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OLG Hamm, Beschluss 2 UF 211/11 vom 16.02.2012

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Hauptseite » Familienrecht-Portal » Familienverfahren » Beschluss » OLG Hamm, Beschluss 2 UF 211/11 vom 16.02.2012
Datum
16.02.2012
Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart
Beschluss
Aktenzeichen
II-2 UF 211/11

Das OLG Hamm hat mit seinem Beschluss 2 UF 211/11 vom 16.02.2012 gegen das Wechselmodell entschieden und der Mutter den Lebensmittelpunkt zuerkannt, obwohl der Vater vor der Trennung die primäre Bindungs­person der gemeinsamen Kinder gewesen ist, sich beide Kinder klar für die Praktizierung eines hälftigen Umgangs ausgesprochen haben und die Mutter Defizite hinsichtlich ihrer Bindungstoleranz aufweist. Zudem wird in der Begründung das Wechselmodell wegen seines größeren "Hin und her" abgelehnt, obgleich die vom Vater beantragte Umgangsregelung genauso wenig Wechsel wie die vom Gericht verfügte Gestaltung hat.

Originaltext des Beschlusses

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bottrop vom 24.06.2011, 21 F 8/11, dahin abgeändert, dass der Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern K, geboren am 23.09.2002, und K2, geboren am 14.05.2006, wie folgt festgesetzt wird:

1. Der Antragsteller ist zum Umgang in ungeraden Kalender­wochen von Donnerstag ab Schul- bzw. Kinder­garten­ende bis zum darauffolgenden Montagmorgen bis Schul- bzw. Kinder­garten­beginn berechtigt. Der Antragsteller holt die Kinder von der Schule bzw. Kindergarten ab, soweit ihm dies unter Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen möglich ist, sonst holt er die Kinder nach Arbeitsschluss im Haushalt der Antrags­gegnerin ab.

2. Der Antragsteller ist in den Schulferien im Frühjahr, im Sommer und im Herbst zum Umgang für die hälftige Ferienzeit berechtigt. In geraden Jahren findet dieser Umgang in der ersten Ferienhälfte, in ungeraden Jahren in der zweiten Ferienhälfte statt.

3. Der Antragsteller ist in den Weihnachts­ferien zum Umgang wie folgt berechtigt: in geraden Jahren vom Beginn der Ferien bis zum 25.12. um 16:00 Uhr und ab dem 30.12. ab 16:00 Uhr bis zum Ende der Ferien sowie in ungeraden Jahren vom 25.12. 16:00 Uhr bis zum 30.12. um 16:00 Uhr.

4. Liegen die Geburtstage der Kinder nicht innerhalb des Umgangs­zeitraums des Antragstellers, so ist er am Geburtstag der Kinder zum Umgang mit den Kindern berechtigt ab 16:00 Uhr bis zum Folgetag um 9:00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist er zu einem Gratulations­anruf berechtigt. Liegen die Geburtstage der Kinder innerhalb des Umgangs­zeit­raums des Antragstellers, so ist die Antrags­gegnerin am Geburtstag der Kinder zum Umgang mit den Kindern berechtigt ab 16:00 Uhr bis zum Folgetag um 9:00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist sie zu einem Gratulationsanruf berechtigt.

5. Der Antragsteller ist zum Umgang an dem als Vatertag bezeichneten Feiertag "Christi Himmelfahrt" von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgetages berechtigt. Die Antrags­gegnerin ist zum Umgang an dem Sonntag berechtigt, der als Muttertag gekennzeichnet ist.

6. Der Antragsteller ist zum Umgang an seinem Geburtstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgetages berechtigt. Die Antrags­gegnerin ist zum Umgang an ihrem Geburtstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgetages berechtigt.

7. Der Antragsteller ist zum Umgang am Pfingst­wochen­ende berechtigt von Freitag 9:00 Uhr bis Dienstag 9:00 Uhr. Die Antrags­gegnerin ist zum Umgang am Wochenende vor Rosenmontag berechtigt von Freitag 9:00 Uhr bis Dienstag 9:00 Uhr.

8. Dem Antragsteller wird gestattet, in der Woche, in der ab Donnerstag Umgang stattfindet, dienstags in der Zeit zwischen 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr, und in der anderen Woche, in der kein Umgang stattfindet, mittwochs und donnerstags in der Zeit zwischen 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr die Kinder anzurufen.

9. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Regelungen des Umgangs kann gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.

10. Der Antragsteller und die Antrags­gegnerin haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Beteiligten beeinträchtigten oder erschweren könnte. Der Antragsteller und die Antrags­gegnerin werden angewiesen, die Kinder auf den Umgang mit dem jeweils anderen Beteiligten kindgerecht vorzubereiten, sie pünktlich zum Umgang bereitzuhalten und sie aktiv zum Umgang anzuhalten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der weitergehende Antrag des Antrag­stellers wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antrag­steller und die Antrags­gegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerde­verfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

1 Gründe:

2 I.

3 Der 24.01.1973 geborene Antragsteller und die am 16.10.1978 geborene Antrags­gegnerin sind die leiblichen Eltern der Kinder K und K2. Der Antragsteller und die Antrags­gegnerin lernten sich in I kennen. Die Antrags­gegnerin zog aus E nach C4 und übte den Beruf der Alten­pflegerin aus, während der Antrag­steller sein Studium der Informatik weiter fortsetzte.

4 Am 23.09.2002 wurde die gemeinsame Tochter K geboren. Der Antrag­steller und die Antragsgegnerin gaben eine gemeinsame Sorgerechts­erklärung für K ab. Im Jahre 2005 zogen der Antrag­steller und die Antrags­gegnerin gemeinsam mit K nach I2. K besuchte dort den Kindergarten in S. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin kauften ein renovierungs­bedürftiges Haus. In der Folgezeit war die Antrags­gegnerin weiterhin als Alten­pflegerin für 20 Stunden/Woche tätig; der Antragsteller machte sich selbständig. Am 14.05.2006 wurde K2 geboren. Auch für ihn gaben der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine gemeinsame Sorgerechts­erklärung abgegeben. Im Zeitraum 25.03.2009 bis 19.05.2009 fuhr die Antrags­gegnerin ohne die Kinder - die beim Antragsteller blieben - zur Kur. In der Folgezeit äußerte die Antrags­gegnerin den Wunsch, sich vom Antragsteller zu trennen. Am 29.06.2009 zog die Antragsgegnerin mit den Kindern nach C2 in die Nähe ihrer Eltern. Dort kam sie mit ihren Kindern zunächst in einem Frauenhaus unter, bevor sie sich eine 3 1/2-Zimmerwohnung mietete. Der Antragsteller blieb zunächst noch in S und übernachtete im Auto in C2, um Umgangs­kontakte wahrzunehmen. Ab Sommer 2009 nahm die Antragsgegnerin regelmäßig Beratungstermine im Frauenzentrum D wahr. Nach dem Bericht von Frau Dipl.-Soz.-Päd. D2 habe die Antragsgegnerin langjährig psychische Gewalt und Abwertung durch den Antragsteller erfahren, zudem sei über eine unzureichende Versorgung der Kinder im Haus in I2 berichtet worden; auch würden die Übergaben der Kinder zum Zwecke der Bedrohung und Abwertung der Antrags­gegnerin genutzt.

5 Durch Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 12.08.2009 - 15 F 101/09 EA - wurde der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung übertragen. In der Folgezeit mietete sich der Antragsteller eine Wohnung in C2. Es fanden Umgangskontakte statt. Mit Hilfe des Sozialdienstes katholischer Frauen (im folgenden: SKF) vereinbarten der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine Umgangs­regelung. Danach sollten die Kinder unter anderem die Wochenenden im Wechsel, überdies im jährlichen Wechsel den Nikolausabend (05.12.) bei einem Elternteil, den Nikolaustag (06.12.) beim anderen und im jährlichen Wechsel den Heiligabend bei einem Elternteil und die Zeit vom 25.12.bis 30.12. beim anderen Elternteil, und jeden Mittwoch­nachmittag in der Zeit von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr beim Antrag­steller verbringen. Darüber hinaus sollten die Kinder den Vater- bzw. Muttertag sowie den Geburtstag der Eltern beim jeweils anderen entsprechenden Elternteil verbringen. Dem Antragsteller wurde überdies gestattet, täglich mit den Kindern um 18:30 Uhr zu telefonieren. Bereits mit Anwaltsschreiben der Antragsgegnerin vom 21.05.2010 warf die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter anderem vor, dass die getroffene Umgangs­vereinbarung nicht eingehalten würde. Zudem würden während der Umgangs­kontakte nicht kindgerechte Aktivitäten, etwa stundelange Autofahrten, unternommen. Auch sei der Aufenthalt im nicht bewohnbaren Haus in I2 nicht kindgerecht. Die Antragsgegnerin stellte dem Antragsteller eine neue - indes deutlich beschränkte - Umgangsregelung in Aussicht. Danach sollte sich das Umgangsrecht des Antragstellers auf alle zwei Wochen von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr, mit pünktlicher Abholung und pünktlichem Zurückbringen, beschränken. Telefonkontakt sollte nur an dem den Besuchs­wochen­enden vorausgehenden Montag um 18:30 Uhr stattfinden. Die Schulferien würden weiterhin hälftig geteilt; weitere Besuchstermine und Abholungen von der Schule bzw. Kindergarten kämen nicht in Betracht. Der Antragsteller forderte mit Anwaltsschreiben vom 28.05.2010 häufigere Umgangskontakte.

6 Der Antragsteller hat gemeint, dass allein die Praktizierung des sogenannten Wechselmodells in Betracht komme, weil ihm anderenfalls die Kinder entzogen würden. Sein Anspruch ergebe sich aus § 1684 BGB, wonach jedes Kind Anspruch auf Umgang mit seinem leiblichen anderen Elternteil habe. Überdies sei zu beachten, dass er während des gemeinsamen Zusammenlebens mit der Antragsgegnerin die Kinder zu mindestens 75 % betreut habe und damit Hauptbezugsperson gewesen sei. Für etwaige psychische Belastungen der Antragsgegnerin, die sich auch in selbstverletzendem Verhalten äußerten, und für ihr vermindertes Selbstwertgefühl, welches auf einer Rechtsschreib- und Rechenschwäche beruhe, sei er nicht verantwortlich. Auch sei der Wunsch der Kinder nach erheblich weiterem Umgang beachtlich. Allein das Wechselmodell entspreche am ehesten dem Wunsch der Kinder. Abgesehen hiervon reduzierten sich die Loyalitätskonflikte der Kinder durch ein derartiges Modell drastisch.

7 Die Antragsgegnerin hat gemeint, dass die begehrte Regelung in Form des Wechselmodells dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Bereits das auf Vorschlag des SKF ausgeübte - zu großzügige und weit über das normale Maß hinausgehende - Umgangsrecht des Antragstellers habe die Kinder überfordert, da sie derart hin- und hergerissen worden seien, dass sie nicht mehr gewusst hätten, wo sie hingehörten, zumal sich der Antragsteller an getroffene Vereinbarungen, etwa die fixierten Zeiten, nicht gehalten habe und sich überdies in den Alltag der Kinder eingemischt und diese völlig aufgewühlt habe. Die Kinder müssten zur Ruhe kommen und wissen, wo sie hingehörten. Sie, die Kindeseltern, hätten völlig unterschiedliche Auffassungen über die Ausübung des Umgangsrechts, welches immer wieder thematisiert worden sei und weswegen mehrere Institutionen hätten eingeschaltet werden müssen. Auch die vom Antragsteller begehrten Telefonate liefen dem Wohl der Kinder zuwider. Sie, die Antragsgegnerin, würde bei Gestattung von Telefonaten auch am Wochenende in ihren Unternehmungen mit ihren Kindern unterbrochen. Im Übrigen liefe die Übergabe problematisch ab.

8 Das Amtsgericht hat das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Päd. C5 eingeholt; auf den Inhalt des Gutachtens vom 10.02.2011 (Anlagenband Gutachten) wird verwiesen. Das Amtsgericht hat die Kinder K und K2 persönlich angehört. K hat gegenüber dem Verfahrensbeistand, aber auch schriftlich gegenüber dem Amtsgericht verlangt, dass sie eine Woche bei dem Antragsteller und eine Woche bei der Antrags­gegnerin verbringe. K2 hat sich im Rahmen seiner Anhörung ebenfalls für eine derartige Lösung ausgesprochen.

9 Das Amtsgericht hat den Umgang des Antrag­stellers mit den gemeinsamen Kindern K und K2 wie im Beschlusstenor zu Ziffern 1 bis 7 und 9 festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beschlossene Umgangs­regelung den Feststellungen des Sachverständigen entspreche, soweit zwischen dem Antragsteller und der Antrags­gegnerin keine Über­einstimmung bestehe; soweit zwischen diesen Beteiligten Einvernehmen bestehe, habe es dieses Einvernehmen in der Beschlussformel berücksichtigt, um diesen Rechtssicherheit zu geben. Gegen die Anordnung des Wechselmodells habe gesprochen, dass damit ein zu großes Hin und Her der Kinder, welches aufgrund der Kommunikations­probleme des Antragstellers und der Antragsgegnerin nicht anderweit aufgefangen werden könne, vermieden werde. Ein Wechselmodell setze Kommunikation voraus, die vorliegend aufgrund der Konflikte des Antragstellers und der Antrags­gegnerin nicht konfliktfrei zu bewältigen sei. Mithin übernähmen die Kinder die Verantwortung für eine störungsfreie Organisation des Wechselmodells, wodurch diese über Gebühr belastet würden, zumal sich die Kinder - vor allem K - beauftragt sähen, für eine Gleichbehandlung ihrer Eltern zu sorgen. Dies sei dem Kindeswohl abträglich, weil nicht altersgerecht und die emotionale und soziale Entwicklung störend. Ein aufgezwungenes Wechselmodell berge die Gefahr der Belastung der Kinder durch Verantwortungs­verlagerung. Dass die Antragsgegnerin mit einer Weigerungshaltung die Durchführung des Wechselmodells verunmögliche, sei nicht anzunehmen, da die gestörte Kommunikation Folge des Trennungskonflikts und der noch nicht verarbeiteten Partner­problematik sei. Tägliche Telefonate hätten sich negativ auf die flexible Lebens­gestaltung der Antrags­gegnerin und der Kinder ausgewirkt und Potential für weiteren Streit durch Miss­verständnisse oder Fehl­inter­pretationen geborgen.

10 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags mit seiner Beschwerde. Er rügt ergänzend, dass das begehrte Wechselmodell dem erklärten Willen der Kinder entspreche, zumal auch diese ihn öfter sehen wollten und er die primäre Bezugsperson gewesen sei. Versuche, den Umgang zu regeln bzw. paritätisch auszuweiten, seien an der Weigerungshaltung der Antragsgegnerin gescheitert. Der tatsächliche Wille der Kinder sei nicht beachtet worden, was die Gebotenheit der tatsächlich durchgeführten Kindesanhörung in Frage stelle. Die Ablehnung des Wechselmodells werde allein mit der mangelnden Kommunikation begründet, obwohl diese allein auf der Weigerungs­haltung der Antragsgegnerin beruhe, während er selbst stets kommunikations­bereit sei. Es könne mithin nicht sein, dass die Antrags­gegnerin allein durch ihre Weigerungs­haltung die Durchführung des Wechselmodells verunmögliche. Die erforderliche Kommunikations­bereitschaft und Kommunikationsfähigkeit sei im Übrigen vorhanden, was sich daran zeige, dass sie im Unterhaltsverfahren einen Vergleich geschlossen und überdies im Termin erster Instanz ihre Ängste und Sorgen kommuniziert hätten. Zudem habe sich die Antragsgegnerin mit einem im Termin geäußerten Vorschlag, dass täglich Telefon­kontakte außer am Wochenende gehalten würden, einverstanden gezeigt. Derzeit riefen die Kinder heimlich an, so dass sie, die Kinder, eine Bestrafung der Antrags­gegnerin bei Bekanntwerden der Anrufe fürchteten. Soweit das erstinstanzlich eingeholte Gutachten betroffen sei, sei erneut zu rügen, dass er für die Belastungen der Antrags­gegnerin nicht verantwortlich sei. Überdies seien die Feststellungen des Sachverständigen, dass K seinen Auftrag ausführen solle, wissenschaftlich noch nicht überprüfbar. Die gutachterliche Feststellung, dass K2 alles tue, was K wolle, lasse ebenfalls die dieser Feststellung zu Grunde gelegten wissen­schaftlichen Methoden vermissen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, welches Test­verfahren angewandt worden sei. Letztlich stütze sich der Sachverständige auf veraltete Literatur, so dass ein Obergutachten einzuholen sei.

11 Die Einschränkung des Telefonkontakts mit der Folge des fast vollständigen Kontaktabbruchs für 10 Tage sei nicht hinnehmbar; die Kinder könnten nicht verstehen, weswegen sie keinen Kontakt zu ihm hätten. Überdies habe auch der Sachverständige empfohlen, Wünschen der Kinder nach telefonischem Kontakt zu ihm nachzugeben, stattdessen werde es ihnen verboten, mit ihm zu telefonieren.

12 Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näheren Ausführungen als richtig. Ergänzend verweist sie darauf, dass bisher ein umfangreicher Umgang stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund seien die begehrten Telefonkontakte auch nicht erforderlich. Zudem habe sie während des Ferienaufenthalts der Kinder beim Antragsteller für drei Wochen keinen Telefonkontakt zu den Kindern gehabt, obwohl sie dies gewünscht habe. Überdies würden die Kinder vom Antragsteller instrumentalisiert. Auch nutze der Antragsteller die Schulpausen, um Kontakt zu K zu suchen. Nachdem der Antragsteller den Kindern zu Weihnachten 2011 - unstreitig - ein Mobiltelefon überlassen habe, hätten die Kinder oftmals, auch in der Schule, mit ihm telefoniert. Da dies - abgesehen von der Sinnhaftigkeit dieser Anschaffung angesichts des Alters der Kinder - alltagsbelastend gewesen sei, habe sie das Mobiltelefon in Verwahrung genommen.

13 Der Verfahrensbeistand erklärt, dass der angefochtene Beschluss zwar dem vehement geäußerten Willen der Kinder widerspreche, indes nicht die beste Regelung sei, um zwischen den Beteiligten Ruhe einkehren zu lassen. Die seitens des Antrag­stellers geforderten täglichen Telefon­gespräche seien nicht geeignet, eine derartige Ruhe eintreten zu lassen; vielmehr böten diese weiteres Streitpotential. Zudem würden die Kinder immer wieder daran erinnert, was in den Augen des Antragstellers wünschenswert sei.

14 Das Jugendamt hat mit Bericht des SKF vom 11.10.2011 dazu Stellung genommen, dass die Gefahr bestünde, dass die Kinder bei einem praktizierten Wechselmodell angesichts der hoch konflikthaften Beziehung des Antragstellers zur Antragsgegnerin Schaden nähmen. Dass die Kinder die Umsetzung dieses Modells forderten, sei darin begründet, dass sie sich aus Loyalitäts­gründen gegenüber dem Antragsteller in einer Bringschuld sähen. Der Antragsteller mache seine Bedürfnisse zu denjenigen der Kinder.

15 Der Senat hat im Termin am 02.02.2012 die Beteiligten und die Kinder K und K2 persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Päd. C5. Wegen des Ergebnisses der Beteiligten- und Kindesanhörung und der Beweisaufnahme wird auf den das wesentliche Ergebnis der Beteiligten- und Kindesanhörung und Beweisaufnahme zusammen­fassenden Inhalt des Bericht­erstatter­vermerks vom 02.02.2012 verwiesen.

16 II.

17 1.

18 Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, Abs. 2, 65 Abs. 1 FamFG statthaft und zulässig.

19 Soweit das Rechtsschutzbedürfnis betroffen ist, kann letztlich dahinstehen, ob dieses für den auf ein Wechselmodell hinauslaufenden Umgangsantrag überhaupt gegeben ist. Wie der Senat mit Verfügung vom 01.09.2011 hingewiesen hat, soll das Umgangsrecht dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2011 - 7 UF 830/11 - FamRZ 2011, 1803). Dagegen dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wechselmodells sicherzustellen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2011 - 7 UF 830/11 - FamRZ 2011, 1803). Ob der Umgangsantrag des Antragstellers gerade darauf abzielt, die Beziehung zu seinen Kindern durch Begegnung und gegenseitiger Aussprache zu pflegen, mag im Ergebnis dahinstehen. Denn jedenfalls verfolgt er auch das Ziel, dass ein Umgang im weiteren Umfang gerade zur Aufrecht­erhaltung und Vertiefung der Bindung seiner Kinder zu ihm festgehalten wird.

20 2.

21 Die Beschwerde ist aber nur im tenorierten Umfang, soweit die Telefon­kontakte betroffen sind, begründet.

22 Ein Anspruch des Antragstellers auf Praktizierung des von ihm begehrten Wechselmodells besteht nicht. Insofern verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus § 1684 Abs. 1 BGB ableiten lässt. Nach dieser Vorschrift haben die Kinder das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Maßstab für die Entscheidung über Umfang und Ausgestaltung des Umgangs ist aber ausschließlich das Kindeswohl, § 1697a BGB.

23 a)

24 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Anordnung des Wechselmodells dem Kindeswohl zuwiderliefe.

25 aa)

26 Dabei kann nicht schon die Praktizierung des Wechselmodells ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalles als kindes­wohl­schädlich angesehen werden. Mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten ist nicht zwingend ein Nachteil für das Kind und für die Eltern verbunden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - FamRZ 2005, 125). Der Vorteil einer derartigen Konstellation kann nämlich darin bestehen, dass die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen aufrecht­erhalten bleibt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007 - 16 UF 13/07 - FamRZ 2007, 753) und - worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat - jeder Elternteil den Alltag mit dem Kind erlebt und umgekehrt. Auch bleiben beide Elternteile in der Verantwortung für ihre Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 11 UF 251/09 - FamRZ 2010, 738; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007 - 16 UF 13/07 - FamRZ 2007, 753), was dann mittelbar auch dem Kind zu Gute kommt. Allein soweit das Wechselmodell dazu dienen soll, die jeweilige Machtposition der Eltern aufrecht­zu­erhalten, wofür indes vorliegend jeglicher Hinweis fehlt, wäre diese Umgangsform dem Kindeswohl abträglich (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.10.2011 - 16 UF 1095/01 - FamRZ 2002, 1210 (red. Leitsatz)).

27 bb)

28 Für das vom Antragsteller begehrte Wechselmodell mag vorliegend streiten, dass die Bindungen der Kinder sowohl zum Antragsteller als auch zur Antrags­gegnerin gut sind. Soweit K beim Besuch des Verfahrens­beistandes im Haushalt der Mutter ihren "Auftritt" hatte, spricht dies aus den seitens des Verfahrensbeistandes und des Sachverständigen dargelegten Gründen nicht dafür, dass die Bindung an den Antragsteller stärker wäre. Vielmehr ist ein naheliegender Erklärungs­ansatz der, dass K speziell im Haushalt der Antragsgegnerin dieser gegenüber einen höheren Umgangsanteil des Antragstellers habe durchsetzen wollen. Dass der Antragsteller und die Antrags­gegnerin ein enges Verhältnis zu den Kindern haben, steht ebenfalls außer Streit.

29 Anlass, an der Erziehungsgeeignetheit eines der beiden Elternteile zu zweifeln, besteht ebenfalls nicht. Insoweit belegt insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller während des Kuraufenthaltes der Antragsgegnerin sich fast zwei Monate allein um die Kinder gekümmert hat, eindrucksvoll, dass er zur Erziehung ohne weiteres in der Lage ist. Gleiches gilt für die Antragsgegnerin, die sich jedenfalls seit der Trennung hauptsächlich um die Kinder kümmert. Auch der Antragsteller hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich hervorgehoben, dass er der Antragsgegnerin auch nichts vorwerfen wolle. Soweit vereinzelt gegenseitig Vorwürfe im Hinblick auf die Erziehung und Versorgung der Kinder erhoben worden sind, sind diese nicht geeignet, die Erziehungs­eignung des Antragstellers oder der Antragsgegnerin in Frage zu stellen.

30 cc)

31 Für die Anordnung des Wechselmodells spricht nicht, dass - wie vom Antragsteller befürchtet - allein mit diesem Modell eine Entfremdung der Kinder zu ihm ausgeschlossen werden könnte. Insofern ist die Gefahr einer Entfremdung seitens des Antrag­stellers schon gar nicht nachvollziehbar dargetan. Er meint, dass eine Entfremdung alleine deswegen zu befürchten sei, weil die Kinder nicht in dem von ihnen gewünschten Umfang Kontakt zu ihm hätten. Dies aber verträgt sich wenig mit seinem Vortrag, wonach es die Antragsgegnerin sei, die den Kindern weiteren Umgang mit ihm verbiete bzw. diesen einschränke. Zudem hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang sowohl in seinem Gutachten als auch im Rahmen seiner Gutachtenerläuterung vor dem Senat klargestellt, dass es zum einen nicht auf den Umfang, sondern den Inhalt der gemeinsam verbrachten Zeit ankomme, und zum anderen die Kinder nicht derart klein seien, dass diese Gefahr auch bei Unterbrechungen im Umfang von 12 Tagen bestehe.

32 dd)

33 Entscheidend gegen das Wechselmodell spricht, dass mit dem regelmäßigen Wechsel nicht nur ein hoher Organisationsaufwand für die Eltern besteht, sondern auch Belastungen für die Kinder verbunden wären. Denn abgesehen davon, dass sie sich im wöchentlichen Wechsel erneut auf einen anderen Elternteil und dessen Erziehungsstil einrichten müssten, fehlt es an einem fest definierten Lebens­mittel­punkt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die vom Antragsteller begehrte Regelung mit einem zu großen "Hin und Her" für die Kinder verbunden ist. Insofern spricht bereits der Verlust eines eindeutigen Lebensmittelpunktes gegen das Wechselmodell. Ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach ein fester Lebens­mittel­punkt aus entwicklung­psychologischen Gründen für die gesunde Entwicklung eines Kindes erforderlich ist, besteht zwar nicht. Allerdings hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Lebens­mittel­punkt den Kindern ein Höchstmaß an Orientierung und die Gewähr dafür biete, dass gleichförmige Regeln erlebt werden. Der Verlust dieses Lebens­mittel­punktes bedingt mithin Belastungen, die - sollte das Wechselmodell praktiziert werden - anderweit aufgefangen werden müssten. Dies indes setzt - worauf sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand und der Sachverständige verweisen - ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromiss­bereitschaft des Antragstellers und der Antragsgegnerin voraus.

34 Mithin kann das Wechselmodell allein dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2010 - 9 UF 20/10 - FamFR 2010, 547; OLG Celle, Beschluss vom 04.01.2008 - 15 WF 241/07 - FamRZ 2008, 2053; OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - FamRZ 2005, 125; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 11 UF 251/09 - FamRZ 2010, 738; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2011 - 7 UF 830/11 - FamRZ 2011, 1803; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007 - 16 UF 13/07 - FamRZ 2007, 753). Konkret bedeutet dies, dass die Kindeseltern gehalten sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen, die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren und damit zu verhindern, dass die Kinder die Uneinigkeit der Eltern - mit zunehmenden Alter immer mehr - nutzen, um diese gegen­einander auszuspielen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2010, - 13 UF 41/09 - NJW-RR 2010, 872). Die Wahrnehmung einer gemeinsamen elterlichen Verantwortung, die eine innere Überzeugung von der Erziehungsfähigkeit des anderen und der Richtigkeit dieses Modells für eine gesunde Entwicklung der Kinder voraussetzt und durch einen vertrauensvollen, von ständigen Vorbehalten gegen den anderen freien Umgang der Elternteile miteinander und einen engmaschigen, teilweise täglichen Austausch über die Geschehnisse während der Woche, in der sich das Kind nicht bei ihm aufhält, damit die jeweiligen Vorgaben eingehalten werden können, geprägt sein muss (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2009 - 3 UF 124/08; OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006 - 10 UF 147/04 - FamRZ 2006, 1697; KG, Beschluss vom 21.02.2006 - 13 UF 115/05 - FamRZ 2006, 1626), ist im Streitfall nicht ansatzweise erkennbar. Für eine Anordnung des Wechselmodells fehlt es danach ganz offensichtlich an einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Im Laufe des Verfahrens traten gegenseitige Vorwürfe und Vorbehalte zutage. Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller wiederholt zahlreiche Verstöße gegen Umgangsabsprachen, in Form von zu frühen bzw. späten Abholungen und Rückgaben der Kinder mit kaum hinnehmbaren Ausreden über eigenmächtiges Verschaffen von Umgangs­kontakten bis zu eigenmächtigen Verhalten gegenüber dem Schulträger vor. Auch das Durchführen von Übergabezeremonien, die von der Antragsgegnerin sogar gefilmt werden, wird ebenso gerügt, wie ein drohendes bzw. in alte Verhaltensmuster verfallendes Verhalten des Antragstellers ihr gegenüber. Umgekehrt wirft auch der Antragsteller der Antragsgegnerin in einer Liste (vgl. Bl. 68 GA) im Einzelnen dokumentiertes Fehlverhalten und Verstöße gegen entsprechende Abreden vor. Damit aber ist eindrucksvoll dokumentiert, dass das gegenseitige Verhalten von Misstrauen geprägt ist. Zudem kommt noch die unverarbeitete Beziehung der beiden hinzu, die auf die Ebene der Kinder durchschlägt. Die Antrags­gegnerin macht den Antragsteller für ihr reduziertes Selbstwertgefühl verantwortlich und sieht in jedem Verstoß gegen Umgangs­absprachen mittelbar einen Versuch des Antragstellers, sie unterwürfig zu machen. Der Antragsteller hingegen hat die Trennung noch nicht verarbeitet.

35 Wer Auslöser oder Urheber der gegenseitigen vorgeworfenen Probleme ist, ist vorliegend unerheblich. Denn dies ist für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht von Belang. Entscheidend ist allein, dass der Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperations­wille schlicht nicht vorhanden ist. Hieraus folgt, worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat, dass gegen den Widerstand eines Elternteils das Wechselmodell nicht funktionieren und demgemäß nicht angeordnet werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2010 - 9 UF 7/09 - FamRZ 2011, 120 (red. Leitsatz); OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2009 - 10 UF 150/09 - FamRZ 2010, 1352; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2009 - 10 UF 204/08 - FamRZ 2009, 1759; OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2011 - 21 UF 354/11 - FamRZ 2011, 1741 (red. Leitsatz); OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - FamRZ 2005, 125; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2011 - II-8 UF 189/10 - ZKJ 2011, 256-257; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2011 - II-8 UF 190/10 - NJW 2012, 398; vgl. auch Bay. VGH, Entscheidung vom 15.09.2011 - Vf. 137-VI-10).

36 Mithin führte das Wechselmodell dazu, dass für die Kinder ein Lebensmittelpunkt fehlte, sie besonderen Belastungen ausgesetzt wären und diese Belastungen nicht durch den Antragsteller und die Antragsgegnerin ausgeglichen oder wenigstens abgeschwächt werden könnten. Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin besteht ein deutliches Konfliktpotential. Die Kommunikation ist weiterhin gestört. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder ist, ohne sich der wechsel­seitigen Gefahr, Vorwürfen ausgesetzt zu sehen, nicht möglich. Damit fehlen die Grund­vor­aus­setzungen für die Fortsetzung des Wechselmodells.

37 Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Sach­verständigen­gutachten und der Anhörung der Parteien.

38 (1)

39 Der Sachverständige hat festgestellt, dass das vom Antragsteller begehrte Wechselmodell für die Kinder eben kein Höchstmaß an Orientierung gewährleiste, sondern im Gegenteil bedinge, dass Tagesablauf und Rituale im Wechsel stattfänden. Damit aber bestehe die Gefahr der Desorientierung in der Entwicklung der Kinder, so dass Energie, die für diese Entwicklung gebraucht würde, in die Bewältigung der wechselnden Alltagssituation fehlgeleitet werde. Ohne das erforderliche Maß an Übereinstimmung und Kommunikation bestehe die Gefahr, dass zwar Strukturen geschaffen würden, an die sich die Kindeseltern halten müssten. Für diesen Fall sei aber zu befürchten, dass die Kinder belastet würden, weil ihnen die Hauptsorge dafür zukäme, die Harmonie aufrecht­zu­erhalten. Die Kinder fühlten sich dann in der Verantwortung und verheimlichten möglicher Weise Dinge, um diese Strukturen nicht zu beschädigen. Diese konkreten Gefahren stellten eine Gefährdung des Kindeswohls dar.

40 Den nachvollziehbaren, überzeugenden und in sich stimmigen Ausführungen des Sachverständigen schließt der Senat sich an. Der Sachverständige ist nach Auswertung der Exploration, der Verhaltensbeobachtung zwischen den Kindern und dem jeweiligen Elternteil und den mit den Eltern geführten Gesprächen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verlust des Lebens­mittel­punktes einen kindes­wohl­gefährdenden Nachteil bedinge, der konkret aufgrund der Kommunikations­schwierigkeiten der Eltern nicht auszugleichen sei. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Einleuchtend ist insbesondere, dass die Kinder bei Ausübung des Wechselmodells ständig zwischen zwei unterschiedlichen Haushalten hin und her und pendelten und unterschiedlichen Erziehungs­einflüssen ausgesetzt wären. Sie wären damit perspektivisch im Grunde nirgends richtig zu Hause und könnten nirgends wirklich Stabilität erleben. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass gerade wegen des nicht aufgearbeiteten Beziehungs­konflikts die Kinder bei beiden Eltern Alltag und Freizeit erlebten, ohne dass es hierzu eine ausreichende Kooperation der Eltern gäbe. Dies aber bedeutet, dass es dann zwangsläufig zu Brüchen kommt, die dann der besonderen Bewältigung durch die Kinder bedürften. Im Übrigen ist zu befürchten, dass gerade weil die Kommunikation und Kooperation zwischen dem Antragsteller und der Antrags­gegnerin nicht gut ausgeprägt sind, es zwangsläufig zu Informations­verlusten kommen kann. Auf spontan eintretende Situationen, die die Einbeziehung des jeweils anderen Elternteils erforderlich machen, kann überdies nicht zeitnah und adäquat reagiert werden.

41 Eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Der Sachverständige hat sich umfassend mit beiden Elternteilen und den Belangen der Kinder aus­einander­gesetzt. Er begründet seine Ergebnisse und Empfehlungen allein nach dem Kriterium des Kindeswohls. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen bestehen nicht, sie werden auch von dem Antragsteller nicht in durchgreifender Weise konkret aufgezeigt.

42 Dass der Antragsteller meint, für die Belastungen der Antragsgegnerin nicht verantwortlich zu sein, lässt schon nicht erkennen, dass und in welcher Weise der Sachverständige unzutreffende Schluss­folgerungen gezogen haben könnte. Der Sachverständige hat lediglich die seitens der Antragsgegnerin behaupteten psychischen Belastungen durch den Antragsteller - überdies zum Teil in indirekter Rede (vgl. S. 30 des Gutachtens) - dargestellt, ohne eine eigene Wertung vorzunehmen. Damit aber hat er nicht unkritisch die Behauptungen der Antrags­gegnerin als wahr unterstellt. Dass der Sachverständige darüber hinausgehend zu Lasten des Antragstellers wirkende Umstände angenommen oder ihm negative Einflussnahmen auf die Kinder zugeschrieben hätte, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil. Ausdrücklich weist der Sachverständige darauf hin, dass eine Beeinflussung der Kinder allein durch den Antragsteller nicht gegeben sei, weil ansonsten mit dem "Auftritt" Ks im Haushalt des Antragstellers zu rechnen gewesen wäre (S. 40 des Gutachtens).

43 Dass die Feststellungen des Sachverständigen, K habe den Auftrag des Antragstellers ausführen sollen, wissenschaftlich - jedenfalls noch - nicht überprüfbar sei, ist fernliegend. Zunächst ist dieser Vorwurf derart pauschal, dass eine inhaltliche Befassung mit diesem Einwand nicht möglich ist. Der Sachverständige hat eingangs seines Gutachtens die gewählte Vorgehensweise dargestellt und im Anhang des Gutachtens die Kriterien für die Gutachten­erstellung im Einzelnen dargelegt. Gleiches gilt sinngemäß für den Einwand des Antragstellers, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Sachverständige zu dem Ergebnis kommen könne, dass K2 alles tue, was K wolle. Dass sich der Sachverständige auf veraltete Literatur stütze, lässt schon nicht erkennen, welche dies sein soll und welche wissen­schaftlich überholten Erkenntnisse der Sachverständige seinem Gutachten zu Grunde gelegt haben könnte. Ein Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht daher nicht.

44 (2)

45 Dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin über die Belange der Kinder nicht konfliktfrei kommunizieren und kooperieren können, hat sich aufgrund der im Verfahren und im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Senat gegenseitig geäußerten Vorwürfe anschaulich gezeigt. Die Parteien haben sich wechselseitig vorgeworfen, das Wohl und den Willen der Kinder zu missachten. Insbesondere der Antragsteller hat eingewandt, dass die Antragsgegnerin sich einer dem Willen der Kinder entsprechenden Regelung verweigere. Er hat deutlich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat herausgestellt, dass er wegen der seitens der Antrags­gegnerin ausgesprochenen Vorwürfe und Verdächtigungen zu einem unbefangenen Umgang mit den Kindern teilweise gar nicht in der Lage sei, da er bereits einige Themen oder Nachfragen an die Kinder meide, um sich nicht dem Vorwurf des Ausfragens ausgesetzt zu sehen. Hingegen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorgeworfen, sich nicht an Absprachen zu halten, bewusst auf die Kinder Einfluss zu nehmen und sie, die Antrags­gegnerin, nicht von weiteren Kränkungen und Beleidigungen zu verschonen. Der vom Antragsteller unwidersprochen gebliebene Vortrag der Antragsgegnerin, dass sie mittels eines im Hausflur hinterlassenen Briefes dem Antragsteller gegenüber weitere Einmischungen in ihre Erziehung verbeten habe, zeigt, dass eine ansatzweise ungestörte persönliche Kommunikation zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin überhaupt nicht möglich ist.

46 Soweit der Antragsteller meint, dass sich angesichts eines im Unterhaltsverfahren geschlossenen Vergleichs und der Darlegung ihrer Ängste und Sorgen im erstinstanzlichen Verfahren eine für die schadlose Ausübung des Wechselmodells ausreichende Kommunikation gezeigt habe, findet diese Einschätzung vor dem Hintergrund des zuvor Erörterten keine tragfähige Grundlage.

47

48 Auch der Verfahrensbeistand hält in der Stellungnahme die vom Amtsgericht festgelegte Umgangsregelung als mit dem Kindeswohl vereinbar. Für ein Wechselmodell sprächen allein die örtlichen Gegebenheiten. Ansonsten sei dieses zum Scheitern verurteilt. Das Jugendamt der Stadt C3 hat sich ebenfalls gegen die Anordnung des Wechselmodells ausgesprochen, da die Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Antrags­gegnerin hoch konflikthaft sei.

49 (3)

50 Nicht unberechtigt führt der Antragsteller zwar an, dass der Kindeswille nicht missachtet werden dürfe. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grund­rechts­träger berücksichtigen, weil die umgangsrechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80 - FamRZ 1981, 124). Zu beachten ist aber, dass der Kindeswille bei einem Klein- bzw. Schulkind noch eher geringes Gewicht hat, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden; erst mit zunehmendem Alter und Einsichts­fähigkeit des Kindes kommt seinem Willen vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06 - FamRZ 2007, 105). Unabhängig davon, ab welchem Lebensalter der Kindeswille beachtlich sein mag, ist vorliegend den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen, wonach die Kinder die Fernwirkung eines gelebten Wechselmodells nicht abzuschätzen in der Lage sind. Damit aber ist nicht dem Willen der Kinder das aus­schlag­gebende Gewicht beizumessen und eine Regelung anzuordnen, die diametral ihrem Willen entspricht, aber ihrem Wohl zuwiderläuft. Abgesehen hiervon ist der Einwand des Jugendamtes von Belang, dass nicht klar wird, welches der eigene Wille der Kinder und der bloß adaptierte Wille des Antragstellers ist.

51 b)

52 Soweit die Umgangskontakte des Antragstellers betroffen sind, hat das Amtsgericht den persönlichen Umgang zutreffend auf der Grundlage der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen festgelegt. Insofern wird zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Hinweise, die darauf deuten, dass die unmittelbaren Umgangs­kontakte über die vom Sachverständigen empfohlene Regelung hinaus zu erweitern sind, sind nicht erkennbar. Insbesondere hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass zwar ein zusätzlicher Werktag deswegen erforderlich sei, um dem Antragsteller auch das Erleben des Alltags der Kinder zu ermöglichen. Eine Ausweitung um einen weiteren Werktag sei nicht angezeigt, weil damit die zwingend erforderliche Gewährleistung eines Lebensmittelpunktes aufgeweicht würde. Angesichts des Umstands, dass die Eltern das Wechselmodell nicht umzusetzen in der Lage sind, bedarf es - wie bereits dargelegt - eines Lebens­mittel­punktes der Kinder. Die 14-tätige Regelung und die Regelungen für Urlaub, Feiertag und Geburtstag sind ausreichend.

53 c)

54 Allein soweit die seitens des Antragstellers begehrten Telefon­kontakte betroffen sind, war die Umgangs­regelung des Amtsgerichts auf der Grundlage der Ausführungen des Sach­verständigen zu ergänzen.

55 aa)

56 Zwingende Gründe, die einer praktischen Umsetzung der Telefon­kontakte entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Eine nachhaltige Störung der Abendrituale der Antragsgegnerin ist nicht ernstlich zu befürchten, da die Telefonate in den abendlichen Ablauf eingebettet werden können und überdies an Tagen erfolgen sollen, in denen vorrangige Aktivitäten der Kinder nicht anstehen.

57 bb)

58 Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass im Falle, in dem die Kinder den Wunsch hätten, den Antragsteller anzurufen, diesem Wunsch nachzugeben sei. Er hat aber zugleich ausgeführt, dass die Durchführung der Telefonate nicht in die Verantwortung der Kinder gelegt werden dürfe, damit diese nicht der Belastung, den Antragsteller anrufen zu müssen, ausgesetzt würden. Da die Kinder im Rahmen der Kindes­anhörung den deutlichen Wunsch nach einer Ausweitung auch der Telefon­kontakte erklärt haben, andererseits aber eine entsprechende Verantwortung der Kinder für deren Durchführung tunlichst zu vermeiden war und auch eine entsprechende Allein­entscheidungs­zu­ständigkeit der Antragsgegnerin für mehr als ein Telefonat wöchentlich weiteres Konflikt­potential in sich birgt, wie die Aus­einander­setzungen des Antragstellers und der Antrags­gegnerin eindrucksvoll zeigen, war in den Wochen, in denen Umgang stattfindet ein Telefon­termin und in den Wochen, in denen kein Umgang stattfindet, ein zusätzlicher Telefon­termin anzusetzen. Weitere Telefonkontakte hält der Senat für kindes­wohl­schädlich, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen weitere Telefonate das Alltags­leben der Kinder zu sehr aufweichten. Die Festlegung an bestimmten Wochentagen beruht auf der sach­verständigen Forderung nach einer festen Struktur dieser Termine.

59 III.

60 Beide Eltern sind gemäß § 89 FamFG auf die Folgen einer Zuwider­handlung gegen den ihnen aufgrund des Beschlusses obliegenden Verpflichtungen hinzuweisen.

61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und die über die Festsetzung des Verfahrenswertes angesichts der Schwierigkeit und Umfangs des Verfahrens auf § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamFG (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. 2009, § 45 FamGKG Rn. 3).

62 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind; § 70 FamFG. Gegen diesen Beschluss ist infolge­dessen kein Rechtsmittel statthaft.

Anmerkungen

Anmerkungen

zu den Ziffern 5 und 7:

Man erfährt im Beschlusstext nicht, ob sich der Vater zu den Vorwürfen der Mutter - Nicht­einhalten der Umgangs­vereinbarung, nicht kindgerechte Aktivitäten während seiner Umgangs­kontakte, etwa stundelange Autofahrten, außerdem Aufenthalt in einem nicht bewohnbaren Haus - geäußert hat. In Umgangsverfahren sind solche falschen Anschuldigungen von Müttern die Regel (nicht wenige Rechts­anwälte haben wahrscheinlich Vordrucke mit entsprechenden Anregungen). Auch ist davon auszugehen, dass der Vater zu den Aussagen Stellung genommen hat. Das mutmaßliche Verschweigen seiner Gegenrede ist typisch für Gerichte, die partout auf ein bestimmtes Urteil hinauswollen. Die Vorwürfe bleiben im Raum stehen, um das Gefühl zu erwecken, angesichts seines Verhaltens sei der Vater mit der getroffenen Umgangsregelung ja eigentlich noch gut bedient.

Die strikte Reglementierung telefonischer Kontakt (nur an dem den Besuchs­wochenenden vorausgehenden Montag um 18:30 Uhr) und die absurde Behauptung der Antrags­gegnerin, Telefonate der Kinder mit dem Vater auch am Wochenende würde Unternehmungen mit den Kindern stören, deuten auf eine stark eingeschränkte Bindungstoleranz, die für den Senat aber scheinbar völlig unbeachtlich war.

Hinsichtlich der von der Mutter behaupteten Probleme anläßlich der Übergaben gilt das zuvor Gesagte.

zu Ziffer 9:

Die wiedergegebene Begründung des Amtsgerichts, die der Senat in seinem Beschluss mitträgt, ist in seinen Kernaussagen unlogisch.

Zuerst einmal gibt es bei dem vom Vater beantragten Woche-Woche-Modell genauso viele Wechsel wie bei dem vom Gericht beschlossenen Umgang, nämlich auf 14 Tage gerechnet exakt zwei. Insofern würde das vom Vater favorisierte Wechselmodell keineswegs ein größeres Hin und Her der Kinder bedeuten.

Auch die im Nachsatz enthaltene Aussage des Amtsgerichts, das angeblich "große Hin und Her der Kinder" müsse durch Kommunikation zwischen Antrag­steller und Antrags­gegnerin aufgefangen werden (dies sei aber im konkreten Fall nicht möglich) ist völlig sinnfrei. Zum einen weil der Nachweis fehlt, dass ein häufigerer Wechsel (der aber, wie gesagt, tatsächlich nicht stattfindet) zwischen den Elternhäusern den Kindern schadet. Zum anderen weil das Gericht präzisierende Angaben unterlässt, wie den vage in den Raum gestellten, nicht konkretisierten Belastungen der Kinder durch Gespräche zwischen Mutter und Vater abgeholfen werden könnte.

Den folgenden Sätzen ist nicht zu entnehmen, ob sie vom Richter des AG oder dem Sachverständigen stammen. Da die Gerichte aber im Allgemeinen blind ihren Gutachtern folgen, ist diese Frage eigentlich akademisch.

Wie das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, es sei nicht anzunehmen, dass die Antrags­gegnerin mit einer Weigerungs­haltung die Durch­führung des Wechselmodells verunmögliche, muss sein Geheimnis bleiben. Die unter den Ziffern 4, 5 und 7 geschilderte Vorgeschichte belegt deutlich, dass die Mutter eine paritätische Betreuung ablehnt. Mit dem nach­geschobenen Halbsatz, "die gestörte Kommunikation [sei] Folge des Trennungs­konflikts und der noch nicht verarbeiteten Partner­problematik", will das Gericht wohl andeuten, die Mutter störe die Kommunikation nicht etwa aus taktischen Gründen allein deshalb, um eine ihr nicht genehme Umgangsregelung zu vereiteln. Mit dieser Feststellung ergreift das Gericht auf rührend-naive Weise einseitig Partei, ohne hierfür auch nur einen nachvollziehbaren Anhaltspunkt zu nennen. Wie der Vater zu Recht unter Ziffer 10 sagt, sind seine Versuche, den Umgang paritätisch zu regeln, sehr wohl an der Weigerungs­haltung der Antrags­gegnerin gescheitert.

Wie in anderen Urteilen mit der gleichen Stoßrichtung wird einfach behauptet, ein Wechselmodell setze Kommunikation voraus. Darüber, wie intensiv der Austausch zu sein hat, schweigt sich das Gericht ebenso aus wie über die Frage, warum bei einem Umgang von - auf 14 Tage gerechnet - 7 Tagen - Kommunikation nötig ist, während sie bei den immerhin noch vier Tagen, die das Gericht dem Vater zugestanden hat, nach Ansicht des Gerichts plötzlich nicht mehr nötig ist. Nach Aussage vieler Eltern ist der Kommunikationsbedarf beim Wechselmodell aber sogar geringer, weil beide Elternteile gleichermaßen viel unmittelbar von den Kindern erfahren und auch der Vater deutlich mehr von ihren Schul­angelegenheiten und ihrem Privatleben mitbekommt als beim Residenzmodell.

Das Argument des Gerichts stimmt allenfalls dann, wenn die Richter davon ausgehen, dass beim Residenzmodell überhaupt keine Kommunikation stattfindet, was ja tatsächlich auch oft so ist. Diese Auffassung offenbart die für strukturkonservative Familiengerichte typische Einstellung zum Thema Kommunikation, die einer völligen Ausgrenzung des Vaters das Wort redet. Häufige Folge ist ein kompletter Kontaktabbruch. Beides - das Fehlen jeglichen Austauschs über die Belange des Kindes wie auch das gänzliche Verschwinden des Vaters aus seinem Leben - sind, wie inzwischen in Fachkreisen nahezu unbestritten anerkannt, dem Kindeswohl im Normalfall nicht dienlich.

Warum hat das Gericht keine Überlegungen angestellt, ob es nicht möglich und vor allen Dingen im Interesse des Kindeswohles dringend geboten wäre, durch geeignete Maßnahmen die Kommunikation zwischen den Eltern zu verbessern?

Die Sätze zur Übernahme der Verantwortung für eine störungsfreie Organisation des Wechselmodells durch die Kinder sind mehr als spekulativ bzw. nichts anderes als die bei Beschlüssen mit diesem Tenor übliche Kaffeesatzleserei, für die im Folgenden nicht die Spur eines Beweises erbracht wird.

Und übrigens: was soll eigentlich der Satz, tägliche Telefonate hätten sich negativ auf die flexible Lebensgestaltung der Antrags­gegnerin und der Kinder ausgewirkt? Auf welche Weise können denn kurze Telefonate zwischen dem vormals überwiegend betreuenden Vater und seinen Kindern die flexible Lebensgestaltung der Mutter stören? Muss etwa der Einkauf unterbleiben oder der Besuch von Freunden ausfallen? Telefoniert die Mutter ansonsten nicht?

zu Ziffer 10:

Dem Umstand, dass der Vater die primäre Bezugsperson gewesen sei (vergleiche Ziffer 6: der Aussage des Vaters, während des gemeinsamen Zusammenlebens mit der Antrags­gegnerin habe er die Kinder zu mindestens 75 % betreut, ist nicht widersprochen worden), wurde offenbar weder vom Gutachter noch vom Gericht gewürdigt. In Fällen, bei denen die Mutter den überwiegenden Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder hatte, ist dies dagegen regelmäßig der Fall.

Bemerkenswert ist, dass der sachverständige überhaupt die von ihm verwendete Literatur angegeben hat. Oft fehlen solche Informationen völlig, was viele Richter allerdings nicht stört, obgleich beispielsweise die Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten definitiv solche Belege fordern. Die Verwendung veralteter Literatur ist bei Psychologen, die von struktur­konservativen Familien­gerichten, beauftragt werden, der Normalfall, korrespondiert sie doch mit dem antiqierten Bild, das die betreffenden Richter von der Aufgaben­verteilung zwischen den Geschlechtern haben.

Allein die Tatsache, dass der Sachverständige offenbar nicht in der Lage war, das von ihm angewandte Testverfahren zu spezifizieren, ist allerdings ein Hammer, der bereits für sich betrachtet jedes neutrale Gericht zur Einholung eines Obergutachtens veranlasst hätte.

zu Ziffer 11:

Die Einschränkung des Telefonkontakts (welche ja übrigens vom Gericht revidiert wird, siehe Ziffer 21, 54 und 56) beweist wieder die mangelnde Bindungstoleranz, die für sich betrachtet klar darauf hindeutet, dass die Mutter ein Wechselmodell allein deshalb ablehnt, weil sie den Umgang der Kinder mit ihrem Vater weitest möglich beschneiden will. Letzteres belegt ebenso der ursprünglich angebotene Minimal­umgang (Ziffer 5). Jedem unvoreingenommenen Betrachter müsste sich erschließen, dass es dieser Mutter am liebsten wäre, wenn dem Vater der Umgang ganz untersagt würde und das ist ein klarer Beleg für eine mangelnde Erziehungsfähigkeit (vergl. Anmerkungen zu Ziffer 29).

zu Ziffer 12:

Mit der Behauptung, die Kinder würden vom Antragsteller instrumentalisiert, greift die Mutter gelehrig eine üblicherweise vom Jugendamt (Ziffer 14) bzw. Sachverständigen soufflierte Phrase auf, die zum Standard­repertoire gehört (siehe den Abschnitt "Beliebte Totschlagargumente" im Beitrag "Familienpsychologische Gutachten").

zu Ziffer 13:

Sehr bemerkenswert ist, dass der Verfahrensbeistand sogar von einem "vehement geäußerten" Willen der Kinder spricht und auch nicht über eine etwaige Manipulation durch den Vater spekuliert oder einfach behauptet, die Kinder fühlten sich Vater unter Druck gesetzt. Der folgende Satz, wonach der angefochtene Beschluss "nicht die beste Regelung sei, um zwischen den Beteiligten Ruhe einkehren zu lassen", tut dann aber weh. Wer sind denn eigentlich die Beteiligten?

Nun, wenn auch nicht im juristischen Sinne, so doch faktisch, wohl zuerst einmal die Kinder. Mit Blick auf jene gilt: wenn Verfahrens­beistände, Jugendamts­mitarbeiter oder Gutachter davon sprechen, für die Kinder müsse Ruhe einkehren, schweben ihnen mutmaßlich Zustände vor, wie sie in psychiatrischen Kliniken nach exzessiven Gaben von Tranquilizern oder Neuroleptika herrschen.

