Privat- und später auch im Berufsleben möglichst leicht tun.

Nicht nur in Bezug auf letzteres sollte Begriffen wie Zuverlässigkeit, Ordnung, Pünktlichkeit oder auch guten Umgangsformen und Höflichkeit Beachtung zuteil werden. Hat ein Elternteil hier erkennbare Schwächen, wäre dies zu berücksichtigen.

Ein weiterer Begriff ist ebenfalls mit Blick darauf zu sehen, Kinder auf ein gutes Miteinander in Schule und Beruf vorzubereiten, spielt aber außerdem in den Aufbau und die Pflege enger zwischenmenschlicher Beziehungen hinein. Nicht umsonst nennt bei einschlägigen Umfragen immer noch die überwiegende Mehrheit der Befragten Ehrlichkeit als die für sie wichtigste Tugend schlechthin. Falls Kinder im Zuge einer Trennung und ggfs. in daran anschließenden, lang andauernden Auseinandersetzungen miterleben müssen, dass ein Elternteil in Bezug auf das zurückliegende Familienleben extreme, teilweise hanebüchene Lügen verbreitet und den früheren Partner hemmungslos verleumdet, muss bezweifelt werden, ob der betreffende Elternteil von den Kindern noch als Vermittler dieser Tugend akzeptiert wird.

Dabei wird gleich noch ein weiteres Erziehungsziel tangiert, das im Zusammenhang mit der oben erwähnten "Konfliktfähigkeit" zu sehen ist, nämlich die Fähigkeit, Auseinandersetzungen fair auszutragen und sich darum zu bemühen, die Würde des Kontrahenten zu achten und sich selbst nicht würdelos zu verhalten.

Unumstößliche Indizien zur Beurteilung der betreffenden Gesichtspunkte liefert häufig die anwaltliche Korrespondenz im Verfahren.

Im Übrigen sollten exzessive Falschbezichtigungen in Umgangsverfahren auch Fragen bezüglich der psychischen Verfassung des betreffenden Elternteils aufwerfen.

Aufklärung ist wichtig

Werden in gerichtlichen Verfahren wiederholt falsche Bezichtigungen vorgebracht, vergiftet dies nachhaltig die Familienstrukturen und macht eine Befriedung auf der Elternebene, beispielsweise durch eine Mediation, unmöglich. Außerdem schädigen Elternteile durch entsprechendes Verhalten das Kindeswohl, da den Kindern die zunehmenden bzw. anhaltenden Spannungen zwischen den Eltern nicht verborgen bleiben. Noch viel mehr gilt das für permanentes Verächtlichmachen des Ex-Partners vor den Kinder. Von daher ist es unbedingt wichtig, dass Eltern seitens der Psychologen und Sozialpädagogen in den Beratungsstellen möglichst frühzeitig und nachdrücklich darüber informiert werden, wie sich besagte Verhaltensweisen wie auch insgesamt eine unzureichende Bindungstoleranz auf die Kinder auswirken.

Hauptartikel: Trennungsberatung

Ein Tabuthema

Was die Vermittlung von Liebensfähigkeit betrifft, stellt sich die Frage, wie liebes- bzw. erziehungsfähig derjeniger ist, der seinen Kindern die schlimme emotionale Katastrophe einer Trennung zumutet. Der Psychologe und Gutachter Prof. Uwe Jopt schrieb in einem Artikel ("Gutachter" ernannt - Gefahr gebannt?) unter der Überschrift "Trennungsbedingte Kindeswohlgefährdung", dass

Zitat: «... die Trennung ihrer Eltern für nahezu alle Kinder eine der schlimmsten seelischen Erschütterungen darstellt, die es überhaupt gibt. Entsprechend ließ sich erst kürzlich in einem Taschenkalender zum "Internationalen Jahr der Familie", den das Bundesministerium für Familie und Senioren 1994 herausbrachte, nachlesen, dass dieses Ereignis für Kinder aller Altersstufen nach eigenen Angaben die zweitgrößte Stress­situation ist - gleich hinter der Vorstellung, ein Elternteil würde sterben -, die sie sich überhaupt vorstellen können.

Elterntrennung, dieser emotionale Super-GAU für nahezu alle Kinder, hat zu allererst mit Gefühlen zu tun. Gefühlen der Angst, Irritation und völliger Hilflosigkeit, weil sie im wahrsten Wortsinne nicht verstehen können, was da um sie herum und mit ihnen geschieht. Und weil für sie "Eltern" entschieden mehr ist, als die Summe aus Mutter plus Vater, weil sie "ihre Familie" als einen einzigartigen und in sich abgeschlossenen psychosozialen Kosmos verinnerlicht haben, ist im Normalfall allein das drohende Zerbrechen dieser emotional-intimen Einheit die wahre Kindeswohlgefährdung.»[11]

Ähnlich formuliert das auch die Psychologin, Familientherapeutin und Gutachterin Ursula Kodjoe, wobei sie sinngemäß hinzufügt, Trennungen bzw. Scheidungen würden heute oftmals leichtfertig als normale Ereignisse dargestellt. Letzteres seien sie aber lediglich im statistischen Sinne.

Seit Jahrzehnten beschwören Rechtsanwälte und Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern immer wieder das Bild von Müttern als gequälten Kreaturen, die nur aus Liebe zu ihren Kindern jahrelang in einer Hölle aus Gewalt und Demütigung ausharren. In diesem gesellschaftlichen Klima, das die ehemalige Frauenbeauftragte der Stadt Goslar, Monika Ebeling in ihrem Vortrag "Wehrt Euch" sehr anschaulich beschreibt[12], wird trennungs­willigen Frauen von Familienrichtern und Gutachtern bereitwillig der Opferstatus zuerkannt, obgleich Trennungen nicht selten auch durch Hysterie oder dem Wunsch nach Selbstverwirklichung bedingt sind.

Ersteres entzieht sich der Zurechnungs­fähigkeit, letzterer ist für sich betrachtet keineswegs verwerflich. Es sollte aber auf Bedenken stoßen, wenn die Leichtfertigkeit, mit der viele Frauen ihren Kindern großes Leid zufügen, bei der Betrachtung der Erziehungs­fähigkeit gänzlich ausgespart wird.

Der Glaube, Mütter würden nur zum Wohle ihrer Kinder handeln, ist ein Mythos, der die Rechtsprechung in Umgangsverfahren lange beherrscht hat. Deutlich wird dies beispielsweise in einem Satz aus dem Beschluss des Bundes­verfassungs­gerichts 1 BvR 420/09, wo es um die Frage der gemeinsamen Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern geht:

Zitat: «Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebe, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigere, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe habe, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen würden, und dass sie die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauche.»[13]

Im betreffenden Urteil wird dann aber auf eine Studie des Bundesjustiz­ministeriums verwiesen, welche belegt, dass die obige Annahme unzutreffend ist und Mütter vielmehr häufig aus kindeswohl­fernen Motiven die gemeinsame Sorge ablehnen. Die meistgenannten Gründe waren, dass die Mütter über die Belange der Kinder alleine entscheiden wollten und das Bestreben hatten, sich vom Ex-Partner abzugrenzen (sprich Begegnungen mit dem Kindsvater möglichst ganz zu vermeiden bzw. ihn komplett aus dem Leben der Kinder verschwinden zu lassen).

Genauso irrig ist die Annahme, Mütter hätten bei einer Trennung vorrangig oder allein das Kindeswohl im Auge. Tatsächlich dürfte Müttern das Kindeswohl in vielen Fällen von Familienzerstörung völlig egal sein. Denn in der erwähnten Studie wurde ferner ermittelt, Frauen würden die Partnerschaft nur selten wegen Gewalt oder Missbrauch bzw. zum Schutz der Kinder aufgeben, sondern aufgrund von mangelnder Anerkennung und aus dem Gefühl heraus, nicht genügend wertgeschätzt oder geliebt zu werden sowie wegen anderer Unzufriedenheiten.

Es mag ja sein, dass manche Frauen in einer Art von Wahn - in dem sie den Ex-Partner zur Rechtfertigung ihres Handelns zum Unhold stilisieren - selbst daran glauben, sie würden ihren Kindern einen Gefallen tun. So sagt die oben erwähnte Frau Kodjoe, von Müttern wäre immer wieder zu hören, die Trennung sei ja auch für die Kinder am besten gewesen. Die betroffenen Kinder sehen das in den allermeisten Fällen jedoch anders. Dazu bemerkt Frau Kodjoe, in ihrer langjährigen Praxis habe sie nur fünf Mal erlebt, dass die Trennung der Eltern von den Kindern begrüßt worden sei, wobei die Kinder in allen fünf Fällen Zeuge andauernder extremer Gewalt zwischen ihren Eltern gewesen wären. Alle anderen Kinder hätten die Trennung der Eltern als die größte Katastrophe ihres Lebens empfunden und würden massiv unter den Folgen leiden.[14]

Im Übrigen werden laut Frau Kodjoe [bei Ehen mit Kindern] inzwischen 80 % der Scheidungsanträge von Frauen eingereicht. In Verbindung mit den Erkenntnissen des Bundesjustizministeriums deutet diese Zahl darauf hin, dass Mütter aufgrund ihrer jahrzehntelangen Privilegierung beim Sorge- bzw. Umgangsrecht, konkret der ihnen erwachsenden Machtfülle und nicht zuletzt wegen finanzieller Vorteile immer bedenkenloser den Entschluss zur Scheidung treffen. Anders gesagt ist die vielerorts praktizierte bedingungslose Unterstützung von Müttern durch Richterschaft und Jugendämter dafür verantwortlich, dass die Zahl der Trennungen und Scheidungen immer schwindelerregendere Höhen erreicht.

Von daher wäre es an der Zeit, dass Richter und Sachverständige das sattsam bekannte Klischeedenken hinter sich ließen und sich etwas stärker die Sichtweise der wahren Opfer zu eigen machten. Stattdessen segnen sie durch die bereitwillige Übertragung des Lebensmittelpunktes oder gar des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. Sorgerechts Kindesmisshandlungen ab, die vielfach einem egoistischem Individualismus entspringen. Dies dürfte nicht nur von betroffenen Vätern als pervers empfunden werden, sondern man kann vermuten, dass viele Kinder für die Spruchpraxis deutscher Gerichte, die sie ausgerechnet dem Elternteil ausliefert, das ihnen schwersten Schaden zugefügt hat (und oft nach der Trennung weiterhin zufügt), ebenfalls kein Verständnis aufbringen können.

Überholte Klischees

Wie wenig es der Realität entspricht, wenn Frauen ausschließlich als Opfer stilisiert werden, zeigen die im Artikel "Kindesmissbrauch durch Frauen" zusammengetragenen Fakten. Außerdem sei auf den Beitrag → Häusliche Gewalt verwiesen. Weitere Links zum Thema enthält auch ein Beitrag im TrennungsFAQ.[15] Dazu sei auch auf die Arbeit der Kontaktstelle Zornröschen in Mönchengladbach verwiesen.[16]

Wie unverdrossen diese Propaganda teilweise dennoch weiter betrieben wird, belegt beispielsweise die Wanderausstellung "Rosenstraße 76". In solcherart einseitigen Darstellungen wird im Übrigen eine Tatsache geleugnet, die in der deutschen Öffentlichkeit nur zögernd allmählich wahrgenommen wird, nämlich die, dass Männer in Beziehungen keineswegs nur potentielle Täter sind, sondern nicht selten auch zu Opfern werden (mehr dazu im Beitrag "Gewalt gegen Männer"). Lesenswert ist auch der Text "Wenn Frauen aus der Rolle fallen - Zur Gewalt von Frauen gegenüber Männern".[17]

Nicht zuletzt das geschilderte, in den Köpfen vieler Richter, Gutachter und Jugendamtsmitarbeiter fest verankerte Schwarz-weiß-Denken hat, zumindest unterbewusst, einen großen Einfluss, wenn es darum geht, die Erziehungsfähigkeit von Müttern und Vätern zu beurteilen.

Kontext

Bei Kindeswohlgefährdungen wird in Mitteilungen oder Stellungnahmen an das Familiengericht, in Sachverständigengutachten und Gerichtsentscheidungen - bis hin zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - häufig der Begriff der Erziehungsfähigkeit verwendet. Trotz dieser Verbreitung wurde bislang aber sowohl von Seiten der Sozialwissenschaften als auch der Rechtswissenschaft kaum versucht, den Begriff genauer und systematischer zu fassen.[18]

Erst in den letzten Jahren haben sich aus einer aufkommenden internationalen Diskussion zu verwandten Begriffen[19] heraus einige weitgehend konsensfähige Punkte zum Begriffsverständnis und zu relevanten Dimensionen der Erziehungsfähigkeit ergeben. Eine systematische Aufarbeitung aller vorgebrachten Konzeptualisierungen steht aber noch aus. Im Anwendungskontext des § 1666 BGB kann Erziehungsfähigkeit weitgehend als Komplementärbegriff zur Kindeswohlgefährdung angesehen werden, sodass einer gegebenen Kindeswohlgefährdung eine erhebliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit bei den Sorgeberechtigten entspricht. Die Komplementarität ist jedoch nicht vollständig, da sich der Begriff der Kindeswohlgefährdung auf ein Kind in seiner Gesamtsituation mit den Sorgeberechtigten bezieht, während beim Begriff der Erziehungsfähigkeit ein bestimmter Sorgeberechtigter im Mittelpunkt steht. Neben dieser Akzentverschiebung liegt der Nutzen des Begriffs der Erziehungsfähigkeit vor allem darin, dass über die bei einer Kindeswohlgefährdung notwendigerweise vorhandenen konkreten Gefahren hinaus der personale Hintergrund des Auftretens dieser Gefahren in den Mittelpunkt gerückt wird. Dies ist für die Prognose, die Auswahl geeigneter und erforderlicher Hilfen bzw. Interventionen und die Abschätzung der Auftretenswahrscheinlichkeit weiterer Gefahren von Bedeutung. Der Begriff der Erziehungsfähigkeit trägt damit wesentlich zur Betonung der Zukunftsbezogenheit des Jugendhilfe- und Kinderschutzrechts bei. Daraus ergibt sich zugleich allerdings auch die Verpflichtung zur Wachsamkeit gegenüber nicht gut begründeten Einschätzungen und überzogenen Prognosen.[20][21]

Literatur

  • Alice Miller[wp]: Am Anfang war Erziehung, Suhrkamp 1980, 26. Auflage, 1983, ISBN 3-518-37451-6
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [22]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Mut gegen Macht - Wenn Gerichtsgutachten Familien zerstören (fünfteilige Dokureihe des WDR)
  2. Quelle Familienrechtspsychologie (ISBN 3-8252-8232-5), S. 98
  3. Quelle Familienrechtspsychologie (ISBN 3-8252-8232-5), S. 101-103
  4. 4,0 4,1 Kinderklau-Blog: Unfähige Gutachter glauben, die "Erziehungsfähigkeit" messen zu können, 26. Februar 2009
  5. 5,0 5,1 Peter Thiel: Erziehungsfähigkeit, System Familie
  6. Siehe dazu Pdf-icon-intern.svg Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren. Entwurf eines Fehlererkennungssystems. - Wolfgang Klenner, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ, 1989, Heft 8 (Seiten 804-809)
  7. Wolfgang Klenner: Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren. Entwurf eines Fehlererkennungssystems., Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ, 1989, Heft 8, Seiten 804-809 (Kopie)
  8. Karl Westhoff, Marie-Luise Kluck: "Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen", 5. vollst. überarb. u. erw. Aufl., 2008, ISBN 3-540-46837-4
  9. 9,0 9,1 Pdf-icon-extern.svg Psychologische Kriterien zur Sorgerechtsregelung[ext] - Klaus Ritter
  10. Familiale Erziehungskompetenzen - Beziehungsklima und Erziehungsleistungen in der Familie als Problem und Aufgabe, Juventa-Verlag 2005, ISBN 3-7799-0321-0
  11. Uwe Jopt: "Gutachter ernannt - Gefahr gebannt? Psychologische Sachverständige entscheiden für den Familienrichter, aber ...", Zeitschrift "ex", Juni 1995, S. 20-26
  12. Pdf-icon-extern.svg "Wehrt Euch"[ext] - Monika Ebeling, 3. November 2012
  13. Beschluss 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010
  14. Mp3-icon-extern.png Kinder sind die besseren Menschen - Wie schaffen es so viele Väter und Mütter, sie an die Wand zu fahren?[ext] (40:57 Min.), Vortrag auf dem 3. Internationalen Antifeminismus-Treffen am 3. November 2012
  15. TrennungsFAQ-Forum: Mißbrauch durch Frauen am 17. September 2008
  16. Sexueller Missbrauch - nicht immer sind es Männer
  17. Wenn Frauen "aus der Rolle fallen" - Zur Gewalt von Frauen gegenüber Männern, Oktober 2011
  18. Für eine ähnliche Beobachtung s. Salzgeber et al. (1995, S. 1312). In Handwörterbüchern der Sozialpädagogik, Pädagogik und Psychologie wird der Begriff bislang nicht aufgeführt. Selbst in Büchern zur Bearbeitung von Kindeswohlgefährdungen (z. B. Harnach-Beck 1995) wird teilweise zwar häufiger von Erziehungsfähigkeit gesprochen, jedoch der Begriff nicht definiert. Für positive Ausnahmen in der älteren Literatur s. Steinhauer 1991 oder Inversini 1991.
  19. Die internationale Diskussion kreist hierbei um Begriffe wie "parenting capacity" oder "parental fitness". Relevante Beiträge stammen u. a. von Göpfert et al. 1996, Barnum 1997, Jacobsen et al. 1997, Azar et al. 1998, Dyer 1999, Ballou et al. 2001, Budd 2001, Ellis 2001, Reder et al. 2003.
  20. In der angloamerikanischen Literatur hat vor allem Azar (z. B. Azar et al. 1995) immer wieder auf bestehende Wissenslücken und Prognoseunsicherheiten hingewiesen. Damit hat sie wesentlichen Einfluss auf die Empfehlungen der Amerikanischen Psychologischen Gesellschaft (APA 1998) zur Begutachtung in Gefährdungsfällen genommen. In Deutschland hat Coester 1983 nachdrücklich und zu Recht auf eine in den Sozialwissenschaften immer wieder vorfindbare Selbstüberschätzung hingewiesen.
  21. Heinz Kindler: Was ist bei der Einschätzung der Erziehungsfähigkeit von Eltern zu beachten?
  22. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Netzverweise

  • Heinz Kindler[ext]: Was ist bei der Einschätzung der Erziehungsfähigkeit von Eltern zu beachten? - Pdf-icon-extern.svg Kindler, H. (2006), "Was ist bei der Einschätzung der Erziehungsfähigkeit von Eltern zu beachten?"[ext], In: Kindler, H., Lillig, S., Blüml, H., Meysen, T. & Werner, A. (Hg.) "Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)", München: Deutsches Jugendinstitut e.V., 62-1