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1627 BGB

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Der Paragraph 1627 BGB dokumentiert die schrittweise Abschaffung der Familie durch den Gesetzgeber. Haben im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 noch der Vater das Recht und die Pflicht, so haben seit 1980 die Eltern nur noch Pflichten, euphemistisch mit "Sorge" umschrieben.

Wortlaut

1627 BGB - Patria Potestas 1627 BGB - Elterliche Gewalt 1627 BGB - Elterliche Sorge
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1958 Fassung von 1. Januar 1980
Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen. [1] Die Eltern haben die elterliche Gewalt in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. [1] Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben.
[2] Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. [1] [2] Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. [2]

Kommentar

Der Begriff der "elterlichen Gewalt" wurde abgeschafft, weil der Staat die Ordnungsmacht auch im privaten Raum der Familie nun für sich beansprucht.

Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider beschreibt das Problem so:

Zitat: «[Der] Gesetzgeber [...] hat den Gewaltbegriff (elterliche Gewalt) durch den der (elterlichen) Sorge ersetzt und damit der Familie die Ordnungsmacht abgesprochen. Familiengewalt ist wie Staatsgewalt die Möglichkeit und Befugnis, Ordnung zu schaffen, zu befrieden, nicht etwa wesentlich die zur vis, dem körperlichen Zwang, sondern die potestas. Die Ordnungsmacht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt.»[3]

Die Aufforderung des Gesetzgebers an die Eltern, die "elterliche Sorge" in "gegenseitigem Einvernehmen" auszuüben, mutet kindlich naiv an. Würden Menschen generell in "gegenseitigem Einvernehmen" handeln, bräuchte es Gesetzgeber und Richter nicht. Regelungsbedarf gibt es immer dann, wenn dieses "gegenseitigem Einvernehmen" eben nicht besteht. Mit der Gesetzesänderung am 1. Juli 1958 wurde also eine veritable Luftnummer geschaffen. Absolut lächerlich ist, die Aufforderung in Absatz 2 zu einer Gesetzesnorm zu erheben. Streitende Eltern kommen ja gerade vor den Richter, wenn sie ihre Meinungsverschiedenheiten nicht beilegen können. Und dann wird dem Richter "Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen" als gesetzliche Grundlage gegeben.

Man sollte im Handelsrecht für in Vertragsangelegenheiten uneinigen Kaufleuten die gesetzliche Grundlage vorsehen: "Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen." Es sollte also einfach zu verstehen sein, dass der § 1627 seit 1958 eine Lachnummer und absolut unakzeptabel ist. Eine sinnvollere Vorschrift wäre, dass bei Meinungsverschiedenheiten zu losen oder zu knobeln sei.

Der Hintergrund dürfte darin zu suchen sein, dass zwischen 1952 (14.976) und 2009 (150.375) die Zahl zugelassenen Rechtsanwälte verzehnfacht wurde.[4] Die finden unter anderem in eigens geschaffenen und aufgeblähten Familiengerichten Arbeitsfelder und Einkommensquellen. Die Letztentscheidung des Vaters wurde also nicht etwa gleichberechtigt auf Ehefrau und Ehemann übertragen, sondern auf den Familienrichter verlagert. Damit bestätigt sich die These von Karl Albrecht Schachtschneider, dass der Staat jetzt auch in der Familie allein die Ordnungsmacht beansprucht.

In jedem Vorstand eines Wirtschaftsunternehmens entscheidet der Vorstands­vorsitzende, wenn ein Stimmenpatt entsteht. Man stelle sich vor, man würde dann den Staat als Entscheidungs­instanz anrufen. Oder man stelle sich vor, es ginge nicht um das Kindeswohl in der Familie, sondern um das Wohl der Passagiere in einem Flugzeug. Um der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau zu gewährleisten, würde es in jedem Flugzeug einen männlichen Piloten und eine weibliche Pilotin geben, aber keinen Chefpiloten. Statt einer klaren Hierarchie würden den Piloten als Anweisung mitgegeben, "bei Meinungs­verschieden­heiten müssen sie versuchen, sich zu einigen".

Flugpassagiere würden diese Bedingungen wohl nicht akzeptieren. Familien mit Verantwortung für Kinder werden aber genau diese Bedingungen zugemutet. Familienzerstörung als Motiv zu vermuten, liegt nahe.

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 1627 BGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 1627 BGB
  3. Karl Albrecht Schachtschneider: Rechtsproblem Familie, S. 30
  4. Quelle: Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer