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Wechselmodell

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Hauptseite » Familie » Kinder » Umgang » Wechselmodell

Der Begriff Wechselmodell steht im Familienrecht für verschiedene Möglichkeiten zur Regelung des Umgangs, mit denen Eltern das Prinzip der gemeinsamen Sorge für ihre Kinder auch nach einer Scheidung bzw. Trennung tatsächlich leben können.

Ein "echtes" Wechselmodell liegt vor, wenn die Betreuungs­zeiten (entweder durch freiwillige Vereinbarung der Eltern oder nach einem entsprechenden Entscheid des Familiengerichts in einem Umgangsverfahren) möglichst genau hälftig zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden.

Andere Bezeichnungen sind Paritätsmodell (von lat.: paritasGleichheit), "paritätische Doppelresidenz", "Doppelresidenzmodell", "abwechselnde Beherbergung", "alternierende Obhut", "Bilokations­prinzip", auf Englisch "Joint Custody" und "Shared Parenting". Außerdem wird zuweilen von "hälftiger Betreuung" gesprochen.

Für die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung gibt es viele Möglichkeiten. Häufig wird ein wöchentlicher, mitunter ein zweiwöchentlicher Turnus praktiziert. Insbesondere bei jüngeren Kindern wählt man wegen des altersabhängigen kindlichen Zeitempfindens aber auch kürzere Intervalle bis hin zu halbtäglichen Wechseln.

Hauptartikel: Umgangsregelung

Während die Kinder bei Wechselmodellen zwischen den Haushalten von Mutter und Vater wechseln, gibt es als besondere Variante noch das "Nestmodell". Bei diesem wird der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes in einer Wohnung belassen, aber die Eltern kommen wechselweise zur Betreuung. Empfohlen wird es für sehr kleine Kinder.

Kritik des Begriffs

Auch wenn der Begriff "Wechselmodell" allgemein gebräuchlich ist, so ist er doch unpräzise und auch unglücklich gewählt. Kritiker des Begriffs wenden ein, Wechselmodelle gäbe es viele. Selbst der beim Residenzmodell richterlich verordnete, standardmäßige Kurzbesuch, der alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag stattzufinden hat, sei streng genommen ein Wechselmodell, weil die Kinder hier ebenfalls, wenn auch nur für zwei Übernachtungen, vom Haushalt des betreuenden Elternteils in den des umgangs­wahr­nehmenden Elternteils wechseln. Weiter wäre die Bezeichnung gerade aus Sicht der Väter, die eine hälftige Betreuung anstreben, problematisch, weil das Wort negative Assoziationen wecken könne.

Tatsächlich bringt der Begriff "Wechselmodell" die paritätische Doppelresidenz unterschwellig in Misskredit, weil seine Verwendung genau die Vorurteile derjenigen bedient, die solche Modelle teils auf das heftigste bekämpfen. Ohne jeden wissenschaftlichen Nachweis behaupten Gegner, Kinder bräuchten einen "Lebensmittelpunkt" und sprechen von den "armen Kindern", die beim Wechselmodell "hin und her zigeunern" und "immer wieder ihre Köfferchen packen" müssten. Im Ausland werden deutlich positivere Ausdrücke verwendet, die das Element der Beherbergung und nicht den Wechsel betonen, und es gibt Mutmaßungen, dass der Begriff Wechselmodell bei uns von interessierten Kreisen bewusst eingeführt wurde, um diese Form der Umgangsgestaltung allein schon durch eine unvorteilhafte Bezeichnung in Misskredit zu bringen.

Absurd ist dabei, dass Wechselmodelle je nach Ausgestaltung auch nicht mehr, teilweise sogar weniger Wechsel haben als im Residenzmodell getroffene Umgangsregelungen, die einen zusätzlichen Besuchstag in der Woche beinhalten.

Gesellschaftliche Entwicklungen

Durch die gesellschaftlichen Leitmilieus wird seit längerem um die verstärkte und vermehrte Teilhabe von Männern am Familienleben bzw. an der Kindererziehung und Hausarbeit geworben und eine paritätische Verteilung der beruflichen und familialen Aufgaben zwischen den Geschlechtern gefordert. Und in der Tat ist in den letzten Jahrzehnten die Zahl der so genannten "aktiven Väter" gewachsen, die sich, diesem Postulat entsprechend, stärker als früher üblich bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder sowie im Haushalt engagieren. Insofern entspricht es sowohl dem Engagement dieser Väter als auch dem heutigen Leitbild der gleichgestellten Teilhabe von Frauen und Männern an Beruf, Familie, Hausarbeit und gesellschaftlicher Verantwortungsübernahme, wenn Kinder nach einer Trennung der Eltern in einer paritätischen Doppelresidenz betreut werden.

Neuere Erkenntnisse der Sozialisationsforschung

In der psychoanalytischen Entwicklungspsychologie und der Bindungsforschung hat sich in den letzten Jahren die Erkenntnis durchgesetzt, dass den Vätern bei der gesunden Entwicklung und einer guten Sozialisation von Kindern eine ebenso große Bedeutung zukommt wie den Müttern.

Hauptartikel: Väter sind wichtig

Umgekehrt hat das weitgehende Verschwinden von Vätern aus der Erziehung ihrer Kinder für jene oft gravierende Folgen, die im

Hauptartikel: Vaterlosigkeit

aufgezeigt werden.

Der "Deutsche Kinderärztekongress" hat im Jahr 2007 festgestellt, dass in Deutschland mittlerweile jedes dritte bis fünfte Kind psychisch gestört ist.[1] Diese gesellschaftliche Katastrophe wird nicht selten durch Trennungs­kriege und untaugliche Umgangs­modelle provoziert. Weiters weisen auch die inzwischen von vielen Experten aufgezeigten negativen Folgen des Bildungsmatriarchats in Kindergärten und Schulen in die Richtung, dass gerade im Fall von Trennung/Scheidung der Eltern die Notwendigkeit besteht, den Kindern ihren Vater als männliche Identifikationsfigur zu erhalten. Das geht aber nur durch fortgesetzte gleichwertige Teilhabe an der Erziehung.

Neue Weichenstellungen

Beim 20. Deutschen Familiengerichtstag, der vom 18.-21.September 2013 in Brühl stattfand, deutete sich bei den teilnehmenden Richterinnen und Richtern ein bemerkenswertes Umdenken an. Mehr dazu weiter unten im Abschnitt "Es ist zum Weinen II".

Auch neuere Entscheidungen von Oberlandesgerichten (Abschnitt "Konflikt­vermeidende Rechtsprechung") und diversen Amtsgerichten geben Anlass zu der Hoffnung, dass die gute Sache in der Richterschaft immer mehr Unterstützer findet.

... und die Antwort einer ewig Gestrigen

Wie heftig der Kampf derzeit tobt, wurde in einer Eröffnungsrede zur Fachtagung "Kinder im Fokus von Trennung und Scheidung - Paritätische Doppelresidenz (Wechselmodell)" am "Zentrum für Interdisziplinäre Forensik (ZIF)" der Uni Mainz am 22. September 2014[2] deutlich. Dabei offenbarte sich einmal mehr auf deprimierende Weise die mangelnde Intellektualität in der Argumentation von Gegnern des Wechselmodells. Hier war es sogar eine Professorin, die platte Ressentiments, triviale Klischees und an den Haaren herbeigezogene Thesen zum Besten gab. Eine gestraffte Zusammenfassung und Zitate der Rede enthält der Abschnitt "Es ist zum Weinen I".

Argumente für die hälftige Betreuung

Neben den oben angesprochenen Veränderungen der Rollenbilder und den Erkenntnissen der Sozialisations­forschung sprechen weitere Gründe für die Doppelresidenz.

Ein mittlerweile unbestrittener Vorteil paritätischer Umgangs­regelungen liegt darin, dass Überforderungen vermieden werden, wie sie häufig bei überwiegend allein betreuenden Elternteilen auftreten.

Einen anderen Grund, der für eine hälftige Verteilung des Umgangs spricht, hat das OLG Köln[3] hervorgehoben. Dort heißt es, die Kinder würden das Gefühl brauchen, beide Elternteile seien für sie verantwortlich.

Hauptkriterium für einen hälftigen Umgang sollte der eindeutig feststellbare Wille der Kinder sein. Zeigen diese klar den Wunsch, von beiden Elternteilen zeitlich gleichwertig und gleichberechtigt betreut zu werden, geht von der Entscheidung, dem Willen der Kinder zu entsprechen, eine enorm wichtige Signalwirkung aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Wunsch dem Fairnessgedanken entspringt (vergl. OLG Brandenburg)[4] oder andere Gründe hat. Wichtig ist, dass der Kindeswille respektiert wird. Eine deutliche Aufwertung haben Willens­bekundungen von Kindern auch durch jüngere Entscheidungen des BVerfG erfahren. Beispielhaft seien die Beschlüssse vom 18.05.2009[5] und vom 20.6.2009[6] genannt. Insbesondere die erstgenannte Entscheidung betont - ebenso wie das OLG Brandenburg - eindringlich die Berücksichtigung des Kindeswillens als elementare Voraussetzung für die Sozialisation des Kindes.

Klar geboten ist eine hälftige Betreuung durch den Vater, wenn jener deutlich mehr Zeit hat bzw. über seine Zeit freier verfügen kann. Das OLG Düsseldorf würdigt diesen Aspekt in einem Beschluss vom 14.3.2011[7], wo es heißt: zugunsten des Vaters falle ins Gewicht, dass er dem Kind geringfügig bessere Rahmenbedingungen bieten könne. So habe er bei seiner beruflichen Tätigkeit ein höheres Maß an Zeitautonomie und könne diese Flexibilität zugunsten des Kindes nutzen. Umgekehrt begründete das OLG Stuttgart[8] die Ablehnung eines vom Vater beantragten Wechselmodells damit, die Mutter sei nicht berufstätig und könne sich deshalb - anders als der erwerbstätige Vater - umfänglich den Kindern und ihrer Betreuung widmen.

Ist letzteres nicht der Fall, sollte die Betreuung durch den eigenen Vater Vorrang haben vor einer häufig von Müttern in Anspruch genommenen Fremdbetreuung. Hierzu sei die zentrale, vom Bundes­familien­ministerium beauftragte Studie zur Erziehung erwähnt (Familiale Erziehungskompetenzen - Beziehungsklima und Erziehungs­leistungen in der Familie als Problem und Aufgabe, Juventa-Verlag 2005, ISBN 3-7799-0321-0). Der Betreuung durch die Eltern gegenüber dem Besuch von Kindergarten oder Schule wird dort besondere Bedeutung beigemessen. Mit Blick auf sehr junge Kinder schreibt das OLG Köln in einem Beschluss, die Möglichkeit der tatsächlichen und persönlichen Betreuung sollte gerade bei Kleinkindern berücksichtigt werden.[9]

Im individuellen Fall können weitere Argumente für ein paritätisches Wechselmodell sprechen, z. B.:

  • in etwa paritätische Wahrnehmung der Betreuung bereits vor der Trennung (mit der Einrichtung einer paritätischen Doppel­residenz würde dann dem Kontinuitätsprinzip entsprochen)
  • nicht selten findet nach einer Trennung eine Erosion elterlicher Autorität statt, dem mit einem Wechselmodell entgegengewirkt werden kann
  • allein betreuende Mütter neigen oft dazu, diverse Entscheidungen, die laut § 1687 BGB an sich im gegenseitigen Einvernehmen erörtert werden müssten, ohne Rücksprache mit dem Vater zu treffen und enthalten ihm wichtige Informationen über Angelegenheiten vor, die sich überwiegend im Alltag bzw. in der Woche abspielen (z. B. zur Schule, zu Arztbesuchen bzw. Krankheiten und deren Behandlung, partiell auch zum Umgang mit Freunden). Dagegen bekommt bei einem Wechselmodell auch der Vater von diesen Dingen sehr viel mehr unmittelbar selber mit. Im Übrigen funktioniert die Weitergabe solcher Informationen bei gleichberechtigter Umgangs­wahrnehmung aus naheliegenden Gründen im Allgemeinen besser, da dann beide Elternteile zu einem angemessenen Austausch motiviert werden.

Je nach Alter des Kindes ist ein Wechselmodell auch geboten, um dem kindlichen Zeitempfinden gerecht zu werden. Die beim Residenzmodell übliche, alle zwei Wochen stattfindende Unterbrechung des Umgangs mit dem Vater für volle 12 Tage ist in den allermeisten Fällen altersbedingt entschieden zu lang.

Die besten Argumente für das paritätische Wechselmodell überhaupt liefert indessen die Negativbilanz des Residenzmodells. Während die Kinder allein­erziehender Mütter bei Schulabbrechern, Drogen­konsumenten und jugendlichen Straftätern deutlich über­repräsentiert sind - laut der Diplompsychologin Ursula Kodjoe haben 86 % der jugendlichen Insassen von Gefängnissen eine Kindheit ohne Vater erlebt[10]; im Übrigen sei auch hier wieder auf den Beitrag "Vaterlosigkeit" verwiesen - werden bei Kindern, die im Paritätsmodell aufwachsen konnten, sehr viel seltener Phänomene wie soziale Anpassungs­schwierigkeiten, Gewaltttätigkeit oder fatalistische Selbstaufgabe verzeichnet.[11][12]

Räumliche Nähe der Wohnsitze

Auch Gerichte, die dem paritätischen Wechselmodell gegenüber aufgeschlossen sind, befürworten es, wenn das Kind durch den Wechsel nicht jedes Mal quasi von einem sozialen Umfeld in ein anderes wechseln muss. Von daher sollten die Eltern so nahe beieinander wohnen, dass die Kindern von beiden Elternteilen aus den gleichen Kindergarten oder dieselben Freunde und Vereine o. ä. erreichen können. Spätestens mit Eintritt der Schulpflicht wird dieses Kriterium essenziell (es sei denn, ein Wechsel wird in halbjährigem Rhythmus praktiziert, aber das sind in der Tat seltene Ausnahmen). Zumindest wenn Mütter ein Wechselmodell beantragen, wird dieser Sachverhalt von Gutachtern aber auch schon mal anders beurteilt (mehr dazu siehe im Abschnitt "Ein 'Residenzmodell-deluxe' für Mutti" im Beitrag Residenzmodell).

