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Lösungsorientierte Begutachtung

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Hauptseite » Familienrecht » Lösungsorientierte Begutachtung

Der Begriff lösungsorientierte Begutachtung kommt in Umgangsverfahren zum Tragen. Hier geht es nach einer Trennung bzw. Scheidung um die Klärung der Frage, wie viel Zeit die betroffenen Kinder künftig bei Mutter und Vater verbringen, ob sie vorwiegend bei einem Elternteil leben sollen oder nach dem Zerbrechen der Familie möglicherweise ein paritätisches Wechselmodell die ideale Lösung ist.

In Bezug auf die Methodik ist die - Synonym - "systemisch-lösungsorientierte Arbeit" eine fortschrittliche Alternative zur so genannten entscheidungs­orientierten Begutachtung. Bei letzterer handelt es sich um die konventionelle Methode, das heißt Sachverständige nehmen eine Selektion vor und sagen dem Gericht anhand bestimmter, vorgeblich valider Bewertungskriterien, welcher Elternteil besser für die Erziehung des Kindes geeignet sei. In Deutschland bekommt bei diesem Procedere in neun von zehn Fällen die Mutter den Lebensmittelpunkt zuerkannt, was oft noch von einer Übertragung der Alleinsorge oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts flankiert wird.

Dagegen wird beim lösungsorientierten Ansatz versucht, die Eltern für eine einvernehmliche Lösung der Umgangsfrage zu gewinnen. Erst wenn dieser Versuch gescheitert ist, wird dem Gericht dann auch bei dieser Form der Begutachtung ein Entscheidungsvorschlag wie bei der konventionellen Arbeitsweise unterbreitet.[1]

Charakteristika der lösungsorientierten Arbeitsweise in Kürze

Egal, ob eine einvernehmliche Lösung erreicht wird oder nicht, ist diese Art der Begutachtung der traditionellen Methode vorzuziehen. Zu ihren wesentlichen Vorzügen gehört, dass der Sachverständige

  • die Eltern ausführlich über die negativen psychologischen Auswirkungen einer Trennung auf die Kinder bzw. über das Befinden von Trennungskindern einschließlich ihren "Überlebens­strategien" informiert
  • den Eltern klar macht, wie sich (vielleicht unbedachte) Aktionen, bestimmte Verhaltensweisen oder Aussagen auf die Kinder oder den anderen Elternteil auswirken
  • den Versuch unternimmt, bei den Eltern Empathie und Feinfühligkeit für die psychische Lage ihrer Kinder zu wecken
  • die Eltern über typische Abläufe und die Dynamik von Konflikt­eskalationen und Trennungs­prozessen aufklärt, um sie dazu zu befähigen, zwischen Paar- und Elternebene zu unterscheiden
  • den Eltern aufzeigt, dass ihre eigenen Interessen mit den tatsächlichen Bedürfnissen der Kinder nur selten übereinstimmen
  • durch Gespräche mit den Kindern das Ausmaß ihrer Instrumentalisierung im Rahmen des Elternkonflikts festzustellen versucht.

Weitergehende Informationen zur Arbeitsweise sind auf den Webseiten der im folgenden Abschnitt aufgeführten Stellen zu finden.

Selbst wenn keine Übereinkunft erzielt wird, dürften vor allem die Kinder davon profitieren, dass ein solches Tätigwerden von Sachverständigen den Eltern zumindest einige wesentliche Einsichten vermittelt.

Außerdem ist weitgehend ausgeschlossen, dass es zu einem Missbrauch von Informationen durch den Sachverständigen oder ein Elternteil kommen kann, weil im Gutachten nicht auf etlichen Seiten darüber referiert wird, was ein Elternteil zur Trennungs­geschichte oder über angebliches Verhalten des anderen Elternteils während der Beziehung erzählt hat. Im Gegensatz zur "entscheidungs­orientierten Begutachtung", wo es Sachverständigen allzu oft nur darum geht, ein Elternteil - im allgemeinen den Vater - möglichst gründlich in die Pfanne zu hauen, soll lösungs­orientierte Arbeit, dem Postulat ihrer Verfechter entsprechend, durch Achtung, Respekt und Vertrauen geprägt sein. Anders als bei traditionellen Gutachten, in denen Väter häufig auf unter­irdischem Niveau herabgewürdigt und verunglimpft werden, wird das Streitpotential zwischen den Eltern wenigstens nicht vergrößert.

