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Mangelfall

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Mangelfall ist ein Begriff aus dem Unterhaltsrecht und dient der Unterhalts­maximierung.

Mangelfall bezeichnet einen Zahlesel, dessen Einkommen nicht ausreicht, um alle Begehrlichkeiten der ehemaligen Gattin bzw. vom Staat auferlegte Zahlungs­verpflichtungen, die aus dem Unterhaltsmaximierungsprinzip erwachsen, zu bedienen. Die Unterhaltsverpflichtungen werden ihm von einem Familien­richter aufgrund der selbsterstellten Düsseldorfer Tabelle auferlegt.


Siegfried Willutzki, Rechtsprofessor aus Köln und Vorsitzender des Deutschen Familien­gerichts­tages, schätzt zum Beispiel, dass die verfügbaren Einnahmen bei mehr als 85 Prozent aller geschiedenen Paare knapp unter oder nur wenig über dem Existenzminimum liegen.[1]


Familienrecht heute schreibt:

Ein Mangelfall im Unterhaltsrecht liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhalts­pflichtigen nicht ausreicht, den Mindestbedarf der Unterhalts­berechtigten zu decken.

Ein echter Mangelfall liegt vor, wenn die Unterhalts­forderungen, d. h. den Mindestbedarf, der ersten Rangklasse nicht befriedigt werden können, ein unechter Mangelfall, wenn lediglich die Unterhalts­gläubiger der zweiten und dritten Rangklasse nicht befriedigt werden können.

Zur ersten Rangklasse gehören minderjährige unverheiratete Kinder sowie volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schul­ausbildung noch nicht vollendet haben.

Zur zweiten Rangklasse gehören die Elternteile, die wegen der Betreuung eines gemeinsamen minder­jährigen Kindes oder wegen der langen Dauer der Ehe einen Unterhalts­anspruch haben.

Danach erst folgen die Ehegatten, die nur kurz verheiratet waren und keine Kinder betreuen, volljährige Kinder, die älter als 21 Jahre sind Enkelkinder und Eltern.

Liegt ein echter Mangelfall vor, kann also ein Unterhalts­anspruch nicht voll erfüllt werden, weil nach Abzug des Selbstbehalts vom Netto­einkommen nicht genügend Einkommen mehr vorhanden ist, so wird der Unterhalts­anspruch bei allen Berechtigten derselben Rangklasse, also z. B. bei allen minderjährigen Kindern, prozentual gleichmäßig gekürzt, das zur Verfügung stehende, also den Selbstbehalt übersteigende Einkommen gleichmäßig auf alle berechtigten Kinder der 1. Rangklasse verteilt.

– Familienrecht heute: Selbstbehalt und Mangelfall im Unterhaltsrecht


ehescheidung24 schreibt:

Der deutsche Mann - ein Mangelfall?

Aus einem Kommentar:

"Und 'ne andere Frau will von mir nichts mehr wissen, weil ich ein Mangelfall bin."

Es geht um Unterhaltszahlungen bis runter zum Selbstbehalt, die den Bedarf der Trennungsfamilie nicht decken. Das macht mich sehr nachdenklich, weil es wahrscheinlich wahr ist. Nach dem bisherigen Recht ist der Mann, der Unterhalt an Frau und Kinder zu zahlen hat, auf 890,00 EUR Selbstbehalt beschränkt. Damit ist er auf dem "Markt" schwer vermittelbar. Ich habe vor kurzem darüber geschrieben, dass Frauen der Versorger wichtiger ist, als das Sexappeal.

Selbst der durch eigenes Konsumverhalten hochverschuldete Verbraucher ist in der Verbraucher­insolvenz nach 6 Jahren schuldenfrei. Der Unterhalts­schuldner hängt dagegen am Fliegen­fänger.

– ehescheidung24.de: Der deutsche Mann - ein Mangelfall?, 19. März 2007

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise