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Artikel 79 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 79 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland enthält in Absatz 3 die so genannten Ewigkeitsklausel oder Ewigkeits­garantie. Diese Regelung soll die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze auf ewig einer Verfassungs­änderung entziehen.

Wortlaut

Artikel 108 Artikel 79 (Änderung des Grundgesetzes)
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2] Fassung vom 26. März 1954[3]
Anträge auf Änderungen des Grundgesetzes, durch die die freiheitliche und demokratische Grundordnung beseitigt würde, sind unzulässig. (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völker­rechtlichen Verträgen, die eine Friedens­regelung, die Vorbereitung einer Friedens­regelung oder den Abbau einer besatzungs­rechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraft­setzen der Verträge nicht ent­gegen­stehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.[4]
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grund­sätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 nieder­gelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grund­sätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 nieder­gelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.[5]

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  4. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954, BGBl. I. 45
  5. Bundestag: Grundgesetz: Die Gesetzgebung des Bundes, abgerufen am 9. Februar 2012

Querverweise