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Akteneinsicht

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Dieser Artikel ist in Bezug auf die Akteneinsicht in Strafrechtsverfahren möglicherweise nicht aktuell.
Hauptseite » Recht » Akteneinsicht

Der Begriff Akteneinsicht bezeichnet die Einsichtnahme in die von einer Behörde angelegten Akten. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des grund­gesetzlich geschützten rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und ergibt sich außerdem aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung[wp].

In den einzelnen Verfahrenszweigen ist das Recht auf Akteneinsicht unterschiedlich geregelt. Besondere Bestimmungen gelten insbesondere im Strafrecht, da die Ermittlungs­behörden natürlich ein berechtigtes Interesse daran haben, dass Beschuldigte sich nicht über den aktuellen Stand der Ermittlungen informieren können.

Zivilprozess

Im Zivilprozess steht den Parteien Akteneinsicht zu; Dritten nur bei Glaubhaft­machung eines rechtlichen Interesses (§§ 299,760 ZPO). Bei Insolvenz- und Zwangs­vollstreckungs­verfahren gilt das Recht auf Akteneinsicht auch für die Beteiligten.

In § 299 ZPO heißt es in Abs. 1: Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

Absatz 3 regelt das Procedere bei elektronischer Führung der Akten.

Laut § 299 Abs. 4 erstreckt sich das Recht auf Einsicht und den Erhalt von Abschriften nicht auf Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen [von Richterkollegien] betreffen.[1]

Akteneinsicht in Familiensachen

In Familiensachen ist die Akteneinsicht durch § 13 FamFG geregelt. Absatz 1 lautet: Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwer­wiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

Absatz 3 regelt den Anspruch auf "Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften", zu Deutsch, man kriegt auf Wunsch Kopien, muss die allerdings bezahlen (50 Cent pro Stück).

Eine andere Möglichkeit eröffnet Absatz 4, gemäß dem das Gericht Rechtsanwälten die Akten zur Einsicht in ihren Geschäftsräumen überlassen kann.

Zu elektronisch geführten Gerichtsakten verweist Abs. 5 auf § 299 Abs. 3 ZPO.

Abs. 6 enthält eine den Regelungen der ZPO entsprechende Ausnahme­bestimmung für Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wonach solche Aktenstücke weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt werden.

Gemäß § 13 Abs. 7 entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende über die Akteneinsicht.[2]

Strafprozess

Im Strafprozess steht dem Verteidiger (§ 147 StPO) Akteneinsicht zu, nicht dem Beschuldigten [WikiMANNia-Redaktion: "Das scheint weit verbreitet, aber veraltet zu sein. Siehe weiter unten!"]; Dritten nur durch einen Rechtsanwalt zur Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche (Nr. 185 ff. der Richtlinien f. d. Strafverfahren).

Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten kann auch dem Verteidiger bis zum Abschluss der Ermittlungen verwehrt werden, mit Ausnahme der Beschuldigten­vernehmung und der Sach­verständigen­gutachten (§ 147 Abs. 3 StPO). Über die Gewährung befindet die Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist oder die Akten verwahrt werden.

Akteneinsicht ist eine Form der Inanspruch­nahme rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 I). Das Grundgesetz geht davon aus, dass die nähere Ausgestaltung dieses Grundrechts den jeweiligen Verfahrens­ordnungen zu überlassen ist. Der nach der Straf­prozess­ordnung bestehende Anspruch des Beschuldigten auf die Kenntnis von Akten­inhalten betrifft nur die dem Gericht vorliegenden Akten.[3]


Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren

Erst seit dem StVÄG 1999[4] ist in § 147 Abs. 7 StPO ein Recht des Beschuldigten auf Erteilung von Auszügen und Abschriften aus den Verfahrensakten verankert. Der Beitrag gibt einen Überblick über dieses besondere Verfahrensrecht des Beschuldigten insbesondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR. Er begründet, warum das in Abs. 7 normierte Recht seiner Funktion nach und auch begrifflich der Akteneinsicht über den Verteidiger gleichsteht.

Die Bedeutung der Informationen aus den Verfahrensakten

Während der Beschuldigte im gemeinrechtlichen Strafverfahren noch als Objekt des Verfahrens angesehen wurde, betrachtet ihn die StPO als Verfahrens­subjekt, das den Verfahrensgang aktiv beeinflussen kann.[5] Der Anspruch auf rechtliches Gehör sichert ihm schon von Verfassungs wegen das Recht, zu den Tatsachen Stellung zu nehmen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt.[6] Als Ausfluss dieses Rechtes[7] hat der Beschuldigte ein Beweisantragsrecht und es steht ihm ein aus dem Prinzip der Waffengleichheit abzuleitendes[8] Fragerecht zu (§ 240 II 1 i.V.m. I StPO; Art. 6 III lit. d EMRK). Der Beschuldigte hat aber auch das Recht zu schweigen um sich nicht selbst belasten zu müssen.[9]

Die Effektivität der Wahrnehmung dieser Rechte hängt freilich zu einem nicht unwesentlichen Teil vom Zeitpunkt und Umfang der Informations­erlangung ab: Der Anspruch auf rechtliches Gehör setzt zwingend Kenntnisse darüber voraus, wozu Stellung genommen werden soll oder was der Hintergrund einer Aufforderung zu einer Stellungnahme ist. Das Beweis­antrags­recht läuft faktisch leer, wenn dem Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zeit bleibt, selbst Beweismittel zu beschaffen[10], das Fragerecht ist nur von eingeschränktem Wert, wenn Hinter­grund­wissen fehlt, um es auszuüben[11], und über die Wahrnehmung des Schweigerechts kann nicht sinnvoll entschieden werden, wenn nicht beurteilt werden kann, ob auf Grund der Verfahrenslage Schweigen angebracht ist.[12]

Eine wirksame Verteidigung - auch durch den Beschuldigten selbst - ist mithin nur denkbar, wenn dieser die ihm zur Last gelegten Umstände kennt, er weiß worauf sich der Vorwurf gründet und welche Beweismittel vorhanden sind[13], wenn somit eine ausreichende breite Informations­grundlage besteht. Dabei ist der Beschuldigte aber auch darauf angewiesen, möglichst frühzeitig Informationen über die vorliegenden Beweis­stücke zu erhalten, um seine Verteidigung selbst oder mit seinem Verteidiger umfassend vorzubereiten und ggf. Beweismittel beschaffen zu können.[14] Die umfassendste aber auch in zeitlicher Hinsicht beste Zugangsmöglichkeit zu den für die Verteidigung notwendigen Informationen bieten die Verfahrensakten. In der StPO eröffnet § 147 diese wichtige strafprozessuale Informationsquelle zunächst für den Verteidiger aber auch - worauf im Folgenden näher einzugehen sein wird - für den Beschuldigten. Das Akten­einsichts­recht nach dieser Vorschrift stellt damit sicher, dass der Beschuldigte seine Rechte als Verfahrenssubjekt wahrnehmen kann.[15]

Das Akteneinsichtsrecht konkretisiert aber zugleich auch den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör.[16] Zwar kann dieser Anspruch aus Art. 103 I GG nicht alleinige Grundlage für eine Begründung eines Zuganges zu den Verfahrensakten sein[17], denn zumindest in der Hauptverhandlung ist nach § 261 StPO das Urteil aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen, d. h. dass grundsätzlich nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoff dem Urteil zugrunde gelegt werden darf.[18] Da Art. 103 I GG lediglich verlangt, dass sich der Angeklagte zu den Tatsachen äußern kann, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat[19], wäre damit eine Kenntnis des Akten­inhaltes nicht erforderlich - ja sie könnte dem Angeklagten auf dieser Grundlage allein wohl sogar verweigert werden.[20]

Da aber die Wirksamkeit der Wahrnehmung der Verteidigungs­rechte, wie schon dargelegt, auch vom Zeitpunkt und Umfang der Informations­erlangung abhängt, ermöglicht erst ein im Verlauf des gesamten Verfahrens bestehendes Akten­einsichts­recht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Gang des Verfahrens aktiv und effektiv zu beeinflussen.[21] Es gewährleistet eine "Parität des Wissens"[22] und damit auch Waffen­gleichheit zwischen Verteidigung und Anklage. Damit konkretisiert das Akten­einsichts­recht das aus dem Rechtstaats­prinzip in Verbindung mit der der dem Beschuldigten gewährleisteten Subjektstellung das Recht[23] auf ein faires Strafverfahren.[24] Indem es dem Beschuldigten ermöglicht, in Kenntnis der vorliegenden Beweismittel eigene beizubringen, dient das Akten­einsichts­recht darüber hinaus auch der materiellen Wahrheit und verhindert Fehlurteile.[25]

Der Zugang zu den Akten im Strafverfahren ist somit eine notwendige Bedingung für die effektive Wahrnehmung von Beschuldigten­rechten: Ohne sie ist ein am Prinzip der Waffen­gleichheit orientiertes faires Verfahren nicht denkbar.[26]

Die Entwicklung des Akteninformationsrechts des Beschuldigten

a) Die Interpretation des § 147 StPO bis zum StVÄG 1999

Ein spezielles Akteninformationsrecht des Beschuldigten, welches dieser allein wahrnehmen konnte, war lange Zeit in der StPO nicht ausdrücklich geregelt. Dem Wortlaut von § 147 StPO nach, war der Verteidiger befugt die Akten einzusehen:

§ 147 I StPO: "Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen."

