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Behördenbetreuer

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Bestellung zum Behördenbetreuer

Beschäftigte von Betreuungs­behörden[OLBR] können zum Behörden­betreuer bestellt werden (§ 1897 Abs. 2 BGB). Behörden­betreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis[wp] zu einer Betreuungs­behörde bzw. deren Träger­körper­schaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behörden­betreuer die gleichen rechtlichen Bedingungen[OLBR] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behörden­betreuern kein Einführungs­gespräch beim Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungs­gericht) geführt (§ 69b[ext] FGG).

Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familien­angehörigen den Status des "befreiten Betreuers"[OLBR], vgl. § 1908 i Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten vormundschafts­gerichtlichen Genehmigungs­erfordernisse bei der Geldanlage[wp] nicht gelten (§§ 1809, 1812 ff. BGB, vgl. § 1857a BGB). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1840 BGB) befreit. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch im Einzelfall des Status des "befreiten" Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Behörden­betreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Gegen Behördenbetreuer kann kein Zwangsgeld[wp] festgelegt werden. Außerdem kann Geld des Betreuten bei der Träger­körper­schaft angelegt werden (§ 1908g[ext] BGB).

Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen

Zu den Rechten der Betreuungs­behörden­leitung gehört es, die Entlassung des Behörden­betreuers beim Vormundschafts­gericht zu beantragen (§ 1908d[ext] Abs. 4 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behörden­betreuer als Einzel­betreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist.

Beamte benötigen zur Weiterführung einer solchen Betreuung eine Neben­tätigkeits­genehmigung[wp] nach dem jeweils für sie geltenden Beamten­gesetz[wp] i.V.m. § 1784[ext] BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn es sich um die Betreuung für einen nahen Familien­angehörigen handelt. Eine solche Genehmigung kann dann verweigert werden, wenn die Betreuer­tätigkeit die berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen könnte. Andere öffentlich Bedienstete benötigen ebenfalls eine solche Genehmigung, wenn für sie noch der Bundes­angestellten­tarif­vertrag (BAT) gilt (§ 11 BAT). Soweit der neue TVöD[wp] für sie gilt, wird diese Genehmigung nicht mehr benötigt (§ 3 TVöD).

Vergütungsanspruch des Behördenbetreuers

Wird ein Behördenbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungs­anspruch. Die Betreuervergütung[OLBR] steht beim Behörden­betreuer der Betreuungsbehörde[OLBR] zu. Es besteht nur ausnahmsweise eine Möglichkeit zur Gewährung einer Ermessensvergütung[OLBR], wenn der Betreute nicht mittellos ist (§ 8[ext] VBVG - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz[OLBR]). Ansonsten besteht bei nicht mittellosen[OLBR] Betreuten ein Anspruch auf Aufwendungsersatz[OLBR].

Die Tätigkeit als Behördenbetreuer zählt nach der Rechtsprechung des BAGes[wp] als schwierige Tätigkeit nach den Eingruppierungs­vorschriften für den Sozial- und Erziehungs­dienst. Dies bedeutet eine Eingruppierung nach BAT[wp] IVb (bzw. TVöD[wp] E 9).

Volltext der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes[OLBR]

LG Kassel, Beschluss vom 10.07.2009, 3 T 783/08 :

Die dem Behördenbetreuer nach § 8 VBVG i.V.m. § 1836 Absatz 2 BGB zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die Vergütung, die ein berufsmäßig tätiger Betreuer beanspruchen könnte.

Rechtsprechung bei Veruntreuung

VG Trier, Urteil vom 04.03.2008, 3 K 888/07.TR:

Ein gerichtlich bestellter Behördenbetreuer, der über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung der ihm eingeräumten Befugnisse Gelder der zu betreuenden Personen in Höhe von ca. 15.000,- € veruntreut hat, ist aus dem Beamten­verhältnis zu entfernen.

Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden

Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) und durch einen Betreuungsverein[OLBR] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungs­behörde selbst zum Betreuer bestellt werden (§ 1900 Abs. 4 BGB). Die Betreuungs­behörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungs­übernahme vorhanden ist. In diesem Falle hat die Betreuungs­behörde keinen Vergütungs­anspruch (§ 1836[ext] Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf Aufwendungsersatz[OLBR] (§ 1835[ext] Abs. 5 BGB). Eine Sterilisations­betreuung[OLBR] darf nicht auf die Behörde übertragen werden (§ 1900 Abs. 5 BGB)

Literatur

  • Hinweis: das BtBG ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten.

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bienwald: Landesbedienstete als Behördenbetreuer; FamRZ 2007, 1860
  • Deinert: Beschäftigungsende beim Vereins- und Behördenbetreuer; BtPrax 2015, 138

Querverweise

  • Befreiter Betreuer[OLBR]
  • Eingruppierung[OLBR]
  • Betreuungsbehörde[OLBR]


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Behördenbetreuer (14. August 2015) aus der freien Enzyklopädie Online-Lexikon Betreuungsrecht. Der Online-Lexikon Betreuungsrecht-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Online-Lexikon Betreuungsrecht ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.