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Gewerbefreiheit

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Hauptseite » Staat » Recht » Gewerbefreiheit

Der Begriff Gewerbefreiheit, auch freies Unternehmer­tum[wp], bezeichnet das Recht auf grundsätzlich freie gewerbliche Betätigung. Sie ergibt sich als praktische Konsequenz aus dem Grundmotiv der allgemeinen Berufsfreiheit[wp]. Die Gewerbe­freiheit ist daher die zentrale Forderung des klassischen Liberalismus gegenüber den Restriktionen des Zunft­wesens[wp] und der Ständegesellschaft[wp]. Seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts gehört sie zu den wirtschaftlichen Grundrechten und hat in zahlreichen Verfassungen Niederschlag gefunden. Bereits während der Französischen Revolution[wp] proklamiert, wurde die Gewerbe­freiheit 1810, als Haupt­bestandteil der Stein-Harden­bergschen Reformen[wp], in Preußen[wp] eingeführt.

Die Gewerbefreiheit und ihre rechtlichen Einschränkungen sind die elementaren Ordnungs­prinzipien einer freien Wirtschafts­verfassung. Sie stellen quasi das Betriebs­system der Marktwirtschaft[wp] dar. In der ökonomischen Sichtweise bedeutet Gewerbefreiheit freie Konkurrenz bei möglichst freiem Marktzugang. Dementsprechend wird der Grad der Gewerbefreiheit meist - je nach den Möglichkeiten des Markt­zutrittes - in drei Stufen eingeteilt:

  • freier und einfacher Marktzutritt[wp]
  • beschränkter Marktzutritt
  • geschlossener Marktzutritt

Während in der anglo-amerikanischen Welt lebhafte Debatten über Art und Umfang der Gewerbefreiheit geführt werden, wird das Thema in Deutschland von der Politik nicht vorrangig behandelt. Die Erörterungen beschränken sich meist auf juristische Aus­einander­setzungen und Diskussionen um Änderungen der geltenden Gesetze und Verordnungen.

Juristische Definitionen

Art. 12 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet:

Zitat: «Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungs­stätte frei zu wählen. Die Berufs­ausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.»

In der § 1[ext] Abs. 1 der deutschen Gewerbeordnung[wp] (GewO) heißt es:

Zitat: «Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.»

In § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung von 1869 wurde bestimmt:

Zitat: «Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgesehen oder zugelassen sind.»

Auch in der Weimarer Reichsverfassung[wp] war in Art. 151 Abs. 3 zu lesen:

Zitat: «Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe der Reichsgesetze gewährleistet.»

Die Normen gehen im Grundsatz von der Gewerbefreiheit aus, lassen aber Ausnahmen zu. Die Beschränkungen werden jeweils durch die Gesetze bestimmt, wie in der Gewerbeordnung (siehe dazu beispielsweise den Katalog der §§ 33a[ext] bis 34e der Gewerbeordnung) oder dem Gaststättengesetz[wp]. Die Notwendigkeit dieser Beschränkungen ist aber im Einzelnen umstritten.

Die befürwortenden Stimmen meinen, dass es sich um das Ergebnis der sozialen Marktwirtschaft handle. Stets gelte es die Belange der Freiheit des Marktes mit anderen Belangen wie sozialen, arbeitsmarkt­politischen oder Verbraucherschutz[wp] abzuwägen.

Kritiker meinen hingegen, dass Markteingriffe, welche de facto auf Marktabschottung hinauslaufen und Arbeitssuchenden die Teilhabe am Erwerbsleben versperren, weder ökonomisch noch sozial begründet werden können.

Beschränkungen der Gewerbefreiheit

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Für erlaubnispflichtige Gewerbe ist eine behördliche Zulassung erforderlich. Behördliche Einschränkungen der Gewerbefreiheit werden mit Gefahrenabwehr sowie dem Verweis auf die öffentliche Sicherheit und Gesundheit begründet. In der Regel ist ein Fachkunde­nachweis erforderlich. Für einige Berufe wird darüber hinaus der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögens­verhältnisse gefordert. Je nach Berufszweig wird die Zulassung auch als Eignungs­nachweis, Lizenz[wp] oder Konzession[wp] bezeichnet.