Daraus wurde teilweise gefolgert, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf Akteneinsicht habe, ja sogar, dass das in § 147 StPO niedergelegte Recht ein alleiniges, eigenes Recht der Verteidigung sei.[27] Begründet wurde die Beschränkung auf den Verteidiger damit, dass nur der Verteidiger Gewähr dafür bietet, dass die Akten nicht beschädigt werden. Außerdem könne vom Verteidiger erwartet werden, dass er sein Wissen nicht im vollen Umfang an den Beschuldigten weitergebe.[28]

Beide Argumente für eine Beschränkung der Akteneinsicht auf den Verteidiger waren und sind aber nur scheinbar überzeugend: so ermöglicht es die seit längerer Zeit vorhandene Kopiertechnik, dem Beschuldigten einen Aktenzugang zu verschaffen, ohne dass die Gefahr der Beschädigung der Akten besteht, gleichwohl wird ein Anspruch auf die amtliche Erstellung von Kopien für Verteidigung abgelehnt[29], Hingegen wurde in vergangenen Jahrhunderten in denen Schriftstücke nur unter großem Aufwand reproduzierbar waren, dem Verteidiger und dem Beschuldigter teilweise das Recht zugestanden, direkt die Verfahrensakten einzusehen.[30] Die Gefahr der Akten­beschädigung durch den Beschuldigten ist somit nicht immer als erheblicher Grund angesehen worden, dessen Zugang zu den Akten vollkommen zu beschränken.

Das Argument, der "gefilterten" Weitergabe der aus den Akten erlangten Information durch den Verteidiger an den Beschuldigten kann ebenfalls nicht überzeugen: Zum einen besteht die verfahrens­mäßige Sicherung des § 147 II StPO, die es im Ermittlungs­verfahren der Staats­anwalt­schaft ermöglicht, die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens eine sichere, von Manipulationen durch den beschuldigten ungetrübte Grundlage zu stellen[31], indem sie im Ermittlungs­verfahren den Zugang zu den Verfahrens­akten beschränken kann. Daneben ist der Verteidiger, allgemein anerkannt, grundsätzlich berechtigt und sogar verpflichtet, alles was er durch die Akteneinsicht erfährt an den Beschuldigten weiterzugeben[32] und im selben Umfang, dem Beschuldigten Aktenauszüge oder Abschriften aus den Akten zu erteilen[33], wenn er auch dem Beschuldigten nicht die Originalakten, die ihm übersandt worden sind (§ 147 IV StPO), überlassen darf.[34] Insofern fehlt es gerade bei der Akteneinsicht über den Verteidiger in einem weiten Bereich an der zugerechneten Filterwirkung des Verteidigers.

Trotz der Schwäche der Begründungsansätze für eine Beschränkung der Akteneinsicht auf den Verteidiger, sah man die beiden aufgeführten Argumente lange Zeit als ausreichend an, dem unverteidigten Beschuldigten den Aktenzugang bis auf Ausnahmen[35] zu verwehren. Das gleichwohl erkannte Problem der mangelnden Fairness des Verfahrens[36] für den nicht verteidigten Beschuldigten versucht man dadurch abzumildern, dass in schwierigen Fällen, z.B. Wirtschaftsstrafsachen, Verfahren mit einer Vielzahl von Taten oder Zeugen, bei bedeutsamen Sach­verständigen­gutachten[37] oder bei Verfahren vor dem erweiterten Schöffengericht die Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung (§ 140 II) angenommen wird, um dem Beschuldigten einen umfassenden Zugang zu den in den Akten enthaltenen Informationen zu ermöglichen.[38]

Von der Frage, ob der Beschuldigte selbst, d. h. ohne Vermittlung durch den Verteidiger, Akteneinsicht erhalten dürfe, wurde aber schon längere Zeit die Frage getrennt, wessen Recht der Verteidiger gem. § 147 I StPO wahrnahm. Zumindest in Teilen der Rechtsprechung und Literatur war anerkannt, dass das Akten­einsichts­recht nach § 147 StPO ein Recht des Beschuldigten ist, welches lediglich durch den Verteidiger wahrgenommen werde.[39] Dies war und ist zutreffend, denn das Akteneinsichtsrecht nach § 147 I StPO dient zwar auch dem Verteidiger, aber vor allem dem Beschuldigten.[40] Denn es gibt ihm über seinem Verteidiger die unter I. dargestellte Informationsgrundlage und ermöglicht ihm die Wahrnehmung seiner Stellung als Verfahrenssubjekt. Schon allein aus diesem Grund verbietet es sich im Hinblick auf § 147 I die Aussage zu treffen, der "Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht".[41] Zutreffend ist vielmehr, dass der Beschuldigte nach dem Wortlaut des § 147 Abs. 1 "kein Recht auf unmittelbare Akteneinsicht" hat(te).

b) Die Foucher -Entscheidung des EGMR[42] und das StVÄG 1999

Als Wendepunkt im überkommenen Verständnis des § 147 StPO lässt sich wohl der Fall Foucher vs. Frankreich vor dem EGMR ansehen: Der Gerichtshof entschied 1997 einstimmig, dass es eine Verletzung der Rechte des Beschuldigten auf faires Verfahren und Verteidigung durch sich selbst gem. Art. 6 I, III EMRK darstellt, wenn der Beschuldigte keinen Zugang zu den Verfahrensakten hat, um sich gegen die Anklage zu verteidigen.[43]

Gleichwohl beharrte die - wohl überwiegende - Rechtsprechung weiter auf den bisher angenommenen Restriktionen. So verweigerte das LG Mainz 1998 in Kenntnis der Auslegung des Art. 6 EMRK durch den EGMR dem Betroffenen die Akteneinsicht, mit der Begründung, dass es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, um dem Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren, und eine Bindungswirkung der Rechtsprechung des EGMR für die nationalen Gerichte nicht vorhanden sei.[44]

Diese in zweierlei Hinsicht problematische Entscheidung zeigt zum einen ein unzutreffendes Verständnis des § 147 StPO als Verbot der Akteneinsicht an den Beschuldigten und zum anderen den Unwillen, eine konventions­konforme Auslegung des § 147 StPO überhaupt in Erwägung zu ziehen.[45] Damit verstieß das Gericht gegen seine durch den Gesetzgeber über das Zustimmungs­gesetz zur EMRK ausgelöste Pflicht, die zur Berücksichtigung der Gewähr­leistungen der Konvention und der Entscheidungen des EGMR, die entsprechenden Texte und Judikate bei der Rechtsanwendung zur Kenntnis zu nehmen und in den Willens­bildungs­prozess einfließen zu lassen. Denn es hätte im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungs­spiel­räume der konventions­gemäßen Auslegung den Vorrang[46] einräumen können und müssen.

Der mit dem StVÄG 1999 normierte Abs. 7 setzte dieser gegen Art. 6 EMRK verstoßenden Rechtsprechung ein Ende[47] und verschaffte dem Beschuldigten zumindest einen Anspruch auf Entscheidung über die Erteilung von Auskünften und Abschriften:

§ 147 VII StPO: Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungs­zweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.

Inhalt und Umfang des Akteninformationsrechts des Beschuldigten

Die neu eingefügte Vorschrift des Abs. 7 des § 147 StPO ist damit sehr restriktiv ausgefallen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Akten­einsicht im Wege des Zuganges zu den Originalakten.[48] Nach § 147 VII StPO soll nur ein Anspruch auf ermessens­fehler­freie Prüfung der Erteilung von Auskünften oder Abschriften aus den Akten bestehen.[49] Fraglich ist damit zunächst, wie weit die Anwendungs­grenzen nach dem Wortlaut der Vorschrift zu ziehen sind und inwieweit nach der vorgehenden Grundlegung eine ggf. erweiterte, konventions­konforme Auslegung erforderlich ist.[50]



Akteneinsicht (Bürgerverein Burgkunstadt)

Als Beteiligter in einen Verwaltungsverfahren[wp] kann er nach BayVwVfG 29 Akteneinsicht beantragen. Nach Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltend­machung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungs­verfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den Art. 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungs­gemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim­gehalten werden müssen. (BayVwVfG 29, Abs. 2)

Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in ihre Geschäfts­räume hinaus­gegeben werden. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufs­konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. (BayVwVfG 29, Abs. 3)

Aktenführung

Aus VwVfG 29[ext], VwVfG 79[ext] ist - mittelbar - eine Verpflichtung zum Führen der Akten zu entnehmen. Diese Pflicht gewährleistet das durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte rechtliche Gehör, indem ein Beteiligter eines Verwaltungs­verfahren anhand der zu führenden Verwaltungsakte durch Akteneinsicht sich davon überzeugen kann, ob die gegen ihn angestrebten Maßnahmen rechtmäßig sind. Er wird in die Lage versetzt, seine Sichtweise geltend machen und die Erfolgsaussicht von Rechtsbehelfen prüfen zu können. Das Gebot der Aktenmäßigkeit, also die Verpflichtung zum Führen von Akten, umfasst daher auch das Gebot der Vollständigkeit der Akten und der Aktenerhaltung sowie das Verbot der Aktenverfälschung.[51] Letztes soll eine wahrheits­getreue Aktenführung gewährleisten. Hierzu gehört auch das fortlaufende Paginieren der Behörden­akten. Es stellt u.a. sicher, dass die Akte nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt oder hinzugefügt werden. Folglich kann das Paginieren nicht über Gebühren abgegolten werden.[52]

Einsicht in Straf- und Bußgeldakten

  • StPO 474[ext] ff.
  • Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)[ext] - Abschnitt IX

Aktenvorlage im Verwaltungsprozess

  • VwGO 99[ext] Abs. 1 Satz 1: Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet.

Akteneinsicht in die Vergabeakte

"Die Frage, ob Akteneinsicht zu gewähren bzw. zu versagen ist, richtet sich nach § 111 Abs. 1, Abs. 2 GWB. Nach § 111 Abs. 2 GWB ist die Einsicht in Unterlagen dann zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäfts­geheimnissen geboten ist.

