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Vertragsfreiheit

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Die in Deutschland nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[1][2] als Ausfluss der allgemeinen Handlungs­freiheit[wp] durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie[wp] im deutschen Zivilrecht[wp], die es jedermann gestattet, Verträge[wp] zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertrags­partners als auch des Vertrags­gegen­standes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten[wp] verstoßen.

Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung vor Erpressung[wp] ist durch § 253 StGB strafbewehrt.[3]

Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit

Als einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit.

  • Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder nicht. Ist diese Freiheit durch Gesetz[wp] beschränkt, spricht man von Kontrahierungszwang[wp] (lateinisch contrahere; kontrahieren: einen Vertrag schließen). Kontrahierungs­zwang gilt regelmäßig bei Verträgen zur Daseinsvorsorge, so z. B. für Stromanbieter: Sie müssen den Kunden versorgen oder bei den Fällen der öffentlich-rechtlichen Versorgung mittels des Anschluss- und Benutzungs­zwangs (Kanalisation, Zuwege o. Ä.).
  • Partnerwahlfreiheit besagt dabei als Teilaspekt der Abschluss­freiheit, dass man sich seinen Vertragspartner frei auswählen kann. Das Recht einen Vertrag nicht abzuschließen wird auch als negative Vertrags­freiheit bezeichnet.
  • Unter Inhaltsfreiheit (oder Gestaltungs­freiheit) versteht man die Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu bestimmen. So können auch völlig neue, vom Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen geschaffen werden (Typenfreiheit). Beschränkt wird die Inhalts­freiheit durch den Typenzwang[wp], z. B. im deutschen Sachenrecht[wp] (lateinisch numerus clausus abgeschlossene Anzahl).
  • Formfreiheit meint, dass man Verträge grundsätzlich ohne eine bestimmte Form[wp] schließen kann oder dass man eine Form wählt, die nicht im Gesetz erwähnt ist. Formfreiheit besteht dann nicht, wenn eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist, z. B. bei Grundstücks­geschäften. Hier hat die Form die Funktion der Warnung und kann zu Beweis­zwecken dienen bzw. schafft Rechtssicherheit (z. B. hat die vorgeschriebene notarielle Beurkundung von Haus­verkäufen zur Folge, dass eine neutrale, rechtskundige Person dem Procedere[wp] beratend beiwohnt)
  • Die Aufhebungsfreiheit bedeutet schließlich, dass man sich auch wieder von geschlossenen Verträgen lösen kann.

Einschränkungen

Die generelle Vertragsfreiheit wird in der Europäischen Union durch eine Vielzahl von Ausnahmen eingeschränkt. Beispiele:

  • Arbeitsrecht[wp] (Kündigungsschutz[wp] und Betriebsräte[wp] in Deutschland)
  • Verbot der Diskriminierung aufgrund von Ethnie und Herkunft, sexueller Orientierung, Religion, Behinderung usw. nach dem Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz (AGG)
  • Ladenschlussgesetze[wp]
  • durch Regelungen über Allgemeine Geschäfts­bedingungen[wp]
  • staatliche Monopole[wp] (Müllbeseitigung, Gerichtswesen, Geldwesen)
  • Versicherungswesen (teilweise Kontrahierungszwang[wp] bei Pflicht­versicherungen)
  • Sittenwidrigkeit

Geschichte

Attention.png In diesem Artikel fehlen wichtige Informationen. Geschichte der Vertragsfreiheit Du kannst WikiMANNia helfen, indem du sie recherchierst und einfügst, oder uns informierst.

Die Französische Revolution[wp] führte zu einer gesetzlichen Normierung der Vertragsfreiheit. Mit dem Décret d'Allarde[wp] von März 1791 und das Gesetz Le Chapelier[wp] vom 14. Juni 1791 sicherten Gewerbefreiheit[wp] und Vertrags­freiheit und verboten Organisationen und Regelungen, die diese Vertrags­freiheit einschränkten.

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 8, 274 - siehe dort Absatzrandnummer 212
  2. BVerfGE 95, 267 - siehe dort Absatzrandnummer 142
  3. Urteil des Reichsgerichts, RGSt 21, 114

Netzverweise

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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Vertragsfreiheit (9. April 2018) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.