Studien und Meinungen von Befürwortern

In jüngerer Zeit haben sich in Deutschland (bzw. im deutschsprachigen Raum) folgende Forschungsprojekte mit den Auswirkungen des Wechselmodells auf das Kindeswohl befasst:

  1. Heute hier, morgen dort? - Das Wechselmodell im Familienrecht - Eine Pilotstudie, Diplomarbeit Michael Frigger, Universität Bielefeld März 2008 [13]
  2. Das Doppelresidenzmodell nach elterlicher Scheidung - Akzeptanz in Österreich, Diplomarbeit Angela Spies, Universität Wien Juli 2010 [14]
  3. Die Gestaltung von Familienleben bei räumlicher Trennung der Schumpeter-Nachwuchsgruppe [15]
  4. An mehreren Orten zuhause: Multilokales Familienleben nach Trennung und Scheidung; Projekt: Multilokalität von Familie der Schumpeter-Nachwuchsgruppe [16]
  5. Die Betreuung im 50/50-Wechselmodell und das Kindeswohl: Gesetzliche Regelungen, das Kind als sozialer Akteur und altersbedingte Schwierigkeiten; von Dr. Gry Mette D. Haugen, Norwegian University of Science and Technology, Social Research AS, Trondheim; [17]
  6. Alternative Betreuungsformen nach elterlicher Scheidung - das "Wechselmodell" von Ass.-Prof. Dr. Harald Werneck, Universität Wien[18]

Darüber hinaus

  • existiert keine einzige Studie, welche die Vorzüge des Residenzmodells belegt. Dafür gibt es unzählige Statistiken über die aktuellen Nöte von und die Spätfolgen bei Trennungs­kindern, die mutmaßlich fast ausnahmslos bei alleinerziehenden Müttern aufgewachsen sind. Viele dieser Kinder sind bzw. waren mit dieser Lösung so glücklich, dass sie später den Kontakt zu ihren Müttern abbrechen oder nur noch auf Sparflamme unterhalten, was gewiss kein Indiz für die Wahrung des Kindeswohls ist.[19]
  • ist das Abwehrverhalten von Richtern kurios, die behaupten, Ergebnisse ausländischer Studien seien nicht auf deutsche Verhältnisse übertragbar, wenn Väter in Umgangsverfahren ein Paritätsmodell erreichen wollen und hierzu auf ausländische Forschungen (z. B. aus Belgien, Großbritannien oder den USA) verweisen. Umgekehrt scheint es aber keine Probleme zu bereiten, dass sich Fichtner/Salzgeber bei einem aus ihrer Sicht wesentlichen Ablehnungsgrund auf eine Untersuchung berufen, die Mary Ainsworth 1967 in Uganda (sic!) durchgeführt hat. Die zuvor erwähnten Studien belegen aber inzwischen auch für Deutschland durchweg positive Ergebnisse.

Sehr lesenswert ist ein Interview mit Dr. Michaela Schier, Nina Bathmann, Diane Nimmo und Anna Proske, welche für die unter Nr. 3 und 4 genannten Forschungsvorhaben verantwortlich zeichnen.[20] Hinweise auf weitere Studien finden sich im Beitrag zum Thema "Wechselmodell"[wp] bei Wikipedia.

Erfreulicherweise zeigt sich auch eine wachsende Zahl von Anwälten paritätischen Wechselmodellen gegenüber aufgeschlossen. Beispielhaft sei "iScheidung - Lexikon A-Z Familienrecht" genannt.[21]

Skeptischen Familienrichtern, Sachverständigen, Verfahrensbeiständen, Anwälten und nicht zuletzt Müttern sei ganz dringend die Lektüre des aus dem Jahre 1997 stammenden Aufsatzes von Wera Fischer anempfohlen.[22]

Eine umfassende Darstellung von Studien aus den letzten dreißig Jahren enthält ein im September 2013 erschienenes Fachbuch von Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf[23]

... und die Reaktion des Bundestags

Obwohl die Ergebnisse von mehr als 50 Studien, die über einen Zeitraum von gut drei Jahrzehnten verteilt erarbeitet worden sind, nahezu unisono belegen, dass die paritätische Betreuung im Trennungsfall in aller Regel die bestmöglichste Form der Betreuung darstellt, hat der Vorsitzende des Familien­aus­schusses im Bundestag jetzt erst einmal eine eigene Studie in Auftrag gegeben. Dazu äußert der Dreckskerl, Ergebnisse seien frühestens in zweieinhalb Jahren zu erwarten, schließlich wolle man sich auch nicht drängen lassen. Dann folgt gewohnt-bekannte Phrasendrescherei:

Zitat: «Was gerecht ist und den Familien hilft, können wir wohlwollend prüfen. Aber in erster Linie muss es um das Kindeswohl gehen, nicht darum, wie Mütter oder Väter sich fühlen.»[24]

Es ist an Ignoranz und Heuchelei wohl kaum zu überbieten, wie hier über Gefühle von Müttern oder Vätern gesprochen wird, denn: Der Politiker verschließt sich gegenüber einer wissenschaftlich klar bewiesenen Erkenntnislage. In zahlreichen Studien wurde vor allem aufgezeigt, wie gut sich Kinder - und um die sollte es doch eigentlich gehen - bei paritätischem Umgang fühlen. Umgekehrt lassen eine Vielzahl von Daten und die Hilferufe von Psychologen den Schluss zu, dass Kindern die erzwungene Dominanz der Mutter oft extrem schlecht bekommt.

Dennoch wurde im Bundestag mutmaßlich der Weg dafür bereitet, dass ein Institut beauftragt wird, dessen Expertise so ausfällt, wie es sich die Bewahrer des Status quo wünschen. Was dabei besonders deprimierend ist: In Bezug auf diese Vorgehensweise dürfte im Kreis der übrigen Mitglieder des Ausschusses fraktions­über­greifende Einmütigkeit herrschen. Diesen Leuten geht es erkennbar nicht um Kinder bzw. deren psychische Gesundheit und Entwicklungs­chancen, sondern allein um die Gefühle egoistischer Mütter, die sich um ihre "Besitzstände" sorgen.

Veranstaltungen und Initiativen zum Thema

Von Vereinen, in denen sich von ihren Kindern abgeschnittene bzw. bei der Teilhabe an der Erziehung diskriminierte Väter zusammengefunden haben, werden mittlerweile vermehrt Veranstaltungen zum Thema "paritätische Doppelresidenz" angeboten.

So organisiert der VAfK seit einigen Jahrem regelmäßig in verschiedenen Städten Fachtagungen, wo die Vorzüge des hälftigen Umgangs erläutert werden und über die Verbreitung im Ausland sowie die dort geltenden gesetzlichen Regelungen informiert wird. Erfreulicherweise ist bei diesen Anlässen auch ein steigendes Interesse von Familienrichtern und Vertretern der Jugendämter zu verzeichnen. Besonders bemerkenswert ist die zunehmende Zahl weiblicher Teilnehmer bei diesen Veranstaltungen. Darunter dürften - neben Anwältinnen und anderen beteiligten Professionen - auch Mütter sein, die im Interesse ihrer Kinder auf gütlichem Wege ein Wechselmodell implementieren wollen sowie mutmaßlich solche, die von ihren Ex-Partnern auf ähnlich üble Weise entsorgt wurden, wie dies vielfach unter umgekehrter Rollenverteilung geschieht.

In seinen Pressemitteilungen macht der VAfK seine Auffassung deutlich, wonach die paritätische Doppelresidenz in Deutschland zur Regel bzw. vom Gesetzgeber jedenfalls als die ideale Betreuungsform anerkannt werden sollte, dies übrigens unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Dazu wird angemerkt, die derzeitige Praxis der Familiengerichte, Kindern einem Hauptaufenthalts-Elternteil (in der Regel der Mutter) zuzuweisen und dem anderen Elternteil beschränkte Umgangszeiten "zu gewähren", entspräche nicht den Vorgaben des Grundgesetzes und der UN-Kinderrechtskonvention.[25] Auf weitere Aspekte geht das Positionspapier "Paritätische Doppelresidenz" ein.[26]

Inzwischen - genau am 22. Februar 2014 - wurde in Bonn der "Internationale Rat für die Paritätische Doppelresidenz (ICSP)" gegründet. Der gemeinnützigen Organisation gehören führende VertreterInnen aus Wissenschaft, familialen Professionen und der Zivilgesellschaft an, wobei die Mitglieder aus 11 Ländern kommen. Vom 9. bis 11. Juli 2014 veranstaltete der ICSP die "Internationale Konferenz zur Paritätischen Doppelresidenz 2014" im Wissenschaftszentrum Bonn. Das etwas sperrige, aber programmatische Motto der Veranstaltung lautete: "Die Kluft zwischen empirischen Erkenntnissen und gesellschaftlicher und rechtlicher Praxis überwinden".[27]

Konsens und gute Kommunikation

Leider vertreten noch viele der so genannten "Professionellen" unreflektiert die Auffassung, zur Durchführung eines Wechselmodells seien gegenseitiges Einvernehmen über die Umgangsregelung und ein reger Informationsaustausch essentielle Voraussetzungen. Diese Haltung ist im günstigsten Fall naiv, oft sogar schlicht und ergreifend verlogen, denn: Es ist allgemein bekannt, dass konservative Richter die Kinder regelmäßig den Müttern zusprechen, wenn keine Einigung der Eltern gelingt.

Und: Nur relativ wenige Mütter sind in der Lage, die objektiven Vorteile der paritätischen Betreuung für das Kind zu erkennen und selbst wenn sie es tun, überwiegen doch allzu oft egoistisches Besitzdenken und andere Motive, die sehr viel mit den Interessen und Befindlichkeiten der betreffenden Mütter zu tun haben. An den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Kinder orientieren sich solche Frauen nicht; sie sind ihnen genauso gleichgültig wie die Nöte und Belastungen der Kinder, die aus der Abwertung des Vaters zum Besuchselternteil resultieren. Insofern tun die Anhänger des einfältigen Glaubens, der Eierkuchen könne nur mit Frieden und Freude gelingen, nichts weniger, als Müttern die Macht zur Blockade zuzubilligen. Und: Auch wenn sie es nie zugeben würden, oft wollen sie das auch!

Neutrale Forschungen haben die schon früher von objektiven Jugendamtsmitarbeitern und Mediatoren geäußerte Ansicht bestätigt: Väter sind nach der Trennung genuin bindungs­toleranter als Mütter.[28] [29]

Hauptartikel: Bindungstoleranz

Der belgische Kinder- u. Familienpsychologe Jan Piet H. de Man befürwortet das Wechselmodell gerade auch für hochstrittige Paare. Sein zentrales Argument ist, ein Machtgleichgewicht zwischen den Eltern würde am ehesten die Voraussetzungen für eine Eindämmung elterlicher Konflikte schaffen[30] Den gleichen Standpunkt vertritt der renommierte Sachverständige und führende Verfechter des Ansatzes der "lösungsorientierten Begutachtung" Uwe Jopt. Auch die Erfahrungen der Familien­beratungsstelle "FamThera" aus Leipzig deuten auf eine deeskalierende Wirkung, wenn beide Elternteile das Gefühl haben, sie könnten eine verantwortungsvolle Rolle für ihr Kind einnehmen.[31] Und schließlich wird sogar in dem Beitrag von Fichtner/Salzgeber, aus dem ablehnend gesonnene Richter so gerne zitieren, ausdrücklich betont, ein Wechselmodell könne für hochkonflikthafte Eltern sinnvoll sein[32] (diese Feststellung wird indessen von konservativen Richtern regelmäßig unterschlagen, was sehr viel über ihre Redlichkeit aussagt).

Wie weiter unten zu lesen ist, wächst allerdings die Zahl der Familienrichter, die sich vom idiotischen Konsensdogma abwenden. Das ist sehr zu begrüßen. Noch begrüßenswerter wäre es allerdings, wenn auch in allen Jugendämtern und Beratungs­stellen endlich die Scheuklappen fallen würden, denn jene werden von trennungs­willigen Müttern häufig zuerst aufgesucht. Wäre hier mehr Aufgeschlossenheit und Bereitschaft zum Umdenken zu verzeichnen, könnte dies dazu beitragen, die Eskalation vieler Trennungs­konflikte schon im Vorfeld zu verhindern. Haupt­nutz­nießer wären die Kinder.

Das Bundesverfassungsgericht zur Weigerungshaltung von Müttern

Eine Umfrage des Bundesjustizministeriums[33], die auch im Beschluss 1 BvR 420/09 der 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts[34] erwähnt wurde, sowie ein im Anschluß daran in Auftrag gegebenes Forschungsvorhaben haben Folgendes ergeben: Befragt, warum sie in nichtehelichen Lebensgemeinschaften die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, wurden von Müttern am häufigsten kindeswohlferne Gründe genannt wie "Die Mutter möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können" und "Die Mutter möchte nichts mehr mit dem Vater zu tun haben und lehnt daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab".

Hierzu stellt das BVerfG fest, beide Motive würden sich vorrangig an den emotionalen Befindlichkeiten der Mutter orientieren und gibt zu bedenken, dass "in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die gemeinsame Sorge ablehnen, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen".

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind unschwer auf die Motive solcher Mütter - egal ob verheiratet oder nicht - übertragbar, die sich dem paritätischen Wechselmodell verweigern. Sie geben Anlass zu der Vermutung, dass es exakt dieselben Motive sind, die Mütter auch zum Widerstand gegen einen vom Vater gewollten hälftigen Umgang bewegen. Zur Befindlichkeit solcher Frauen sei auf den

Hauptartikel: Mütterlobby

verwiesen.

Anstachelung zur Lüge

In der zuvor erwähnten Umfrage wurde außerdem festgestellt, dass Frauen die Partnerschaft nur selten wegen Gewalt oder Missbrauch aufgeben, sondern aufgrund von mangelnder Anerkennung bzw. aus dem Gefühl heraus, nicht genügend wertgeschätzt oder geliebt zu werden sowie wegen anderer Unzufriedenheiten.[35] Anders gesagt: Trennungen werden von Müttern überwiegend aus - mit Verlaub - eher läppischen Motiven vom Zaun gebrochen.

Vor Gericht hört sich das jedoch ganz anders an: Plötzlich tragen dieselben Frauen Geschichten vor, in denen der Ex-Partner bzw. Gatte als Ungeheuer der übelsten Art gezeichnet wird

Die Trennung, in Wahrheit oft aus hedonistischen Motiven oder einer Laune heraus vollzogen, wird nun zu einem Akt der Notwehr bzw. Selbsthilfe stilisiert. Der Grund: Wenn es darum geht, welcher Elternteil wie viel Umgang mit dem Kind bekommt, bei wem vom Familiengericht der sogenannte Lebensmittelpunkt verortet wird und wer das Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält, obliegt nach bisheriger Rechtslage der Prüfung des Einzelfalls.

Doch die von Juristen und Politikern aller Couleur heuchlerisch beschworene gerechte Prüfung des Einzelfalls unter dem Aspekt des Kindeswohls ist ein Märchen. In Wirklichkeit werden die Verfahren von den Vorurteilen der - zumeist mütterfreundlichen - Richter dominiert: Verfahrensbeistände und psychologische Sachverständige erhalten überwiegend nicht die Gelegenheit, neutral zu arbeiten, sondern der Familienrichter teilt ihnen zu Beginn des Verfahrens seine "Vorstellungen" mit. Im Allgemeinen ist der Ausgang dann von vorneherein klar.

Bei derartigen Schmierenkomödien werden Mütter, denen das Wohlwollen des Gerichts meist allein dank ihres Geschlechts zufliegt, geradezu ermuntert, den Ex-Partner bzw. Gatten hemmungslos zu verunglimpfen. Streittreibende Anwälte und voreingenommene Mitarbeiter des Jugendamts leisten dieser Tendenz in der Regel noch Vorschub. Durch die oft jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen werden die betroffenen Kinder psychisch massiv belastet und die von den "Professionellen" so gerne beschworene "Nachtrennungsfamilie" ist irreparabel beschädigt; damit ist die Zerstörung der Familie gänzlich geglückt. Aus dieser Misere gibt es nur einen Ausweg: Die gesetzliche Implementierung des paritätischen Wechselmodells als Regelfall.

