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Körperverletzung

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Viele BDSM-Praktiken fallen unter den juristischen Begriff Körperverletzung (mit Einwilligung[wp]), der jedoch von Land zu Land unterschiedlich geregelt ist.

Deutschland

§ 228 StGB (Einwilligung)

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. [1]

Erläuterung

Sadomasochismus unter Erwachsenen ist in Deutschland im Regelfall nicht strafbar. Am 26. Mai 2004 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Sadomasochismus als sexuelle Spielart nicht an sich sittenwidrig ist, und damit § 228 gilt.[2] Allerdings ist die Grenze zur Sittenwidrigkeit laut BGH auf jeden Fall überschritten, wenn "bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Einwilligende durch die Körper­verletzungs­handlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird." In dem Grundsatz­urteil wurde ein Mann, der seine Partnerin auf deren Wunsch gewürgt und schließlich versehentlich erwürgt hatte, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungs­strafe verurteilt. Eine Verurteilung wegen Körper­verletzung mit Todesfolge lehnte das Landgericht ab, da die Tat mit Einwilligung des Opfers geschehen sei.

Das BGH kassierte das Urteil des Landgerichtes ein, weil die Sitten­widrigkeit festgestellt wurde und deshalb fahrlässige Tötung nicht gegeben sei - sondern Körper­verletzung mit Todesfolge[wp]. Der Unterschied schlägt sich vor allem im Strafmaß nieder: Körper­verletzung mit Todesfolge hat eine erheblich höhere Straf­androhung als Fahrlässige Tötung[wp].

Österreich

In Österreich könnten sadomasochistische Praktiken als Körper­verletzung geahndet werden, da die Einwilligung seitens des Opfers wahrscheinlich durch die Sitten­widrigkeit des Aktes ausgehebelt wird. Rechtssicherheit besteht nicht, da es kaum Präzedenzfälle gibt.

England

Im Dezember 1990 entschied eine britisches Gericht, dass BDSM auch bei Einwilligung strafbar ist und verurteilte Tops wegen Körperverletzung, Bottoms wegen Beihilfe[wp]. Siehe auch Spanner Case[ext].


Körperverletzung im Sport

Die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf beinhaltet nach allgemeiner Rechts­auffassung die Einwilligung in die für den Wettkampf typischen Gefahren für den eigenen Körper (volenti non fit iniuria[wp]). Aus­genommen sind grobe Regelverstöße. In Fällen tatbestands­mäßiger und rechts­widriger Körperverletzung sind die Eigenart des Wettkampfes und die ihn prägenden körperlichen und psychischen Extrem­situationen zu berücksichtigen.[3][4]

Volenti non fit iniuria

Volenti non fit iniuria[wp] (lateinisch für Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht) ist der rechtliche Grundsatz, der die Einwilligung[wp] beschreibt. Eine Person, die freiwillig und bewusst in die Handlungen eines anderen einwilligt, kann grundsätzlich aus einem durch das Handeln des anderen erlittenen Schaden keine Ansprüche geltend machen. Damit wird vom mündigen Bürger die Einsicht verlangt, dass seine Taten Konsequenzen nach sich ziehen können.

Dies ist beispielsweise im Sport bei einem Boxer der Fall, der einwilligt einen Kampf zu absolvieren und seinen Gegner daher nicht im Nachhinein für Verletzungen durch einen Schlag belangen kann; dies gilt jedoch nicht, wenn ein nicht regel­konformer Schlag erfolgte.

Anders als der Grundsatz venire contra factum proprium[wp], der nur auf die Haftpflicht[wp] anwendbar ist, wird volenti non fit iniuria auch dazu heran­gezogen, um die Strafbarkeit[wp] einer Körper­verletzung[wp] oder fahrlässigen Tötung[wp] zu verneinen und die Verkehrssicherungspflicht[wp] z. B von Sportanlagen auf atypische Gefahren zu beschränken.

Eine Kodifizierung dieses Grundsatzes findet sich z. B. in § 228 des deutschen Strafgesetzbuches (Einwilligung bei Körperverletzung).

Dieser Grundsatz wurde vom römischen Juristen Ulpian[wp] verfasst.[5]

Einzelnachweise

Netzverweise

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Körperverletzung (21. Januar 2008) aus der freien Enzyklopädie SMiki. Der SMiki-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.