Ansonsten wollen diese Gestalten, wenn sie solche Sätze äußern, realiter darauf hinaus, der Vater solle doch endlich damit aufhören, die Gerichte zu bemühen, um für die Interessen seiner Kinder einzutreten, denn schließlich würde er damit das psychische Wohlbefinden der Mutter gefährden. Anders gesagt: "Ruhe einkehren lassen" heißt Ruhe für die Mutter und der Vater soll - ebenso wie es das Gericht tut - seine Kinder über die Klinge springen lassen, damit die Mutter in Ruhe die Rolle einer Gefängniswärterin einnehmen kann. Deprimierender­weise erkennen derart beschränkte Kindeswohl­experten nicht, dass die betroffenen Kinder auf diese Weise gewiss nicht zur Ruhe kommen können. Im Gegenteil. Falls Väter in einer solchen Situation tatsächlich aufhören, für die Durchsetzung des Willens ihrer Kinder zu kämpfen, fügen sie ihnen größeren Schaden zu, als es der schlimmste Richter, die mütterfreundlichsten Jugendamts­mitarbeiter oder die käuflichsten Gutachter und Verfahrens­beistände jemals könnten.

zu Ziffer 14:

Aus der Urteilsbegründung ist nicht ersichtlich, wodurch die Hypothese des Jugendamts, die Kinder würden die Umsetzung eines Wechselmodells nur fordern, weil sie sich aus Loyalitäts­gründen gegenüber dem Antragsteller in einer Bringschuld sähen, schlüssig bewiesen wurde. Gleiches gilt für das Totschlag­argument, der Antragsteller mache seine Bedürfnisse zu denjenigen der Kinder. Derart unsubstantiierte Aussagen von Mitarbeitern des Jugendamts sind aber leider nicht ungewöhnlich und werden von voreingenommenen Richtern dankbar und kritiklos aufgegriffen.

Der Vater hat mit seiner unter Ziffer 10 erwähnten Rüge, die Feststellungen des Sachverständigen, dass die ältere Schwester seinen Auftrag ausführen solle, seien wissenschaftlich noch nicht überprüfbar, absolut recht. Das Gleiche gilt für seinen Einwand zu der gutachterlichen Feststellung, die jüngere Schwester tue alles, was die ältere wolle. Faktisch sind die "Feststellungen" des Gutachters nichts weiter als gefällige Spekulationen für die geneigten Ohren des Senats. Wie unter Ziffer 10 gesagt, konnte dieser Scharlatan ja noch nicht mal das Testverfahren angeben.

zu Ziffer 19:

Mit seiner Interpretation des § 1684 BGB erteilt der Senat dem Prinzip der gemeinsamen Sorge eine klare Abfuhr. Der Vater wird zum Zaungast degradiert, der sich in gewissen Abständen über die Ergebnisse der pädagogischen Bemühungen des anderen Elternteils informieren darf. Eine natürliches Recht auf Teilhabe an der Erziehung, wie sie auch aus Art. 6 des Grundgesetzes abgeleitet werden kann, wird im unverhohlen verwehrt.

Die Formulierung des Senats, es gehe dem Vater um eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am LEBEN seiner Kinder klingt fast so, als so, als wären ihm ihr Wohlergehen, ihre Erziehung und Förderung gleichgültig und es wird suggeriert, es handele sich bei ihm um eine Art von Vampir, der die Energie seiner Kinder benötigt bzw. diese aus ihnen heraussaugt, um selbst am Leben zu bleiben. Im Folgenden entsteht der Eindruck, der Wunsch des Vaters (der die Kinder vor der Trennung unbestrittener­maßen überwiegend betreut hat) nach Begegnung und Aussprache mit seinen Kindern sei etwas unanständiges, geht es diesem egoistischen Scheißkerl in Wahrheit doch nur darum, dass seine Kinder ihre Bindung an ihn aufrecht­erhalten oder - oh Gott - sogar wohlmöglich noch vertiefen. Können sich diese furchtbaren Juristen eigentlich nicht vorstellen, dass es auch ein paar Väter gibt, die ihre Kinder lieben?

Der eiskalte Satz, Vätern sollte es genügen, sich ab und zu von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen (was für ein geschmackloser Schwulst) belegt auf abstoßende Weise das Gegenteil.

zu Ziffer 26:

Spätestens hier wird es wirklich absurd. Wenn das Gericht feststellt:

  • mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten sei nicht zwingend ein Nachteil für das Kind und für die Eltern verbunden
  • der Vorteil einer derartigen Konstellation könne nämlich darin bestehen, dass die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen aufrecht­erhalten bleibt
  • und jeder Elternteil könne den Alltag mit dem Kind erleben und umgekehrt
  • auch blieben beide Elternteile in der Verantwortung für ihre Kinder und würden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet, was dann mittelbar auch dem Kind zu Gute käme

und dann trotz dieser von ihm selbst bescheinigten Vorzüge des Wechselmodells einen Beschluss faßt, bei dem die so fleißig aufgezählten Vorzüge der paritätischen Doppelresidenz nicht zum Tragen kommen können, ist das unbegreiflich. Dies geschieht im vorliegenden Fall bei ausdrücklich festgestellter gleicher Erziehungsfähigkeit der Eltern (siehe Ziffer 29) und ohne dass ein einziges stichhaltiges Gegenargument vorgebracht würde.

zu Ziffer 28:

Der herablassend-gefühllose Tonfall, mit dem von einem "Auftritt" der älteren Tochter beim Besuch des Verfahrensbeistandes im Haushalt der Mutter gesprochen wird, lässt das abgefeimte Bemühen erkennen, die anscheinend heftigen, wenn nicht vielleicht sogar verzweifelten Willens­äußerungen des Kindes auf das Niveau einer billigen, von einer kleinen Idiotin aufgeführten Schmieren­komödie herabzuwürdigen.

Die Behauptung, es sei ein naheliegender Erklärungsansatz, dass die Tochter gerade im Haushalt der Mutter dieser gegenüber einen höheren Umgangsanteil des Vaters habe durchsetzen wollen, ist zum einen wieder einmal sinnfrei, weil keine Begründung geliefert wird, warum das Kind dies gerade im Haushalt der Mutter für nötig erachtet. Zum anderen handelt es sich hierbei um Sophismus der übelsten Art, den gemeinhin vertreten Psychologen die Auffassung, dass sich jüngere Kinder die Gunst des betreuenden Elternteils durch Anpassung und Wohlverhalten sichern wollen. Eine quasi offene Rebellion eines zu diesem Zeitpunkt gerade mal acht Jahre alten Kindes gegen die als allmächtig erlebte Mutter ist unzweifelhaft Beleg für eine engere Bindung an den Vater.

Mit Blick auf andere Urteile kommt ein bitterer Beigeschmack auf. So hat das OLG Köln in seinem Beschluss vom 21.02.2012 den Kindeswillen als stabil, autonom sowie ausreichend intensiv und damit aus psychologischer Sicht als bedeutsam und beachtlich bewertet. Im dort verhandelten Fall hat das Kind sich allerdings gegen ein vom Vater beantragtes Wechselmodell ausgesprochen. Mutmaßlich kommt es bei der Bewertung des Kindeswillens durch Sachverständige zuweilen auch darauf an, ob die von Kindern geäußerten Wünsche mit den Zielen des Gerichts und der von ihnen beauftragten Gutachter übereinstimmen.

zu Ziffer 29:

Ungeachtet der Feststellungen des Gerichts lassen aber, wie schon gesagt, verschiedene Verhaltensweisen der Mutter durchaus auf eine erheblich eingeschränkte "Erziehungs­geeignetheit" schliessen. Nochmals erwähnt seien insbesondere ihre restriktiven Wünsche nach Reglementierung der Umgangskontakte, das unbegreifliche, fast krankhaft anmutende Unterbinden von Telefonaten (Ziffern 9, 11, 12 und 56), das Filmen von "Übergabe­zeremonien" (Ziffer 34) und die offenbar allein von der Mutter ausgehenden, massiven Vorwürfe gegen den Vater. All dies sind klare Anzeichen für ihre mangelnde Bindungstoleranz, vor der aber sowohl der Gutachter als auch die Richter konsequent die Augen verschlossen haben. Der Vater hat hier mutmasslich nur aus taktischen Gründen keine entsprechenden Vorwürfe erhoben, weil ihm diese vom Senat sofort negativ angekreidet worden wären.

zu Ziffer 31:

Wenn Kinder in einer derart überlastigen Weise nur von einem Elternteil betreut werden, ist theoretisch natürlich schon die Gefahr gegeben, dass sie sich aus Angst vor ihrer Mutter, der - nach ihrer kindlichen Wahrnehmung - die ganze Welt (Gericht, Jugendamt, Gutachter, Verfahrensbeistand) beisteht, gegen den Vater stellen. Im vorliegenden Fall dürfte es aber für die Kinder eher noch viel schlimmer werden. Ihre Liebe zum Vater ist aufgrund dessen Anteils, den er vor der Trennung an ihrem Leben genommen hat, so tief, dass sie nicht davon ablassen werden, mehr Umgang mit dem geliebteren (das mag für die Mutter schwer zu akzeptieren sein) Elternteil zu wünschen. Die grausame Entscheidung der Justizmaschine bedeutet für die Kinder, den Aufenthalt bei ihrer Mutter als eine Art von Gefangenschaft empfinden zu müssen.

Der Satz, die Gefahr einer Entfremdung seitens des Antragstellers wäre von jenem nicht nachvollziehbar dargetan worden, ergibt keinen Sinn. Warum verträgt sich die Befürchtung des Vater hinsichtlich einer möglichen Entfremdung, weil die Kinder nicht in dem von ihnen gewünschten Umfang Kontakt zu ihm hätten, wenig mit seinem Vortrag, es sei die Antrags­gegnerin, die den Kindern weiteren Umgang mit ihm verbiete bzw. diesen einschränke? Natürlich tut sie das!

Der nächste Satz gehört wiederum zum Standardrepertoire. Mit diesem Statement, das bezeichnenderweise von einem deutschen Gericht noch nie einer Mutter zugemutet wurde, hängt sich der Sachverständige erneut ohne Netz und doppelten Boden aus dem Fenster. Wie im Beschluss 9 UF 235/12 des OLG Koblenz vom 08.06.2012, wo der Senat mal so eben aus der Hüfte verkündet hat, eine 8-tägige Trennung vom Vater sei für einen 4-jährigen Jungen kein Problem, behauptet der Gutachter ohne den geringsten wissenschaftlichen Nachweis, 12 Tage Trennung seien für zwei Kinder, die im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Entscheids gerade mal acht und fünf Jahre alt waren, durchaus in Ordnung. Fachleute, die sich mit dem Thema befaßt haben, sehen das ein wenig anders (mehr dazu im Beitrag kindlicher Zeitbegriff). Aber wenn ein deutscher Richter will, fließt Wasser halt auch schon mal den Berg hinauf.

zu Ziffer 33:

Weder der hohe Organisations­aufwand noch die Belastungen werden in irgendeiner Weise spezifiziert. Wie gesagt unterscheiden sich der Antrag des Vaters und die durch den Spruch des Gerichts festgezurrte Lösung nicht durch eine unter­schiedliche Zahl von Wechseln, sondern allein dadurch, dass die Kinder beim Wunsch des Vaters je Umgangsintervall drei Tage länger bei ihm geblieben wären.

Und zum nächsten Satz: Aha! Wenn die Kinder sieben Tage am Stück beim Vater sind, müssen sie sich immer wieder erneut auf einen anderen Elternteil und dessen Erziehungsstil einrichten. Beträgt der Aufenthalt nur vier am Stück, ist das auf einmal nicht mehr der Fall. Das ist irrational.

Zum fehlenden, fest definierten Lebens­mittel­punkt: Beachtlich ist das Eingeständnis des Gerichts, wonach kein wissen­schaftlicher Erfahrungssatz besteht, dass ein fester Lebens­mittel­punkt erforderlich sei. Umso absurder ist es, wenn der Senat im nächsten Satz meint, der Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, ein solch kosmisches Zentrum würde den Kindern ein Höchstmaß an Orientierung und die Gewähr dafür bieten, gleichförmige Regeln zu erleben.

Den übrigen Sätzen würde man mit einer Kommentierung zuviel Ehre angedeihen lassen. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei zum Thema Lebensmittelpunkt bzw. dessen angeblicher, jedoch wissenschaftlich nicht nachgewiesener und von führenden Pädagogen bestrittener Notwendigkeit auf den entsprechenden Beitrag verwiesen. Auch zu der an Banalität kaum noch zu überbietenden Formulierung vom "zu großen Hin und Her" wurde genug gesagt.

Mit dem Schlußsatz unter Ziffer 33 wird auf das intellektuelle Crescendo der "Begründung" übergeleitet.

zu Ziffer 34:

Wenn drei Deppen das gleiche sagen, muss es ja stimmen. Demselben Triumvirat sehen sich Väter, die hälftigen Umgang begehren, regelmäßig ausgesetzt. Dr. Mandla von der Universität Halle hat hierauf in seinem Artikel zum Koblenzer Beschluss aus dem Jahr 2010 sehr zutreffend hingewiesen.[1]

Wenn also diese drei Deppen sagen, das Wechselmodell setze ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Elternteile voraus und dann auch noch die Richter diverser OLGs diesen Senf voneinander abgeschrieben haben, dann ist das halt so (ein wenig infam ist allerdings die Erwähnung des Beschlusses 15 WF 241/07 vom OLG Celle, dort wurde nämlich pro Wechselmodell geurteilt).

Zum tatsächlichen Kommunikationsbedarf beim Paritätsmodell siehe die Anmerkungen zu Ziffer 9, die zweite fette Hervorhebung. Und wie schon zu Ziffer 33 angemerkt, es wird nichts spezifiziert bzw. konkretisiert, geschweige denn schlüssig nachgewiesen, stattdessen nur Geschwurbel. Letzteres gilt ebenso für die weiteren, unter Ziffer 34 zu lesenden geistigen Ejakulationen zur gemeinsamen elterlichen Verantwortung, den inneren Überzeugungen, dem vertrauensvollen Umgang der Elternteile oder dem engmaschigen Austausch.

Ob die Vorwürfe im Laufe des Verfahrens wirklich gegenseitig waren, ist fraglich. Zumindest zwischen den Zeilen klingt an, dass sie überwiegend von der Mutter erhoben wurden. Zweifel bezüglich des Wahrheitsgehaltes wurden bereits oben geäußert. Neu hinzugekommen sind die Sprüche hinsichtlich eines drohenden bzw. in alte Muster verfallenden Verhaltens. Auch diese Totschlag­beschuldigung kennt so ziemlich jeder Vater, der ein Umgangsverfahren hinter sich hat.

Wenn aber die Mutter "Übergabe­zeremonien" sogar filmt, hätte sich der Senat allerdings fragen können, wie es um die psychische Gesundheit dieser Person bestellt ist.

Umgekehrt war die Sache mit der Liste des Vaters, in der er der Mutter Fehlverhalten und Verstöße gegen Abreden vorwirft, natürlich ungeschickt. Sowas wird Vätern immer als kleinliche Erbsenzählerei, Konfliktschüren oder Indiz für nicht verarbeiteten Trennungsschmerz ausgelegt.

zu Ziffer 35:

Die sinngemäße Aussage des Senats, letztlich komme es nicht darauf an, von wem die Störung der Kommunikation ausgehe, läßt erkennen, dass auch die Richter gemerkt haben, dass es die Mutter ist, die Gespräche mit dem Vater ablehnt. Zum einen ist dieses Verhalten an sich schon extrem kindswohlschädigend und müsste bei neutraler Betrachtung ernste Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter wecken, wobei das Gericht dieses Gebaren der Mutter aber weder rügt noch eine Verbesserung anmahnt. Zum anderen hat der Senat ja dankenswerterweise erklärt, die Mutter tue dies nicht, um ein Wechselmodell zu torpedieren.

Hier wird einmal mehr ungeniert allen anderen Müttern für Folgeverfahren der übliche Freibrief ausgestellt. Faktisch ist dies eine Aufforderung, Streit zu provozieren oder sich einfach nur Gesprächen mit dem Vater zu verweigern, um so wirksam einen paritätischen Umgang verhindern zu können. Der Tatsache, dass beim Vater durchaus Kommunikations­bereitschaft und Kommunikations­fähigkeit vorhanden sind (siehe Ziffer 10), wird kein Gewicht beigemessen. Es reicht, wie vom Vater zutreffend moniert, die simple Verweigerung der Mutter. Bei den im Folgenden zitierten Beschlüssen wird seltsamerweise erneut einer aufgeführt, bei dem das betreffende OLG sehr wohl ein Wechselmodell gegen eine sich verweigernde Mutter implementiert hat (OLG Düsseldorf, Beschluss 8 UF 189/10 vom 14.03.2011).

zu Ziffer 36:

Belastungen der Kinder resultieren insbesondere aus der Vergewaltigung ihres Willens durch die Mutter und der Komplizenschaft des Gerichts und dessen Knechten. Es hätte in der Macht des Senats gelegen, die Belastungen der Kinder auszugleichen oder wenigstens abzuschwächen, indem er ihnen durch gleich viel Umgang mit dem Vater das Gefühl nimmt, einer bindungsintoleranten, psychisch gestörten Mutter hilflos ausgeliefert zu sein.

zu Ziffer 39:

Wieso bietet es den Kindern weniger Orientierung, wenn sie drei Tage länger bei einem Vater sind, der vom Gericht als genauso erziehungsfähig eingeschätzt wird wie die Mutter? Was sollen die hohlen Phrasen von den Tagesabläufen und Ritualen, die im Wechsel stattfänden, würde dem Antrag des Vaters stattgegeben? Wie schon zu Ziffer 9 gesagt, gibt es bei seiner Lösung nicht mehr Wechsel als beim vom Gericht beschlossenen Umgangsmodell und er fordert auch keine Wechsel mitten am Tag, sondern die Übergänge gestalten sich sanft bzw. völlig natürlich über die Schule bzw. den Kindergarten. Und welche geheimnisvollen Rituale würden durch drei Tage länger beim Vater gestört?

Eben weil schon bei diesen Grundaussagen wirklich bodenloser Blödsinn verzapft wird, sind auch die nachfolgenden Sätze von den angeblichen Gefahren einer Desorientierung und Fehlleitung von Energie in die Bewältigung der wechselnden Alltagssituation nichts als dümmliches Wortgeklingel.

In wie fern werden eigentlich nur durch die Verlängerung des Aufenthalts beim Vater andere Strukturen geschaffen? Welche Dinge würden die Kinder aus Sorge, die Harmonie aufrecht­erhalten zu müssen, verheimlichen, um welche "Strukturen" nicht zu beschädigen? Der Gipfel ist allerdings, dass dieser bezahlte Dummschwätzer nach einem solchen Sermon tatsächlich die Chuzpe hat, von "konkreten" Gefahren zu sprechen.

Die Klimmzüge des Sachverständigen lassen das verzweifelte Bemühen erkennen, die angeblichen Gefahren eines Wechselmodells etwas weniger banal zu begründen, als es seine Kollegin für das OLG Koblenz getan hat. Das ist allerdings gründlich missglückt.

zu Ziffer 40:

Dass drei Richter eines Oberlandesgerichts dieses Gefasel als nachvollziehbar, überzeugend und in sich stimmig bewerten, macht ratlos.

Gerade das, was der Senat als "einleuchtend" bezeichnet, ist - wie nun schon mehrfach gesagt - absoluter Schwachsinn, weil die Zahl der Wechsel bei beiden Anträgen gleich ist. Auch scheinen die Richter zu glauben, eine Zeitspanne von lediglich vier Tagen Aufenthalt sei für den Vater zu kurz, um Einfluss auf die Erziehung nehmen zu können.

Den folgenden Doofsatz: Sie wären damit perspektivisch im Grunde nirgends richtig zu Hause und könnten nirgends wirklich Stabilität erleben - haben die Richter aus dem Koblenzer Urteil abgeschrieben; ebenso die Sache mit den "zwangsläufigen Brüchen". Wie originell!

Und welche Risiken birgt es eigentlich, wenn die Kinder bei beiden Eltern "Alltag und Freizeit" erleben, obgleich der Beziehungskonflikt nicht aufgearbeitet ist? Wollte der Senat damit vielleicht sagen, bei einem noch schwelenden Beziehungskonflikt wäre es unschädlich für Kinder, beim Vater "Freizeit" zu erleben; das Erleben von "Alltag" mit dem Vater berge in dieser Situation aber Gefahren? Abgesehen erleben die Kinder auch durch die vom Gericht beschlossene Umgangsregelung bei beiden Eltern nicht nur "Freizeit", sondern auch "Alltag". Letzteres hat das Gericht ja sogar ausdrücklich gewollt und die Kinder deshalb schon donnerstags zum Vater geschickt (Ziffer 52).

Zum Thema "Informationsverluste" siehe die Anmerkungen zu Ziffer 9, zweiter fett hervorgehobener Text.