Recht und Gesetz

Zuerst ein Blick über die Grenzen

In etlichen Ländern der westlichen Welt wurde das Paritätsmodell inzwischen gesetzlich verankert, so beispielsweise in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Italien, Tschechien, Slowakei, Dänemark, Schweden, Norwegen, Spanien, Griechenland, USA, Kanada und Australien. Einzelheiten hierzu enthält das unten empfohlene Buch von Frau Sünderhauf.

Deutschland verharrt in tradierten Klischees

Hierzulande läßt dieser Schritt auf sich warten, Deutschland ist mal wieder Schlusslicht. Eine gesetzliche Regelung zum Paritätsmodell als mögliche Option wäre aber dringend geboten, denn auch wenn sich die Eltern zuvor die Erziehungsleistungen geteilt haben und selbst bei Vätern, die den Part des Hausmanns innehatten, scheitert eine gütliche Vereinbarung hälftigen Umgangs im Trennungsfall bislang noch häufig am Widerstand von Müttern. Neben den zuvor genannten Beweg­gründen mögen hierbei auch der Ärger über erlittene Kränkungen, Rachsucht und nicht zuletzt finanzielle Erwägungen eine Rolle spielen. Im Folgenden machen solche Männer dann die paradoxe Erfahrung, dass gerade die Funktions­träger der sozialen, beratenden, verwaltenden und juristischen Berufe bei der Gestaltung von familiären Nach­trennungs­verhältnissen oft reflexhaft genau im Sinne jener vergangenen und tradierten Rollenklischees und Familienbilder reagieren, die im krassen Widerspruch zum geführten Geschlechts­rollen­diskurs und zur gesell­schaft­lichen Wirklichkeit der heute gelebten Lebens- und Familien­modelle stehen. So sagt beispielsweise die oben erwähnte, auch als Gutachterin tätige Psychologin Ursula Kodjoe, trotz des mittlerweile vorhandenen Wissens, nach dem Väter für ihre Kinder nicht weniger wichtig seien als Mütter, würden Familienrichter und Mitarbeiter des Jugendamts oft immer noch starr den Grundsatz vertreten, Kinder gehörten zur Mutter.[10]

Dieses nicht hinterfragte Denken huldigt dem Familienbild der 1950iger Jahre, wobei seine Wurzeln noch einige Jahre weiter zurückreichen. So betonte schon Adolf Hitler, nicht die Sorge für das Wohl des Kindes sei in erster Linie ausschlaggebend, sondern die Mutter habe ein "ethisches Recht auf ihre Kinder".[36] Von löblichen Ausnahmen abgesehen lässt sich insbesondere die Richterschaft in weiten Teilen Deutschlands offenbar immer noch von diesem Glaubenssatz des Führers leiten. Anders ist die geradezu autistische geistige Starre nicht mehr zu erklären, mit der sich die Mehrzahl der deutschen Familienrichter bislang noch weigert, die aktuellen Forschungs­ergebnisse pro-Wechselmodell zur Kenntnis zu nehmen.

Mögliche Ursachen der Ablehnung

Die amerikanische Wissenschaftlerin Joan B. Kelly verweist auf unbewusste Widerstände gegen geteilte elterliche Sorge bei Jurist(inn)en und Psycholog(inn)en, und zwar bei Frauen wie Männern gleichermaßen. Frauen könnten die Forderung nach gleich­berechtigter Beteiligung der Väter am Leben ihrer Kinder als Angriff auf ihre eigene Mutterrolle betrachten. Dies insbesondere, wenn sie geschieden sind oder vom Vater der Kinder getrennt leben und ihre Kinder (überwiegend) allein betreuen wollen oder müssen. Auch Männer könnten sich indirekt kritisiert fühlen: Solche, die sich auf die "klassische" Vaterrolle beschränken, werden durch aktive Väter mit Zweifeln bezüglich des eigenen Engagements für ihre Kinder konfrontiert und sehen sich bzw. ihre Haltung in Frage gestellt. Ergänzend können bei Männern und Frauen unbewusste Abwehr­mechanismen greifen, die daher rühren, dass sie als Kind selbst unter der Abwesenheit ihres Vaters gelitten haben (was beispielsweise für eine ganze Kriegskindergeneration gilt) - nach dem Motto: "Ich hatte auch keinen Vater, der sich um mich gekümmert hat und aus mir ist trotzdem etwas geworden."[37]

Dem ist hinzuzufügen, dass es noch einen weiteren potentiellen Grund für mangelnde Objektivität gibt, der speziell bei Frauen gegeben sein kann. Hatten diese einen Vater, von dem sie nicht ernstgenommen bzw. geringschätzig behandelt wurden, kann das eine sehr negative Sicht auf Väter zementieren. Sofern solche Richterinnen oder Sachverständige dann im Verlauf ihrer Karriere von männlichen Vorgesetzten unterdrückt bzw. gedeckelt wurden, kann das bei intellektuell minder­begabten Persönlichkeiten ebenfalls eine Trübung der Urteilskraft bewirken.

Blockadehaltung des Gesetzgebers

Zwischenzeitlich sind die Vorzüge des Paritätsmodells nun wirklich durch genügend Studien aufgezeigt worden, während es keinerlei wissenschaftliche Nachweise zu den Vorteilen des Residenzmodells gibt, dafür aber, wie oben gesagt, sehr deutliche Indizien, die auf seine schädlichen Auswirkungen auf die Kinder schließen lassen. Gerade mit Blick auf diesen Umstands ist es angesichts der alarmierenden Zahlen, die aus anderen Ländern - insbesondere den USA und Großbritannien - sowie auch hierzulande aus einzelnen Untersuchungen schon seit Jahren vorliegen, längst überfällig, dass seitens des Bundesfamilienministeriums in Verbindung mit dem Bundesjustizministerium im Rahmen einer Studie untersucht würde, wie oft Kinder, die im Residenzmodell aufgewachsen sind, im Kindesalter bzw. auch als Jugendliche oder junge Erwachsene gravierende Schulprobleme haben, mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder therapeutischer Hilfe bedürfen.

Dessen ungeachtet ist es derzeit leider naiv, auf Hilfe des Gesetzgebers zu hoffen. Wie im entsprechenden Beitrag ausgeführt, hat das Wechselmodell bei allen im Bundestag vertretenen Parteien keine Chance. Entweder scheitert es am konservativen Heimchen-am-Herd-Denken oder an feministischer Ideologie, welche die in den letzten Jahrzehnten errungenen Besitzstände von Frauen verbissen verteidigen möchte, selbst wenn es nachgewiesenermaßen zu Lasten der Kinder geht. Im Übrigen verdient gerade die Anwaltschaft bestens an dem Irrsinn, der Jahr für Jahr zigtausendfach vor deutschen Familiengerichten stattfindet, und die Berufsgruppe der Juristen stellt nun mal die meisten Mitglieder des Parlaments.

Als Tribut an den feministischen Zeitgeist steht das Bundes­justiz­ministerium seit Oktober 1998 ununterbrochen unter weiblicher Leitung (außerdem war Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bereits von Mai 1992 bis Januar 1996 Justizministerin) und vertritt unverhohlen eine Politik, die Frauen bevorzugt. Beim zweiten Ministerium, das an einer Gesetzesänderung in Richtung Wechselmodell mitwirken müsste, ist bereits die Bezeichnung - Bundes­ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - verräterisch, lässt sie doch erkennen, dass Väter von ihm nicht repräsentiert werden (männliche Bundesbürger tauchen nur indirekt als Jugendliche oder Senioren auf, die für Familienväter in Betracht kommenden Altersgruppen sind nicht erwähnt).

Im Übrigen leben deutsche Väter in einem Land, das im internationalen Vergleich als eher reform­unwillig gilt und wo die Justiz und sonstige Behörden sowie nicht zuletzt der Gesetzgeber durch ein ausgesprochenes Beharrungs­vermögen gekennzeichnet sind. So erfolgte beispielsweise die rechts­verbindliche Aufhebung der Urteile des Volksgerichtshof[wp]s erst 1998. Wenn das deutsche Familienrecht in gleichem Tempo voranschreitet, dauert es mit dem gesetzlichen Anspruch auf paritätische Elternschaft nach Trennung/Scheidung noch wenigstens 30 Jahre.

Typisch war die Reaktion des Justizministeriums auf eine Anfrage der Redaktion des WDR-Magazins "Westpol". Dort wurde am Sonntag, dem 18. Mai 2014 ein Beitrag zum derzeitigen Sorge- bzw. Unterhalts­recht gebracht. Gezeigt wurde darin unter anderem ein Vater, der seine Tochter zwar fast 50 % der Zeit betreut (nämlich 14 Tage im Monat), aber nach der herrschenden Gesetzeslage bzw. der Recht­sprechung dazu dennoch vollen Unterhalt zahlen muss. Am Ende berichtete die Moderatorin von einer diesbezüglichen Anfrage beim Justiz­ministerium. Das Ergebnis war ernüchternd: Obwohl der in der Realität immer häufiger anzutreffende Fall, das beide Elternteile ihre Kinder nach einer Trennung in etwa gleichwertig betreuen, im Gesetz gar nicht vorkommt, sieht man im Ministerium keinen Handlungs­bedarf für eine Gesetzes­änderung.[38]

Ein Vorschlag zur Güte

Damit Kindern auch nach einer Trennung bzw. Scheidung Mutter UND Vater nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch als gleichwertige Bezugs­personen erhalten bleiben, wäre dringend eine entsprechende Gesetzes­novelle geboten. Dr. Hildegund Sünderhauf, Professorin für Familienrecht an der Evangelischen Hochschule Nürnberg, plädiert für eine Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches, mit dem Ziel, gerichtliche Möglichkeiten einer Anordnung der Betreuung im Wechselmodell gesetzlich vorzusehen. Dazu hat die Verfasserin des unten empfohlenen Fachbuchs einen konkreten Gesetzgebungs­vorschlag entwickelt.[39]

Hierzu konstatiert sie zutreffend:

Zitat: «Eine widersprüchliche, inkonsistente Rechtsprechung, in der es vom Zufall abhängt, an welche(n) Richter(in) der Antragsteller (meistens sind es die Väter) gelangt, sorgt für Verunsicherung. Weder die Recht­sprechung, noch Inter­pretation und Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kindeswohls darf jedoch vom Zufall abhängen. Stattdessen müssen wissenschaftliche Forschungs­ergebnisse Eingang in die Recht­sprechung finden.»[40]

Nord-Süd-Gefälle bei der Rechtsprechung

Im Gegensatz zur lähmenden Blockadehaltung aller politischen Parteien sind immerhin Teile der Rechtsprechung in Bewegung geraten und insbesondere auf Ebene der Amtsgerichte gibt es vermehrt Beschlüsse, durch die Paritäts­modelle auch gegen den Willen von Müttern implementiert werden (beispielhaft sei auf die Beschlüsse 33 F 990/09 und 36 F 1663/13 des AG Erfurt vom 16.05.2011 bzw. 01.10.2014 und den Beschluss 31 F 15/14 des AG Heidelberg vom 19.08.2014 verwiesen).[41][42][43] Die Erfolgs­chancen hängen bis dato allerdings noch stark vom Wohnort ab. Die Texte der Beschlüsse verschiedener Oberlandes­gerichte werden in der Rubrik "Familienrecht (Urteile)" im Portal Familienrecht wiedergegeben. Eine Einführung bietet der

Üble Exzesse vor strukturkonservativen Familiengerichten

Südlich einer Linie, die etwa von Köln nach Dresden verläuft, ist es zumindest auf Ebene der Oberlandesgerichte bislang nicht möglich, eine hälftige Betreuung gegen den Willen der Mutter durchzusetzen. Hier urteilen im katholisch-konservativen Milieu verhaftete Gerichte (→ Strukturkonservative Familiengerichte) nach dem Schema, dass ein paritätisches Wechselmodell nur angezeigt sei, wenn das Konfliktniveau zwischen den Elternteilen niedrig ist und die Kommunikation sowie Kooperation besonders gut klappt. Weiter nördlich folgt zumindest das OLG Hamm allerdings leider auch noch dieser simplen Logik, wie der schlimme und zugleich abgrundtief dämliche Beschluss vom 16.02.2012 zeigt). Unter den Oberlandesgerichten bilden die härtesten Verfechter des Dogmas vom guten Einvernehmen eine "Achse des Blöden". Im Bereich der Achse haben Mütter praktisch ein Vetorecht, wenn sie den Lebensmittelpunkt für sich wollen. Sie müssen nur für eine Verschlechterung der Kommunikation sorgen - an sich reicht es schon, eine schlechte Kommunikation lediglich zu behaupten - um ihren Willen durchzusetzen.

Oft kommt es allerdings noch deutlich schlimmer. Wenn Väter vor solchen Gerichten ein Wechselmodell erreichen möchten, müssen sich insbesondere solche, die vor der Trennung einen hohen zeitlichen Anteil an der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder hatten, darauf einstellen, dass ihre Ex-Partnerinnen und deren Anwälte kübelweise Jauche über ihnen auskippen und sie auf niveau­loseste Art zu verleumden trachten, um ihre Erziehungsfähigkeit in Abrede zu stellen. Der Grund: bei so genannten aktiven Vätern können die Gerichte hälftigen Umgang nicht mit den üblichen Standard­argumenten "Bindungsprinzip" und Kontinuitätsgrundsatz verweigern. Also wird mit härteren Bandagen gekämpft, wobei gewissenlose Familien­richterInnen beim widerwärtigen Treiben nicht selten wohlwollende Schützenhilfe leisten und Mütter durch Bestellung korrupter "Gutachter" oder Verfahrensbeistände unterstützen, die dann jede noch so niederträchtige Lüge der Mutter ungeprüft aufsaugen und Väter skrupellos pathologisieren.

Da vor solchen Gerichten keiner der so genannten "Professionellen" auf die Bremse tritt, fühlen sich rasende Mütter in ihrem Kurs bestätigt und ersinnen immer weitere Beschuldigungen. Dabei übersehen hirnlose Richter die schlimmen Folgen für die Kinder: Zum einen ist die Basis für eine im Sinne des Kindeswohls wünschenswerte gemeinsame Wahrnehmung der Elternschaft oft irreversibel beschädigt, wenn sich Mütter in Umgangs­verfahren wie Furien gebärden dürfen. Zum anderen lassen sich Mütter, die niemand in ihrer Raserei gemäßigt hat, anschließend relativ häufig zu Miss­handlungen der ihnen von den Richtern so gnädig ausgelieferten Kinder hinreißen.

Konfliktvermeidende Rechtsprechung

Eben weil diese Spruchpraxis für Mütter Anreize schafft, sich Gesprächen zu verweigern und stattdessen - um auf "Nummer-sicher" zu gehen - den Streit mit dem Vater zu schüren, haben etliche Familiengerichte (Amtsgerichte) und - zumindest nördlich der eben erwähnten Linie - auch bereits diverse Oberlandes­gerichte sowie das Kammer­gericht Berlin Paritäts­modelle gegen den Willen von Müttern durchgesetzt:

Vom OLG Brandenburg wurde das Wechselmodell hochstrittigen Eltern ausdrücklich deshalb verordnet, um ihre Kommunikation zu verbessern.

Das KG Berlin betont hierzu, im Wechselmodell müssten die Eltern kommunizieren lernen und eine Übertragung der Alleinsorge würde wegen der Aufhebung des rechtlichen Gleichgewichts erhebliche negative Auswirkungen auf das Kindeswohl haben, weil sich der Vater dann vor dem Hintergrund, dass ein gleich gutes Verhältnis des Kindes zu beiden Elternteilen vorhanden und sein Alltag von häufigen Kontakten zu Mutter und Vater geprägt ist, als Verlierer fühlen und das Verhältnis der Eltern sich dadurch verschlechtern würde. Dieser entscheidende Aspekt wird von immer mehr Fachleuten gewürdigt. Beispielhaft sei hier auf den Artikel "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!?" von Christine Knappert hingewiesen.[44]

Das OLG Düsseldorf äußert sinngemäß, Konflikte seien für die Entscheidungs­findung nur insoweit maßgeblich, als dass ihre Ursache in der Wechsel­betreuung liege. Streitigkeiten der Eltern, die aus nicht aufgearbeiteten Konflikten auf der Paarebene herrührten, hätten außen vor zu bleiben. Weiter heißt es in dem Beschluss wörtlich: "Zwar beeinträchtige die hauptsächlich vom Kindesvater ausgehende Neigung beider Eltern, sich gegenseitig zu kontrollieren, die Kooperations­fähigkeit und führe zu einer relativen Gefährdung des Kindeswohls. Bei der Übertragung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aber zu befürchten, dass die Machtkämpfe zwischen den Eltern weitergehen und die gegenwärtige Belastung des Kindes durch die Kooperations­defizite sich noch verstärken werde. [...] Bei einer Übertragung des Sorgerechts oder des Aufenthalts­bestimmungs­rechts auf einen Elternteil erwartet der Senat deshalb keine Verringerung des Streit­potentials und keine Entlastung des Kindes." Zu Gunsten des Antragsteller vermerkte das Gericht, er sei "bereit, die Wechsel­betreuung fortzusetzen und auf eine Verbesserung der Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern hinzuwirken."

Zwei weitere Beschlüsse pro Wechselmodell vom OLG Celle und vom OLG Köln ergingen im Jahr 2008. Außerdem gibt es einen Beschluss des OLG Jena vom 22.08.2011 sowie noch einen zweiten Beschluss vom KG Berlin aus dem Jahr 2012.

Anzeichen dafür, dass immer mehr Richter von den Vorzügen des Wechselmodells überzeugt sind, liefern ein Beschluss des OLG Schleswig vom 19.12.2013[45] und eine Entscheidung des OLG Brandenburg vom 17.02.2014.

Beachtlich ist unter anderem, dass es sich in beiden Fällen um so genannte hochstrittige Eltern handelt und das Wechselmodell gegen den Willen der Mutter angeordnet wurde. Betont wurde jedoch das Recht des Kindes, dass die von ihm geäußerten Wünsche und Bedürfnisse Beachtung finden und sein Anspruch darauf, von beiden Eltern erzogen zu werden, so es denn möchte.

Auch auf Ebene der Amtsgerichte werden in jüngster Zeit vermehrt Beschlüsse gefasst, die erkennen lassen, dass die Zahl der Richter wächst, die sich wahrhaftig am Kindeswohl orientieren und Müttern nicht mehr die Macht zugesteht, ihre Kinder quasi in Geiselhaft zu halten, in dem sie sich einem von den Kindern gewollten paritätischen Umgang starrsinnig widersetzen. Beispielhaft seien hier die Beschlüsse 33 F 990/09 und 36 F 1663/13 des AG Erfurt vom 16.05.2011 bzw. 01.10.2014 und der Beschluss 31 F 15/14 des AG Heidelberg vom 19.08.2014 genannt.[46][47][48]

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit

Während in anderen Ländern der westlichen Welt inzwischen die Weichen per Gesetz in Richtung des paritätischen Wechselmodells gestellt wurden - dies oft unabhängig davon, wie sehr sich der Vater vor der Trennung an der Versorgung und Förderung seiner Kinder beteiligt hat - müssen Väter in Deutschland bei fehlendem Einverständnis der Mutter den Klageweg beschreiten, wenn sie hälftigen Umgang erreichen wollen. Dabei sagen ihnen ihre Anwälte, sie sollten stets nur mit dem Kindeswohl argumentieren, dürften aber auf keinen Fall eigene Ansprüche erkennen lassen oder den Eindruck erwecken, es ginge ihnen ja nur ums Prinzip bzw. darum, eigene Interessen durchzusetzen. Dieser Rat ist insoweit berechtigt, als dass Vätern, die sich nicht an diese Devise halten, zumindest von strukturkonservativen Richtern sofort genau diese Beweggründe unterstellt werden. Standardmäßig kommt dann der Generalvorwurf hinzu, sie wollten ja bloß der Mutter schaden.

Andere Juristen sind da etwas ehrlicher. So fragt beispielsweise Dr. Mandla von der Uni Halle, ob es nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Elternrecht des Vaters nach Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, wenn dem Recht von Vätern auf Familienleben regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen wird als dem der Mutter.[49]

Natürlich haben auch Väter ein Recht auf Familienleben, und das sollte man(n) nicht schamhaft verschweigen. Entscheidend ist jedoch, dass sich die Wahrnehmung dieses Rechts oft mit dem Willen der Kinder deckt, wenn jene enge Bindungen an den Vater haben, weil sie beispielsweise vor der Trennung intensiv von ihm betreut und gefördert wurden. Insofern käme es den Kindern zu Gute, wenn man Vätern zugesehen würde, ihr Grundrecht auf Familienleben auch tatsächlich so auszuüben, wie es Müttern selbstverständlich gewährt wird. Dessen ungeachtet werden Väter allzu oft unter Verwendung des abstrakten Rechtsbegriffs "Kindeswohl" mit Hilfe fadenscheiniger, pseudo­wissen­schaftlicher Gutachten weitgehend vom Umgang mit ihren Kindern abgeschnitten. Dabei berühren die Ausführungen der "Sachverständigen", mit denen sie die Erwartungs­haltung voreingenommener Richter bedienen, nicht selten ein weiteres Grundrecht. Bei Vätern, die sich mit der Mutter die Versorgung und Erziehung geteilt haben oder sie als Hausmann überwiegend geleistet haben, wird das negativ konnotiert und auf abgefeimte Weise dazu mißbraucht, um eine mangelnde Erziehungsfähigkeit zu begründen: Gewissenlose "Sachverständige" verleumden Väter wegen der Übernahme dieser Aufgaben bzw. der Rolle des Hausmanns als beruflich und sozial mangelhaft integriert, selbstbezogen und von der äußeren Welt abgewandt.

Hierin liegt jedoch eine klare Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG, der das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiert. Wenn die Inanspruchnahme dieses Grundrechts indessen dazu führt, dass der Rechts­ausübende in der Folge hinsichtlich der Wahrnehmung bzw. des Schutzes eines anderen Grundrechts (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG) beschnitten wird, ist die Ausübung des Grundrechts nach Art. 2 Abs. 1 beschränkt, weil jeder, der seine Lebensführung nicht einer willkürlich interpretierbaren gesellschaftlichen Normierung unterordnet, damit rechnen muss, des - zumindest für Mütter und Väter - vielleicht wichtigsten Grundrechts überhaupt verlustig zu werden. Außerdem ist gleichzeitig wieder Art. 3 Abs. 1 GG tangiert, weil es als sicher gelten kann, dass noch kein Sachverständiger einer nicht berufstätigen Mutter mit entsprechender Begründung die Erziehungsfähigkeit abgesprochen hätte.

Wie im Folgenden ausgeführt wird, hat das Bundesverfassungsgericht solchen Überlegungen zwischen­zeitlich eine klare Absage erteilt. Sofern Mütter einen hälftigen Umgang ablehnen, ist es im Rechtsstaat Deutschland offenbar unerheblich, wenn Grundrechte von Vätern verletzt werden.

Drei Affen in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar in einem Beschluss vom 20.6.2009 [50] gesagt, zur gemeinsamen Ausübung der Elternverantwortung genüge ein Mindestmaß an Übereinstimmung. Weiter hieß es, das Sachverständigen­gutachten hätte gerade auf die negativen Folgen der Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter hingewiesen und im Interesse der Kinder empfohlen, der Mutter nicht das Instrument der Alleinsorge zur Lösung ihrer persönlichen Probleme in der Beziehung zum ehemaligen Partner und zur Befriedigung ihres Bedürfnisses nach Abgrenzung in die Hand zu geben. Es gebe für sie dann keinen Anlass mehr für Elterngespräche. Sie könnte sich dem Kindesvater dann vollständig entziehen, was nicht im Interesse der Kinder wäre.

Ob diese doch recht unverbindlichen Sätze im Folgenden bei der erneuten Verhandlung vor dem OLG praktische Wirkung entfaltet haben, ist allerdings nicht bekannt.

Mit Datum vom 29.06.2012 wurde eine Verfassungsbeschwerde zum Wechselmodell eingereicht, die auf die Einrichtung einer paritätischen Doppel­residenz gegen den Willen der Mutter abzielte. In ihrem Beschluss vom 12.11.2012 haben sich die Karlsruher Richter eindeutig positioniert: über die betreffende Beschwerde ist nicht einmal verhandelt worden, sondern ihre Annahme wurde ohne Angabe von Gründen abgelehnt, obgleich es in den vor­an­gegangenen Verfahren vor dem AG Cochem und dem OLG Koblenz zu glasklaren, zum Teil haar­sträubenden Missachtungen von Verfahrensrecht und Verstößen gegen die eigene Rechtsprechung des BVerfG gekommen war. So genügte die Begründung zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht im Entferntesten den vom BVerfG in diversen Urteilen definierten Maßstäben. Des Weiteren war der Kindeswille entgegen verschiedener Urteile aus Karlsruhe auf grobe Weise missachtet worden. Darüber hinaus hatte der Sachverständige in seinem Gutachten etliche Aussagen des Vaters grob verfälscht widergegeben und ihm eigene, von ihm selbst getätigte Äußerungen untergeschoben. Letzteres wäre mit Hilfe der Band­auf­zeichnung des Explorations­gespräches eindeutig nachweisbar gewesen. Der Koblenzer Senat lehnte es jedoch einfach ab, die Herausgabe des Tonträgers zu verlangen und deckte damit eine Straftat, nämlich die uneidliche Falschaussage eines Zeugen. Aber selbst dieser ungeheuerliche Vorgang rief die obersten Hüter des Rechtsstaats nicht auf den Plan.

Im Übrigen hatte der Vater bereits beim Amtsgericht ein Ablehnungs­gesuch gegen den Sach­verständigen eingereicht. Jenes hätte eigentlich zuerst einmal förmlich beschieden werden müssen, bevor der Gutachter vom Gericht gehört wird. Dem zuständigen Jungrichter war das jedoch nicht bekannt. Im Beschwerde­verfahren befragte dann der gut dreißig Jahre ältere Vorsitzende des Koblenzer Senats den Sachverständigen, ohne das Gesuch vorher förmlich zurückzuweisen. Auch diese grobe Rechtsverletzung ihrer Kollegen haben die Verfassungsrichter wohlwollend ignoriert.

Nicht nur angesichts der oben erwähnten, vom Bundesverfassungsgericht selbst festgestellten Motive von Müttern ist das Gebaren der Verfassungsrichter absolut unverständlich, zeigt aber einmal mehr, dass in Karlsruhe politische Richter sitzen, die niemals etwas entscheiden werden, das der in den Parteien vorherrschenden Meinung zuwiderläuft (und im Übrigen zumeist ungeniert Kollegenschutz betreiben, auch wenn sich Richter noch so weit von Recht und Gesetz entfernen). Das Gleiche passierte in mindestens einem weiteren Fall: Auch hier wurde die Verfassungs­beschwerde eines Vaters mit Beschluss vom 11.04.2013 ohne jegliche Begründung nicht zur Entscheidung zugelassen.[51]

Wechselmodelle auch gegen den Willen der Mutter werden von renommierten Familien­rechtlern als eine der wichtigsten, noch offenen Fragen im deutschen Familienrecht betrachtet. Vor diesem Hintergrund und angesichts der erheblichen, in den beiden vor­genannten Beschwerden aufgezeigten Verletzungen von Grundrechten und Verfassungs­recht ist es ausgesprochen erbärmlich, wenn sich das höchste deutsche Gericht in Schweigen hüllt. Bis dato verhalten sich seine Richter wie die sprichwörtlichen drei Affen[wp], die vor offensichtlichem Unrecht Augen und Ohren verschließen und zu feige oder zu opportunistisch sind, um ihm entgegenzutreten.

Regelungsbedarf beim Kindergeld, Melde- und Unterhaltsrecht

Wenn Eltern ein paritätisches Wechselmodell praktizieren, darf bis dato für das Kind melderechtlich nur ein Hauptwohnsitz eingetragen werden, obwohl es faktisch zwei hat. Das Kindergeld ist ebenfalls unteilbar an einen Elternteil auszuzahlen, einen Anspruch auf anteiliges Kindergeld für beide Elternteile gibt es noch nicht. Auch die Fragen nach dem Bestehen und der Höhe von Kindesunterhalt sind bislang durch kein Gesetz geregelt.

Akzeptanz hälftiger Betreuung

Auch wenn in den oben erwähnten Ländern paritätische Wechselmodelle nicht verbindlich vorgeschrieben sind, sondern lediglich als eine mögliche bzw. die prinzipiell ideale und damit privilegierte Art der Umgangsgestaltung im Gesetz berücksichtigen, so entscheiden sich dennoch beispielsweise in den USA rund 25 % der Eltern für das Paritätsmodell. Dieser Prozentsatz entspricht in etwa der Zahl, die einschlägige Studien bei uns als besonders engagierte Väter ausgemacht haben. In Belgien wird die Doppelresidenz derzeit in 27 % der Nachtrennungsfamilien praktiziert. Bei uns sind es Schätzungen zufolge erst 10 bis höchstens 15 %. Den Kindern vieler, an sich bereitwilliger Väter wird also ein hälftiger Umgang mit dem Vater verwehrt, dies oft gegen den erklärten Willen der Kinder.

Argumente und Äußerungen der Gegner

Zahlreiche Gegner des Wechselmodells behaupten unisono, Kinder würden unbedingt einen Aufenthalts­schwerpunkt bzw. ein einziges "Zuhause" benötigen, wo sie sich überwiegend aufhalten (natürlich denken sie dabei an das traute Heim bei der zur Ikone verklärten, sich für ihre Kinder aufopfernden und selbstlos ihre Liebe verströmenden "Mama"). Diese Ansicht war jedoch zu keiner Zeit wissenschaftlich evaluiert und gilt inzwischen durch jüngere pädagogische und kinder­psychologische Erkenntnisse sogar als widerlegt, wie aus den oben im Abschnitt "Studien und Meinungen von Befürwortern" erwähnten wissenschaftlichen Erhebungen und nicht zuletzt anhand der im

Hauptartikel: Lebensmittelpunkt

erwähnte Studie des Bundesfamilienministeriums zu ersehen ist.