Adressen

Väter, die Sachverständige lösungs­orientiert arbeitende Sachverständige suchen, können bei der "Akademie Kreidekreise" Leipzig[2], wo Fortbildungen für systemisch-lösungsorientierte Sachverständige angeboten werden, nachfragen.

Des Weiteren gibt es die "Fachgruppe Systemisch-lösungsorientierte Arbeit im Kontext familiengerichtlicher Verfahren" bei der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF).[3] Sprecher der Fachgruppe ist Peter Thiel, der auch Anfragen entgegennimmt (info@familientherapie-pankow.de).

Daneben ist das "Berliner Institut für lösungsorientierte Arbeit (BILOA)"[4] zu nennen.

Weitere Adressen solcher Sachverständiger findet man außerdem in einer nach Postleitzahlengebieten geordneten Übersicht beim "Institut für Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht".[5] Insgesamt ist das Netz entsprechend zertifizierter Gutachter aber noch recht dünn; in manchen Postleitzahlengebieten bzw. Regionen fehlen sie völlig. Letzteres gilt bezeichnenderweise für den Bezirk des extrem strukturkonservativen OLG Koblenz oder auch im Bereich des OLG Köln. Anscheinend befürchten die dort ansässigen Psychologen, dass sie sich durch eine entsprechende Weiterbildung in den Augen dieser Gerichte eher disqualifizieren würden. Die dort genannten Leute können durchaus integer sein. Gewarnt sei allerdings vor den beiden Leitern des Instituts.

Ausdrückliche Warnung

Das auch privat miteinander verbandelte Duo [6] hat ein strategisch interessantes Geschäftsmodell entwickelt: Prof. Dr. J. tritt bei Veranstaltungen in der Väterszene auf und setzt sich für das Wechselmodell ein, akquiriert so also Kunden aus diesem Lager. Frau Dr. B. deckt den anderen Flügel ab: An strukturkonservativen Familiengerichten leistet sie bereitwillig Schützenhilfe bei Prozessverschleppungen, in dem sie Aufträge annimmt, dann aber weitestgehend untätig bleibt, wobei diese Untätigkeit allein Müttern nutzt, die am Status quo festhalten möchten. Einzelheiten eines konkreten Falls enthält der Abschnitt "Konkretes Beispiel" im Beitrag (→) Vorrang- und Beschleunigungsgebot (Einträge ab dem 17.06.2014). Hier hat die korrupte Psychologin in einem Verfahren vor dem AG Cochem nach ihrer Beauftragung satte 12 Wochen verstreichen lassen, bevor sie überhaupt mit der Begutachtung begann. Zuvor hatte sie in einer an das Gericht adressierten E-Mail sinngemäß bekundet, sie könne sofort anfangen. Die kaum noch steigerungsfähige Niedertracht dieses Vorgehens manifestiert sich in dem Faktum, dass es in dem besagten Verfahren um einen gerade mal siebenjährigen Jungen geht - altersbedingt ist seine Vulnerabilität[wp] also recht hoch - der seit ca. drei Jahren beharrlich seinen Wunsch bekundet, deutlich mehr Zeit mit seinem Vater zu verbringen.