In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf hält [das OLG München] eine Abwägung zwischen den Belangen des Akteneinsicht begehenden Bieters und des Konkurrenten, der seine Betriebs- und Geschäfts­geheimnisse gewahrt wissen will, für erforderlich. Kriterien für die gebotene Abwägung enthält § 111 GWB indes nicht. Der vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelte Lösungsweg, bei dem Abwägungs­vorgang und den Prüfungs­maßstäben auf die unmittelbar nur für das kartell­verwaltungs­rechtliche Beschwerde­verfahren anwendbare Regelung des § 72 GWB unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielrichtungen und Zwecke des Kartell- und des Vergaberechts zurückzugreifen, ist überzeugend. Er ermöglicht eine Strukturierung und Objektivierung des Abwägungs­vorgangs und verhindert, dass die Akteneinsicht von der Vergabe­kammer aufgrund anderer Vorschriften erteilt wird als vom Beschwerdegericht.[53] Dabei kommt ... bei der Abwägung keiner der wider­streitenden Interessen generell der Vorrang zu, sondern es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Angesichts der Wertigkeit der widerstreitenden Interessen - einerseits das Recht auf effektiven Rechtsschutz und anderseits das Recht auf Schutz und Wahrung von Geschäfts- und Betriebs­geheimnissen - kann alleine aus der systematischen Stellung des Versagungsgrundes in § 111 Abs. 2 GWB nicht der Schluss gezogen werden, dass das Recht auf Akteneinsicht in Zweifels­fragen vorrangig ist.[54]

Zusammengefasst bedeutet dies, dass derjenige, der an einen Aktenbestandteil ein Geheimhaltungs­interesse in Anspruch nimmt oder nehmen kann, dies nachvollziehbar zu begründen hat, und dass dann unter Berücksichtigung dieser Begründung die wider­streitenden Belange, unter Berücksichtigung des Zwecks der Akteneinsicht gegeneinander abzuwägen sind, mit der Folge, dass je nach Sachlage ein Fall gegeben sein kann, in denen ein Geheimnisschutz zurückzutreten hat und eine Offenlegung von Betriebs- oder Geschäfts­geheimnissen anzuordnen ist, weil es darauf für die Entscheidung ankommt und anderen Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen.[55]

...

Eine vollständige Untersagung der Akteneinsicht in den Vergabevermerk und in die beiden Gutachten ist nicht gerechtfertigt, da sowohl dem Vergabevermerk als auch den beiden Gutachten zentrale Bedeutung für die Entscheidung der Vergabestelle, die finanzielle Leistungs­fähigkeit der Beigeladenen zu bejahen, zukommt. Zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes sind für die Antragstellerin die Kenntnis der tragenden Gründe und der wesentlichen Entscheidungs­grundlagen der Vergabestelle erforderlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Vergabestelle ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen muss. Nur so ist die Entscheidung hinreichend transparent.

Entgegen dem Vorwurf der Beigeladenen und der Antragsgegnerin erfolgt das Akteneinsichtsgesuch auch nicht ins Blaue hinein, um ggf. weitere Rechtsfehler des Vergabe­verfahrens feststellen zu können, sondern die Akteneinsicht wird begehrt, um den Vorwurf, dass die finanzielle Leistungs­fähigkeit beurteilungs­fehlerhaft festgestellt wurde, zu vertiefen. Die Antragstellerin kann sich die notwendigen Informationen, um ihre Bedenken und Gründe zu vertiefen und zu belegen, nicht anderweitig beschaffen und ist daher grundsätzlich auf die Einsicht in die begehrten Unterlagen angewiesen. Seitens der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ist auch nicht dargetan, dass der Vergabevermerk und die beiden Gutachten ausschließlich Geschäfts- und Betriebs­geheimnisse enthalten.

...

Der Senat hat bei der Prüfung, ob weitere Schwärzungen vorzunehmen sind, sich von den oben dargestellten Abwägungs­grundsätzen leiten lassen. Es wurde geprüft, ob und wie weitgehend Geschäfts- und Betriebs­geheimnisse betroffen sind, inwieweit die Offenlegung der Betriebs- und Geschäfts­geheimnisse zur Wahrung des effektiven Rechts­schutzes erforderlich ist und schließlich wurde abgewogen, welchen Interessen der Vorrang einzuräumen ist. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin ein intensives Wettbewerbs­verhältnis besteht und dass kein berechtigtes Interesse an einer Offenbarung etwaiger Vertragspartner der Beigeladenen anzuerkennen ist. Als besonders sensibel erachtet der Senat auch Kalkulationen, Details der finanziellen Ausstattung der Beigeladenen, ihre Kosten­strukturen sowie Informationen über deren markt­strategische Vorgehensweise.