Des Weiteren heißt es immer wieder, diese Form der Betreuung könne nur funktionieren, wenn beide Elternteile damit einverstanden seien. Auch diese Aussage muss intellektuell mehr als fragwürdig erscheinen, wie nicht zuletzt in diversen jüngeren Gerichtsbeschlüssen betont wird (siehe oben).

Beliebt ist außerdem das Argument, der Vater habe sich ja auch vor der Trennung nicht oder nur wenig um die Kinder gekümmert. Zum einen ist das behauptete Desinteresse jedoch oft erstunken und erlogen: Selbst Väter, die zuvor als Hausmänner ihre Kinder betreut haben, müssen im Trennungsfall zu ihrem Entsetzen erleben, wie die Mutter ihnen mit blödem Geschwätz und irgendwelchen Schauer­märchen mangelnde Fürsorge unterstellt. Zum anderen wurden viele Väter von ihren Frauen in die Rolle des Versorgers und Ernährers gedrängt und haben Überstunden geschrubbt, um Ansprüche zu befriedigen, welche von ihren Partnerinnen für sich und die Kinder erhoben wurden. Wenn Vätern, die auf Verlangen jahrelang Kohle rangeschleppt haben, auf einmal vorgeworfen wird, sie hätten sich zu wenig gekümmert, dann ist das einfach nur schäbig.

Außerdem sprechen die InteressenvertreterInnen "alleinerziehender" Mütter regelmäßig davon, Väter, die ein Wechselmodell wünschten, wollten damit nur einer "doppelten Trennungsangst" begegnen. Wieso eigentlich doppelt? Die Partnerin haben sie doch mit der Trennung bereits verloren, davor brauchen sie also keine Angst mehr zu haben und die Sorge, dass im Residenzmodell auch die Beziehung zu den Kindern komplett abbricht oder aber zumindest massiv geschädigt wird, ist indessen nicht unbegründet (mehr dazu im betreffenden Beitrag). Die wenigen Frauen, denen die gleichen Umgangsregelungen zugemutet werden wie den meisten Männern, haben sicherlich ähnliche Ängste bezüglich des Erhalts der Beziehung zu ihren Kindern.

Der Verweis auf die Belastungen der Kinder durch die häufigen Wechsel ist dann, wenn ein Wechsel im wöchentlichen Rythmus praktiziert bzw. angestrebt wird, völlig irrational, denn die Anzahl der Wechsel beträgt hier genauso viele wie beim Residenzmodell, nämlich auf zwei Wochen gerechnet exakt zwei. Beim Wechsel im Zwei-Wochen-Turnus gibt es sogar nur halb so viele Wechsel wie bei der "klassischen" Umgangs­regelung. Aber auch eine größere Zahl von Wechseln wird von vielen Kindern, die sich kürzere Intervalle ausdrücklich wünschen, keineswegs als negativ empfunden. Zumindest bei räumlicher Nähe der elterlichen Wohnsitze sind keine objektiven Probleme vorhanden und den diesbezüglichen Einwänden von Gegnern mangelt es regelmäßig an Logik und Stichhaltigkeit.

Schließlich ist immer wieder zu hören, Vätern ginge es nur darum, sich vor Unterhaltszahlungen zu drücken. Wünsche nach Einrichtung einer paritätischen Doppelresidenz werden aber überwiegend von Vätern geäußert, die sich bereits vor der Trennung über­durch­schnittlich intensiv bei der Versorgung und Erziehung ihrer Kinder engagiert haben und gegenüber diesem Personenkreis ist ein solcher Generalverdacht schlichtweg abwegig und eigentlich sogar unanständig.

Ansonsten sei zu Gegenargumenten wiederum auf den Beitrag "Wechselmodell"[wp] bei Wikipedia verwiesen.

Der Deutsche Bundestag sorgt sich ums Spielzeug

Ausgerechnet der Deutsche Bundestag überrascht mit geistigen Höhenflügen. Die Stellungnahme des zuständigen Ausschusses auf eine Online-Petition an den deutschen Bundestag.[52] belegt, auf welch unterirdischen Niveau sich die Politik mit dem Thema aus­einander­setzt. Die Ablehnungs­gründe der Parlamentarier kreisten tatsächlich um so intellektuell gewichtige Erwägungen, dass beim Wechselmodell zu befürchten sei, das Lieblings­spielzeug des Kindes könnte möglicherweise nicht immer in der jeweiligen Wohnung verfügbar sein. Selbst dieses schwachsinnige "Argument" ließe sich gleich mit mehreren Erwiderungen aus dem Weg räumen.

Im Übrigen beweisen solche Äußerungen deutlich die Blockadehaltung, mit der sich von feministischem Gedankengut durchdrungene Politiker und Ministerial­beamte gegen eindeutige Erkenntnisse der Forschung sperren, obgleich deren Umsetzung das Wohl der Kinder befördern würde. Stattdessen sollen die Besitzstände von Müttern um jeden Preis gewahrt werden. Dazu muss man wissen, dass ca. 10 Prozent - exakt 63[53] - der zur Zeit 620 Bundestags­abgeordneten Anwälte sind. Die überwiegende Mehrzahl von ihnen wird auch im Bereich Familienrecht tätig (gewesen) sein und nicht wenige dürften zu der Art von AnwältInnen gehören, die ihren Mandantinnen dabei behilflich sind, erziehungswillige Väter mit allen nur erdenklichen Mitteln (z. B. Gewaltvorwürfe, Umgangsboykott, Pathologisierung) zu entsorgen.

Noch überhaupt nicht beleuchtet wurde die Frage, wieviele weibliche Abgeordnete einen Alleinerziehenden-Status haben und wie sich das auf die Familienpolitik auswirkt.

Das Bundesjustizministerium redet Klartext

Auf eine Anfrage des Verfassers antwortete das Bundesministerium der Justiz mit Datum vom 13.12.2012. In dem Schreiben heißt es:

Zitat: «Die früheren Partner suchen die Distanz voneinander und sind häufig auch in Angelegenheiten des Kindes nicht mehr bereit, miteinander zu kooperieren. Hier mit staatlichen Normen einzugreifen, ist ein schwieriges und hoch­sensibles Unterfangen, das niemals in vollem Umfang gelingen kann. Der Gesetzgeber hat jedoch jedoch in den letzten Jahren kontinuierlich daran gearbeitet, die gesetzlichen Rahmen­bedingungen so gut und flexibel wie möglich auszugestalten.»

Bodenloser Blödsinn! Was bitte hat der Gesetzgeber denn seit 1998 getan, als die heuchlerische Hohlformel von der gemeinsamen Sorge ins Gesetz aufgenommen wurde? Gar nichts!

In der Realität entstehen Konflikte ausschließlich dadurch, dass Väter ihre Bindungen an die Kinder auch nach einer Trennung pflegen und ihre erzieherische Verantwortung weiter wahrnehmen möchten. Vätern braucht man - wie von Fachleuten überwiegend festgestellt wird - in der Regel nicht zu erklären, dass gute Kontakte zur Mutter für die Entwicklung von Kindern absolut notwendig sind. Deshalb begehren gerade aktive Väter ein Wechselmodell und beweisen allein dadurch ihre Bereitschaft zur Kooperation in Angelegenheiten des Kindes. Genauso regelmäßig sind es Mütter, die sich einem hälftigen Umgang verweigern. Die oben genannten Studien zeigen die positiven Effekte hälftigen Umgangs für Trennungs­kinder auf; die im Beitrag "Väter sind wichtig" erwähnten Forschungs­ergebnisse belegen die gleichrangige Bedeutung des Vaters bei der Erziehung, der Beitrag Vaterlosigkeit thematisiert die extrem negativen Auswirkungen für Kinder, wenn Väter - so wie es beim Residenzmodell der Fall ist - nicht mehr an der Erziehung mitwirken können. Vor diesem Hintergrund laufen die zitierten Sätze im Klartext darauf hinaus, dass man im Ministerium dem Bedürfnis von Müttern nach Abgrenzung - welches vom Bundesverfassungsgericht zu Recht als "kindeswohlfernes Motiv" bezeichnet wurde - einen höheren Stellenwert beimisst als dem Kindeswohl. Das schreit nun wirklich zum Himmel!

Väter, die ein Wechselmodell wollen, nehmen damit zwangsläufig eine Fortdauer der Kontakte mit ihren Ex-Partnerinnen auf sich. Letzteres ist für viele dieser Männer alles andere als erfreulich, sondern kostet sie häufig ein nicht geringes Maß an Überwindung. Um ihrer Kinder willen bemühen sie sich jedoch, traumatische Widerfahrnisse aus der Trennungsphase hintenan zu stellen und sind dazu bereit, trotz teilweise brutaler Entgleisungen im Scheidungskrieg - siehe dazu den Abschnitt "Krieg" im Beitrag "Umgangsverfahren" - weiter mit der Kindsmutter zu verkehren. Nach Aussage des Ministeriums (und den Erfahrungen der Praxis) ist diese Bereitschaft bei vielen Müttern ZUM SCHADEN IHRER KINDER offenbar nicht vorhanden. Sehr deutlich zeigt sich die - teilweise regelrecht pathologisch anmutende - Väterfeindlichkeit mancher Frauen auf der Webseite des bereits erwähnten Vereins "Mütterlobby". Mit seinen Ausführungen räumt das Ministerium den Animositäten von Frauen, die ihre eigenen Befindlichkeiten über die Bedürfnisse ihrer Kinder stellen, eindeutig Vorrang vor dem Kindeswohl ein. Eine solche Haltung ist rational nicht mehr vermittelbar.

Nach einigen Phrasen dazu, wie der § 1671 BGB durch deutsche Familienrichter gehandhabt wird - die würden sich bei ihren Entscheidungen selbstverständlich nur am Kindeswohl orientieren blabla.... - heißt es im Schreiben des Ministeriums weiter:

Zitat: «Ein Vorrang der Mutter bei einer etwaigen gerichtlichen Entscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung ist im Gesetz weder vorgesehen noch angelegt»

Das ist richtig. Aber natürlich vertraut man im Ministerium darauf, dass die biederen Damen und Herren, die in deutschen Gerichtssäälen göttergleich über das Wohl und Wehe von Kindern entscheiden dürfen, in ihrer großen Mehrheit weiterhin am Mutterkult festhalten und der Gesetzgeber unterlässt es ganz bewusst, die Diskriminierung von Vätern durch die Spruchpraxis deutscher Gerichte zu unterbinden.

Nach dem nützlichen Hinweis, dass ein Wechselmodell ja freiwillig vereinbart werden könne, wird dann klar gesagt, es bestünden jedoch Bedenken, das Wechselmodell als Regelfall für den Fall der Nicht­einigung von Eltern bei Trennung und Scheidung gesetzlich festzuschreiben. Es folgt der übliche Sermon von den Vorteilen, denen erhebliche Nachteile gegen­über­stünden. Das Kind könne bei ständig wechselnden Aufenthalt dadurch belastet werden, dass Kleidung, Schulbücher oder Spielzeug nicht da wären, wo sie gebraucht würden. Letzteres sei nur bei Konsens und eines "gemeinsamen Kooperations­willens" hinsichtlich der Durchführung der wechsel­seitigen Betreuung sichergestellt. Abstimmungs­mängel und Streit über die Einzelheiten der Durchführung würden vor allem das Kind treffen.

Was für ein Quatsch! Als ob es nicht leicht möglich wäre, diese Dinge zu regeln. Kleidung und Spielsachen können von beiden Elternteilen preiswert erworben werden ("Babybasar") und selbst Schulbücher kann man günstig gebraucht kaufen und so zur Not doppelt vorhalten, wenn eine kooperations­unwillige Mutter immer wieder Störungen provoziert. Der Rest des Schreibens verdient keine Erwähnung.

Fazit: Wenn ein Kind vielleicht mal einen Tag auf den Lieblingspullover verzichten muss, bedeutet das also ein größeres Risiko als die psychischen Schäden, der Kindern durch Väter­entbehrung droht? Angesichts von solchem Geschwätz, dass immerhin aus einem Bundes­ministerium kommt, braucht man sich nicht mehr zu wundern, warum das Ansehen der Politik einen Tiefstand erreicht hat.

Es ist zum Weinen I

Ausgerechnet in der Eröffnungsrede zu einer zum Wechselmodell an der Uni Mainz, gehalten am 22.09.2014 von der Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, insbesondere Familien- und Erbrecht, sowie Internationales Privatrecht und Rechts­vergleichung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz wurde einmal mehr deutlich, wie trivial, bisweilen regelrecht primitiv, vor allem aber unredlich selbst gebildete Gegnern des Wechselmodells argumentieren. Immerhin bekannte die Professorin am Ende ihrer Rede, dass sie selbst Mutter sei. Dennoch verwundert es, dass eine Frau, die eine derart exponierte Position bekleidet, jede Logik, Ratio und insbesondere Fairness fahren lässt und sich derart unseriös äußert.[2] Zuerst plätschert die Rede eine Weile vor sich hin, doch schon die Aussage, es gehe nicht "einseitig um den Anspruch eines Elternteils auf paritätische Teilhabe", ist befremdlich und lässt bereits die Tendenz erkennen. Nach einigen Sprüchen, die Objektivität vortäuschen sollen, kommt die Rednerin langsam zur Sache, in dem sie fragt:

Zitat: «Wir muten unseren Kindern heutzutage eine Menge zu: Durch die frühere Einschulung und die verkürzte Schulzeit ist insgesamt die Kindheit verkürzt, und so schreiben sich die Studenten neuerdings als Minderjährige an den Universitäten ein. Dürfen wir den jungen Menschen da wirklich noch mehr zumuten? Ist es nicht zu anstrengend, zwischen zwei Wohnungen hin- und her­wechseln zu müssen?»

Der nüchterne Betrachter fragt sich: Was hat das eine mit dem anderen miteinander zu tun?

Die nachfolgenden Ausführungen zum bei den Gegnern so beliebtem Thema "Koffer­packen" könnte man noch als recht unvoreingenommen bezeichnen, wäre da nicht eine hinter­hältige Fußnote: Hier spricht die Professorin dann tatsächlich von "niedlichen kleinen Kinder­köfferchen" und stellt die Frage, wie man da sämtliche Schulbücher einer Woche und die "Reit­klamotten o. ä." unterbringt. Du liebe Güte! Geht es noch blöder?

Geradezu irrsinnig wird es, wenn die Rednerin spekuliert:

Zitat: «Oder befördert ein solches Leben vielleicht sogar schizoide Persönlichkeitsstörungen?»

Danach bemüht die Professorin mit bemerkenswerter Phantasie und geistiger Brillanz die juvenile Vorliebe für Hamburger & Pommes als Indiz dafür, dass Kinder lieber nur ein Zuhause hätten:

Zitat: «Man beobachtet heute, dass junge Menschen in bestimmten Bereichen sehr einseitig sind, allen voran die Ernährungsgewohnheiten. Das Spezielle an den bekannten Fast-Food-Ketten ist: Es schmeckt dort immer gleich. Wir hier schätzen vielleicht die kulinarische Vielfalt. Aber junge Menschen mögen oft immer wieder haargenau denselben Geschmack. Kompensieren sie da etwas? Suchen sie Stabilität, weil sie ihnen in anderen Bereichen entglitten ist?»

Etwas später verweist die Rednerin darauf, wie selten das eingangs erwähnte Nestmodell praktiziert wird, erklärt diesen Umstand damit, es sei den Eltern zu anstrengend und fragt ernsthaft: "Wollen wir unseren Kindern wirklich zumuten, was wir uns selbst nicht antun möchten"? Wie Frau Professorin selbst wissen dürfte, ist das natürlich völliger Humbug. Für die überwiegende Mehrzahl der Eltern - z. B. solche, die sich Reiten als Sport für ihre Kinder nicht leisten können - ist der Unterhalt einer zusätzlichen Wohnung einfach zu teuer.

Dann vergießt die Rednerin ein paar Krokodils­tränen über die Väter, die bisher bei einer Trennung hätten "zurück­stecken" müssen, verweist auf den Film von Douglas Wolfsperger und deklamiert heuchlerisch:

Zitat: «Das sind menschliche Tragödien! Natürlich ist das Unrecht. Und man versteht bei den schlimmsten der dargestellten Fälle als Jurist auch gar nicht, wie sie sich überhaupt haben abspielen und so ausgehen können in unserer Rechtsordnung.»

Die vielen Tausend betroffenen Väter, bei denen es nicht so superschlimm war und die alljährlich nur von der ganz "normalen" Väterentsorgung betroffen sind, tun sich mit dem Verständnis wahrscheinlich etwas leichter.

Als nächstes spricht die Rednerin davon, Borderline-Störungen oder paranoider Wahn eines Elternteils seien gute Gründe, warum ein Elternteil das Wechselmodell ablehne und behauptet sinngemäß, solche psychischen Probleme seien viel häufiger, als man denke, sie würden von Richtern und Jugendämtern aber nicht erkannt. Bleibt zu fragen: Und was ist mit den psychologischen Sachverständigen? Fakt ist im Übrigen: Falls die Professorin mit ihrer kruden Behauptung recht hätte, hätten die Gerichte aus Unwissenheit oder mangelnder Sorgfalt in den letzten Jahrzehnten eine siebenstellige Zahl von Kindern psychisch kranken Müttern ausgeliefert. Zumindest diese Ansicht wird mutmaßlich von vielen Trennungsvätern geteilt (und die im Beitrag "Vaterlosigkeit zitierten Statistiken zu problematischem Verhalten der Kinder alleinerziehender Mütter sprechen eine deutliche Sprache). Abgesehen davon sind solche wohl doch eher seltenen - oder ist Deutschland ein Volk von Gestörten? - gleichwohl gravierenden Defizite nicht nur ein Argument gegen paritätischen Umgang, sondern unbegleiteten Umgang überhaupt, also auch das konventionelle Wochenendmodell.

Kurz darauf holt die Professorin ein infames Totschlagargument hervor: Ohne jede Empirie behauptet sie ernsthaft, eine gesetzliche Implementierung der Doppelresidenz würde zu einem massenweisen Missbrauch des Wechselmodells durch Männer führen, die sich eigentlich nicht für ihre Kinder interessierten, sondern bloß ihre Ex-Partnerin stalken wollten. "Begründet" wird diese Prognose mit einem einzigen, vor dem OLG Düsseldorf verhandelten Fall (der Beschluss wird oben erwähnt). Im Net ist indessen kein einziger Beleg dafür zu finden, wonach es sich bei dem betreffenden Vater um einen Stalker handeln würde. Und: Stalking ist ein Straftatbestand. Wird Stalking tatsächlich über einen gewissen Zeitraum praktiziert, kann die Geschädigte in aller Regel Zeugen angeben. Insofern wären entsprechende Tathandlungen beweisbar und hätten für den Täter - zumindest in einem funktionierenden Rechtssystem, das diesen Namen verdient - die Konsequenz, dass nicht nur ein Wechselmodell, sondern jedweder unbegleiteter Umgang ausgesetzt würden.

Völlig abstrus wird es, wenn die Professorin weiter sagt, beim (oben genannten) Beschluss des AG Hannover hätte ein Vater einseitig ein Wechselmodell beenden wollen und dies so interpretiert, Väter würden das Wechselmodell aus taktischen Gründen als Einfallstor nutzen, um in einem zweiten Schritt die Alleinsorge zu erstreiten. Solche Behauptungen ins Blaue hinein sind schlicht und ergreifend unseriös.

Dazu sei gesagt: Jedem aktiven Vater - nach einschlägigen Studien bewegt sich deren Zahl zwischen 25 und 40 % - der aufgrund der aktuellen Rechtslage und der autistischen Mütterfixierung vieler Familienrichter und ihrer Helfer miterleben muss, wie eine rachsüchtige, nur ihre eigenen Bedürfnisse fokussierende Mutter seine Kinder in Geiselhaft hält und dadurch faktisch misshandelt, dürfte angesichts dieser Propaganda speiübel werden. Falls noch nicht geschehen, sollte der Verein Mütterlobby diese Tieffliegerin sofort zum Ehrenmitglied ernennen.

Selbst wenn in wenigen Einzelfällen ein derartiger Missbrauch zu befürchten sein mag, rechtfertigt das kein starres Festhalten an erwiesenermaßen vielfach kindes­wohl­schädigenden Gesetzen. Die Statistik zeigt, dass die momentane Gesetzeslage in der Rechtspraxis jährlich in Tausenden von Fällen dazu führt, dass Kinder und erziehungswillige Väter massiv geschädigt werden. Im Übrigen haben die meisten Trennungsväter nach teilweise schwersten psychischen Misshandlungen durch die Kindsmutter und ihre Verbündeten ((Müttern wohlgesonnene Familienrichter, Jugendamtsmitarbeiter, Gutachter, korrupte Verfahrens­beistände, mütter­freundliches Personal in den Beratungs­stellen) nur wenig Neigung zum Stalking, da solche Aktivitäten sie zum Kontakt mit der Täterin nötigen würden.

Aus den Kommentaren der Rednerin zum Hannoverschen Fall ist deutlich der Ärger herauszuhören, dass jetzt auch charakterlose Männer bessere Karten haben, die Rechtsprechung für ihre niederen Motiven einzuspannen. Der Gedanke, dass notorisch streit­süchtige Menschen zum Glück nur eine kleine Minderheit sind und Waffengleichheit - im "Kalten Krieg" als "Gleichgewicht des Schreckens" bezeichnet - nach den Gesetzen der Logik in den meisten Fällen Frieden schafft, erschließt sich der habilitierten Juristin offenbar nicht.

Ziemlich gegen Ende ihres Sermons befindet die Rednerin:

Zitat: «Wir sollten durch eine standardmäßige Befürwortung des Wechselmodells nicht Raum für neues Unrecht schaffen und so altes Unrecht gegen neues Unrecht austauschen. Denn das wäre sicherlich kein Fortschritt.»

Dazu merkt Frau Professorin, wieder nur kleingedruckt in einer Fußnote, an:

Zitat: «Im Falle einer standardmäßigen Einführung des Wechselmodells wird es in die nächste Runde gehen: Nun haben Männer die bessere Ausgangs­position, und Frauen sind gezwungen, sich mit Kompromissen zu arrangieren, die sie für ihre Kinder (und für sich selbst) nicht als gut ansehen können. Was soll daran fort­schrittlich sein?»

Wieso hätten Männer denn im Falle einer gesetzlichen Verankerung paritätischen Umgangs "die bessere Ausgangs­position"? Könnte es nicht sein, dass sie dann einfach nur rechtlich gleichgestellt wären?

Angehörige anderer Professionen, z. B. Ingenieure oder qualifizierte Handwerker, empfinden bisweilen nur wenig Achtung für Juristen (und fragen sich, was die eigentlich in ihrem Studium gelernt haben). Die dünn­schissigen Sätze der Professorin bestätigen diese Skepsis.

Es ist zum Weinen II

Dass Gegner des Wechselmodells nicht einmal vor groben Falsch­darstellungen zurückschrecken, belegt der Blog eines Online-Händlers, der Software und Fachliteratur für Juristen vertreibt. Dabei wird die angebliche Haltung der Teilnehmer des 20. Deutschen Familien­gerichts­tags (vom 18.-21.September 2013) zum Thema "Wechselmodell"[54] auf derart einseitige Weise kommentiert, dass es faktisch auf eine dummdreiste Verfälschung hinausläuft.

Zitat: «Der Deutsche Familiengerichtstag sieht's grundsätzlich positiv, aber nur wenn Konsens zwischen den Eltern besteht.»

Das stimmt so aber nun überhaupt nicht, denn: Auf "Frage 3: Soll das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils / beider Elternteile angeordnet werden?" und zur "These 3: Das Wechselmodell (paritätisch oder asymmetrisch) kann in geeigneten Fällen, nach kritischer Würdigung der Ablehnungs­gründe, auch gegen den Willen eines Elternteils oder beider Elternteile (d. h. wenn beide den Lebens­mittel­punkt bei sich beantragen) angeordnet werden. In diesen Fällen kann eine angemessene "Probezeit" angeordnet werden."

stimmten 52 Teilnehmer des Arbeitskreises mit "Ja", nur 11 mit "Nein" (Enthaltungen: ebenfalls 11).[55]

Nachdem in gewohnter Manier die nicht zu leugnenden Vorzüge des Modells erwähnt werden, heißt es dann:

Zitat: «Die damit verbundenen Nachteile sind aber ebenfalls nicht zu übersehen; insbesondere bestehen in vielen Fällen Zweifel an der Praktikabilität dieses Modells.»

Unter der Überschrift Ohne Konsens geht nichts" werden dann - wenig originell - die üblichen Bedenken zum Besten gegeben:

Zitat: «Voraussetzung für die Ausübung des Wechselmodells ist nach Ansicht von Juristen und Psychologen ein breiter Konsens zwischen den Eltern. Nur wenn diese sich über die Grundlagen der Erziehung des Kindes einig und in der Lage seien, Entscheidungen für das Kind gemeinsam zu treffen, sei ein solches Modell überhaupt durchführbar. Aber auch diese Auffassung ist nicht unumstritten. Von einigen Juristen und Psychologen wird auch die Möglichkeit einer Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen der Eltern diskutiert. Mögliche Konflikte sollen dann unter Anleitung von Psychologen gelöst werden. Hier ist im einzelnen noch vieles unklar. Einige Verfassungsrechtler vertreten die Auffassung, dass das nach Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht und die damit verfassungs­rechtlich gewährleistete Erziehungs­autonomie der Eltern die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen der Eltern nicht erlaube.»

Diese Aussagen sind nun wirklich extrem heuchlerisch, denn: Ein Wechselmodell muss nie gegen den Willen der "Eltern" angeordnet werden, sondern in sämtlichen veröffentlichen Beschlüssen ist es stets die Mutter, welche sich einem paritätischen Umgang widersetzt hat. Abgesehen davon: Gibt es nicht auch Stimmen, die es mit der "Erziehungs­autonomie der Eltern" für nicht kompatibel halten, wenn Vätern die Teilhabe an der Erziehung ihrer Kinder verwehrt wird? Diese Kritik blendet "haufe" vollumfänglich aus.

Anscheinend hat auch bei vielen Richtern des "Familiengerichtstages" ein Umdenken stattgefunden, denn sogar auf "Frage 4: Soll das Wechselmodell auch bei hohen Konflikten zwischen den Eltern angeordnet werden?", zugehörige These "Das Wechselmodell kann in geeigneten Fällen auch bei hohem Konfliktniveau zwischen den Eltern angeordnet werden. In diesen Fällen sind an den Betreuungsplan gesonderte Anforderungen zu stellen (möglichst wenig Wechsel, möglichst paritätische Zeitverteilung, balancierte Regelung der Entscheidungs­befugnisse, Übergabe/Wechsel der Kinder an einem neutralen Ort und ggf. Beratung/Therapie/Mediation)"

gab es auch noch stolze 27 "Ja"-Stimmen gegenüber 23 "Nein"-Stimmen und 14 Enthaltungen. Offenbar hat die Mehrheit der Teilnehmer des Arbeitskreises begriffen: Konflikte sind in der Vergangenheit zumeist nur deshalb entstanden, weil Mütter durch eine fatale Rechtsprechung zum Streit animiert wurden. Deshalb wächst die Zahl der Richter, die ein Wechselmodell um der Kinder willen gerade auch bei (vermeintlich) hohem Konflikt­niveau anordnen, damit streitschürende Mütter erkennen, dass sie mit dieser kindes­wohl­schädigenden Strategie keinen Erfolg mehr haben. Im Übrigen weiß der Verfasser aus eigener Erfahrung: Ein hohes Konfliktniveau wird von Müttern bzw. deren Anwälten häufig nur vorgetäuscht. Sobald das Gericht nichts davon mitkriegt, klappt es mit der Kommunikation und Kooperation dagegen oft sehr gut.

Hoffnungsvoll stimmen auch die Ergebnisse der Abstimmung zu Frage und These 5: Welche grundsätzliche Empfehlung gibt der Arbeitskreis (AK) zum Wechselmodell? und Die Teilnehmer(innen) des AK erkennen in der Praxis eine steigende Bedeutung der Wechselmodell-Thematik. Die Teilnehmer(innen) des AK befürworten, bei Betreuungs­entscheidungen eine Betreuung im Wechselmodell - u.a. alters- und bindungs­abhängig - in Erwägung zu ziehen. Der Arbeitskreis empfiehlt, sich mit den Ergebnissen aus der vorhandenen empirischen Forschung auseinander­zusetzen und begrüßt weitere Forschung auf diesem Gebiet.

Hier votierten 62 Richterinnen und Richter mit "Ja", keiner mit "Nein", nur 4 Teilnehmer enthielten sich der Stimme.

Angesichts dieser Abstimmungsergebnisse ist der Blog von "haufe" nicht nur intellektuell unredlich, sondern ausgesprochen verlogen. Eingangs war übrigens zu lesen:

Zitat: «Kinderpsychologen und -psychiater prangern immer häufiger an, dass die vielen Scheidungskinder in unserer Gesellschaft häufig allein von ihren Müttern großgezogen werden und damit letztlich ohne Vater aufwachsen, auch wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Das Fehlen des männlichen Parts in der Erziehung der Kinder führt nach Auffassung der Psychologen zu Entwicklungs­störungen und in der Folge vermehrt zu Verhaltens­auf­fällig­keiten. Als Ausweg aus dieser Situation breit diskutiert wird das so genannte Wechselmodell. [...] Das Modell soll eine gleichwertige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen gewährleisten, dem Kind ein Zuhause bei beiden Elternteilen bieten und die elterliche Verantwortung zwischen Mutter und Vater gleich verteilen.»

Vor dem Hintergrund dieser Einschätzungen sind die Verfälschungen und der ablehnende Tenor im Beitrag von "haufe" schlicht und ergreifend schizophren.

Ein bisschen blöd ist der Hinweis auf ungelöste rechtliche Probleme, wo gesagt wird:

Zitat: «So knüpft beispielsweise § 1687 BGB für die Entscheidungsbefugnis über Fragen des täglichen Lebens an den ständigen Aufenthalt des Kindes an. Zu regeln wäre also künftig die Frage, welcher Elternteil zur Entscheidung berufen wäre, wenn ein ständiger Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil nicht mehr feststellbar ist.»

Dazu sei erwidert: Der Gesetzgeber kann und muss nicht alles regeln. Entscheidungen darüber, welchen Sport das Kind treiben soll u.dgl. sollten Eltern, übrigens auch solche, die zusammenleben, schon selbst hinkriegen.

Es ist zum Weinen III

Hier die sprachlich und intellektuell aufschlussreiche Meinungsäußerung der Verfahrens­beiständin Johanna W. aus dem Forum "Jurathek"[56]

Zitat: «nnnnneeeeeeeeeeeeeee ne ne ne

50/50 ist nach meinen Erfahrungen nichts halbes und nix ganzes und ist für so kleine Kinder massiv nachteilig, weil sie einen festen Lebens­mittel­punkt brauchen, selbst ältere Kinder - nicht nur meine - fanden das irgendwie dann zum Ko*** weil sie immer alles zweimal erzählten, wobei die Lösungen immer zeit und personen versetzt waren. Dann fanden sie es alle ätzend und uncool, immer bestimmte Sachen von einem zum anderen zu schleppen - auch das unterschiedliche Erziehungs­verhalten fanden sie ätzend. Meine Große meinte mal, gut dass sie hauptsächlich bei mir gelebt hat, der Papa würde ihr alles erlauben und sie würde dann nie wissen, was unten und oben ist und was links und rechts.

Ich war früher mal dafür, bis ich in meinem privaten Umfeld das erste Drama erlebte, das sich beruflich bei Gerichts­verfahren immer wiederholt.

Es muss einen festen Lebensmittelpunkt geben - soviele Absprachen und so eine intensive Kooperation der Eltern, die hier notwendig wäre, gibt es nicht - sonst hätten sie sich ja nicht getrennt.

Und dann eine zweijährige eine Woche da eine Woche da??

neeeeeeeeeeeee ne ne ne ne ne ne

nicht gut!!»

Und es geht sogar noch blöder

Kurz nach dem Erscheinen des weiter unten empfohlenen Fachbuchs von Frau Prof. Sünderhauf wurden bei Amazon einige "Kundenrezensionen" veröffentlicht, die einen tiefen Einblick in die Befindlichkeit der Gegnerinnen des Wechselmodells geben.

Hauptartikel: Doofe Mamas

Was soll das denn jetzt? - "Wenn das Trennungskind zum Pingpong-Ball wird"

Unter diesem ebenso böswilligen wie dämlichen Titel hat eine Journalistin namens Lisa Harmann in der "Welt" einen Artikel zum Wechselmodell veröffentlicht.[57] Zuerst einmal ist es an Einseitigkeit wohl kaum noch zu überbieten, wenn man Kinder, denen erlaubt wird, nach einer Trennung mit BEIDEN Elternteilen noch das in dieser Situation größtmögliche Maß an Umgang zu pflegen, mal eben mit Plastikbällen vergleicht, die mittels Schlägern hin und her gedroschen werden. Überraschend ist immerhin, dass in dem Beitrag zwei Fälle geschildert werden, von denen einer sogar tatsächlich halbwegs positiv dargestellt wird. Aber auch in ihrer Darstellung der Mutter, die mit dem Modell im Großen und Ganzen klar kommt und es weitestgehend bejaht, zeigt die Verfasserin eine seltsame Sichtweise. So verrät es sehr deutlich mangelnde Neutralität, wenn sie die Mutter namens Eva sagen lässt:

Zitat: «Ihre Sorgen teilt Eva mit Freunden, Familien­angehörigen. Denn natürlich fehlen auch ihr die innigen Familienmomente - gemeinsame Urlaube und Unternehmungen.»

Wieso bitteschön soll es denn nicht möglich sein, innige Augenblicke zu erleben und etwas zusammen zu machen, wenn das Kind die Hälfte der Zeit bei einem ist? Und reicht die Hälfte der Ferien nicht für einen gemeinsamen Urlaub?

Ansonsten fällt auf, dass eigentlich nur die Mütter zu Wort kommen; lediglich der Ex-Partner von Franziska - das ist die Mutter, die mit dem Wechselmodell nicht zufrieden ist und es per Gerichtsbeschluss beenden lassen will - wird mal kurz in indirekter Form zitiert; auch die Kinder bleiben weitgehend stumm. Und am Schluss des Artikels liefert die Autorin, wohl ohne es zu merken, noch ein Beispiel jener extremen Mütterzentriertheit, von der die Debatte um das Wechselmodell auf Seiten seiner Gegner nach wie vor dominiert wird:

Zitat: «Eva genießt wöchentlich die Vorfreude auf den Tag, an dem ihre Kinder wiederkommen. Franziska fürchtet sich wöchentlich vor dem Abschied. Es sind zwei Familien, die dasselbe Modell leben. Die eine ist glücklich damit. Die andere nicht.»

Ob die Väter mit dem Modell zufrieden sind, wurde im Text an keiner Stelle beleuchtet. Dennoch spricht die Verfasserin von "zwei Familien", von denen die eine damit glücklich ist, die andere nicht. Offenbar zählt für Frau Harmann aber nur die Befindlichkeit der Mütter. Das hat sie mit den allermeisten Politikern und leider immer noch vielen Richtern, Jugendamtsmitarbeitern, Gutachtern, Verfahrensbeiständen und Angehörigen von Beratungsstellen gemein.

Im Übrigen könnte die "Welt", quasi als Wiedergutmachung, ja mal einen Beitrag über das Residenzmodell bringen und ihn mit folgendem Titel versehen: "Wenn Kinder von ihren Müttern in Geiselhaft gehalten werden".

Die Folgen des status quo

Weil sich immer mehr Väter bereits vor einer Trennung aktiver als früher an der Versorgung und Förderung ihrer Kinder beteiligen, hat das Interesse an einer paritätischen Betreuung auch nach einer Trennung deutlich zugenommen und wird mutmaßlich angesichts der ungebrochen ansteigenden Scheidungs­zahlen weiter steigen. Wie oben gesagt, wächst erfreulicherweise auch die Zahl der Mütter, die um ihrer Kinder willen in eine zeitlich gleiche Verteilung des Umgangs einwilligen (bezeichnend ist, dass die beiden unten empfohlenen Bücher von Müttern geschrieben wurden).

Kinder als Hauptleidtragende

Dennoch bleibt vielen Vätern aufgrund des Fehlens einer klaren gesetzlichen Regelung pro-Wechselmodell nichts anderes übrig, als vor Gericht zu ziehen, um eine angesichts der Umstände bestmögliche Umgangsregelung zu erreichen. Unter den oft jahrelang andauernden Verfahren - das Phänomen der Prozessverschleppung ist in Familien­sachen ziemlich häufig - leiden in erster Linie die Kinder. Wie im Beitrag Umgangsverfahren aufgezeigt, wächst die Zahl der Verfahren weiter an; das Placebo der Einführung des gemeinsamen Sorgerechts nur auf dem Papier ist wirkunglos verpufft.

Nach den Aussagen beteiligter Professionen (so z. B. der bereits erwähnten Frau Kodjoe) wird der Krieg um die Kinder zunehmend verbissener geführt. Hierbei kämpfen auch immer mehr Väter mit harten Bandagen, wie beispielsweise in einem Forum des neugegründeten Vereins "Mütterlobby" deutlich wird.[58] Mittlerweile dürfte die Zahl der Kinder, die durch eine aus üblen Schlammschlachten resultierende, erbitterte Feindschaft ihrer Eltern oder ein völliges Verschwinden der Väter aus ihrem Leben traumatisiert wurden, über eine Million betragen. Allein das Ziel, solche schlimmen Auseinandersetzungen zu beenden, unter denen alle Beteiligten leiden, müsste Grund genug sein, die paritätische Doppelresidenz als Option gesetzlich festzuschreiben. Diese Forderung findet immer mehr namhafte Unterstützer, so beispielsweise den bereits oben genannten, auch als Gerichtsgutachter tätigen Prof. Uwe Jopt.

Belastung der Volkswirtschaft

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung, wonach Väter das Recht haben, sich nach Trennung/Scheidung in einem paritätischen Wechselmodell weiter um ihre Kinder zu kümmern, verursacht durch mittlerweile ca. 100.000 sorge- bzw. umgangs­rechtliche Verfahren pro Jahr einen nicht unerheblichen volkswirtschaftlichen Schaden.

Anwälte und Gerichtskosten werden häufig über die Prozesskostenhilfe finanziert. In beinahe jedem Verfahren fallen zumindest mal Anwaltshonorare von 700-1.000 € an (vielfach bleibt es jedoch nicht bei diesem Betrag, weil Väter in die zweite Instanz gehen und darüber hinaus oft weitere Honorare für nachfolgende Verfahren - z. B. wegen Streitigkeiten über Details der Umgangs- bzw. Ferienregelung oder ähnliches - zu zahlen sind). Hinzu kommen 350 bzw. 550 € pro Kind für den Verfahrensbeistand an. In wieviel Prozent der Fälle ein Gutachten - Kosten mindestens 5.000 €, oft noch deutlich mehr - beauftragt wird, ist zwar nicht bekannt. Entsprechend der zunehmenden Heftigkeit der Auseinandersetzungen um Sorge bzw. Umgang dürfte die Zahl dieser Beauftragungen aber recht hoch sein. Von daher lässt sich leicht ausrechnen, dass der Steuerzahler jährlich mit Millionenbeträgen in einem gehoben dreistelligen Bereich belastet wird. Freuen tuts allein Anwälte, Sachverständige und Verfahrensbeistände. Hinzu kommen Kosten für die psychologische Behandlung von Kindern und ausgegrenzten Elternteilen. Bei letzteren dürften außerdem die häufig infolge psychischer Probleme eintretende Erwerbslosigkeit und Frühverrentungen ganz erheblich zu Buche schlagen.

Der größte volkswirtschaftliche Schaden resultiert aber wohl aus den Leistungen, die der Staat für alleinerziehende Mütter bzw. deren Kinder aufbringen muss. Aus verschiedenen Gründen zahlt etwa die Hälfte der an sich zu Kinds- und oft auch Ehegatten­unterhalt verpflichteten Väter überhaupt nicht, ein weiteres Viertel zahlt weniger als sie müssten.[59] Nicht wenige tun dies aus Protest gegen ihre rechtliche Diskriminierung durch das deutsche Familienunrecht und Frustration über die unzureichenden Umgangskontakte.

Hauptartikel: Unterhaltsboykott

An ihrer Stelle muss ersatzweise der Staat in die Breche springen. Wäre hälftiger Umgang der Regelfall, würde ein größerer Teil der Lebens­haltungs­kosten für die Kinder mutmaßlich sehr gerne unmittelbar von den Vätern übernommen. Im Gegenzug wären Mütter nicht mehr auf staatliche Zahlungen angewiesen und hätten überdies sehr viel mehr Zeit, um sich durch Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten und zur materiellen Versorgung ihrer Kinder beizutragen.

Mögliche Konsequenzen bei Verweigerung hälftigen Umgangs

Abgeneigte Mütter verschaffen sich in puncto Umgangsfrequenz zwar kurzfristig einen zeitlichen Vorteil. Ab dem Alter, in dem der Wille des Kindes zu berücksichtigen ist, büßen sie dann aber ihren Umgang oft ganz ein, wenn das Verhältnis zum Kind wegen der Missachtung seines Willens tief zerrüttet ist. Das Zerwürfnis währt möglicherweise ein Leben lang. Viele allein­erziehende Mütter haben nach dem Auszug ihrer Kinder keinerlei Kontakt mehr mit ihnen.

Ein Beispiel aus dem wahren Leben: Die Mutter hat sich dem von allen drei Kindern gewollten paritätischen Umgang starrsinnig verweigert und wurde dabei von erkenntnis­resistenten Richtern und sonstigen "Professionellen" unterstützt. Nachdem der Vater auf dem "Rechts"weg endgültig gescheitert war, schaffte der älteste Sohn Fakten und zog eigenmächtig zu ihm Vater; die zuständige Richterin war so human, seinen Entschluss per Vergleich abzusegnen. Anfänglich besuchte er seine Mutter noch. Jene konnte seine Entscheidung indessen nicht akzeptieren; in der Folge kam es über Monate zu schweren psychischen Misshandlungen, bis das Kind irgendwann die Notbremse zog, sich seinem Vater offenbarte und die Besuche bei der Mutter ganz einstellte. Seither lehnt es jeglichen Kontakt zu seiner Mutter ab. Daraufhin manipulierte die Mutter ihre Tochter dahingehend, ihrerseits die Besuche beim Vater zu verweigern; die Geschwister sehen sich nun überhaupt nicht mehr. Bereits zuvor war das ehemals zu großen Hoffnungen berechtigende Mädchen nur noch ein Schatten ihrer selbst, hatte sich ihren Willen nehmen lassen und regelmäßig auf die Seite der Mutter geschlagen, wenn jene den ältesten Sohn fertigmachte. Letzterer haßt seine Schwester dafür nunmehr abgrundtief. Das dritte Kind - der jüngste Sohn - steht inmitten dieses Scherbenhaufens und rebelliert seit geraumer Zeit ebenfalls schon wütend gegen die Mutter. Gründlicher kann man Familienzerstörung wahrlich kaum noch betreiben. Hätten die Geistesgrößen der deutschen Familien­gerichts­barkeit paritätischen Umgang zugestanden, wäre die Situation heute wahrscheinlich weitaus besser.

Dagegen erfrischt die Intelligenz der Aussagen aus Österreich: "Klar zeigt sich, dass der gemeinsame Weg für das Kind langfristig auch der Mutter zugutekommt. Wenn die Väter mit ihren Kindern Freizeit wie Alltag teilen dürfen, entlastet das auch die Mütter und sie erleben eine spürbare Erleichterung. Oft gehe es nur darum, den Müttern die Ängste zu nehmen. Manche fürchten, dass ihr Kind sich von ihnen abwenden könnte, weil es vielleicht den Papa lieber mag. Das ist aber falsch. Je mehr man loslässt, desto eher bleiben die Kinder, und das sogar bis zum Erwachsenenalter", so die Landesleiterin von Rainbows Tirol, Barbara Baumgartner.[60]

Rechtsfolgen bei "unechten" Wechselmodellen

Häufig wird in gerichtlichen Umgangsregelungen die Betreuung etwa im Verhältnis 1/3 zu 2/3 oder auch 40 zu 60 aufgeteilt. Juristen und Sozial­wissen­schaftler sprechen dann von flexiblen oder "unechten" Wechselmodellen und die letzt­genannte Bezeichnung deutet auf die für Betroffene erheblichen Rechtsfolgen hin, wenn die Betreuung nicht annähernd hälftig wahrgenommen wird.