Nach etlichen Monaten - in einem bekannt gewordenen Fall vergingen von der Beauftragung bis zur Übersendung des Gutachtens fast zwei Jahre! - erfolgt dann eine ausgesprochen knapp gehaltene Stellungnahme, der eine seriöse empirische Grundlage fehlt, die aber im Ergebnis der vom Gericht gewünschten Tendenz entspricht. Im besagten Fall wurde der Verzicht auf den Einsatz von Testverfahren mit einem lapidaren Verweis auf ihre mangelnde Eignung "gerechtfertigt". Das ist natürlich Unsinn, denn es gibt durchaus Testverfahren, die im Kreis von Experten als hinreichend valide gelten. Auch sonst ist das betreffende Gutachten[7] methodisch überaus dürftig. Die Empfehlungen an das Gericht mögen zwar im Ergebnis nachvollziehbar sein, sofern die Sachverständige den geäußerten Kindeswillen authentisch abbildet. Der Verlauf der Begutachtung und die schriftliche Darstellung der Ergebnisse sind jedoch indiskutabel: Dem Gutachten fehlt jedwede Wissenschaftlichkeit; es ist einfach nur ein Text, in dem die Verfasserin ihre Meinung kundtut.

Prof. Dr. J. hat sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass am OLG Celle gelandet ist[8], einen bösen Schnitzer erlaubt:

In der ersten Instanz schlug der vom Amtsgericht als Sachverständiger bestellte Professor quasi zur Probe einen Wechsel des bis dahin beim Vater lebenden Kindes - der hatte sogar das Aufenthaltsbestimmungsrecht, es war also eigentlich alles "in trockenen Tüchern" - in den Haushalt der Mutter vor, um so "die seelische Lage des Kindes sowie ihre emotionale Beziehung zu ihrem Vater und ihrer Mutter besser einschätzen zu können". Daraufhin entzog das Amtsgericht dem Vater vorläufig das ABR und übertrug dieses als "vorläufige Regelung, um die Entscheidung in der Hauptsache vorbereiten zu können" auf die Mutter.

Dummerweise dauerte die "Probephase" entgegen "der ursprünglichen Planung des Sachverständigen, von der das Amtsgericht bei seiner vorläufigen Änderung des Aufenthalts­bestimmungs­rechts durch dessen Übertragung auf die Antragsgegnerin ausgegangen war", dann aber wegen dem verspäteten Eingang des Zwischenberichts von Prof. Dr. J., das weitere Verfahren beim Amtsgericht und das anschließende Beschwerdeverfahren nicht nur drei, sondern etwa 10 Monate! Dann kam, was kommen musste:

Nachdem sich das Kind so lange überwiegend im Haushalt der Mutter aufgehalten hatte, wurde dieser Umstand von den Richtern des OLG Celle dankbar dafür verwendet, den vorläufigen Verbleib des Kindes bei ihr zu beschließen, weil

Zitat: «Ein mehrfacher Wechsel des Aufenthalts für die Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung entspricht nicht den Bedürfnissen des Kindes nach kontinuierlichen familiären und sozialen Bezügen. Da sich A. seit längerer Zeit im Haushalt der Antragsgegnerin aufhält, entspricht es dem Kindeswohl, dass A. dort bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verbleibt.»

Weiter heißt es in der Begründung:

Zitat: «Dabei ist sich der Senat bewusst, dass mit der Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung vom 20. September 2011 und dem (weiteren) Aufenthalt von A. bei der Antragsgegnerin weitere Fakten geschaffen werden, die für die Hauptsache­entscheidung von nicht unerheblicher Bedeutung sein können. Denn zum September 2012 wird A. eingeschult. Auch wenn bisher eine Entscheidung über die elterliche Sorge insoweit noch nicht getroffen worden ist, worauf die Beteiligten in der Anhörung hingewiesen wurden, und daher die gemeinsame elterliche Sorge für diese Angelegenheit fortbesteht, spricht einiges dafür, dass die Einschulung an dem Ort erfolgt, an dem sich A. zu diesem Zeitpunkt auf absehbare Zeit aufhält.»

