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Kirchensteuer

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Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religions­gemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben.

Neben den wichtigsten Kirchen in Deutschland, der evangelischen und der römisch-katholischen Kirche, erheben auch die alt-katholischen Kirchen[wp], die freien Protestanten, die frei­religiösen Gemeinden[wp], die Unitarier[wp] und die jüdischen Gemeinden eine Kirchen­steuer (bzw. Kultusgeld). Mit einem Online-Kirchensteuer-Rechner kann ermittelt werdenn, wie hoch der Beitrag für ein Kirchen­gemeinde ist.

Erhebung vom Einkommen

Die Kirchensteuer wird vom Einkommen nur erhoben, wenn der Steuerpflichtige einer der genannten Gemeinschaften angehört und auch tatsächlich in Deutschland lebt. Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt, wird die Kirchen­steuer auch dann nicht mehr erhoben, wenn er weiterhin in Deutschland einkommen­steuer­pflichtig ist. Solange er in Deutschland wohnt, kann nur ein Austritt aus der Religions­­gemeinschaft einen Wegfall der Steuern bewirken.

Tipp zum Kirchensteuer Rechner: Wie berechnet sich die Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag auf die bereits berechnete Einkommen­steuer. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8 % erhoben, in den anderen Bundesländern liegt der Anteil für die Kirchensteuer bei 9 %. Liegt das Einkommen über einer Kappungs­schwelle, kann beantragt werden, dass ein niedrigerer Steuersatz zum Tragen kommt. Nur in einigen Bundes­ländern wird automatisch der günstigste Beitrag eingefordert. Falls der Steuer­pflichtige in einer Ehe mit verschiedenen Konfessionen lebt oder nur ein Partner verpflichtet ist, Kirchen­steuer zu zahlen, kommen weitere Sonder­regelungen zur Anwendung. Sofern beide Partner Kirchensteuer zahlen müssen, wird bei gemeinsamer Veranlagung die erhobene Steuer unter beiden Religions­gemein­schaften gleich verteilt. Ist ein Partner konfessionslos, kann ein so genanntes Kirchgeld[wp] erhoben werden.

Tipp zum Kirchensteuer Rechner: Wem kommt das Geld zugute?

Die Kirchensteuer soll direkt den jeweiligen Religions­­gemein­schaften zukommen. Die Bundesländer erheben lediglich einen Beitrag in Höhe zwischen 2 und 4,5 % als Verwaltungs­kosten. Mit dem übrigen Geld finanzieren die Gemeinschaften die entsprechenden Infra­strukturen wie Kinder­tages­stätten oder Gemeinde­häuser und zum Teil den notwendigen Personal­aufwand.[1]

Deutscher Staat und Kirchensteuer

In Deutschland wird die Kirchenlohnsteuer von den Finanz­ämtern[wp] der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwands­entschädigung einbehalten. Nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung[wp] sind diejenigen Religions- und Welt­anschauungs­gemein­schaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts[wp] sind, berechtigt, Steuern zu erheben. Innerhalb des deutschen Staats­kirchen­rechts ist die Kirchen­steuer ein Teil des Privilegien­bündels aus Rechten und sonstigen Vorteilen, welches Religions- und Welt­anschauungs­gemein­schaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus[wp] eingeräumt wird.

Die Kirchensteuer gehört zu den Res mixtae[wp], d. h. Sachgebieten, die als gemeinsame Angelegenheiten sowohl staatliche Angelegenheit als auch Angelegenheit von Religions- und Welt­anschauungs­gemein­schaften sind.[2]

Rechtswidrige Kirchensteuer

Außenhandelskammer MERCOSUR – Niederlassung Paraguay

Körperschaft des öffentlichen Rechts
Ruta 7 – km 239,5 – Calle Alegre
Präsidium
3640 Jose Domingo Ocampos - Tel. 00595-985-154450
unsere Fax-Nr. in D: 0049-32-221090496
Paraguay

aussenhandelskammer-mercosur.org[ext]
Fax: 0049-7171-602-572
Amtsgericht und Familiengericht
Schwäbisch Gmünd
Rektor-Klaus-Str. 21
D -73525 Schwäbisch Gmünd
Jose Domingo Ocampos /Paraguay, den 17. Juni 2017

Klagen wegen rechtswidriger Kirchensteuer

beizuladen sind: Evangelische Kirche von Deutschland, Katholische Kirche der BRD, jüdische Kultus­gemeinde, Bundes­finanz­ministerium und Finanz­ministerium/Justiz­ministerium des Landes Baden-Württemberg, Bundesanstalt für Arbeit, Stadt Schwäbisch Gmünd/Standesamt, General­staats­anwalt­schaften des Landes BW
Unsere Fax-Nr. in Deutschland: 032 - 221 090 496


Guten Tag,

bitte beachten Sie unsere Fax-Nummer in Deutschland! Die eingehenden Faxe werden uns als E-Mail sofort automatisch via Internet weitergeleitet. Bitte vorsorglich Post zufaxen, da Post oft überhaupt nicht oder nur mit wochen- oder monate­langer Verspätung ankommt.


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erheben wir selbst als Verbraucher­schutz­organisation[wp] Klage und für die über 5.000 Kinder von Jürgen Hass, Präsident der Außen­handels­kammer MERCOSUR, wegen rechts­widriger, verfassungs­widriger und betrügerischer Erhebung von Kirchen­steuer. Veröffentlichungen in unseren Kammer­zeit­schriften, auf Facebook an mehrere HUNDERT­MILLIONEN Mitglieder in unseren Facebook-Gruppen, auf unseren Webseiten und auf WikiMANNia folgen hierzu, so dass Auskunft nach den Presse­gesetzen gefordert wird.

Wir beantragen schon jetzt die (teilweise) Verweisung an die zuständigen Sozial­gerichte, Verwaltungs­gerichte, Arbeits­gerichte, Finanz­gericht, Familiengerichte und an das Bundesverfassungsgericht sowie die Verfassungs­gerichts­höfe der Länder.

Unsere Klageanträge lauten:

  1. Das Standesamt der Stadt Schwäbisch Gmünd darf die Religions­zugehörigkeit von Kindern unter 14 Jahre nicht mehr beurkunden und muss alle Daten hierzu löschen. Man sollte aus der Vergangenheit lernen, denn durch diese Eintragungen konnte man Juden schneller vergasen. Ein Standesamt darf nicht der welt­größten Kinder­ficker­organisation neue Opfer zuführen.
  2. Das Standesamt der Stadt Schwäbisch Gmünd hat Auskunft zu erteilen, wie viele Eintragungen zur Religions­zugehörigkeit bei Neu­geborenen in den letzten zwei Jahren erfolgten, getrennt nach evangelisch, katholisch, jüdisch, moslemisch usw.
  3. Das Justizministerium und die Generalstaatsanwalt­schaften des Landes Baden-Württem­berg müssen Auskunft erteilen, wie viele strafrechtliche Verurteilungen es wegen Kindes­missbrauch bei katholischen Pfarrern usw. gab, zur Höhe des Strafmaßes und ob die Strafen tatsächlich in Justiz­vollzugs­anstalten vollstreckt wurden.
  4. Das Justizministerium des Landes BW muss die Neben­tätigkeits­erlaubnis von Klaus Mayerhöffer, Amtsgerichts­direktor in Schwäbisch Gmünd und Katholischer Arbeitsrichter der Diözese Rottenburg-Stuttgart, unverzüglich widerrufen.
  5. Es darf keine Kirchensteuer erhoben werden, wenn der Kirchen­eintritt nicht selbst vom Steuer­pflichtigen nach Erreichen der Religions­mündigung und Geschäfts­fähigkeit erklärt wird.
  6. Artikel 14 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen[wp] fordert die Vertrags­staaten auf, das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religions­freiheit zu achten, ebenso wie die Rechte und Pflichten der Eltern, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts seiner Entwicklung entsprechend zu leiten.
  7. Die standesamtliche Erklärung bei der Geburtsanmeldung (Vaterschaftsanerkennungen sind sogar nach § 1594 Abs. 4 BGB schon vor der Geburt des Kindes zulässig, selbst eine Schwangerschaft ist nicht Voraussetzung, aber die Religions­zugehörigkeit wird in der amtlichen Urkunde schon beurkundet) durch die Eltern stellt einen nichtigen und sitten­widrigen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Derartige Erklärungen dienen auch nicht dem Kindeswohl, daher auch eine Verweisung an das zuständige Familien­gericht. Denn bereits Kinder können zum Beispiel den Grund- und Immobilien­besitz der Großeltern, das Kapital­vermögen oder eine Firma erben und somit kirchen­steuer­pflichtig werden.
