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Beamter

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Der Begriff Beamter bezeichnet einen Angehörigen einer Personalgruppe im öffentlichen Dienst eines Staates, dessen Status sich durch ein lebenslanges Treueverhältnis zum Dienstherren[1] (Staat, Teilstaat, Ort[wp]) kennzeichnet. Beamte sind ebenso wie Richter und Soldaten Staats­bedienstete. In Deutschland unterliegen Beamte sowie Richter und Soldaten jeweils einem spezifischen Dienstrecht[wp].

Beamtenpension

Der Höchstversorgungssatz bei der Beamtenpension beträgt 71,75 Prozent des Bruttogehalts der vorangegangenen zwei Dienstjahre.

Wir brauchen eine Reform des Pensionsrechts:

1. Schritt: Beförderungsverbot in den letzten zwei Dienstjahren.
2. Schritt: Berechnungsgrundlage der Pension die letzten zehn Dienstjahre.
3. Schritt: Berechnungsgrundlage die Lebensarbeitszeit, wie für Arbeitnehmer der freien Wirtschaft.

Einzelnachweise

  1. ↑ Dienstherr ist in Deutschland die Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, im eigenen Namen Beamte anzustellen und dadurch Beamten­verhältnisse zu begründen. Der Dienstherr hat das "Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben" (§ 2 Bundes­beamten­gesetz, § 2 Beamten­status­gesetz). Dieses Recht wird Dienst­herrn­fähigkeit genannt. Der Begriff Dienstherr entspricht dem des Arbeitgebers in privatrechtlichen Beschäftigungs­verhältnissen.

Netzverweise