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Michael Bock

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Michael Bock
Michael Bock.jpg
Gelebt 28. Mai 1950–27. Oktober 2021
Beruf Jurist, Soziologe

Michael Bock (1950-2021) war ein deutscher Rechtswissenschaftler, Kriminologe und Soziologe.

Leben und Wirken

Bock studierte von 1970 bis 1975 evangelische Theologie an der Universität Tübingen[wp] und schloss dann ein Soziologie­studium an, das er 1978 ebenfalls an der Universität Tübingen mit einer Promotion zum Doktor der Sozialwissenschaften abschloss. 1983 wurde er zudem (auch in Tübingen) zum Doktor der Rechtswissenschaften promoviert. 1985 habilitierte er sich ebendort für Soziologie. Seither war er Professor im Fachbereich Rechts- und Wirtschafts­wissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz[wp], ab 1995 auch Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie, Jugend­strafrecht, Strafvollzug und Strafrecht. Zum Ende des Sommersemesters 2015 wurde er pensioniert.

Seine Arbeits­schwer­punkte lagen in der Angewandten Kriminologie (Kriminal­prognose und Interventions­planung bei Straffälligen). In seinen Publikationen dominierten neben der Angewandten Kriminologie Arbeiten zur Geschichte und Methodologie der Sozial­wissen­schaften. Er gehörte zu den Kritikern des Genderismus, das er als "totalitäre Steigerung von Frauenpolitik" betrachtet, und wurde als Vertreter der These bekannt, dass häusliche Gewalt von beiden Geschlechtern gleichermaßen ausgehe.


Wie streng die Sanktionen gegen Andersdenkende sind, erfuhr Michael Bock 2004, als er es wagte "Gender Mainstreaming als totalitäre Steigerung der Frauenpolitik" zu bezeichnen. Der Wissen­schafts­minister untersagte ihm unter Androhung disziplinarischer und straf­rechtlicher Konsequenzen, Derartiges weiter zu publizieren. Michael Bock beschrieb die Reaktionen auf seinen Essay:

"Diskutieren wollte niemand, dagegen bekam ich anonyme Droh- und Schmäh­anrufe sowie soziale Distanzierungen und Ridikülisierungen." [1][2][3]

Zitate

"Die Maßnahmen des Gewalt­schutz­­gesetzes[wp] [sind] rechtsstaatlich äußerst bedenklich und für den Mißbrauch geradezu geschaffen."
"Gutachten zum Wohnungszuweisungs­gesetz" (2001)
"Mit diesem Grundtenor wird das Gesetz auf jede Art von Lebens­partnerschaft eine zersetzende Wirkung ausüben."
"Gutachten zum Wohnungszuweisungsgesetz"
"Alle Formen von Therapie oder Mediation werden jedoch von vornherein im Keim erstickt oder ganz unmöglich, wenn einem der beiden Konflikt­partner - hier der Frau - eine Waffe in die Hand gegeben wird, mit der sie nicht nur den störenden Partner enteignen und loswerden, sondern vor allem eine einseitige Rollen­verteilung zwischen einem "bösen Täter" und einem "guten Opfer" rechtlich und sozial verbindlich machen kann."
"Vor dem Bundestag bei der Anhörung zum Wohnungs­zuweisungs­gesetz" (2001)
"Für die wesentlich weiter gehenden Eingriffe des Gewaltschutz­gesetzes entwirft die Bundesregierung ein geschlechts­spezifisches Bedrohungs­szenario, das einer erfahrungs­wissen­schaftlichen Prüfung in keiner Weise stand hält. Die Behauptung, häusliche Gewalt ginge fast ausschließlich von Männern aus, ist sowohl bezüglich der Gewalt zwischen Partnern als auch bezüglich der Gewalt gegen Kinder und Senioren grob falsch."
"Gender Mainstreaming als totalitäre Steigerung von Frauenpolitik" (2004)
"Darüber hinaus sind die Maßnahmen des Gewaltschutz­gesetzes rechts­staatlich äußerst bedenklich und für den Mißbrauch geradezu geschaffen. Diesen Mängeln stehen nicht einmal präventive Effekte gegenüber."
"Gender Mainstreaming als totalitäre Steigerung von Frauenpolitik"
"Das Gewaltschutzgesetz geht von einem Feindbild 'Mann' aus, das empirisch nicht haltbar ist. Es fördert nicht den konstruktiven Dialog der Geschlechter, sondern ist ausschließlich auf Enteignung, Entmachtung, Ausgrenzung und Bestrafung von Männern gerichtet."
"Gender Mainstreaming als totalitäre Steigerung von Frauenpolitik"
"Männer kommen in der Sozialpolitik nicht vor, schon gar nicht als Opfer."
"Männer als Opfer der Gewalt von Frauen" (2005)

Gutachten zum Gewaltschutzgesetz

In seinem Gutachten zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivil­gerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nach­stellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung anläßlich der öffentlichen Anhörung im Rechts­ausschuß des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 20. Juni 2001 empfahl er das so genannte Gewaltschutzgesetz abzulehnen. In seiner schriftlichen Stellungnahme führt er in der Zusammen­fassung aus:

6.1. Krisenintervention ist durch polizei­rechtliche Instrumente gewährleistet
Sofern ein Bedarf an verbesserter Krisen­intervention überhaupt bejaht wird, wird ihm durch die Vorschriften zur Gefahrenabwehr in den Polizei­gesetzen der Länder ausreichend Rechnung getragen. Es gibt inzwischen eine klare Tendenz, die bestehenden polizei­rechtlichen Instrumentarien auch in den Fällen häuslicher Gewalt vermehrt einzusetzen. Gesetzes­änderungen durch die Länder sind unbenommen. Es handelt sich um Gefahrenabwehr und diese gehört von der ganzen Systematik unserer Rechtsordnung in das Öffentliche Recht und nicht in das Zivilrecht. Dies war ja auch die Linie der österreichischen Lösung.
6.2. Grob unrichtige Einschätzung der tatsächlichen Lage
Für die wesentlich weiter gehenden Eingriffe des Gewalt­schutz­gesetzes entwirft die Bundesregierung ein geschlechts­spezifisches Bedrohungs­szenario, das einer erfahrungs­wissen­schaft­lichen Prüfung in keiner Weise stand hält. Die Behauptung, häusliche Gewalt ginge fast ausschließlich von Männern aus, ist sowohl bezüglich der Gewalt zwischen Partnern als auch bezüglich der Gewalt gegen Kinder und Senioren grob falsch. Im Bereich des Schutzes von Kindern, Senioren und Männern sind dagegen die eigentlichen Defizite bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt zu verorten, während für Frauen wegen der bisher und zukünftig ausschließlichen Beachtung dieser Opfergruppe bereits eine Vielzahl von Hilfs- und Beratungs­stellen mit nicht unerheblichen finanziellen Mitteln zur Verfügung steht.
6.3. Rechtsstaatlichen Verluste ohne präventive Gewinne
Darüber hinaus sind die Maßnahmen des Gewalt­schutz­gesetzes rechtsstaatlich äußerst bedenklich und für den Mißbrauch geradezu geschaffen. Diesen Mängeln stehen nicht einmal präventive Effekte gegenüber. Zunächst bleibt mindestens die Hälfte der Opfer weiterhin schutzlos. Obendrein wirken die Maßnahmen des Gewalt­schutz­gesetzes kontraproduktiv in Bezug auf alle nachhaltigen Verhaltensänderungen der Beteiligten, weil sie die Voraussetzungen der erforderlichen gemeinsamen Therapie oder Mediation systematisch zerstören.
6.4. Langfristige Nachteile
Das Gewaltschutzgesetz geht von einem Feindbild "Mann" aus, das empirisch nicht haltbar ist. Es fördert nicht den konstruktiven Dialog der Geschlechter, sondern ist ausschließlich auf Enteignung, Entmachtung, Ausgrenzung und Bestrafung von Männern gerichtet. Sein Ziel ist nicht, häusliche Gewalt zu bekämpfen, sondern nur Männergewalt. Geschützt werden sollen nicht alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Menschen oder gar Ehe und Familie, sondern nur Frauen. Mit diesem Grundtenor wird das Gesetz auf jede Art von Lebens­partnerschaft eine zersetzende Wirkung ausüben und damit nicht nur die demographische Entwicklung negativ beeinflussen, sondern auch die Lebens­qualität der Bürger und die gesellschaftliche Integration.
Ich empfehle daher dem Deutschen Bundestag nachdrücklich, den Gesetzes­entwurf der Bundesregierung insgesamt abzulehnen.

In der Anhörung vor dem Deutschen Bundestag fasste Michael Bock seine Kritik nochmal so zusammen:

Zitat: «Ich bin Kriminologe von der Universität Mainz und spreche hier auch als Kriminologe und nicht als Zivilrechtler. Frauen leiden unter häuslicher Gewalt, das ist eine traurige Realität. Es gibt aber noch andere traurige Realitäten. Werfen wir einen Blick auf ein Verlaufs­modell zur häuslichen Gewalt, damit ein kompletteres Bild der Lage entsteht. Ich habe das Blatt ausgeteilt. Zwei Menschen bringen ihre Geschichte mit, ihre Stärken und Schwächen, ihre Muster, mit Konflikten umzugehen. Sie sind in einem sozialen Kontext und in einer konkreten Lebens­situation, die in viel­fältiger Weise belastet sein kann.

Es formieren sich Macht­ver­hältnisse. Subtile Formen der Demütigungen, der Degradierung oder des Rückzugs spielen sich ein. Es wird mit Gesten, mit Worten, mit Blicken verletzt, es wird gereizt bis aufs Blut, bis irgendwann einer der Partner - in der Regel der Schwächere - die Nerven verliert und die Grenze zur physischen Gewalt überschreitet. Provokationen und Reaktionen wechseln sich ab. Die Gewalt eskaliert bis zum völligen Kontroll­verlust, des blinden auf­einander los gehen bis zum Einsatz einer eventuell sogar tödlichen Waffe. Was wissen wir darüber? Wenig über die Vorgeschichte, aber viel über die tatsächlich ausgeübte Gewalt. Es geht mir nicht um ein kleinliches Herum­rechnen mit ein paar Prozent­punkten mehr oder weniger, aber repräsentative Untersuchungen haben ergeben: Die tatsächlich ausgeübte Gewalt zwischen Männern und Frauen ist im wesentlichen gleich verteilt. Verletzt fühlen sich etwas mehr Frauen als Männer, auch darüber habe ich Ihnen eine Folie ausgeteilt. Dort sind die Zahlen der einzig relevanten bundes­deutschen Unter­suchung hierzu vorgestellt. Sie stammen vom kriminologischen Forschungs­institut Niedersachsen und wurden vom Familienministerium heraus­gegeben, also gewisser­maßen regierungs­amtlich abgesegnet. Auch Herr Pfeiffer ist Autor dieser Studie. Das Ergebnis ist überraschend, gewiss, aber es ist nur die Bestätigung dafür, dass es auch bei uns nicht anders zugeht als in anderen westlichen Industrie­nationen, denn dort sind die Befunde entsprechend. In meinem schriftlichen Gutachten habe ich dies ausführlich belegt.

Von Kindern und Senioren war bisher noch gar nicht die Rede. Der Forschungsstand ist hier nicht ganz so gut. Es gibt keinen vernünftigen Zweifel, dass Frauen auch hier in mindestens dem gleichen Umfang Gewalt ausüben wie Männer. Oft wird dies mit dem Hinweis verharmlost, Frauen seien eben mit der Erziehung, der häuslichen Pflege häufiger befaßt. Sicher, auch in diesem Bereich finden wir viel Überforderung, wir finden oft lange Eskalations­dynamiken in psychisch äußerst belastenden Konstellationen. Für die Opfer ist das ein schwacher Trost.