Die Vergabestelle hat diese Gesichtspunkte insoweit beachtet, als dass sie im großen Umfang sämtliche Zahlenangaben der zu erwartenden Umsätzen und einzelner Kalkulationsposten geschwärzt hat. Da aber auch verbale Umschreibungen und Wertungen der Kalkulationsposten durch die beiden Gutachter Dritten bzw. der Antragstellerin bedenkliche Einblicke in die Kalkulationsgrundlagen ermöglichen, waren weitere Schwärzungen vorzunehmen. Umgekehrt war zu Gunsten der Antragstellerin zu erwägen, inwieweit sie hinreichende Informationen zur Methodik und den wesentlichen Aspekten der Gutachten erlangt, um ihre Rechte im Verfahren gelten machen zu können. Der Senat hat daher nicht sämtliche von der Beigeladenen beantragten Schwärzungen vorgenommen, sondern diejenigen Passagen, die für das Verständnis der Methodik oder Vorgehensweise der beiden Gutachter erforderlich sind und die keine oder nur unerhebliche Hinweise auf das kalkulatorische Vorgehen der Beigeladenen bieten, nicht unkenntlich gemacht.

Dementsprechend war der Vergabevermerk bis auf eine Passage auf Seite 54 vollständig zugänglich zu machen. Bei den beiden Gutachten war den Interessen der Beigeladenen der Vorrang zu gewähren, soweit Schwärzungen bzw. Unkenntlich­machungen erfolgt sind.

...

Die Antragsgegnerin macht geltend, dass durch die Akteneinsicht Geschäfts- und Betriebs­geheimnisse der Beigeladenen offenbart werden müssten und dadurch das Interesse der Antrag­stellerin an einem durch Geheimnisschutz gewährleistenden lauteren Wettbewerb in den von ihr künftig durchzuführenden Vergabe­verfahren beeinträchtigt wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Akteneinsicht Unterlagen, Informationen und Sachdarstellungen betreffen, an denen ein eigenes Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin besteht. Es obliegt der Beigeladenen, über ihre Rechte und ggf. über die sie selbst betreffenden Geheimnisse zu disponieren. Der vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedene Fall[56] betraf die Akteneinsicht in die Kosten­kalkulation des Auftraggebers und somit eigene Geschäfts­geheimnisse des Auftraggebers, so dass die Wertung, dass in diesem Fall die Bekanntgabe dieser Informationen künftige Vergabe­verfahren möglicherweise beeinträchtigen kann, gerechtfertigt war. Vorliegend sind jedoch ausschließlich auftragsbezogene Wertungen betroffen, die Einblicke in Betriebs­geheimnisse und Geschäfts­geheimnisse der Beigeladenen ermöglichen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit durch die Offenbarung dieser Informationen künftige Vergabe­verfahren der Antragsgegnerin als Auftraggeberin beeinträchtigt werden können."[57]

Akteneinsicht im Zivilprozess

Die Parteien eines Zivilprozesses[wp] können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (ZPO § 299[ext], Abs. 1). Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (ZPO § 299, Abs. 2). Werden die Prozess­akten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar. (ZPO § 299, Abs. 3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. (ZPO § 299, Abs. 4)

Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • VwGO § 99[ext], Abs. 1 Satz 1

Zivilprozessordnung (ZPO)

  • ZPO § 299[ext]

Landesrecht Bayern

Strafverfahren

  • StPO § 474[ext] ff.
  • Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)[ext] Abschnitt IX

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Weitere Oberverwaltungsgerichte (OVG)

Verwaltungsgerichte (VG)

  • VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2010 - 4 K 09.00667
  • VG Bayreuth B 2 E 08.1234[ext]
  • VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.1988 - W 2 K 88.238 = BayVBl. 1989, 153
  • OLG München, Beschluss vom 28.04.2016 - Verg 3/16[ext]: Das Paginieren der Behördenakte darf nicht in die Bemessung des Verwaltungsaufwands nach § 7 Abs. 1 LGebG eingestellt werden, da die Behörde zum Führen der Akte verpflichtet ist, das das fortlaufende Paginieren umfasst.[58]

Oberlandesgerichte

  • OLG München, Beschluss vom 28.04.2016 - Verg 3/16[ext]

Publikationen

  • Bohl, Der "ewige Kampf" des Rechtsanwalts um die Akteneinsicht, NVwZ 2005, 133
  • Dr. Thomas Troidl, Informationszugang und Akteneinsicht Gesetzliche Grundlagen, aktuelle Rechtsprechung und praktische Hinweise für Behörden, BayVBl. 2015, 581

Beispiele aus der Praxis

Regelungen in anderen Bundesländern

Nach § 24 Abs. 3[ext] der Gemeindeordnung Baden-Württemberg kann ein Viertel der Gemeinderäte in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet, und daß diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuß Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuß müssen die Antrag­steller vertreten sein. Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäfts­ordnung des Gemeinderats zu regeln (§ 24 Abs. 3 GO-BW).[59]

