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Rechtliches Gehör
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein so genanntes grundrechtsgleiches Recht. Geregelt ist es in Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine der Voraussetzungen, damit das Prinzip des "fairen Verfahrens" umgesetzt wird.
Die Neue Richtervereinigung zum Thema: "Generell ist zu sagen, dass jeder Richter [....] und die Einbeziehung der rechtlichen Argumente zu den richterlichen Grundpflichten der Gewährung rechtlichen Gehörs gehört. Allerdings entfalten in anderer Sache ergangene Urteile (mit Ausnahme von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die für alle staatlichen Stellen verbindlich sind und die teilweise sogar Gesetzeskraft haben) keine Bindungswirkung für den je vorliegenden Fall. Außerdem muss das Gericht in der Entscheidung nicht auf jedes Argument eingehen, das die Beteiligten vorgebracht haben“.[1]
Rechtliches Gehör meint also nicht, dass sich der Richter nun mit jedem Argument einer Partei auseinandersetzen müsste. Allerdings sollte wesentliches Vorbringen einer Partei, so es denn hinreichend substantiiert ist, einen Widerhall finden, das heißt, die Urteilbegründung sollte erkennen lassen, dass sich das Gericht mit den Einwendungen o. ä. auseinandergesetzt hat. Es wäre also darzulegen, warum diesem oder jenem Argument nicht gefolgt bzw. einem konkreten Vorbringen keine Bedeutung beigemessen wurde.
Eine Verweigerung rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls vor, wenn ein Gericht von einer Partei benannte Zeugen, deren Aussagen zu bestimmten Sachverhalten bei der Entscheidungsfindung des Gerichts mutmaßlich eine wichtige Rolle zukäme, ohne jede Begründung nicht vorlädt.
Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 520/95) verletzt auch die unkritische Übernahme von Bewertungsansätzen im Gutachten und Ergänzungsgutachten eines gerichtlichen Sachverständigen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Privatgutachten zu deutlich anderen Ergebnissen kommt.
In Umgangsverfahren ist es leider nicht selten, dass Gerichte die Ansprüche von Vätern auf rechtliches Gehör verletzen. Geschieht dies im Beschwerdeverfahren vor einem Oberlandesgericht, kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Zuvor muß man dem OLG allerdings im Zuge einer sogenannten Anhörungsrüge die Gelegenheit geben, der betreffenden Partei doch noch rechtliches Gehör zu gewähren. Wird dies unterlassen, nimmt Karlsruhe eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht an. Erst, wenn das OLG die mit der Anhörungsrüge angemahnten Verletzungen des rechtlichen Gehörs ganz oder auch nur in Teilen zurückweist, ist die formale Voraussetzung für die Annahme gegeben.
Einzelnachweise
- ↑ Wenn Richtern alles egal ist
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Querverweise
Netzverweise
- Die unterbliebene Anhörung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, Rechtslupe am 11. Januar 2011