Unvollständige Liste erlaubnis­pflichtiger Tätigkeiten und Gewerbe
  • Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln
  • private Krankenanstalten und Krankenpflege
  • Herstellung von Waffen und Arzneimitteln
  • Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften
  • Handel mit Sittichen und Wirbeltieren
  • Betrieb von Schank- und Speise­wirtschaften
  • Beherbergungsbetrieb
  • Arbeitnehmer­überlassung
  • Auktionen
  • Automatenaufstellung
  • Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen, Taxis
  • Güterkraftverkehrs-Unternehmen
  • Makler
  • Schweißarbeiten an tragenden sowie druck­beauf­schlagten Teilen
  • Finanzdienstleistungen
  • Anlagenberatung- und Vermittlung
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
  • Inkassobüro
  • Altenpflege, Kinderbetreuung

Die Restriktionen der Handwerksordnung

Aufgrund der Freiheit des Gewerbes und der freien Berufswahl steht es jedermann frei, sich für den Beruf eines Handwerkers[wp], beispielsweise eines Malers, zu entscheiden. Die Ausübung des Gewerbes wird jedoch von einer bestandenen Meisterprüfung[wp] abhängig gemacht. In den meisten Fällen bedeutet dies: drei Lehrjahre und einige Monate bis zwei Jahre Meisterschule. In der Summe ergibt sich dann eine Zeitspanne von bis zu fünf Jahren und Gesamt­kosten bis zu 25.000-50.000 Euro (inklusive Fahrtkosten und Verdienst­ausfall) für Meister­lehrgänge.

Der Meisterbrief[wp], "großer Befähigungs­nachweis", sei Voraussetzung für die hohe Qualität des deutschen Handwerks und seiner mustergültigen Ausbildungs­leistungen. Er diene der Abwehr von Gefahren und dem Schutz der Verbraucher vor stümper­hafter Arbeit, führen die Befürworter ins Feld. Von den Gegnern dieser Praxis wird der obligatorische Meisterbrief jedoch als "Meister-Privileg" gebrandmarkt, als ein Vorrecht, das die Meister­betriebe vor Billig-Konkurrenz durch einfache Gesellen oder gar Ungelernten schützen soll. Durch den "Meister-Zwang" habe das Handwerk den Charakter eines Lizenz­geschäftes, das - wie einst im Zunftwesen[wp] - dazu führe, dass die Meister bei der Vergabe von Aufträgen unter sich bleiben, dies auf Kosten der Verbraucher und zugunsten von Schwarzarbeit[wp]. Der fehlende Wettbewerb habe die hohen Stundensätze für Handwerker verursacht. Das Beispiel der USA und vieler anderer Länder zeigen hingegen, dass eine höchst leistungs­fähige Bauwirtschaft auch völlig ohne Meisterzwang[wp] funktioniere. Zudem solle der Meisterbrief nicht abgeschafft werden. Die Öffnung des Marktes überließe hingegen dem Verbraucher die Entscheidung über seine eigenen Qualitäts­ansprüche.

Restriktionen für freie und akademische Berufe

Die so genannten freien Berufe[wp] wie diejenigen des Arztes, Apothekers[wp], Heil­praktikers[wp], der Hebamme[wp] oder des Rechtsanwalts stellen in der juristischen Begrifflichkeit keine Gewerbe dar. Daher ist für ihre Ausübung weder eine Gewerbe­anmeldung erforderlich, noch unterliegen sie der Gewerbesteuer usw.

Gleichwohl besteht der Zugang zu diesen Berufen nicht schrankenlos. Für viele freie Berufe ist ein Universitäts­studium erforderlich. Vielfach müssen zusätzlich zum abgeschlossenen Studium noch eine Reihe weitere Bedingungen (Praktika, Referendariate usw.) erfüllt werden: Für die Zulassung zur Steuer­berater­prüfung etwa ist in der Regel ein wirtschafts­wissen­schaftliches oder rechts­wissen­schaftliches Studium und eine zweijährige praktische steuerliche Tätigkeit Voraussetzung.