Meine Damen und Herren, und auf diese überaus komplexen Abläufe, mit ihren biographischen Verstrickungen und Vorgeschichten, will nun die Bundesregierung mit einem Vorschlag­hammer eindreschen. Mit einem Instrumentarium, das rechtlich problematisch und präventiv ineffektiv ist. Rechtlich problematisch, weil wachsweiche Vor­aus­setzungen, wie Bedrohung und unbillige Härte mit knallharten Voll­streckungs­möglichkeiten verknüpft werden. Eine Einladung zur gefälligen missbräuchlichen Verwendung.

Präventiv ineffektiv, weil die Mehrzahl der Opfer häuslicher Gewalt durch das Gesetz überhaupt nicht geschützt wird. Männer wollen es auch in berechtigten Fällen in Anspruch nehmen, weil sie sekundär mit thematisiert würden. Gerade schwache und pflege­bedürftige Senioren können es faktisch nicht in Anspruch nehmen, und Kinder dürfen es nicht in Anspruch nehmen, weil man es ihnen willentlich vorenthält. Verneinen muss man auch länger­fristige präventive Effekte. An den Verhaltens­mustern von Frauen und Männern lässt sich nachhaltig nur etwas ändern, wenn die gemeinsame Geschichte dieser konflikt­reichen Beziehungen auch gemeinsam bearbeitet wird. Alle Formen von Therapie oder Mediation werden jedoch von vornherein im Keim erstickt oder ganz unmöglich, wenn einem der beiden Konflikt­partner - hier der Frau - eine Waffe in die Hand gegeben wird, mit der sie nicht nur den störenden Partner enteignen und loswerden, sondern vor allem eine einseitige Rollen­verteilung zwischen einem "bösen Täter" und einem "guten Opfer" rechtlich und sozial verbindlich machen kann. Dies aber bewirkt nichts, als eine verständliche Verhärtung auf Seiten des zu unrecht als allein schuldig stigmatisierten Mannes und zu einer Verdrängung oder Verharmlosung des eigenen Anteils an der Gewalt­geschichte auf Seiten der allein als Opfer umsorgten Frau. Sind Kinder vorhanden, so werden sie bei ihren Eltern keine Verhaltens­änderungen erleben, die eventuell noch die schon durch Gewalt­erlebnisse angerichteten Schäden kompensieren könnten. Sie bleiben wie üblich bei den Müttern, die sie ohnehin und als Alleinerziehende erst recht häufiger misshandeln und sich in ihrem Verhalten bestärkt fühlen können, nachdem der vermeintliche Störenfried entsorgt ist.

Bleibt die Frage der unmittelbaren Krisen­intervention. Hierzu ist zu sagen, dass ganz unabhängig von den geplanten Änderungen auf polizei­rechtlicher Grundlage schon jetzt unter der Bezeichnung "Rote Karte" zunehmend wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt praktiziert werden. Schon jetzt wird in zahllosen Initiativen der einschlägigen Länder­ministerien, der kommunalen Präventionsräte oder auch privater oder kirchlicher Vereine das Thema häusliche Gewalt bearbeitet. Änderungen der Polizei­gesetze der Länder sind unbenommen, aber die Zeiten, in denen Polizei und Gerichte in Fällen häuslicher Gewalt abgewiegelt oder nur zögerlich reagiert haben, sind längst vorbei. Ausdrücklich festgehalten werden muss, wegen der Normalitäts­vorstellungen über häusliche Gewalt als männliche Gewalt: Es weisen sowohl die bestehenden polizeirechtlichen Gefahren­abwehr­maßnahmen als auch die geplanten zivil­rechtlichen Maßnahmen massive Defizite bei Kindern, Männern und Senioren auf, während Frauen schon jetzt ein Monopol auf Opferstatus und Hilfe haben.

Ich empfehle daher dem Bundestag nachdrücklich, den Entwurf insgesamt abzulehnen. Wer an die gemeinsame Verantwortung von Frauen und Männern glaubt, kann dieses Gesetz nicht wollen.»[4]

Aufsätze

Prof. Dr. Dr. Michael Bock

Einzelnachweise

Netzverweise