Und noch mal: was haben die Kinder so "besonders" zu bewältigen, nur weil sie drei Tage länger beim Vater sind? Welche Situationen können das Einbeziehen des anderen Elternteils erforderlich machen? Können diese mysteriösen Situationen nicht auch während der vier Tage beim Vater auftreten? Und was ist eigentlich, wenn beim 10-tägigen Aufenthalt bei der Mutter solche Situationen auftreten? Oder bestehen da keine Gefahren? Besteht keine Notwendigkeit, dass der Vater dann vielleicht nicht zeitnah und adäquat reagieren kann? Außerdem wohnen die Eltern doch nahe beieinander. Wo liegt eigentlich das Problem, wenn tatsächlich mal einer beim anderen vorbeikommen muss? Vielleicht darin, daß die Mutter den Vater nicht in ihre Wohnung lassen würde? Aber dann müsste man allerdings an sich dem Vater zehn Tage Umgang zugestehen, weil er gegenüber der Mutter mutmasslich kein entsprechenden Vorbehalte hat. Und wieso ändert sich etwas an diesem vom Gericht behaupteten Problem, wenn die Umgangsverteilung 7:7 statt 10:4 ist? Wie im Satz davor gesagt, könnte es dann allenfalls besser werden.

zu Ziffer 41:

Aus dem Urteilstext geht nicht hervor, ob der Vater nicht doch differenzierte Einwendungen gegen das Gutachten erhoben hat, welche bei neutraler Prüfung geeignet gewesen wären, dessen Mangelhaftigkeit bzw. Unverwertbarkeit zu belegen, denen der Senat jedoch schlicht und ergreifend rechtliches Gehör verweigert hat. So etwas kann durchaus sein (geschehen beispielsweise im Verfahren Az. 9 UF 235/12 vor dem OLG Koblenz 9). Wie hier wurde im gleichen Verfahren übrigens auch behauptet, der Sachverständige habe sich umfassend mit beiden Elternteilen auseinandergesetzt, obwohl auf über 60 Seiten des Gutachtens exakt 2 Sätze von der Mutter handelten. Eventuell war dies in Hamm genauso. Die Formulierung "nicht in durchgreifender Weise konkret aufgezeigt" lässt eindeutig erkennen, dass der Vater durchaus Zweifel an der Sachkunde des Gutachters geäußert hat. Manche Familienrichter stehen aber mit einer Art von Nibelungentreue zu ihrem Sachverständigen und opfern dieser Treue elementare rechts­staatliche Grundsätze.

zu Ziffer 42:

Wenn der Sachverständige die Behauptungen der Mutter, der Vater sei für ihre seelischen Probleme verantwortlich, in seinem Gutachten ohne jeden Beweis für die Richtigkeit dieser Aussagen in seinem Gutachten wiedergibt, offenbart das - erst recht, wenn die Wiedergabe nur zum Teil in indirekter Rede erfolgt - schon eine klare Tendenz zur Begünstigung der Mutter bzw. zur Stimmungsmache gegen den Vater, dem er das bekannte Klischee des Täters anhängt.

zu Ziffer 43:

Pauschal ist allenfalls die "Feststellung" des Sachverständigen, die ältere Tochter würde quasi nur im Auftrag des Vaters handeln und die jüngere Tochter tue alles, was die ältere Schwester wolle. Außerdem gilt dies mutmaßlich für den Verweis des Gerichts auf die eingangs des Gutachtens erfolgte Darstellung der gewählten Vorgehensweise und der im Anhang dargelegten Kriterien, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit allgemein gehalten und nicht auf den vorliegenden Fall bezogen waren, sondern vom Sachverständigen inhaltsgleich jedem Gutachten beigeheftet werden.

Falls der Vater in der Tat nicht spezifiziert haben sollte, welche vom Gutachter angegebene Literatur veraltet gewesen ist, war er auch selbst etwas schlampig bei seinem Vorbringen. Den gleichen Vorwurf muss er sich gefallen lassen, sofern er nicht dezidiert ausgeführt und mit Quellen belegt hat, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse des Sachverständigen überholt waren. Er möge sich aber damit trösten, dass ihn eine gründlichere Argumentation vor diesem Senat auch nicht weiter gebracht hätte.

zu den Ziffern 45 und 46:

Aus familienpsychologischer Sicht wäre es ein absolutes Armutszeugnis, wenn der Senat die Unmöglichkeit einer konfliktfreien Kommunikation und Kooperation als quasi unabänderliches Faktum hinnehmen würde. Natürlich wäre es - beispielsweise durch eine vom Gericht angeordnete Mediation - machbar und vor allen Dingen zum Wohl der Kinder dringend geboten, die Eltern zu einem konstruktiven Miteinander zu befähigen. Wahrscheinlich würde es schon helfen, wenn das Gericht der ganz offensichtlich konflikt­schürenden Mutter Sanktionen für den Fall der Fortsetzung ihrer Weigerungshaltung androhen würde. Soweit auf Seiten des Vaters tatsächlich Defizite vorhanden sein sollten, dürften diese weitgehend der bislang erlebten einseitigen Bevorzugung der Mutter geschuldet sein, würden aber verschwinden, wenn die nach dem Willen und den Bindungen der Kinder dringend angezeigte Umgangsregelung implementiert würde.

Weil dies dem Senat aber alles selbst klar sein dürfte, sind seine Aussagen heuchlerisch. Mit dem vom Senat monierten Einwand des Vaters, die Mutter verweigere sich einer dem Willen der Kinder entsprechenden Regelung, hat jener doch absolut recht. Das diese Aussage und sein ehrliches Eingeständnis, er sei wegen der seitens der Mutter ausgesprochenen Vorwürfe und Verdächtigungen zu einem unbefangenen Umgang mit den Kindern teilweise gar nicht in der Lage, vom Senat gegen ihn verwendet wird, ist sachlich nicht nachvollziehbar und menschlich schäbig.

Das nochmals die unbewiesenen, wie schon gesagt zu,m Standard­repertoire gehörenden Vorwürfe der Mutter wiederholt werden, steigert die Qualität des Beschlusses nicht. Und was bitteschön soll denn der Quatsch mit dem im Hausflur hinterlassenen Brief? Im Übrigen hatte der Vater recht, hierauf nichts zu erwidern. Aber selbst diese Zurückhaltung kreidet ihm der Senat an.

zu Ziffer 48:

Wie bei solchen Gerichten üblich, werden nochmals die sattsam bekannten, gänzlich substanzlosen Äußerungen der vom Gericht bestellten (und im Fall des Verfahrensbeistands sogar bezahlten) Claqueure zum Besten gegeben. Wie so oft zeigt das Jugendamt keinerlei Sensibiltät für die Bedürfnisse der Kinder und ihr "Anwalt" verrät sie für ein paar Silberlinge.

zu Ziffer 50:

Wenn, wie das Gericht schreibt, das Argument des Antragstellers, der Kindeswille sei zu beachten, nicht unberechtigt ist, drängt sich die Frage auf, warum folgt das Gericht dann nicht dem Willen der Kinder? Die ältere Tochter hat ihren Willen gegenüber dem Verfahrensbeistand offenbar eindrucksvoll deutlich gemacht (Ziffer 28).

Weiter heisst es, der Kindeswille habe bei einem "Klein- bzw. Schulkind" noch eher geringes Gewicht. Das ist nicht nur sprachlich unbeholfen, sondern auch auf triviale Weise irreführend, den eine 8-Jährige ist sicherlich kein Kleinkind mehr und sofern das Gericht einem Schulkind die Fähigkeit zur Willensbildung absprechen will, sollte es sich vergegenwärtigen, dass etliche Kinder (von solchen spricht man immerhin bis zum 14. Lebensjahr) bzw. Jugendliche bis zur Volljährigkeit die Schule besuchen. Die Beschlüsse des Bundes­verfassungs­gerichts zur Berücksichtigung der Willensäußerungen auch jüngerer Kinder (siehe im Beitrag Kindeswille) waren dem Senat in Hamm entweder nicht bekannt oder wurden schlichtweg ignoriert. Es ist traurig, dass dem Gericht das gefällige Geschreibsel eines voreingenommenen Sachverständigen reicht, um die ganz zu Recht mittlerweile von vielen Fachleuten als bedeutsam angesehene Beachtung des Kindeswillen vom Tisch zu wischen.

Und was soll eigentlich der Begriff "Fernwirkung" eines gelebten Wechselmodells? Der Gutachter tut gerade so, als könne er in die Zukunft schauen und Schäden wären mit Sicherheit zu erwarten. Sämtliche mittlerweile doch in recht ansehnlicher Zahl vorliegenden Studien belegen aber genau im Gegenteil, dass paritätischer Umgang für Trennungs­kinder überwiegend vorteilhaft ist. Diese Studien beruhen übrigens allesamt auf Langzeit­beobachtungen betroffener Kinder. Der Herr Gutachter äußert dagegen nur seine persönliche Meinung und das Gericht hat versäumt ihn zu fragen, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse er seine Auffassung stützt. Diese Unterlassung des Gerichts war mutmaßlich dadurch motiviert, dass es seinen Erfüllungsgehilfen nicht in Verlegenheit bringen wollte, denn es gibt schlichtweg keine wissenschaftlichen (d. h. aus Untersuchungen von Kindern abgeleiteten) Forschungen, die gegen den hälftigen Umgang sprechen (auch die Herren Fichtner und Salzgeber, die vom Gericht bemerkenswerterweise nicht einmal mehr zitiert werden, haben 2004 nur ihre persönlichen Ansichten zum Ausdruck gebracht, ohne diese zu evaluieren).

Sprachlich gleichsam ziemlich in die Hose gegangen ist der Satz von der Regelung, die "diametral ihrem Willen entspricht, aber ihrem Wohl zuwiderläuft". Gemeint war's wohl andersrum. Diesem Lapsus linguae wohnt indessen eine unbeabsichtigte Ehrlichkeit inne, denn in der Tat ist die den Kindern vom Gericht aufgezwungene Regelung ihrem Wohl diametral entgegengesetzt.

Zum Einwand des Jugendamtes sei auf Ziffer 12 verwiesen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hatten die Dumpfbacken vom Amt keine auch nur halbwegs plausible Begründung für diese Gefälligkeitaussage pro-Mutti. Abgesehen davon: reicht es eigentlich schon, wenn nicht klar ist, was eigener und was adaptierter Wille ist? Außerdem hätte eine qualifizierte Befragung der Kinder in dieser Hinsicht Klarheit schaffen können bzw. müssen. Allein die Tatsache, dass vom Amt lediglich Zweifel geäußert werden - normalerweise behaupten die felsenfest, die Kinder würden nur unter dem Druck der väterlichen Erwartung das Wechselmodell wollen - zeigt, dass auch das Amt insgeheim vom Gegenteil überzeugt ist.

Im Übrigen bleibt im Dunkel, was die Kinder bei ihrer Anhörung vor dem Senat gesagt haben. Unter Ziffer 15 erfährt man hierzu nichts. Interessant wäre der Vermerk des Bericht­erstatters (und natürlich, was die Kinder zu diesem Vermerk sagen). Fakt ist, der Vater hat wohl völlig recht, wenn er darauf verweist, der tatsächliche Wille der Kinder sei nicht beachtet worden (Ziffer 10). Die Bemühungen des Gerichts, diesen Umstand zu negieren, sind allzu fadenscheinig.

zu Ziffer 58:

Die stringente Reglementierung des eingeräumten Telefonkontakts erinnert an die Praxis in Haftanstalten; entsprechend menschlich ist die Begründung des Sachverständigen ausgefallen.


Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [2]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. beck-online (kostenpflichtiger Download) Das Wechselmodell im Umgangsrecht und die Beliebigkeit der Argumentation - Schwierigkeiten mit Methodik und Gleichberechtigung, Aufsatz von Dr. Christoph Mandla, erschienen in NJ [Zeitschrift Neue Justiz] 7/2011, Seiten 278 ff.
  2. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)