Die Ausbildungsmöglichkeiten für akademische Berufe sind oft beschränkt durch die begrenzte Anzahl von Studien­plätzen. Der Zugang zum Studium wird dann oft durch einen Numerus clausus[wp] limitiert, dessen Notwendigkeit jedoch umstritten ist.

Die Rolle der Kammern und berufsständischen Vereinigungen

In der Bundesrepublik ist eine Fülle von Aufgaben an die Kammern[wp] und berufs­ständischen Vereinigungen übertragen. Sie wirken mit bei der Gestaltung von Berufs­bildern, formulieren Grundlagen, Standards und Gebühren und überwachen Ausbildung und Prüfungen. Diese Organisationen sind zugleich Interessen­gruppen für die Interessen Ihrer Mitglieder. Zu deren Interessen gehört es, Markt­zutritts­schranken für neue Wettbewerber zu erhalten.

Daher kommt es, dass sich gerade Vertreter aus der Wirtschaft für Marktstrukturen einsetzen, die den liberalen Prinzipien der Gewerbefreiheit und des freien Wettbewerbes zuwider­laufen. So sprechen sich die Vertreter des Handwerks in der Regel gegen Liberalisierung der Handwerksordnung[wp] aus, die Apotheker gegen die Aufhebung des Apotheken­monopols, die Rechts­anwälte und Steuer­berater gegen die Aufhebung der Gebühren­ordnung usw. Interessen­vertreter sind sehr oft gegen die Öffnung der Märkte eingestellt, da die bisher zugestandenen gesetzlichen Privilegien ganze Berufsstände vor der umfassenden Dynamik freier Konkurrenz beschützt.

Reglementierung der Berufsausbildung

In Deutschland gibt es derzeit rund 350 staatlich anerkannte Ausbildungs­berufe. Die Ausbildung dauert je nach Beruf zwei bis drei­einhalb Jahre. Am Ende steht meist eine staatliche Prüfung. Obwohl das duale Berufsausbildungs­system[wp] von vielen als vorbildlich angesehen wird, hat diese Art der ordnungs­politischen Markt­regulierung sehr nachteilige Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl. Während in der amerikanischen Erwerbs­gesellschaft vielerlei Tätigkeiten als "Jobs"[wp] zur Verfügung stehen, bei denen Eintritt und Wechsel leicht möglich ist, ist die soziale Mobilität[wp] in Deutschland dadurch beeinträchtigt, dass an einem sehr starren Schema formal-juristischer Berufs­bilder festgehalten wird. In der Absicht alle Ausbildungs­berufe annähernd gleich­zu­stellen wurden staatliche Ordnungs­muster geschaffen, die die verschieden­artigsten Tätigkeiten - vom Gebäude­reiniger bis zum Elektroniker - möglichst in eine reguläre, dreijährige Ausbildungs­schablone hinein reglementiert. Berufsbilder übrigens, welche traditionell auf eine lebenslange Berufs­tätigkeit hin konzipiert wurden. Selbst für Tätigkeiten, die in wenigen Wochen und Monaten erlernbar sind, sind mehrere Lehrjahre vor­geschrieben. Berufliche Neu­orientierung wird dadurch massiv erschwert. Auch wenn in der Praxis eine Ausbildung nicht zwingend vorgeschrieben ist, so dass die Arbeit auch von ambitionierten Seiten­ein­steigern erledigt werden kann, erwies sich die starre Ausgestaltung der Berufs­ausbildung als ein Hindernis für den Markteintritt - sowohl für den Berufseinstieg (job-entry) als auch für den Berufsumstieg (job-change).

