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Samenspende

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Hauptseite » Biologie » Samenspende
Zu sehen ist eine Lesbe, die einen Jungen an der Leine führt, der Text:
"…als Eva und ich ein Kind haben wollten und sie die Samenspende bekam, haben wir ja nie daran gedacht, dass es ein Tier statt eines Mädchens werden könnte!" [1]

Die Samenspende ist eine komplexe Thematik, aus welcher sich eine Vielzahl gesellschaftlicher und rechtlicher Fragen ergeben, besonders wenn alleinstehende Frauen oder lesbische Paare sich ihren Kinderwunsch mithilfe einer durch eine Samenbank[wp] offerierten künstlichen Befruchtung erfüllen wollen.

Jeder Mensch, also auch jedes Kind, hat das Recht auf einen Vater. Kinder, die durch eine Samenspende gezeugt wurden, haben das Recht zu erfahren, wer ihr leiblicher Vater ist. In einem einschlägigen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass die Möglichkeit, Kenntnis von der väterlichen Abstammung zu erlangen, kein Mindestalter mehr voraussetzen muss. [2] Ist die Samenspende anonym, dann ist die Abstammung ungeklärt, was ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeits­recht ist. Weiterhin sind rechtliche Fragen wie Erbrecht, Unterhaltsrecht/-pflicht sowie Fragen betreffs Staatsangehörigkeit oder Nationalität betroffen.

Problematisch ist auch die Rolle der ärztlichen Schweigepflicht[wp] und für die Samenbanken stellt sich möglicherweise das Problem, dass sie staatlicherseits im Bedarfsfall zur Auskunft bezüglich der Identität von Samenspendern verpflichtet werden, obwohl sie selbigen vertraglich Anonymität zugesichert haben.

Das größte Problem für den Staat ist, wenn Weiber sich mit einer anonymen Samenspende einen Kinderwunsch erfüllen und dann das Kind nicht selbst ernähren können oder wollen. In dem Fall nämlich fehlt dem Staat ein männlicher Kostenträger (vulgo: Zahlesel), weshalb schon Samenspender, denen eine vertragsrechtlich garantierte Anonymität zugesichert wurde, ausfindig gemacht und mittels Klagen auf Kindesunterhalt zu einer entsprechenden Zahlungsleistung verpflichtet worden sind.

Auch wenn es gängige Praxis in fast allen Samenbanken ist, von den Wunscheltern eine Freistellung zugunsten des Samenspenders zu fordern ("Würde der Samenspender zu Unterhalt verpflichtet, müssten ihm die Wunscheltern diesen dann erstatten."), um ihn finanziell abzusichern, so könnte die Verpflichtungs­erklärung der Wunscheltern für den Spender praktisch wertlos sein, wenn die Wunscheltern selbst mittellos sein sollten. In diesem Fall könnte der Spender möglicherweise Schadenersatz von der Samenbank fordern.[2] Ob die Samenbanken wiederum dieses finanzielle Risiko tragen wollen, ist eine andere Frage.

Lösungsansatz

Streng genommen müsste vor der Samenspende beim Vormund­schafts­gericht ein Vertrag aufgesetzt werden, worin die Frau die Bereitschaft erklärt, eine Samenspende zu empfangen und ihr Ehemann das Kind im Gegenzug adoptiert. Samenbanken müsste es gesetzlich untersagt werden, Samenspenden an alleinstehende Frauen oder lesbische Paare abzugeben. Die Frage lautet nur, ob alleinstehende Frauen und lesbische Paare sich an diese Vorgaben zu halten gewillt sind, insbesondere in Anbetracht der bestehenden Möglichkeit, in Länder mit anderen gesetzlichen Bestimmungen zu reisen oder die Dienstleistungen privater Samenspendenanbieter in Anspruch zu nehmen. Eine weitere sich in diesem Zusammenhang stellende Frage lautet, ob der Staat dann diese Frauen dazu anhalten wird, die Verantwortung für die Folgen ihres eigenen Handelns zu übernehmen, oder ob ihnen auch diesbezüglich ein Privileg aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit gewährt.

Einzelnachweise

  1. Böse Karikatur aus Schweden: Folgen einer Samenspende, Nicht-Feminist am 11. Oktober 2015
    Böse Karikatur aus Schweden: Folgen einer Samenspende[archiviert am 2. Januar 2017], Faktum-Magazin am 11. Oktober 2015
  2. 2,0 2,1 Stephan Maaß: BGH-Urteil: Müssen Samenspender ihren Kindern Unterhalt zahlen?, Die Welt am 29. Januar 2015

Querverweise

Netzverweise