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Mehrverkehr

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Mehrverkehr ist die juristische Umschreibung für den Tatbestand, dass eine Frau gleichzeitig oder nacheinander Geschlechts­verkehr mit mehreren Partnern hat. Besonders bedeutsam wird dieser Umstand erst dann, wenn er sich während der Empfängniszeit eines Kindes (laut § 1600d BGB zwischen dem 181. und dem 300. Tag vor der Geburt des Kindes) zugetragen hat.

Bis zur Reform des Rechtes der nichtehelichen Kinder durch das Nichtehelichengesetz[wp], das am 1. Juli 1970 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft trat, bestand die Möglichkeit, dass der vermeintliche Kindesvater einen Prozess zur Vaterschaftsfeststellung und Unterhalts­fest­setzung durch die Mehr­verkehrs­einrede blockieren konnte (sofern sich für seine Behauptung Zeugen fanden). Seit dem 1. Juli 1970 ist für die Frage der Vaterschaftsfeststellung nur noch der wissen­schaftliche Beweis, insbesondere durch ein Abstammungsgutachten maßgebend.

Mehrverkehrseinrede

Vor 1970 konnte die Mehrverkehrseinrede auch zur damaligen Ehelichkeits­anfechtungs­klage (jetzt Vaterschaftsanfechtungs­klage) führen.

Verbote

Strafrechtliche Verbote gleich­geschlecht­lichen Mehrverkehrs wurden im Juli 2000 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Artikel 8 für menschen­rechts­widrig erklärt.

Weibliches Unterhaltsmaximierungsprinzip

Zitat: «[Außerhalb der Juristerei] nennt man es Nymphomanie[wp], wenn eine Frau kurz hinter­einander mit mehreren Männern den Beischlaf vollzieht. Doch davon bekommt sie in der Regel meist nur ein Kind, es sei denn es sind Zwillinge. Hat eine Frau kurz hinter­einander Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern und ist daraus ein Kind entstanden, so weiß man naturgemäß nicht sicher, wer der Vater ist, es sei denn der eine Mann ist ein Chinese, der zweite ein Weißer und der Dritte ein Schwarz­afrikaner. Doch diese Fälle sind wohl eher selten. Da ist guter Rat teuer.

Doch zum Glück gibt es das Jugendamt. Der eingesetzte Beistand hat nun die Aufgabe den Vater herauszufinden. Mit etwas Glück klappt der folgende Trick. Die Mutter benennt einen der drei Männer als den vermeintlichen Vater. Am besten den, der das meiste Geld hat. Der Beistand fordert den Vater auf, die Vaterschaft anzuerkennen und da unser guter Mann in der Regel keine Ahnung hat, das mit ihm in der selben Zeit noch zwei andere Männer das Glück der Beiwohnung teilen durften, unterschreibt er die Vaterschafts­urkunde. Und mit ein bißchen Glück ist er ja wirklich der Vater. Tut er das nicht, da er seine sprunghafte Bettgenossin kennt, hat der Beistand erst mal was zu tun. Er verklagt dann den Mann auf Feststellung der Vaterschaft, von dem am ehesten zu erwarten ist, dass er der Vater ist. Ist dieser dann durch ein Abstammungsgutachten ausgeschlossen, kommen nacheinander dann die anderen dran.

Dumm wird es nur, wenn auch diese nicht die Väter sind. Dann heißt es, wer ist der Vierte?»[1]

Einzelnachweise

Querverweise