  8. Der Kircheneintritt ohne Geschäfts­fähigkeit und ohne Religions­mündigkeit ist nichtig und sittenwidrig.
  9. Es ist nicht hinzunehmen, dass man seinen eigenen Kirchenaustritt erst nach Vollendung des 14. Lebens­jahres vornehmen kann, aber den Kircheneintritt Dritte erklären dürfen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres wird in Deutschland eine uneingeschränkte Religions­mündigkeit erworben.
  10. Für die Erhebung der Kirchensteuer ist Kirchen­eintritt nach dem 14. Lebensjahr des Steuer­pflichtigen Voraussetzung. Keine Kirchen­steuer­last ohne Eintritt der Volljährigkeit.
  11. Kirchen, die eigene Kirchen-Arbeits­gerichte im Arbeitsrecht für die Mitarbeiter von Kranken­häusern, Altenheime, Alten­pflegeheime, Kinder­gärten, unter­halten und Mitarbeiter wegen Kirchen­austritt oder wegen Scheidung usw. kündigen, müssen vierfache Beiträge zur Arbeits­losen­versicherung zahlen, denn die Solidar­gemein­schaft darf nicht von Egoisten und Parasiten ausgeraubt werden.
  12. Das Kirchliche Arbeitsrecht darf nicht greifen, wenn das Krankenhaus, das Altenheim, das Altenpflegeheim, der Kindergarten usw. überwiegend (zu über 50 %) aus staatlichen Steuer­mitteln (Land, Bund, Gemeinde) und/oder von gesetzlichen Kranken­kassen, privaten Kranken­versicherungen und Privat­patienten finanziert wurde und wird. Daher sind alle Urteile des Kirchlichen Arbeits­gerichts Rottenburg-Stuttgart aufzuheben und das Kirchliche Arbeits­gericht sofort aufzulösen.
  13. Alle eingenommenen Kirchensteuern sind für die letzten zehn Jahre zu erstatten.
  14. Die großen deutschen Volkskirchen erbringen für uns Auslandsdeutsche in Südamerika keine Leistungen. Sie unterhalten hier weder Kinder­gärten noch Alten- und Alten­pflege­heime, aber zocken betrügerisch als Wucherer ab. Wir haben schon über 5.000 Personen zum Kirchen­austritt bewogen, damit wir von den ein­gesparten Kirchen­steuern Spenden für den Bau eigener Alten- und Alten­pflege­heime erhalten. Wir stellen unsere Aktivitäten erst ein, wenn wir mindestens die zehn Prozent der vereinnahmten Kirchen­steuern des Finanzamtes Neubrandenburg RiA - Rentenempfänger im Ausland erhalten.
  15. Das Konkordat von Hitler-Deutschland mit dem Vatikan[ext] und der Evangelischen Kirche ist nichtig, weil Adolf Hitler durch das Ermächtigungsgesetz illegal an die Macht kam.
  16. Mord verjährt nicht. Die Folgen von Mord ebenfalls nicht. Die Kirche wird daher aufgefordert die geraubten Grundstücke der Hexen, die die Kirche verbrennen ließ, unverzüglich heraus­zu­geben und die illegal gezogenen Früchte an den Staat heraus­zu­geben. Nur aus diesen Gründen ist die katholische Kirche der größte Grund­besitzer der Welt. Durch Raub und Mord.
  17. Der Präsident des kirchlichen Arbeits­gericht, Klaus Mayerhöffer, ist unverzüglich abzurufen, denn er kann nicht zwei Herren dienen, nämlich vormittags als Direktor des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd Kirchen­austritte zu beurkunden und Scheidungen auszusprechen. Nachmittags dann am kirchlichen Arbeits­gericht diese Personen zu entlassen. Zudem klaut er die Daten.

Über diese Klagen sollten nur Richter entscheiden, wenn das Richter­kollegium aus verschiedenen Konfessionen und ein Konfessionsloser zusammen­gesetzt ist.

[...]

Jürgen Hass[3]

Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Kirchensteuer

  1. Wer zahlt die Kirchensteuer?
    Kirchensteuer zahlen grundsätzlich alle Kirchen­mitglieder, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalts­ort im Gebiet der jeweiligen Kirche haben. Dabei ist die Kirchen­steuer­pflicht in Deutschland auf natürliche Personen beschränkt, die ihren Wohnsitz in der Bundes­republik ihren Wohnsitz haben. Ausländer sind also ebenfalls kirchen­steuer­pflichtig, wenn sie einer steuer­erhebenden Kirche angehören. Deutsche, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und dort haben, müssen dagegen keine Kirchensteuer zahlen.
  2. Wie hoch ist die Kirchensteuer?
    Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Kapital­ertrag­steuer erhoben. Die Höhe dieses Zuschlags liegt in Baden-Württemberg und Bayern bei acht Prozent der genannten Steuern, in allen anderen Bundes­ländern liegt sie bei neun Prozent.
  3. Wer erhält die Kirchensteuer?
    Die Einnahmen aus der Kirchensteuer gehen an die Kirche, in deren Gebiet ein Kirchen­mitglied seinen Wohnsitz hat. Ist ein Arbeitnehmer also zum Beispiel römisch-katholisch ist und wohnt in Schleswig-Holstein, gehen die Beiträge an das römisch-katholische Erzbistum Hamburg, zu dem Schleswig-Holstein gehört.
  4. Gibt es einen Mindestbetrag bei der Kirchen­steuer?
    Kirchenangehörige sollen durch die Kirchen­steuer dabei helfen, die Aufgaben der jeweiligen Kirche zu finanzieren. Aufgrund der mitglied­schaftlichen Solidarität in einer Kirche sollen auch Menschen mit einem geringen Einkommen einen gewissen Beitrag leisten. Das bedeutet, dass Kirchen­steuer immer dann erhoben wird, wenn der Arbeitnehmer auf sein Einkommen auch Lohn- oder Einkommen­steuer zahlen muss. Liegen die acht oder neun Prozent von der Einkommen­steuer dabei jedoch unter einem gewissen Mindestbetrag, wird stattdessen dieser erhoben. Der Mindestbetrag unterscheidet sich allerdings in den verschiedenen Bundesländern, dabei liegt er in keinem Land höher als bei 3,60 pro Jahr.
  5. Wann beginnt und endet die Kirchensteuerpflicht?
    Die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer beginnt entweder im Monat nach dem Umzug aus dem Ausland nach Deutschland oder im Monat nach dem Eintritt oder Wieder­eintritt in die Kirche. Die Kirchen­steuer­pflicht endet durch einen Umzug ins Ausland, durch den Austritt aus der Kirche oder durch den Tod des Kirchen­mitglieds.
  6. Wie kann ich aus der Kirche austreten?
    Der Austritt aus der Kirche muss gegenüber der jeweils zuständigen Stelle erklärt werden, die in den einzelnen Bundes­ländern unter­schiedlich ist. In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Sachsen ist das Standesamt des Wohnortes zuständig, in Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen das Amtsgericht, in Bremen muss der Austritt gegenüber der Kirchenkanzlei erklärt werden.
  7. Wie werden Ehegatten besteuert?
    Die Kirchensteuer ist von der persönlichen Mitgliedschaft eines Ehegatten in einer Kirche abhängig, dabei gilt der Grundsatz der so genannten Individual­besteuerung. Deshalb muss bei verheirateten Arbeitnehmern zwischen konfessions­verschiedenen und konfessions­gleichen Ehen unterschieden werden. In konfessions­gleichen Ehen wird die Kirchen­steuer bei gemeinsamer Veranlagung auf der Grundlage der gemeinsam ermittelten Bemessungs­grundlage ermittelt.
  8. Welche Richtlinien gelten bei konfessions­verschiedenen Ehen?
    In konfessionsverschiedenen Ehen sind beide Ehegatten Mitglied in unter­schiedlichen steuer­erhebenden Kirchen. Dabei wird die Kirchen­steuer bei Zusammen­veranlagung auf der Grundlage der gemeinsam ermittelten Bemessungs­­grundlage berechnet, der Kirchen­steuer­betrag wird dann jeweils zur Hälfte auf die beiden Kirchen der Ehegatten aufgeteilt.
  9. Welche Rolle spielt die Kirchensteuer für die Berechnung des Arbeitslosengeldes?
    Die Kirchensteuer wird seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr berücksichtigt, wenn das Arbeits­losen­geld berechnet wird. Für die Berechnung des Arbeits­losen­geldes oder anderer Transferleistungen ist das die ausschlag­gebende Bemessungs­­grundlage. Dieses Nettogehalt entspricht dem Arbeits­entgelt (dem Bruttogehalt), das um bei Arbeit­nehmern gewöhnlich anfallende gesetzliche Abzüge verringert ist. Hierbei wird die Kirchen­steuer nicht mehr berücksichtigt.
  10. Ist die Kirchensteuer als Sonder­ausgabe abzugsfähig?
    Die Kirchensteuer-Zahlungen, die innerhalb eines Kalender­jahres geleistet wurden, können in der Einkommen­steuer­­erklärung angegeben werden und sind als Sonder­ausgabe abzugsfähig. Dabei sind eventuell erhaltene Erstattungen von der gezahlten Kirchen­steuer abzuziehen. Liegen die Erstattungen allerdings höher als die gezahlte Kirchen­steuer, sind diese nicht als Einnahmen zu verzeichnen, vielmehr liegen die Sonder­ausgaben in Bezug auf die Kirchen­steuer dann bei Null.[4]

Einzelnachweise

  1. Michael Mühl: Kirchensteuer Rechner - Wieviel erhält die Kirche von Ihrem Bruttogehalt?, Smart-Rechner am 28. August 2018
  2. Wikipedia: Kirchensteuer (Deutschland)
  3. Pdf-icon-intern.svg Klagen wegen rechtswidriger Kirchensteuer - Jürgen Hass, 17. Juni 2017 (7 Seiten)
  4. Michael Mühl: Kirchensteuer - Informationen und Beratung, Smart-Rechner am 28. August 2018

Querverweise

Netzverweise

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Kirchensteuer Rechner - Wieviel erhält die Kirche von Ihrem Bruttogehalt? von Michael Mühl, 29. August 2018.