Einzelnachweise

  1. § 299 Akteneinsicht; Abschriften
  2. Akteneinsicht (§ 13 Fam FG), dejure.org
  3. Rechtslexikon: Akteneinsicht
  4. BGBl. I 2000 S. 1253.
  5. BVerfG 63, 380, 390; BGHSt 38, 372, 374; Beulke Strafprozessrecht, Rn 110.
  6. BVerfG 57, 250, 273 f; BVerfG 63, 45, 59 f.
  7. BVerfG 46, 315, 319; Meyer-Goßner § 244, 29.
  8. SK-StPO-Schlüchter § 240, 1.
  9. "Nemo tenetur"; vgl. dazu BVerfG 56, 37, 43 ff; BGHSt 38, 214, 220.
  10. Der Beweisantrag muss eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen; vgl. BGH 39, 251; Meyer-Goßner § 244, 20.
  11. Vgl. Dahs (Hdb.) Rn. 584 der darauf hinweist, den Text von Gutachten genau zu studieren, weil darin Vorgänge verwertet sein können, die zwar Akteninhalt, aber nicht Gegenstand der Haupt­ver­handlung gewesen sind.
  12. Vgl. zur Vorbereitung des Haupt­ver­handlung durch den Verteidiger Dahs (Hdb.) Rn. 447.
  13. BGHSt 29, 99; SK-StPO-Wohlers § 147, 1; LR-Lüderssen § 147, 1; KK-StPO-Laufhütte § 147, 1.
  14. Vgl. EGMR v. 12.3.2003, Öcalan vs. Türkei, Reports 2003, § 160 ff. = EuGRZ 2003, 472, 481; KK-StPO-Laufhütte § 147, 1.
  15. SK-StPO-Wohlers § 147, 1; LR-Lüderssen § 147, 2; HK-Julius § 147, 1; Welp Peters-Festg. 1984, S. 309.
  16. BVerfGE 18, 399, 404; LR-Lüderssen § 147, 2; AK-Stern § 147, 1; Schäfer NStZ 1984, 203, 204.
  17. Welp Peters-Festg. 1984, S. 309; LR-Lüderssen § 147, 3.
  18. Meyer-Goßner § 261, 7.
  19. BVerfGE 57, 250, 273 f; 63, 45, 59 f; BGHSt 17, 387; 30, 141.
  20. RGSt 72, 268, 273 f; LR-Lüderssen § 147, 3; Welp Peters-Festg. 1984, S. 309; s. a. auch Fn. 23.
  21. LR-Lüderssen § 147, 4.
  22. Welp Peters-Festg. 1984, S. 309.
  23. BVerfGE 57, 250, 274 f.; 63, 45, 61.
  24. OLG Brandenburg StV 1996, 7, 8; SK-StPO-Wohlers § 147, 1; LR-Lüderssen § 147, 4; AK-StPO-Stern § 147, 1; Burhoff HRRS 2003, 182; Wasserburg NJW 1980, 2242 und NStZ 1981, 211.
  25. LR-Lüderssen § 147, 4; Wasserburg NStZ 1981, 211.
  26. Vgl. insoweit auch zur Rechtsprechung des EGMR, der den Offenlegungs­anspruch bzw. das Recht auf Akteneinsicht als konstitutive Erfordernisse der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs anerkennt m.w.N. Gaede HRRS 2004, 44 ff.
  27. LG Mainz 1999, 1271; LG Göttingen StV 1996, 166; Beulke (Verteidiger) S. 142; Isele BRAO 1976 S. 750.
  28. OLG Zweibrücken NJW 1977, 1699; LG Hamburg NJW 1993, 3152; Welp Peters-Festg. 1984, S. 312; Lobe JW 1926, 22725; 2726; Lüttger NJW 1951, 745.
  29. BVerfG AnwBl 1984, 261 m. abl. Anm. Schmidt AnwBl 1984, 261, 262; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725 und MDR 1973, 371; BayObLG JR 1953, 465; KG Rpfleger 1983, 325; SK-StPO-Wohlers § 147, 82; KK-StPO-Laufhütte § 147, 10; Meyer-Goßner § 147, 6; AK-StPO-Stern § 147, 5 a.A. HK-Julius § 147, 10.
  30. Vgl. u.a. Cap. III § 24 Preuß. Criminalordnung von 1717: "... so soll dem Inquisito und dessen Advocato, auf deren Verlangen erlaubet seyn, die bis dahin in generali inquisitione ergangene Acta, in den Gerichten ein- und durchzusehen, und deren Nothdurfft daraus zu extrahieren ..." zit. nach Meyer, Das Akten­informations­recht des Beschuldigten, [Diss.] 2002, S. 9 Fn 49; dazu ausf.: Schulz Die Historische Entwicklung des Akten­einsichts­rechts, Diss. Marburg [1971].
  31. HK-Julius § 147, 3.
  32. BGHSt 29, 99, 102 mit Anm. Müller-Dietz JR und Kuckuck NJW 1980, 298; BGH bei Dallinger MDR 1968, 728; OLG Hamburg BRAK-Mitteilungen 1987, 163 mit Anm. Dahs; OLG Frankfurt NStZ 1981, 144; LR-Lüderssen § 147, 126; Meyer-Goßner § 147, 20; KK-StPO-Laufhütte § 147, 3, 12; AK-StPO-Stern § 147, 36; Fezer1 4/52; Krekeler wistra 1983, 47; Bode MDR 1981, 287; Lüttger NJW 1951, 744; Welp Peters-Festg. 1984, S. 316; Roxin § 19, 64; KMR-Müller § 147, 21; Peters § 29 V 2.
  33. Vgl. § 19 II BRAO; BGHSt 29, 99, 102; SK-StPO-Wohlers § 147, 78; LR-Lüderssen § 147, 126; Krekeler wistra 1983, 47; Lüttger NJW 1951, 744; KK-StPO-Laufhütte § 147, 12; HK-Julius § 147, 19; AK-StPO-Stern § 147, 36.
  34. OLG Frankfurt NJW 1965, 2312; SK-StPO-Wohlers § 147, 79; LR-Lüderssen § 147, 126; KK-StPO-Laufhütte § 147, 3; Meyer-Goßner § 147, 31; AK-StPO-Stern § 147, 38; HK-Julius § 147, 19; Dahs (Hdb.) Rn 255; Isele BRAO S. 753.
  35. Z.B. LG Hamburg NJW 1993, 3152: Sachen geringer Bedeutung z. B. Ordnungs­widrig­keiten; das LG Ravensburg in NStZ 1996, 100 gab ein "Recht auf Akteneinsicht" im Wege der Fotokopie zumindest bei "belastenden Beweis­vorgängen".
  36. So KK-StPO-Laufhütte § 140, 22.
  37. Dazu BGH StV 1986, 238.
  38. OLG Karlsruhe StV 1987, 518; OLG Karlsruhe StV 1991, 199; OLG Köln StV 1991, 294; BayObLG StV 1991, 294; OLG Koblenz StV 1993, 461; OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 176; LG Tübingen StV 1999, 642; LG Cottbus StV 1999, 642; LG Düsseldorf StV 1999, 309; LG Magdeburg StV 1999, 532; LG Ravensburg NStZ 1996, 100; Meyer-Goßner § 140, 27; KK-StPO-Laufhütte § 147, 2, § 140, 22; HK-Julius § 147, 21
  39. BVerfGE 53, 207, 214; OLG Zweibrücken NJW 1977, 1699; SK-StPO-Wohlers § 147, 5 m.w.N. a.A. vgl. Fn 24.
  40. BVerfGE 62, 338, 343; OLG Zweibrücken NJW 1977, 1699; LR-Lüderssen § 147, 9; KK-StPO-Laufhütte § 147, 2; AK-StPO-Stern§ 147, 3.
  41. BVerfGE 53, 207, 214; OLG Düsseldorf JZ 1986, 508; Meyer-Goßner § 147, 3.
  42. EGMR v. 18.3.1997, Foucher vs. Frankreich, Reports 1997-II = NStZ 1998, 426 m. zust. Anm. Deumeland und Böse StraFo 1999, 293.
  43. EGMR v. 18.3.1997, Foucher vs. Frankreich, Reports 1997-II, § 29 ff.; § 31: "It is necessary in the present case to ascertain whether the fact that Mr Foucher was denied access to his criminal file ... it constituted a violation of Article 6 para. 1 of the Convention taken together with Article 6 para. 3 (art. 6-3+6-1)”.
  44. LG Mainz NJW 1999, 1271.
  45. Dörr JuS 2000, 287. Die Völker­rechts­freund­lich­keit des Grundgesetzes, gebietet es gerade die Verletzung von Völkerrecht durch die fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Normen zu beseitigen oder zu verhindern; vgl. BVerfGE 18, 112, 121; 31, 58, 75 f; BVerfG HRRS 2004 Nr. 867; ausf. Gaede StV 2004, 46, 49 f. m.w.N.
  46. Vgl. BVerfG HRRS 2004 Nr. 867 (LS 6 und 8)
  47. Ambos NStZ 2003, 14, 15 Fn 28.
  48. Meyer-Goßner, 4; Dedy StraFo 2001, 153.
  49. BT-Drs. 14/1484 S. 22.
  50. Stephan Schlegel: Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren, 12/2004
  51. (zu alledem Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 29, Rn. 1a)
  52. VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 - 6 K 2797/10[ext], Abs. 40
  53. (OLG Düsseldorf Beschl. v. 5.3.2008 - VII Verg 12/08 VergabeR 2008, 281)
  54. (OLG Düsseldorf Beschl. v. 5.3.2008 - VII Verg 12/08 VergabeR 2008, 281; a.A. OLG Jena Beschl. v. 8.10.2015 2 Verg 4/15)
  55. (Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 111 GWB Rn. 13)
  56. (Beschluss vom 28.07.2007, VII Verg 40/07)
  57. OLG München, Beschluss vom 28.04.2016 - Verg 3/16[ext]
  58. Amtlicher Leitsatz Nr. 2
  59. Wiki des Bürgervereins Burgkunstadt: Akteneinsicht

Netzverweise

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