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1578b BGB

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Der Paragraph 1578b BGB fügt eine grundsätzlich für alle Unterhalts­tatbestände geltende Billigkeits­regelung ein, die nach Maßgabe der in der Regelung aufgeführten Billigkeits­kriterien eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhalts­ansprüchen ermöglicht. In der Folge wird die bisher nur für den Unterhalt wegen Erwerbs­losigkeit und den Auf­stockungs­unterhalt geltende Befristungs­möglichkeit in § 1573 Abs. 5 BGB aufgehoben. Die bisher in § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorgesehene Begrenzungs­möglichkeit wird ebenfalls aufgehoben, alle Regelungen werden in der neu geschaffenen Vorschrift des § 1578b BGB zusammengefasst.[1]

Wortlaut

  1578b BGB - Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Januar 2008 Fassung von 1. März 2013
(nicht vorhanden) (1) [1] Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebens­ver­hältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts­anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemein­schaft­lichen Kindes unbillig wäre. [2] Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. [3] Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemein­schaft­lichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushalts­führung und Erwerbs­tätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. (1) [1] Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebens­ver­hältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts­anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemein­schaft­lichen Kindes unbillig wäre. [2] Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen oder eine Herabsetzung des Unterhalts­anspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. [3] Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemein­schaft­lichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushalts­führung und Erwerbs­tätigkeit während der Ehe ergeben. [2]
(2) [1] Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhalts­anspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemein­schaft­lichen Kindes unbillig wäre. [2] Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) [1] Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhalts­anspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemein­schaft­lichen Kindes unbillig wäre. [2] Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts­anspruchs können miteinander verbunden werden. [3] (3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts­anspruchs können miteinander verbunden werden.

Kommentar

Der Paragraph 1578b BGB ist ein lauwarmer Versuch, der Ausuferung des Unterhaltsmaximierungsprinzips Einhalt zu gebieten oder zumindest einzugrenzen. Man kann den Paragraphen aber auch als staatlichen Täuschungsversuch werten.

Vorher hieß es:

"Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können vor sich allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben."

Es ist also eine Ergänzung um die Ehedauer. Man kann sich jetzt unbefristeten Unterhalt in der Ehe "ersitzen", also durch konsequentes Verweigern einer Erwerbsarbeit Ansprüche ohne Grenze generieren. Passt wirklich perfekt in die Denke des deutschen Unterhaltsrechts.

Dann brauchen wir ja den Versorgungsausgleich nicht mehr: Abschaffen. Und wenn die Ex eine Pflicht zu lebens­langem Unterhalt nach der Ehe geltend machen kann, muss natürlich auch der Ehemann die Frau zur Erwerbs­arbeit in der Ehe verpflichten können. Ohne Pflichten keine Rechte.[4]

Die Entwicklung des Unterhaltsrechts läuft darauf hinaus, dass Männer nur noch Frauen heiraten sollten, die mehr verdienen als sie selbst. "P" aus dem TrennungsFAQ-Forum kommentiert dazu:

"Wenn schon heiraten, dann ist das genau die richtige Taktik. Die Maßgaben des Unterhalts­rechts sagen uns:
  • die wichtigste Eheeigenschaft eurer Partnerin ist ihr Bankkonto und ihr Job.
  • es ist eure Pflicht, eure Partnerin zur Arbeit zu zwingen; verweigert sie das, ist es besser sich scheiden zu lassen wie nachzugeben, ansonsten könnt ihr lebenslang dafür bestraft werden.
  • eigene Erwerbsleistung bringt [dem Leistungserbringer] Verluste, Erwerbs­leistung [liefert nur] eurer Partnerin Gewinne. Viel Engagement heißt viel zahlen müssen, wenig Engagement heißt viel kassieren.
  • verlass dich auf nichts und niemand. Die Bedingungen eures wichtigsten Vertrages des Lebens ändern wir, die Regierung, mit einem Federstreich, ganz wie es uns beliebt: rückwirkend, vorauswirkend, grundlegend. Und die aller­wichtigsten Punkte verstecken wir gut in einer kafkaesken Rechtsprechung - die ihr bezahlt."[5]

Die geplante Gesetzesänderung bietet für die Richter weiterhin freies Schussfeld, nach Belieben (einzelfallbezogen) zu entscheiden.[6]

Wie es in der Begründung heißt: Nun erfolgt die Ehedauer als eigenständige Nennung eines Tat­bestands­merkmals für die Billigkeits­maßstäbe. Eine lange Ehe macht es nunmehr unbillig, den Unterhalt herabzusetzen. Sie ist nicht mehr bei den Nachteilen eingereiht, sondern selbst zum Faktor geworden, der keinen Nachteil mehr bewirken muss, um zu gelten.
Verhindert wird auch die Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf. Die Chef­arzt­gattin bleibt jetzt ausdrücklich Chef­arzt­gattin. Diesen umgedrehten plakativen Leitsatz der Reform von 2008 hat man freilich auch nicht in der Presse gelesen, Granold[wp] und ihrer Seilschaft weiß sehr genau, dass sie damit nicht auf Zustimmung der Gesellschaft stößt. Also muss man alles ratzfatz durchziehen damit gar nicht erst groß diskutiert wird, gut eingefädelt mit offensichtlich genauen Vorlagen an befreundete Zeitungen und schnell beschlossen.
Granold behauptet (fälschlicherweise), ein "Automatismus" einer Unterhalts­beschränkung wäre nicht beabsichtigt gewesen. Der wurde zwar in der Rechtsprechung eh nie eingehalten, aber nun wird die Linie noch stärker in Richtung eines Automatismus in Richtung grenzenlosem Unterhalt bei langen Ehen verschoben. Der größte Witz in der Gesetz­begründung von Granold ist aber dieser Absatz, denn die Urteile der Gerichte kann auch sie nicht weglügen:
"Auch der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nach­ehelichen Unterhalts­anspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nach­eheliche Solidarität unbillig erschiene (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Eine derartige Verpflichtung der Ehegatten zur nach­ehelichen Solidarität führt zu einem Ausgleich angesichts einer 'fehl­geschlagenen Lebens­planung der Ehegatten' (BGH, FamRZ 2003, 590, 592). Diese Linie verfolgen nunmehr - soweit ersichtlich - auch die Instanz­gerichte."
Frau Granold weiß also ganz genau, dass ihre Gesetzes­änderung tatsächlich überflüssig ist, weil ihr Gejammere angesichts der BGH-Entscheidungen überhaupt keine Grundlage hat, nichts­desto­trotz verspritzt sie ihr Gift ins BGB hinein, um auch ja doppelt und dreifach Chancen auf Unterhalts­reduzierung zu verhindern. Ich kann mir das nur so erklären, dass sie und ihre anderen schwarzlila Kaffee­tisch­freundinnen die Hosen voll haben, dass die Gesellschaft irgendwann die Fußpflege-Haus­mütterchen und die Ansprüche der Chef­arzt­gattinnen kritischer sieht und die alte Formulierung dann Wege bietet, dem daraus resultierenden Unterhalts­schwachsinn eher ein Ende zu machen.
Zur einkommensstarken Frau und Eltern: Lieber werde ich durch eine reiche Frau für vermögend erklärt, die dadurch indirekt für ihre Schwieger­eltern zahlen muss, wie wenn ich für Schwieger­eltern zahlen muss. Das Prinzip ist immer dasselbe, Einkommen durch Leistung führt zum gnadenlosen Durchgriff und Sippenhaft auf dieses Einkommen. Da pfeife ich doch auf die mühsame Erwirtschaftung und lasse andere zahlen.[7]

Alle Fraktionen im Bundestag haben am 14. Dezember 2012 der Änderung des Unterhalts­rechts ohne Gegenstimmen zugestimmt: Der allgemeiner Tenor der Reden: Eine Befristung bei langer Ehedauer war nie beabsichtigt. Die Reden von

sind hier ab S. 26384 nachzulesen.[8][9]

Einzelnachweise

  1. Unterhaltsreform 2008: § 1578b BGB, 5. Januar 2008
  2. Pdf-icon-extern.svg Drucksache 17/11885[ext] - Bundestag
  3. lexetius.com: § 1578b BGB
  4. TrennungsFAQ-ForumÄnderung des Unterhalts­rechts zum 1.03.2013, P am 13. Dezember 2012 - 16:15 Uhr
  5. TrennungsFAQ-Forum: Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.03.2013, P am 13. Dezember 2012 - 16:55 Uhr
  6. TrennungsFAQ-Forum: Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.03.2013, borni am 13. Dezember 2012 - 18:02 Uhr
  7. TrennungsFAQ-Forum: Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.03.2013, P am 14. Dezember 2012 - 12:52 Uhr
  8. Pdf-icon-extern.svg Stenografischer Bericht - 214. Sitzung[ext] - Deutscher Bundestag, 13. Dezember 2012
  9. TrennungsFAQ-Forum: Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.03.2013, borni am 15. Dezember 2012 - 12:49 Uhr