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Unterhaltsvorschuss

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Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Transferleistung, bei der Mütter Unterhalts­zahlungen für ihre Kinder erhalten. Vom Grundsatz her sind Mütter dann anspruchs­berechtigt, wenn sie nach einer Trennung keine entsprechenden Zahlungen vom Kindsvater bekommen. Das kann beispielsweise daran liegen, dass der Vater zwar prinzipiell bereit wäre, Unterhalt zu zahlen, aber sein Einkommen hierfür nicht ausreicht. Diese Spezies dürfte angesichts des deutschen Familienunrechts jedoch immer seltener werden.

Oft ist mit einer Trennung vom Partner auch die Leistungs­fähigkeit am Arbeitsplatz geschwächt, so dass mancher Vater seinen Job verliert oder nicht mehr wie geplant Karriere machen kann. Zudem wächst seit Jahren stetig die Zahl der Väter, die sich ganz bewusst zum Unterhaltsboykott entschlossen haben und ihre Arbeits­zeiten bzw. ihr anrechenbares Einkommen planmäßig so weit reduzieren, dass bei ihnen kein Geld eingetrieben werden kann. Daneben gibt es noch Sonderfälle, bei denen der Staat aus anderen Gründen in die Röhre guckt.

Unterhaltsvorschuss wird den Frauen im Rahmen eines "Rundum-Sorglos-Pakets" quasi hinterher­geworfen. Sobald sie den Gang zum Jugendamt geschafft haben, müssen sie sich selbst um nichts mehr kümmern. Väter, die Unterhalts­ansprüche geltend machen können, stoßen dagegen bei vielen Jugendamts­mit­arbeitern auf irrationale Widerstände. Das lokal zuständige Amt beantragt vorzugsweise im so genannten "vereinfachten Verfahren" und das zuständige Familiengericht nickt ab und schon fließt das Geld - allerdings nur zeitlich begrenzt. Auch liegen die Sätze deutlich unter denen, die Frauen nach der Düsseldorfer Tabelle raus­schlagen könnten. Für sehr junge Kinder (bis zum sechsten Lebensjahr) gibt's derzeit lausige 131,- € pro Monat, danach 186,- €.[1] Klar, dass viele Muttis dann ein bisschen stinkig sind, hatten ihnen die Helfer vom Jugendamt, der Beratungs­stelle und nicht zuletzt ihre Anwälte doch suggeriert, nach der flugs vollzogenen Familienzerstörung - die aufgrund der Verlockungen des deutschen Scheidungsrechts oft aus nichtigem Anlass bzw. einer Laune heraus inszeniert wird - müsste der zum Zahlesel degradierte Kindsvater so richtig bluten und aus seiner Tasche würden dann Milch und Honig fließen.

Folgende Beträge werden von den Unterhalts­vorschuss­kassen, das sind spezielle Stellen der kommunalen Jugendämter, effektiv gewährt:

Jahr Kinder
bis 5 Jahre ab 6 bis 11 Jahre ab 12 bis 17 Jahre
2008 125 Euro 168 Euro
2009 117 Euro 158 Euro
2010-2015 133 Euro 180 Euro
ab 07/2017 150 Euro 201 Euro 268 Euro
ab 01/2018 154 Euro 205 Euro 273 Euro

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist direkt in § 2[ext] UVG geregelt. Soweit sich aus § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB ein höherer Mindestbetrag ergibt, wird dieser als Unterhalts­vorschuss geleistet. Bis Ende 2007 wurde das Kindergeld zur Hälfte angerechnet. Für Kinder ab 12 Jahren wird nur gezahlt, wenn das Kind keine SGB II-Leistungen[wp] (Hartz IV) bezieht und die Mutter kein eigenes Einkommen hat.

Vorsicht beim vereinfachten Verfahren

Das vereinfachte Verfahren wurde vom Gesetzgeber für Standardfälle eingeführt, in denen eine gründliche rechtliche Prüfung besonderer Frage­stellungen nicht erforderlich ist. Daher sind, nachdem das Verfahren erst einmal in Gang gebracht wurde, Einwendungen nur noch in stark formalisierter, vorgegebener Weise zulässig. Die möglichen Einwendungen werden durch § 252 FamFG[2] und das im Verfahren zwingend zu verwendende Formular ganz erheblich eingeschränkt.

Gerade weil das vereinfachte Verfahren auf eine schnelle und unproblematische Erledigung zielt, in seinem Rahmen wenig geprüft wird und der vermeintliche Schuldner oft nicht einmal anwaltlich beraten wird, ist es ausschließlich für Standardfälle geeignet. Und gerade deshalb gilt ein sehr hoher Prüfungs­maßstab: Die Amtsgerichte müssen besonders sorgfältig prüfen, ob der Antrag sämtliche durch § 250 Abs. 1 Ziffer 1 bis 13 FamFG geforderten Angaben und Erklärungen enthält.[3] Tut er das nicht, muss das Gericht den Antrag zurückweisen (§ 250 Abs. 2 FamFG).

Jugendämter bevorzugen das vereinfachte Verfahren, weil sie Müttern damit schnell und unkompliziert Geld verschaffen können (das sie sich natürlich später vom Vater zurückholen möchten). Und eben weil beim vereinfachten Verfahren - wie der Name schon sagt - alles so schön einfach läuft, übersehen Jugendämter auch schon mal, das im konkreten Einzelfall eine oder mehrere der durch § 250 FamFG geforderten Vor­aus­setzungen gar nicht gegeben sind.

In einem solchen Fall dürfte das Jugendamt gar keinen Antrag auf Unterhalt im vereinfachten Verfahren stellen. Tut es das dennoch und lässt, weil es Falsch­aussagen vermeiden will, beispielsweise die Erklärung zum Einkommen der Kinder einfach unter den Tisch fallen, ist der Antrag rechts­miss­bräuchlich. Versehen sind hier ausgeschlossen, da die Ämter selbstverständlich standardisierte Muster­schreiben verwenden. Fehlt im Antrag beispielsweise die Erklärung, dass die Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen, liegt auf der Hand, dass dieser Satz absichtlich aus der Textkonserve heraus­gelöscht wurde. Anders gesagt haben die Mitarbeiter vorsätzlich einen unvollständigen, nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Antrag gestellt.

Analog dazu müsste der sachbearbeitende Rechtspfleger am Amtsgericht einen solcherart unvollständigen Antrag selbstredend zurückweisen. Lässt der Rechtspfleger einen unvollständigen Antrag indessen einfach "durch­rutschen" - auch hier ist ein Versehen ausgeschlossen, schließlich gibt ihm § 250 FamFG eine übersichtliche Checkliste an die Hand, mit der er leicht prüfen kann, was im Antrag drinstehen muss - hat das Geschmäckle, deutet es doch darauf hin, dass zwischen Jugendamt und Gericht Einigkeit herrscht, der Mutter trotz fehlender Vor­aus­setzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens zum schnellen Geld zu verhelfen. So etwas brütet ein Rechtspfleger wohl kaum alleine aus, zumal er derjenige ist, der's auf die Kappe nehmen muss, wenn die Schieberei vom Vater oder seinem Anwalt bemerkt wird. Vielmehr darf man - zumindest an kleinen Amtsgerichten, wo sich die Grenzen der Hierarchie am Kaffeetisch verwischen - vermuten, dass hier ein Familien­richter oder eine Familien­richterin Einfluss genommen haben.

Wenn einem Vater im Vertrauen auf seine Unwissenheit das vereinfachte Verfahren unter Missachtung der klaren gesetzlichen Vorgaben des FamFG erst einmal "übergestülpt" wurde, können bestimmte Einwendungen wegen der erwähnten Beschränkungen wenigstens im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr erhoben werden. Natürlich spekulieren Gericht und Jugendamt darauf, dass sie die Sache damit schnell und kostengünstig vom Tisch haben.

Ganz so einfach ist es jedoch nicht, denn es gibt die Möglichkeit, eine Zwangsvollstreckungsabwehrklage[wp] einzureichen. Diese kann (erst) zu dem Zeitpunkt erfolgen, wenn das Jugendamt den Unterhalts­vorschuss beim Vater einfordert (im Allgemeinen geschieht das erst, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat oder der 6-Jahres-Zeitraum ausgeschöpft wurde, also dann, wenn das JA aufhört zu zahlen). Hier können dann sehr wohl auch andere Einwendungen gegen die Festsetzung von Unterhalts­vorschuss erhoben werden, allerdings nur solche, die nicht "präjudiziert" sind. Letzteres bedeutet, dass nur solche Gründe geltend gemacht werden dürfen, die zu dem Zeitpunkt, als die Forderung entstanden ist, noch nicht geltend gemacht werden konnten, weil sie noch nicht bekannt waren.

Konkretes Beispiel:
Der Vater argumentiert, seine Kinder hätten zu dem Zeitpunkt, als das vereinfachte Verfahren vom Jugendamt eingeleitet wurde, wegen eines ihnen bereits zugefallenen Erbes überhaupt keinen Anspruch auf öffentliche Hilfen zur Abdeckung ihres Unterhalts gehabt. Allerdings sei die Höhe des Erbes seinerzeit nicht einmal ungefähr bekannt gewesen. Stellt sich dann erst später heraus, dass die Kinder schon zu dem Zeitpunkt, als das Jugendamt so hilfreich der "Alleinerziehenden" zur Seite gesprungen ist, überhaupt nicht bedürftig waren, ist dieser Grund "nicht präjudiziert".

Im Übrigen wäre es unbillig, wenn aufgrund einer ungesetzlichen Durchführung des vereinfachten Verfahrens die rechtliche Prüfung, ob die betreffenden Kinder anspruchs­berechtigt sind, vereitelt würde. Sofern spezifische Einwendungen in einem sehr individuell gelagerten Fall nicht mehr gerichtlich geklärt werden könnten, weil das vereinfachte Verfahren trotz erkennbar fehlender Vor­aus­setzungen rechts­missbräuchlich und vorsätzlich eingeleitet wurde, widerspräche das der Rechts­wege­garantie und damit einem Grund­pfeiler des Rechtsstaats.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [4]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Beträge zur Zeit der Erstellung des Artikels. Für aktueller Zahlen siehe weiter unten.
  2. § 252 FamFG - Einwendungen des Antragsgegners
  3. § 250 FamFG - Antrag
  4. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)