Nach derzeitiger Rechtslage hat der weniger betreuende Elternteil schwerwiegende Nachteile. So kommt der Elternteil, welcher das Kind auch nur geringfügig mehr als 50 % der Zeit betreut, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts in den Genuss der vollen Unterhalts­zahlungen, während beim "echten" Wechselmodell beide Eltern anteilig nach ihren Vermögens- und Einkommens­verhältnissen Barunterhalt leisten müssen. In der Praxis heben sich die wechselseitigen Ansprüche in etwa auf oder der Besserverdiener hat nur noch einen sehr geringen Betrag zu zahlen. Außerdem erhält er die gerichtliche Vertretungsmacht und das Kindergeld, weil bei ihm der Wohnsitz der Kinder einzutragen ist.

Natürlich können, zumindest was den Kindesunterhalt angeht, auch bei "unechten" Wechselmodellen außergerichtliche Vereinbarungen getroffen werden, wonach beispielsweise der Elternteil, welcher das Kind zu 60 % betreut, das Kindergeld bekommt, dafür aber auf Unterhalts­zahlungen des anderen Elternteils verzichtet.

Geht's eigentlich noch?

Während weder SPD noch FDP irgendwelche Initiativen unternehmen, um Väter nach einer Trennung beim Sorge- und Umgangs­recht endlich mit Müttern gleichzustellen, setzen sich führende Politiker beider Parteien für die volle Gleichstellung homosexueller Paare beim Adoptionsrecht ein. Der Bundesvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Lesben und Schwule in der SPD, Ansgar Dittmar, sagte dazu, Frau Merkel würde sich bewusst gegen den Gleichheits­grundsatz des Grundgesetzes stellen.[61] Was die Gleichberechtigung von Vätern hinsichtlich Wahrnehmung der Elternrolle nach einer Trennung bzw. Scheidung angeht, gilt diese Einschätzung leider für alle im Bundestag vertretenen Parteien. Vor diesem Hintergrund muten die Vorstöße der Politiker schon ein wenig kurios an.

Literatur

  • Petra Wagner und Ina Kiesewetter: Eine Woche Mama, eine Woche Papa[62], Kreuz Verlag 2012, ISBN 3-451-61088-4[63]
  • Hildegund Sünderhauf: Wechselmodell. Rechtsfragen und psychologische Forschung in der Co-Elternschaft., Springer VS, Verlag für Sozialwissenschaften 2013, ISBN 3-531-18340-0[64]

Zitate

Zitat: «Das Paritätsmodell kann ja nicht funktionieren, weil es das fundamentale Prinzip "Geld ist wichtiger als ein Vater" untergräbt.»[65]
Zitat: «Kofra kämpft da ohnehin auf wertlosem Gelände. Die Richtung, in die das Wechselmodell in D geht ist längst eine ganz andere. Es wird nicht mehr draußen gehalten, sondern vergiftet.»[66]
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [67]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Befreiungsbewegung für Männer, S. 153
  2. 2,0 2,1 Zentrum für Interdisziplinäre Forensik (ZIF), Fachtagung 2014: Kinder im Fokus von Trennung und Scheidung - Paritätische Doppelresidenz (Wechselmodell), Johannes Gutenberg-Universität Mainz, 22. September 2014, Rede zur Begrüßung und Eröffnung von Prof. Dr. Christina Eberl-Borges
  3. Beschluss 4 UF 119/07 vom 11.03.2008
  4. Beschluss 13 UF 41/09 vom 31.03.2010
  5. Beschluss 1 BvR 142/09
  6. BVR 1868/08
  7. Pdf-icon-extern.svg Beschluß II-8 UF 189/10 vom 14.3.2011[ext]
  8. Beschluß 16 UF 13/07 vom 14.3.2007
  9. Beschluss 12 UF 84/10 vom 08.12.2010
  10. 10,0 10,1 Referate in Ton vom 3. Antifeminismus-Treffen am 3. November 2012
  11. Ergebnisse Internationaler Tatsachenforschung zum Wohle des Trennungskindes: "Gemeinsames Sorgerecht" - Ja und Nein, Jan Piet H. de Man (Dipl. Kinder- und Familienpsychologe, anerkannter Scheidungs- und Familienmediator)
  12. Die Anpassung der Kinder bei gemeinsamen Sorgerecht, Jan Piet H. de Man am 25. Oktober 2005
  13. Pdf-icon-extern.svg Heute hier, morgen dort? - Das Wechselmodell im Familienrecht, Diplomarbeit Michael Frigger[ext]
  14. Pdf-icon-extern.svg Das Doppelresidenzmodell nach elterlicher Scheidung - Akzeptanz in Österreich, Diplomarbeit Angela Spies[ext]
  15. Die Gestaltung von Familienleben bei räumlicher Trennung - Schumpeter-Nachwuchsgruppe
  16. An mehreren Orten zuhause: Multilokales Familienleben nach Trennung und Scheidung; Projekt: Multilokalität von Familie - Schumpeter-Nachwuchsgruppe
  17. Deutsches Jugendinstitut: Die Betreuung im 50/50-Wechselmodell und das Kindeswohl: Gesetzliche Regelungen, das Kind als sozialer Akteur und altersbedingte Schwierigkeiten, Dr. Gry Mette D. Haugen (Norwegian University of Science and Technology, Social Research AS, Trondheim)
  18. Deutsches Jugendinstitut: Alternative Betreuungsformen nach elterlicher Scheidung - das "Wechselmodell", Ass.-Prof. Dr. Harald Werneck (Universität Wien)
  19. WikiMANNia: Entfremdung der Kinder
  20. Deutsches Jugendinstitut: Interview: "Kinder mit mehr als einem Zuhause"
  21. iScheidung: Wechselmodell (Lexikon A-Z Familienrecht)
  22. Wera Fischer: Kindeswohl
  23. Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis, Springer VS
  24. Quelle "Welt am Sonntag" vom 12.04.2015, S. 6, Artikel "Aufstand der Entrechteten"
  25. VAfK-Pressemitteilung vom 02.11.2012
  26. Position "Paritätische Doppelresidenz" vom 27.10.2012
  27. Internationale Konferenz zur Paritätischen Doppelresidenz 2014
  28. Psychologische Begutachtung im Familienrecht: Effekte entscheidungs­orientierter vs. lösungsorientierter Begutachtung auf die Trennungsfamilie - Erfahrungen und Ansichten aus Elternsicht" (Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades "Dr.phil." der Fakultät Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld, Julia Zütphen, 2010, Seite 237+238
  29. Christine Knappert: Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!?
  30. Jan Piet H. de Man, Dipl. Kinder- u. Familienpsychologe, anerkannter Scheidungs- u. Familienmediator: Ergebnisse internationaler Tatsachenforschung zum Wohl des Trennungskindes - "Gemeinsames Sorgerecht": Ja und nein
  31. Pdf-icon-intern.svg Das integrierte Wechselmodell - ein Weg zur tragfähigen Kinderbetreuung durch getrennte Eltern - FamThera Institut für Familientherapie und Systemische Beratung, 2008 (6 Seiten, 102 KB)
  32. Elternforum: Veröffentlichungen, Studien usw. zum Thema Doppelresidenz- bzw. Wechselmodell gesucht, Biene am 28. September 2006
  33. WGvdL-Forum (Archiv 2): Umfrage des Bundesministeriums der Justiz bei Jugendämtern und Rechtsanwälten zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
  34. Beschluss 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010
  35. Bundesverfassungsgericht: Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09
  36. Werner Schubert: Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703-704
  37. Pdf-icon-extern.svg Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? - Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung[ext] - Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf
  38. WDR WESTPOL - Kindesunterhalt: Falsche Anreize für Väter
  39. 1 Woche Mama, 1 Woche Papa: Aktuelle Forschung zur Kinderbetreuung nach Trennung und Scheidung -05.08.2013 - Evangelische Hochschule Nürnberg
  40. Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? - Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung von Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf
  41. AG Erfurt: ABR zum Vater und Beibehaltung Wechselmodell
  42. AG Erfurt 36 F 1663/13
  43. AG Heidelberg 31 F 15/14: Lesenswerte Anordnung des Wechselmodells auf Basis §1684/1697a BGB und Art. 3 und 6 GG
  44. Christine Knappert: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!?"
  45. OLG Schleswig, Beschluss 15 UF 55/13 vom 19.12.2013
  46. AG Erfurt: ABR zum Vater und Beibehaltung Wechselmodell
  47. AG Erfurt 36 F 1663/13
  48. AG Heidelberg 31 F 15/14: Lesenswerte Anordnung des Wechselmodells auf Basis §1684/1697a BGB und Art. 3 und 6 GG
  49. beck-online (kosten­pflichtiger Download) Das Wechselmodell im Umgangsrecht und die Beliebigkeit der Argumentation - Schwierigkeiten mit Methodik und Gleichberechtigung, Aufsatz von Dr. Christoph Mandla, erschienen in NJ [Zeitschrift Neue Justiz] 7/2011, Seiten 278 ff.
  50. Beschluss 1 BvR 1868/08
  51. Kuhn gegen Deutschland
  52. Petition 6933: Sorgerecht der Eltern - Einführung des Wechselmodells bei der Kinderbetreuung vom 27.08.2009
  53. Deutscher Bundestag - 3.11 Berufsstruktur
  54. haufe.de 10.03.2014: Gemeinsames Sorgerecht - Ein klares "Ja, aber!" zum "Wechselmodell"
  55. Pdf-icon-extern.svg 20. Deutscher Familiengerichtstag vom 18.-21.September 2013, AK Nr. 7 - Umgang zwischen Wochenend- und Wechselmodell[ext]
  56. Jurathek: Gutachten wieviel Wert legt ein Richter darauf und was wiegt der Verfahrenspfleger
  57. Lisa Harmann: Scheidungen: Wenn das Trennungskind zum Pingpong-Ball wird, Die Welt am 29. Januar 2015
  58. Mütterlobby e.V. (in Gründung) - Kommentare von Müttern
  59. Sat 1-Nachrichten vom 5. März 2013, 19.00 Uhr
  60. Brigitte Warenski: Fast Hälfte der Trennungskinder hat keinen Kontakt zum Vater, Tiroler Tageszeitung am 14. September 2013 (Anreißer: Kein Kontaktrecht, keine gemeinsame Obsorge: Nach drei Jahren Trennung haben 40 % der Kinder keinen Kontakt mehr zum zweiten Elternteil.)
  61. Focus-online: "Unsicher über das Kindeswohl" - Adoptionsrecht: Merkel löst Empörung bei Homo-Paaren aus, Focus am 10. September 2013
  62. Ina Kiesewetter & Petra Wagner Eine Woche Mama, eine Woche Papa - Wie Kinder getrennter Eltern gut leben
  63. eine-woche-mama-eine-woche-papa.com
  64. Pressemittelung der Springer VS vom 29. August 2013 - Kinderbetreuung: Das Wechselmodell boomt
  65. TrennungsFAQ-ForumClint Eastwood am 14. November 2011 - 04:48 Uhr
  66. TrennungsFAQ-ForumP am 21. Mai 2019 - 15:25 Uhr
  67. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Querverweise

Netzverweise

  • Wikipedia: Paritätsmodell
  • Lucas Schoppe: Von der Bewirtschaftung kindlichen Leids, Man-Tau-Blog am 22. Juli 2019
    Ein Text auf der Webseite einer Anwaltskanzlei, der Müttern Hinweise zur Verhinderung einer Doppelresidenz - dem "Wechselmodell" - gibt, macht in einer erstaunlichen Offenheit eine destruktive Logik des deutschen Familienrechts deutlich.
    "So verhindern Sie das Wechselmodell"
    Als ich den kurzen Artikel zum ersten Mal las, hielt ich ihn für eine bittere Satire. Ich las ihn noch einmal, weil sich andere in sozialen Netzwerken so über den Text aufgeregt hatten und weil ich nach Zitaten suchte, um ihnen deutlich zu machen, dass alles bloß satirisch gemeint sei. Ich fand aber keine solche Passage und gewöhnte mich langsam an den Gedanken, dass der Text ernst macht.
    Er wurde auf der Homepage der Rechts­anwalts­kanzlei wendelmuth veröffentlicht, besteht aus zwei Teilen und trägt den Titel "Familienrecht: So verhindern Sie das Wechselmodell"[ext].
    Inzwischen hat die Kanzlei den ursprünglichen Text verändert, aus dem ich aber im folgenden Text gleichwohl zitiere (ich hab eh Screenshots gemacht):
    "Trotz ausdrücklichem Hinweis auf eine überspitzte Darstellung haben einige Leser gemeint, dass wir ein Verhalten empfehlen, das eine Kindeswohlgefährdung bedeuten könnte. Das ist natürlich nicht der Fall."
    Tatsächlich hat die neue Version einige Härten entfernt, aber an der Logik des ursprünglichen Textes ändert sich überhaupt nichts.
  • Youtube-link-icon.svg Wechselmodelle Residenzmodell & Wechselmodell im Vergleich - Christian Schmölz mit Bobby Vander Pan (Länge: 07:58 Min.)
  • TrennungsFAQ: Hälftige Kinderbetreuung: Phantasie oder durchführbar?
  • TrennungsFAQ-Forum: Studien und Erfahrungen zum Wechselmodell am 27. Dezember 2011
  • Väternotruf: Wechselmodell
  • Mp3-icon-extern.png Trennung und das Wechselmodell: Die Doppelresidenz, das Zwei-Familienmodell oder die hälftige Betreuung[ext] - Väterradio, 21. April 2005
    • Trennung vom Partner und wie das mit den Kindern regeln? Trennungen sind schmerzliche Prozesse, die Wut und Trauer hervorbringen. Es ist schwer die Trennung zu bewältigen. Man kann sich als Paar trennen, aber nicht aus der Elternfunktion. Es geht auch anders, es geht auch fair. In Frankreich nennt man die faire Elternschaft Doppelresidenz, in Deutschland das paritätische Wechselmodell. Dieses Zwei-Familienmodell bedeutet, das Kind hat zwei gleichwertige Familien. Internationale Studien zeigen, dass dies die beste aller Möglichkeiten für das Kind ist. Aus diesem Grunde hat Frankreich diese Möglichkeit in das Gesetz aufgenommen. In Deutschland allerdings ist diese Form nicht erwünscht. Es gibt viele Fragen an die heutige Politik bezüglich der Melde-, Steuer-, Wohngeld-, und Unterhalts­gesetz­gebung.
  • Mp3-icon-extern.png Familie zwischen Eigen- und Fremdbetreuung: Bericht vom 5. deutschen Väterkongress in Karlsruhe[ext] - Väterradio, 20. September 2012
    • Gäste: Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf: Professorin für Familienrecht an der Evangelischen Hochschule Nürnberg, Autorin des Buches "Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis", 2012; Hans-Georg Nelles: Sozialwissenschaftler, Erwachsenenbildner und Organisationsberater
  • Pdf-icon-intern.svg Das integrierte Wechselmodell - ein Weg zur tragfähigen Kinderbetreuung durch getrennte Eltern - FamThera - Institut für Familientherapie und Systemische Beratung, 2008 (6 Seiten, 102 KB)
Dies ist ein als lesenswert ausgezeichneter Artikel.
Dieser Artikel wurde am 27. August 2012 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.