Damit hat das Gericht klar gesagt, dass der Vater im Hauptsacheverfahren - dem Professor sei Dank - noch schlechtere Karten hat. Zur Qualität des Gutachtens bzw. Zwischenberichts merkt der Senat an:

Zitat: «Schließlich wird das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren darüber zu entscheiden haben, ob das Gutachten bzw. der Zwischenbericht des Sachverständigen Prof. Dr. J. für die Hauptsacheentscheidung eine ausreichend sichere Grundlage bietet.[...] Aufgrund seines lösungsorientierten Ansatzes hat sich der Sachverständige intensiv um eine einvernehmliche Regelung der Sorgerechtsproblematik bemüht, die im Ergebnis aufgrund des "unverändert hohen Streitniveaus" nicht erzielt werden konnte. In seinem 17-seitigen Gutachten hat der Sachverständige seine Einschätzung maßgeblich damit begründet, dass er die Person der Antragsgegnerin "entschieden kritischer" sehe als den Antragsteller. Zwar sei sie "in ihrer neuen Partnerschaft voll angekommen". Gleichwohl habe sie sich vom Antragsteller "emotional nicht verabschiedet, da sie dem Expartner weiterhin mit einer Feindseligkeit und Radikalität begegnet, die weder zum Glück des 'Neubeginns' noch zur fortbestehenden Verbundenheit auf 'Elternebene' passt." Vor diesem Hintergrund sah der Sachverständige "einen bedenklichen Mangel an Bindungstoleranz" nicht in ihrer Einstellung zum zukünftigen Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil, sondern in der fehlenden "Akzeptanz, Einstellung und Umgang mit der restlichen psychosozialen Lebenswelt des betreuten Kindes", die an einer "bedenklichen Verquickung von Herkunftsfamilie und Stieffamilie", einer "deutlich negativere(n) Etikettierung der im väterlichen Haushalt" verbliebenen Schwester sowie in "eine(r) völlige(n) Missachtung der aus Kindersicht hoch bedeutsamen emotionalen Bezugsperson 'Großvater'" konkretisiert werden.

Welche Bedeutung dem von der Antragsgegnerin angeführten Umstand zukommt, dass der Sachverständige selbst wegen der Weigerung von A. kein eigenes Gespräch mit ihr führen konnte und dies einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder studentischen Hilfskraft überlassen musste und die Interaktion zwischen Mutter und Tochter weder beobachtet noch bewertet hat, wird das Amtsgericht zur Vorbereitung seiner Hauptsacheentscheidung zu bewerten haben. Entsprechendes gilt für die Grundeinstellung des Sachverständigen, dass "eine Flucht zum (...) psychologischen Testverfahren" in der Situation unversöhnlicher Eltern ausscheiden müsse, weil "diese unwissenschaftliche Form der Entscheidungsfindung aus fachlichen wie auch aus wissenschaftlichen Gründen" absolut unbrauchbar sei, um emotionale Beziehungen bzw. Liebesbeziehungen von Kindern zu ihren Eltern mit einer Methodik diagnostizieren zu können. Demgegenüber wird im Schrifttum wohl überwiegend die Auffassung vertreten, dass Grundlage eines lösungsorientierten Vorgehens des Sachverständigen eine umfassende diagnostische Phase sei bzw. wegen eines möglichen Scheiterns von Lösungsversuchen auf eine Diagnostik der Konfliktlagen in der Familie sowie der kindlichen Bedürfnisse nicht verzichtet werden könne.

Unabhängig davon, ob und ggf. wie sich dies auf die Verwertbarkeit des Gutachtens im vorliegenden Verfahren auswirkt, hat der Sachverständige eine umfassende Abwägung der einzelnen Kindeswohlkriterien nicht vorgenommen.[...]

Das Amtsgericht wird zu erwägen haben, ob es vor diesem Hintergrund eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einholt oder insgesamt ein neues Gutachten in Auftrag gibt. Letzteres wäre indes mit einer weiteren nicht unerheblichen Verzögerung verbunden, die insbesondere für A. zu einer belastenden Verunsicherung über ihre weitere Zukunft führen wird.»

Fazit:

Beide Institutsleiter sind offenbar Dampfplauderer, die es zwar schaffen, sich in Veröffentlichungen und bei Vorträgen hervor zu tun, in der praktischen Arbeit "an der Front" jedoch entweder kläglich versagen oder sich bereitwillig korrumpieren lassen.

Aber so bitte nicht!

Im zuvor erwähnten Cochemer Fall hat die Instituts­leiterin im ersten (und einzigen) Gespräch ausgesprochen plump agiert. Quasi zur Einleitung wollte sie dem Vater weismachen, er habe während seiner vier Jahre andauernden gerichtlichen Aus­ein­ander­setzungen außer der Ablehnung einer Richterin eigentlich nichts erreicht und seine bei Dr. Leitner eingeholte Stellungnahme zum Gutachten im ersten Umgangs­verfahren - das von Dr. Leitner ausgesprochen negativ bewertet wurde - würde doch letztlich auch nicht viel bringen.

Diese Einschätzung empfand der Vater als verwunderlich, denn immerhin lebt sein ältester Sohn seit Dezember 2012 bei ihm (der Schritt wurde seinerzeit von einer un­vor­ein­genommenen Richterin in einem Blitz­verfahren legitimiert), seinem jüngsten Sohn konnte er in einem (wenn auch mühsamen) Verfahren den Schulbesuch ermöglichen (Mutti wollte ihn gegen seinen Willen noch ein Jahr im Kindergarten lassen, weil sie schon mit ihrer Tochter jede Menge Probleme hat) und vom OLG Koblenz erging ein Beschluss, nach welchem der Vater die Kosten des besagten Gutachtens im ersten Verfahren wohl nicht bezahlen muss (die Sache wurde ans AG Cochem zurück­verwiesen und hängt da, wie alle übrigen Verfahren des Vaters, in der Warteschleife). Außerdem obsiegte der Vater in zwei Verfahren zu den Ferien­regelungen, welche die Mutter unter Missachtung der gerichtlichen Regelung eigenmächtig zu ihren Gunsten abändern wollte.

All diese Fakten gingen aus der bis dato recht schmalen Verfahrensakte hervor, welche Fr. Dr. B. zu diesem Zeitpunkt fast drei Monate zu ihrer Verfügung hatte. Insofern waren die Aussagen der Sachverständigen irrational und deshalb auch psychologisch nicht besonders geschickt, sondern eher ausgesprochene Rohrkrepierer. Offenbar war Frau Dr. B. jedoch darauf aus, den Vater zu demoralisieren, um ihm eine "Lösung" aufzunötigen, die am Statuts quo nur wenig ändert und deshalb die Akzeptanz der Kindsmutter findet. Diese Vorgehensweise resultierte unzweifelhaft aus einer Beeinflussung der Sach­verständigen durch die zuständige Richterin (bzw. auch deren älterer Kollegin, die zwar wegen Befangenheit von den Familien­sachen der Parteien entbunden wurde, aber sicherlich ihre persönliche Bekanntschaft mit Fr. Dr. B. genutzt hat).

Angesichts der Sachlage ist das Handeln der Sachverständigen absolut unmoralisch, da die Verfahrensakte detaillierte Aufzeichnungen darüber enthält, wie die Kindsmutter den älteren Bruder des Kindes über einen längeren Zeitraum psychisch schwer misshandelt hat. Außerdem gibt es überdeutliche Anhaltspunkte für eine massiv beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit der Mutter und auch der Kindeswille tendiert ganz entschieden zum Vater. Dennoch ließ sich Fr. Dr. B. bereitwillig vor den Karren zweier vor­ein­genommener Familien­richterinnen spannen und beteiligte sich zum Leid eines gerade mal siebenjährigen Kindes an einer unsäglichen Verschleppung des Verfahrens.

