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Normenklarheit

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Normenklarheit oder Normbestimmtheit ist ein verfassungs­rechtliches und rechtsstaatliches Gebot für den Gesetzgeber.

Dies bedeutet, dass das Gesetz klar verständlich sein muss und nicht zu sehr unbestimmte Rechts­begriffe oder General­klauseln enthalten darf. Das Gesetz soll also für den Bürger klar erkennbar sein. Außerdem müssen festgelegte Begriffe in ihrer ursprünglichen Bedeutung verwendet werden.

Der Grundsatz soll dem Bürger ermöglichen, bereits durch einen Blick ins Gesetz festzustellen, was die Behörde, sein Lieferant, sein Arbeitgeber oder seine Versicherung darf und was nicht.

Das Bundesverfassungsgericht selbst formuliert das Gebot folgendermaßen:

"Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit [...] soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheits­anforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungs­entscheidungen bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit der Norm[wp] soll auch vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst oder - soweit die Norm die Rechts­verhältnisse der Bürger untereinander regelt - auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.
Diesen Anforderungen wird eine Norm nicht gerecht, die einen identisch formulierten Maßstab für unterschiedliche Situationen vorsieht und in ihnen mit je unter­schiedlichem Inhalt angewandt werden soll. Auch wird es der - hier aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden - besonderen gesetzlichen Schutzpflicht nicht gerecht, wenn der Prüfmaßstab so ungenau umschrieben ist, dass er keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung der Schutzaufgabe bietet." [1]

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise

  • Pdf-icon-extern.svg Komplexität und Normenklarheit - oder: Gesetze sind für Juristen gemacht[ext] - Emanuel Vahid Towfi, 2008 (45 Seiten)
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Normenklarheit (31. Mai 2011) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.