Die historische Entwicklung der Gewerbefreiheit

Deutschland

Bis zur Einführung der Gewerbefreiheit durch die Stein-Hardenbergschen Reformen[wp] 1810 in Preußen[wp] wurde der größte Teil der gewerblichen Wirtschaft durch das Zunftwesen reglementiert. Die Zünfte[wp] kontrollierten die Löhne, die Preise, und vor allem den Zugang zum Markt. Der nun frei gewordene Wettbewerb wurde allerdings von vielen auch als Bedrohung empfunden. Mancher befürchtete gar auf der Strecke zu bleiben. Die allgemeine Gewerbe­freiheit war daher gerade den etablierten Handwerkern von Anfang an ein Dorn im Auge. Man organisierte sich, um gegen die Ausweitung der Konkurrenz Sturm zu laufen. So lautete die Resolution des Handwerker-Gewerbe­kongresses in Frankfurt vom 15. Juli 1848:

Zitat: «Wir erheben feierlichen Protest gegen die Gewerbefreiheit. Nicht allein wegen der gefährdeten Interessen, unserer bürgerlichen Freiheiten und unseres wohlerworbenen Eigentums, sondern wegen der bedrohten Zukunft, der Verarmung des Mittelstandes, aus Vaterlandsliebe.»

Der Protest der Handwerker blieb, trotz massiver Empörungen, ungehört. Am 13. Juli 1868 wurde das Gesetz, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe bekanntgemacht. Mit Inkraft­treten der Gewerbe­ordnung vom 21. Juni 1869 wurde die Gewerbefreiheit auf die Länder des Nord­deutschen Bundes[wp] ausgeweitet; mit dem Übergang zum Deutschen Kaiser­reich[wp] 1871 wurde es auf das neue Reichsgebiet ausgeweitet. Es folgte der Wirtschafts­boom der Gründerzeit[wp], der von zahlreichen sozialen Verwerfungen begleitet wurde. Erst Anfang des 20. Jahrhunderts gelang es den neu gegründeten Handwerkskammern nachhaltigen Einfluss in der Politik geltend zu machen. 1908 wurde daher der "kleine Befähigungs­nachweis" wieder eingeführt. Zur Ausbildung von Lehrlingen war der Meisterbrief wieder erforderlich. In der Zeit des Nationalsozialismus[wp] wurde schließlich 1935 mit dem "Großen Befähigungs­nachweis" der Meisterbrief[wp] wieder zur Voraussetzung für die Führung eines Handwerks­betriebes gemacht. Die Gewerbefreiheit im Handwerk war damit faktisch außer Kraft gesetzt.

Nach dem Zweiten Weltkrieg[wp] wurde in der US-Besatzungszone[wp] Deutschlands[wp] - nun nach US-Vorbild - eine fast schrankenlose Gewerbe­freiheit eingeführt. Die vorgeschriebene Mitgliedschaft in den Kammern[wp] und Innungen[wp] (sog. Institut der fakultativen Zwangs­innung) wurde nun zur freiwilligen Angelegenheit. Ab 10. Januar 1949 genügte eine Postkarte, um ein Gewerbe anzumelden - die Meister­pflicht entfiel. Wieder einmal setzte ein Gründungs­boom ein. Allein in München wurden im ersten Jahr der Gewerbe­freiheit soviele Gewerbe angemeldet wie vorher insgesamt bestanden hatten.

Diese Freiheit wurde jedoch 1953 mit Verabschiedung der Handwerksordnung[wp] wieder eingeschränkt. Für 94 handwerkliche Berufe wurde abermals bundesweit die Meisterpflicht eingeführt. Feder­führend waren dabei die Bundestags­abgeordneten Richard Stücklen[wp] und Hans Dirscherl[wp].

Ähnliche Verordnungen wurden seither für freie Berufe[wp] festgesetzt: In Abstimmung mit Kammern und Verbänden wurden schrittweise Gesetze erlassen, die die Freiheit der Gewerbe beschränken. Die Politik der "Sozialen Marktwirtschaft"[wp] löste sich - bereits in der Zeit Ludwig Erhards[wp] - vom freien Wettbewerb und kam interessen­geleiteten Regulierungs­wünschen entgegen. So entstanden beispielsweise Honorar­ordnungen (für Architekten, Ingenieure, Steuerberater, Rechtsanwälte usw.) - die den Preis­wettbewerb verhindern. Verschärfte Zulassungs­barrieren vermindern dabei die Zahl der Markt­teilnehmer, was wiederum ein hohes Einkommen für die Zugelassenen garantiert. - Diese Praxis wurde von der EU-Kommission[wp] mehrfach beanstandet. Vor allem der ehemalige Wettbewerbs­kommissar Mario Monti[wp] sah in den Kammern und ihren Gebühren­ordnungen nicht nur wett­bewerbs­widrige, sondern sogar strafrechtlich relevante Preis­absprachen[wp]. Vergleichbar äußerte sich die Monopolkommission[wp] des deutschen Bundestages über die Handwerksordnung[wp]. Die Restriktionen der Handwerks­ordnung seien ein massiver Eingriff in die individuellen Freiheits­rechte, sie versperre selbst erfahrenen Gesellen den Weg in die Selbstständigkeit. Im Ergebnis werde damit die Schaffung von Arbeitsplätzen verhindert. Die Kommission rate daher die Meister­pflicht weitgehend abzuschaffen. Den Empfehlungen der Kommission folgend, startete der Bundes­wirtschafts­minister Wolfgang Clement[wp] 2003 eine Offensive zur fundamentalen Neugestaltung der Handwerks­ordnung. Die Meisterprüfung[wp] solle nur noch für gefahren­geneigte Gewerke beibehalten werden. Der Vorstoss der Bundesregierung zur Liberalisierung[wp] des Handwerks scheiterte allerdings am Widerstand der Opposition im Bundesrat[wp]. Nach zähen Verhandlungen einigte man sich schließlich auf einen Kompromiss: Vor allem für seltene und weniger einträchtige Gewerbe wurde grünes Licht gegeben - die Meister­pflicht wurde aufgehoben. Der hauptsächliche Marktanteil des Handwerkes blieb jedoch weitgehend unangetastet. Selbstständige Gewerbe wie der Beruf eines Malers, Fahrrad­mechanikers oder Friseurs usw. bleiben auch weiterhin nur Meistern gestattet.

Österreich

Auch die öster­reichische Gewerbe­ordnung[wp], die 1859 von Kaiser Franz Joseph I.[wp] erlassen wurde, basiert auf dem Prinzip der Gewerbefreiheit. Sie ist seither allerdings mehrfach eingeschränkt worden.

  • 1883 Befähigungsnachweis für Handwerksbetriebe
  • 1885 Vorschriften für gewerblichen Arbeitsschutz
  • 1893 Baugewerbegesetz
  • 1895 Sonntagsruhegesetz
  • 1907 Verwendungsnachweis für verschiedene Handelsgewerbe
  • 1934 Einführung der "gebundenen Gewerbe" und verpflichtende Meister­prüfung im Handwerk
  • 1937 Einführung des "Untersagungs­gesetz". Die Gewerbefreiheit wurde damit nahezu aufgehoben.
  • 1940 Das deutsche Handwerksrecht wird eingeführt.
  • 1952 Das Untersagungs­gesetz wird aufgehoben, der Befähigungs­nachweis für die gebundenen Gewerbe jedoch verschärft.
  • 1994 Erneuerung der Gewerbeordnung
  • 2002 Novelle der Gewerbeordnung von 1994

Für Handwerke, gebundene Gewerbe und Teilgewerbe ist ein Befähigungs­nachweis erforderlich. Ausnahme sind die "freien Gewerbe". Daneben gibt es "bewilligungs­pflichtige Gewerbe" (z. B. Handel mit Waffen) für die eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist. In Österreich muss man hierfür je nach Gewerbeart ein Ansuchen um "Anerkennung" oder um "Gleichhaltung" beim Bundes­ministerium für Arbeit und Wirtschaft stellen. Betriebs­anlagen sind zumeist genehmigungs­pflichtig. Wer ein Gewerberecht erlangt hat wird automatisch Mitglied der Wirtschafts­kammer­organisation. Die Fachgruppen und Innungen haben sich zwar gegenüber den historischen Zünften[wp] gewandelt setzen aber deren Tradition fort. Sie sind heute vor allem für die Rahmen­bedingungen des Gewerbewesens und die Berufs­ausbildung zuständig.

Schweiz

Die Gewerbefreiheit wird in der Schweiz als "Handels- oder Wirtschafts­freiheit" bezeichnet. Freie Berufswahl und Berufs­ausübung sowie das Recht, unternehmerische Entscheidungen weitgehend unabhängig von staatlichen Vorschriften zu treffen, hat dabei den grund­sätzlichen Stellenwert eines Menschenrechtes, welches seinerseits als "Abwehrrecht" konzipiert ist. Als eigenständig formuliertes Grundrecht wird die Handels- oder Wirtschafts­freiheit sowohl Schweizer Bürgern als auch niedergelassenen Ausländern zugestanden. Dies ist eine Schweizer Besonderheit und stellt im Zusammenhang mit der Nieder­lassungs­freiheit und der Garantie des Eigentums ein Fundament der prinzipiell markt­wirtschaftlichen Grund­ordnung der Schweiz dar.

Eingeführt wurde die Gewerbe­freiheit mit der Aufhebung des Zunft­zwanges[wp] am 19. Oktober 1798, zur Zeit der französischen Besatzung[wp]. Gleichsam über Nacht sahen sich die Handwerker uneingeschränkter Konkurrenz ausgesetzt, der sich viele zunächst nicht gewachsen fühlten. So kam es auch bei den Eidgenossen während der Restauration[wp] zu leidenschaftlichen Aus­einander­setzungen darüber, ob die alte Zunft­ordnung wieder eingeführt werden sollte. In einigen Kantonen[wp] geschah dies auch. Regierung und Bevölkerung haben die staatlichen Schutz­forderungen der organisierten Hand­werker­schaft jedoch stets zurück­gewiesen. Im Gegensatz zu Österreich[wp] und Deutschland blieb die Schweiz daher ohne Zwangs­organisationen und ohne Beschränkung der selbst­ständigen Berufs­ausübung (kein Meisterzwang). Zuletzt wurde 1954 ein ordnungs­politisches Vorhaben der Schuhmacher, Coiffeure, Sattler und Wagner, mittels eines obligatorischen Fähigkeits­ausweises den Marktzutritt zu reglementieren, durch Volks­abstimmung[wp] zu Fall gebracht.

Als kleines exportabhängiges Land ist die Schweiz von jeher auf internationalen Wettbewerb eingestellt und hat im Inneren die Errichtung von interesse­geleiteten Wirtschafts­barrieren erfolgreich unterbunden. Nach der Rangliste des International Institute for Management Development[wp] in Lausanne zählt die Schweiz seit vielen Jahren zu den zehn wett­bewerbs­stärksten Ländern der Erde.

Kritik an der Gewerbefreiheit

Die liberale Forderung nach Gewerbefreiheit ist selbst vielfältiger Kritik ausgesetzt. Hintergrund der Einwände sind oft konkrete Zweifel an bestehenden Markt­situationen oder auch grundsätzliche Bedenken gegenüber der ideal-gedachten Selbstregulation eines vollkommen freien Marktes. So werden zumeist aus sozialer Veranlassung aber auch aus Sicherheits- und Umweltschutz­gründen zahlreiche Eingriffe in die wirtschaftlichen Freiheiten gerecht­fertigt. Vor allem das Problem der Erwerbslosigkeit[wp] und die daraus resultierende Verarmung der Betroffenen, sowie niedrige Löhne für wenig qualifizierte Beschäftigte werden meist dem Wettbewerb angelastet, welcher mit einer entsprechenden Sozial-Ordnung korrigiert werden soll.

Politische Eingriffe in das Markt­geschehen werden jedoch von den Markt-Akteuren vielfach als Wettbewerbs­nachteil und nach­haltige Kosten­belastung registriert. Knapp kalkulierte Gewinn­erwartungen können dabei aufzehrt werden. Die Fülle der Vorschriften und die Höhe der Sozialabgaben[wp] beeinträchtigten daher die Rentabilität[wp] vieler Unternehmungen. Der Kündigungsschutz[wp] rufe zudem - trotz vielfältiger Lockerungs­bestrebungen - einen zusätzlichen Abschreckungs­effekt bei Neu­einstellungen hervor, da die Betriebe zu besonderer Vorsicht gegenüber Stellen­bewerbern angehalten würden. Gesetzliche Überregulierung könne also gesamt­wirtschaftliche Erschöpfung und Verdrossenheit erzeugen, die die bestehende Erwerbs­losigkeit zu einer strukturellen Erwerbslosigkeit erstarren lasse. Künstliche Konjunktur- und Beschäftigungs­programme können in diesem Fall kaum mehr weiter­helfen. Der vermeintlichen Behebung des Markt­versagens[wp] stehe dann offenkundiges Politikversagen[wp] gegenüber. Auch eine unparteiische Aus­gewogenheit von sozial- und wirtschafts­politischen Entscheidungen könne gerade in einer Parteiendemokratie[wp] nicht gewährleistet werden. Schließlich könne die politische Führung ihre Anhängerschaft bewusst bevorzugen und ihnen Wettbewerbs­vorteile im Marktgefüge zusichern. Wettbewerbs­feindliche und sozial­schädliche Monopol­bildung[wp], Kartelle[wp] und Preis­absprachen[wp] können also durch den Gesetzgeber nicht nur verhindert, sondern ebenso gehütet und sogar ausgebaut werden. So sei das Misstrauen gegenüber den sozialen Standpunkten der politischen Parteien ebenso berechtigt wie das Misstrauen gegenüber den Interessen­vertretern der gewerblichen Wirtschaft.

Die prinzipielle Begründung der Berufs- und Gewerbefreiheit

Zitat: «Das Eigentum, das jeder Mensch an seiner Arbeit besitzt, ist in höchstem Maße heilig und unverletzlich, weil es im Ursprung alles andere Eigentum begründet. Das Erbe eines armen Mannes liegt in der Kraft und in dem Geschick seiner Hände, und ihn daran zu hindern, beides so einzusetzen, wie er es für richtig hält, ohne dabei seinen Nachbarn zu schädigen, ist eine offene Verletzung dieses heiligsten Eigentums, offenkundig ein Übergriff in die wohl­begründete Freiheit des Arbeiters und aller anderen, die bereit sein mögen, ihn zu beschäftigen. So wie der eine daran gehindert wird, an etwas zu arbeiten, was er für richtig hält, so werden die anderen daran gehindert, jemanden zu beschäftigen, der ihnen paßt. Das Urteil darüber, ob er für die Arbeit geeignet ist, kann ruhig der Entscheidung der Unternehmer überlassen bleiben, deren Interesse davon so stark berührt wird. Die heuchlerische Besorgnis des Gesetzgebers, diese könnten einen zumindest Ungeeigneten beschäftigen, ist offensichtlich ebenso unverschämt, wie sie bedrückend ist.» - Adam Smith[wp]: Der Wohlstand der Nationen[wp], S. 106

Zusammenfassung

Gewerbe- und Berufs­freiheit sind in der Bundesrepublik und in Europa gesetzlich verankert. Die konkrete Freiheit der Berufs- und Gewerbe­ausübung wird jedoch durch eine Fülle von Restriktionen beschränkt. Jeder staatliche Eingriff in die Freiheit der Gewerbe- und Berufs­ausübung behindert freilich die zwanglose und dynamische Entfaltung der Markt­potentiale. Dies ist nicht nur wirtschaftlich relevant - es bedeutet vor allem Einbußen an Freiheits­rechten und privaten Entwicklungs­möglich­keiten für die Bürger. Denn: Je mehr Berufe und Gewerbe einer gesetzlichen Gestaltung durch Ausbildungs­vorschriften und Lizenzen unterworfen werden, desto mehr wird der freie, individuelle Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten (job-entry) erschwert. Auf diese Weise wird strukturelle Arbeitslosigkeit[wp] (genauer Erwerbslosigkeit[wp]) erzeugt. Die Kammern und berufs­ständischen Vereinigungen sind dafür ursächlich mitverantwortlich. Die vor­an­schleichende, gesetzliche Anhäufung von Regulationen, Vorbehalten, Ausbildungs­vorschriften, Prüfungen, Lizenzen und Konzessionen sind aus klassisch-liberaler Sicht immer als Markt­zutritts­barrieren zu werten. Die Gewerbefreiheit wird dadurch immer weiter eingeschränkt bis zuletzt die Liste der wirklich freien, d. h. erlaubnis­freien Gewerbe, auf die wenig attraktiven Betätigungen beschränkt bleibt. Markt­regulierungen und Konkurrenz­beschränkungen dieser Art verfestigen zwar die Markt­position der etablierten Unternehmen (establishment) - Neu­ankömmlinge und Außen­stehende (newcomer) werden dadurch jedoch immer weiter ins Abseits gedrängt. Vor allem Berufs­einsteigern und Arbeits­suchenden bleibt damit eine Fülle von Lebens­perspektiven vorenthalten. So kommt es, dass selbst intelligente junge Leute, mit Computer­kenntnissen - ja sogar mit Hochschul­abschlüssen auf einem streng-disziplinarisch geregelten Arbeitsmarkt[wp] nur eingeschränkte Einstiegs­möglich­keiten finden, während für mittel­mäßige Angestellte und einfache Handwerker etablierte Positionen als Besitz­stände reserviert bleiben. Die Freiheits- und Leistungs­prinzipien einer "offenen Gesellschaft"[wp] (Popper[wp]) werden dadurch ins Gegenteil verkehrt - zugunsten juristisch-verklausulierter - vor freier Konkurrenz geschützter - Reservate eines selbst­zufriedenen "Mittelstands-Sozialismus" (Hayek).

Literatur

  • Friedrich August von Hayek[wp]: Der Weg zur Knechtschaft. Sonderausgabe. Olzog, München 2003, ISBN 3-7892-8118-2.
  • Milton Friedman[wp]: Kapitalismus und Freiheit (= Piper. 3962). Ungekürzte Taschenbuchausgabe. Piper, München u. a. 2004, ISBN 3-492-23962-5.
  • Margarita Mathiopoulos[wp]: Die geschlossene Gesellschaft und ihre Freunde. Hoffmann & Campe, Hamburg 2001, ISBN 3-455-11071-1.
  • Karl Raimund Popper[wp]: Die offene Gesellschaft und ihre Feinde. 2 Bände. 7. Auflage mit weitgehenden Verbesserungen und neuen Anhängen. Mohr, Tübingen 1992;
    • Band 1: Der Zauber Platons (= Uni-Taschenbücher. 1724). ISBN 3-8252-1724-8;
    • Band 2: Falsche Propheten. Hegel, Marx und die Folgen (= Uni-Taschenbücher. 1725). ISBN 3-8252-1725-6.
  • Adam Smith[wp]: Der Wohlstand der Nationen[wp]. Eine Untersuchung seiner Natur und seiner Ursachen. Aus dem Englischen übertragen (nach der 5. Auflage letzter Hand) und mit einer Würdigung von Horst Claus Recktenwald[wp]. C. H Beck'sche Verlagshandlung, München 1974, ISBN 3-406-05393-9.
  • Egon Tuchtfeldt[wp]: Gewerbefreiheit als wirtschaftspolitisches Problem (= Volkswirtschaftliche Schriften. 18, ISSN 0505-9372. Duncker & Humblot, Berlin 1955, (Zugleich: Hamburg, Universität, Habilitationsschrift, vom 23. Februar 1955).

Netzverweise

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