Zwecks Weiterbildung sollte Frau Dr. B. mal auf der Webseite vom Kollegen Uli Albers­tötter vorbeischaun, da steht zum Beispiel, die lösungs­orientierte Begutachtung sei eine letzte Möglichkeit zur außergerichtlichen Einigung und eröffne einen großen Spielraum der Intervention. Der Sachverständige habe vom Gericht den Auftrag der persönlichen Aus­ein­ander­setzung mit den Eltern - stets mit dem Ziel einer Einigung. Der lösungsorientierte Gutachter sei

Zitat: «kein unabhängiger Beobachter, der draußen bleibt [...], sondern er ist vor allem ein Handelnder, der seine Wahr­nehmungen einerseits der Not und andererseits der Ressourcen der Eltern (und der sie beeinflussenden Personen­kreise) im Sinne einer Lösung für die Beteiligten einsetzt.»[9]

So verstanden und praktiziert ist es sogar durchaus vorstellbar, dass durch diese Form der Begutachtung Ergebnisse erzielt werden, die beim konventionellen Ansatz außerhalb des Möglichen liegen. Simples Nicht-Handeln, um eine Seite weichzukochen, ist dagegen kein besonders kreativer Ansatz. Passivität eröffnet keine Spielräume.

Wohl nicht zu Unrecht sagen die Kollegen von der "IGG Ahrensburg", die ausweislich ihrer Webseite eher dem konventionellen Ansatz zuneigen:

Zitat: «Nicht jede Konstellation - insbesondere in Hoch­konflikt­familien - ist durch Verhandlungs­verfahren konstruktiv in Bewegung zu bringen.[...] Gegebenenfalls wird trotz aller Bemühungen der Widerstand der Beteiligten eher wachsen als sich vermindern.»[10]

Dem ist hinzuzufügen: Wenn ein Sach­verständiger sich überhaupt nicht bemüht, wächst der Widerstand zumindest bei einem Elternteil, nämlich demjenigen, der eine Veränderung des Status quo erreichen will, ganz bestimmt (das gilt erst recht, wenn ein solches Treiben erkennbar auf die Beeinflussung durch einen vor­ein­genommenen Richter zurückzuführen ist). Dieser schlichte Automatismus sollte studierten Psychologen - erst recht solchen, die sich zu Protagonisten des lösungs­orientierten Ansatzes aufschwingen - eigentlich klar sein.

PS: Inzwischen hat das AG Cochem einen Befangenheitsantrag gegen die Sachverständige Behrend für begründet erklärt; in einem weiteren Verfahren wurde ein Ordnungsgeld verhängt.

Lösungsorientierte Begutachtung als Patentrezept?

Auch die so genannte "lösungsorientierte Begutachtung" ist in konflikthaften Fällen kein Königsweg, weil dem Gericht, falls keine einvernehmliche Lösung zustandekommt, bei dieser Form der Begutachtung gleichsam ein Entscheidungsvorschlag unterbreitet wird, der sehr rigide ausfallen kann. Gerade "aktive Väter", die sich vor der Trennung intensiv um ihre Kinder gekümmert haben, werden sich aber von keinem Psychologen weismachen lassen, es diene dem Kindeswohl, wenn sie sich nach der Trennung weitestgehend zurückzögen. Hängt der Gutachter der Überzeugung von der Notwendigkeit eines Lebensmittelpunktes an, läuft es auf dasselbe heraus wie bei der "entscheidungs­orientierten Begutachtung". Im Übrigen sind auch lösungs­orientiert arbeitende Gutachter nicht davor gefeit, matriarchalisch-konservative Grund­über­zeugungen ihrer Auftraggeber zu befriedigen. Oder anders gesagt: Auch die Vertreter dieses Ansatzes sind von der Richterschaft wirtschaftlich abhängig und deshalb keineswegs die "besseren" Gutachter, sondern genauso anfällig für Manipulationen wie Vertreter der alten Schule. Wenn ein voreingenommener Richter das Stöckchen wirft, wird das auch von vielen lösungsorientiert arbeitenden Gutachtern brav apportiert. Die Entsorgung des Vaters geschieht dann nur unter einem anderen Etikett und mit einer vielleicht etwas freundlicheren Umschreibung.

Wie Jopt und Zütphen selbst richtigerweise sagen, ist auch die lösungs­orientierte Begutachtung letztlich nur ein Zwischenschritt, bis durch einen weiteren Paradigmenwechsel im Verfahrensrecht die Verbesserungen durch die Kindschaftsrechtsreform von 1998 weiter fortgeschrieben werden.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [11]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise