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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die rechtliche Basis der BRD. Dieses Grundgesetz legt extrem konservatives Gedankengut in Bezug auf Männer und Frauen fest. Unter besonderer Nennung wird die Mutter unter den Schutz des Staates gestellt (Art. 6 Abs. 4) und der Mann in die Pflicht des Staates genommen (Art. 12a Abs. 1). Hier wirken Altlasten des Nationalsozialismus.

Das Grundgesetz formuliert soziale Grundrechte zurück­haltender als die Weimarer Verfassung. Während die Weimarer Verfassung in ihrem fünften Abschnitt zum Teil detailliert soziale Rechte festschreibt, übernahm das Grundgesetz im Wesentlichen nur den Satz, dass Eigentum verpflichte (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG) und definiert die Bundesrepublik bewusst zurückhaltend als "sozialen Bundesstaat" (Art. 20 Abs. 1 GG).

Bundesgesetzblatt, 1949, Nr 1. Inhalt: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungs­mäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durch­setzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und welt­anschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religions­ausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegs­dienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unter­richten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Bericht­erstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 9

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarett­organisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungs­veranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 26

Artikel 33

Artikel 79

Artikel 101

Artikel 103

Artikel 120

Artikel 133

Artikel 146

Zitate

Zitat: «Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat; er darf die Erhabenheit des Grundgesetzes bewundern, dessen Geltung er nie legitimiert hat; er ist frei, Politikern zu huldigen, die kein Bürger je gewählt hat, und sie üppig zu versorgen - mit seinen Steuergeldern, über deren Verwendung er niemals befragt wurde. Insgesamt sind Staat und Politik in einem Zustand, von dem nur noch Berufsoptimisten oder Heuchler behaupten können, er sei aus dem Willen der Bürger hervorgegangen.» - Hans Herbert von Arnim[wp][1]
Zitat: «In Wahrheit fehlt dem Grundgesetz selbst die erforderliche demokratische Legitimation. Die sogenannte bundesdeutsche Volkssouveränität ist ein ideologisch verbrämtes Traumgebilde.» - Hans Herbert von Arnim[wp][2]
Zitat: «Obwohl im GG herumgeschmiert werden darf wie bei einer Hausordnung, benutzen diese immer noch die Bezeichnung Verfassung, deren Stand heute noch 1937 ist! Genauso Verfassungsgericht, müsste GrundGesetzGericht heißen!» - WGvdL-Forum[3]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als "Hausordnung"

Götz Wiedenroth veröffentlichte eine Karikatur, auf der ein NSA-Agent in SS-ähnlicher Uniform mit einem Fernglas in ein "Puppenhaus" späht, dass die Aufschrift "Haus 'BRD' - Laborversuch seit 1949" trägt und an dem eine Tafel mit der Inschrift "Bewohner erkennen die Hausordnung an. - Der Eigentümer". An dem Puppenhaus steht ein Fahnenmast mit "Stars and Stripes" und in dem Puppenhaus ist Angela Merkel zu seinen mit einem - bis auf seine Zipfelmütze - nackten Deutschen Michel, wobei die Kanzlerin ganz empört ausruft: "Oh ... äh ja! Das ist eine ganz schlimme Verletzung unserer Privatsphäre! Das tut man unter Freunden nicht! Niemals!"[4]

Politisch inkorrektes Grundgesetz

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist politisch inkorrekt, weil es Migranten ausgrenzt.

Akif Pirinçci schreibt dazu:

Zitat: «Der Verlag Ravensburger hat die Auslieferung dreier seiner Kinderbuch-Titel auf einen gewaltigen Proteststurm hin (180 Tweets) gestoppt. Es handelt sich dabei um Begleit­publikationen zu dem Kinderfilm "Der junge Häuptling Winnetou". Man nimmt Anstoß an der dummdreisten Romantisierung und kulturellen Aneignung der sogenannten Indianer, also einer indigenen Bevölkerungs­gruppe in Sachsen.

Ein Sprecher des Verlags Ravensburger erklärte, man habe "sorgfältig abgewogen" und beschlossen, die Titel aus dem Programm zu nehmen. Man sei nämlich inzwischen "zu der Überzeugung gelangt, daß angesichts der geschichtlichen Wirklichkeit, der Unterdrückung der indigenen Bevölkerung, hier ein romantisierendes Bild mit vielen Klischees gezeichnet wird". Winnetou sei "weit entfernt von dem, wie es der indigenen Bevölkerung tatsächlich erging". Der Verlag wolle daher "keine verharmlosenden Klischees wiederholen und verbreiten".

Der Entschluß für den Rückzieher hat für ein großes Medienecho und viele Diskussionen gesorgt. Man fragt sich, wie weit die Identitäts­problematik selbst auf das Feld der fiktionalen Literatur aus alten Zeiten ausgedehnt werden darf.

Was viele jedoch nicht wissen, ist die mir unter der Hand zugespielte Meldung, daß nun auch andere Verlage einige ihrer Titel wegen kolonialer, anti­queer­feministischer, diskriminierender und identitäts­leugnender Tendenzen demnächst aus dem Verkehr ziehen wollen.

Hier die Liste dieser Giftbücher:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Verlag: Beck im dtv

Kritik: In diesem offenkundig irgendwelche komischen Gesetze abhandelnden Buch ist von Diversität keine Spur. Ständig ist vom "deutschen Volk" oder ganz platt rassistisch von "Alle Deutschen haben das Recht ..." usw. die Rede. Aber nie von hier lebenden Türken, Afghanen, Syrern, Afrikanern, Indianern, Pygmäen oder so. Noch schlimmer, unseren Mitbürgern mit Migrationshintergrund werden indirekt sogar elementare Menschenrechte aberkannt: "Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (Artikel 11)" / "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungs­stätte frei zu wählen. (Artikel 12)."

Und was ist mit Afrikanern? Oder Pakistanern? Die dürfen gar nix oder was?! Dabei ist dieses Land längst multikulturell und divers, und das sogenannte deutsche Volk wird es in absehbarer Zukunft sowieso nur noch in Spuren­elementen geben.

Verlag Beck will nach dem Stop des "deutschen Grundgesetzes" eine radikal überarbeitete Version des Textes ausliefern: "Grundgesetz für die ganze Menschheit - mit Fach­kommentaren afghanischer Verfassungsrichter".»[5]

Einzelnachweise

  1. Hans Herbert von Arnim[wp]: Das System - Die Machenschaften der Macht, 2001
  2. Hans Herbert von Arnim[wp]: Die Deutschlandakte, 2008, S. 16
  3. WGvdL-Forum: Dafür haben die auch show um Netzpolitik.org gemacht, Urknall am 5. August 2015 - 11:39 Uhr
  4. Götz Wiedenroth: Warum werden die NSA-BND-Machenschaften "Geheimdienstskandal" genannt? Bewohner erkennen die Hausordnung an!, 30. Mai 2015
  5. Akif Pirinçci: Du bist nicht allein, kleiner Winnetou, Der kleine Akif am 28. August 2022

Querverweise

Netzverweise