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Rechtsbeugung

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Hauptseite » Staat » Recht » Rechtsbeugung

Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, dass nach § 339 StGB strafbar ist.[1] Mögliche Täter sind in erster Linie Richter. Daneben können auch andere Amtsträger wie beispielsweise Staats­anwälte Rechtsbeugung begehen.

Würde ein Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt, hätte das in aller Regel den Verlust des Amtes - damit auch der Pension - zur Folge.

Tatbestand und enge Definition durch den BGH

In Gerichtsverfahren liegt eine Rechtsbeugung vor, wenn Richter das Recht bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei bewusst falsch anwenden. Hierbei genügt allerdings, wenn die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung bestanden hat; sie muss nicht tatsächlich erfolgt sein.

Als Tathandlung kommt auch die Verletzung von Verfahrensrecht - etwa die Nicht­erhebung von Beweisen, die Überschreitung von Fristen bzw. das Nichtsetzen gesetzlich vorgeschriebener Fristen oder die Verletzung des Beschleunigungs­grundsatzes - in Betracht. Außerdem erfüllt die bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts den Straftatbestand der Rechtsbeugung.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat den Tatbestand allerdings stark eingeschränkt bzw. zum einen sehr eng, zum anderen zugleich vage definiert. So muss der Rechtsbruch[wp] durch den Richter zum einen "bewusst" begangen werden, außerdem muss er auch noch schwerwiegend" sein. Verurteilungen sind deshalb extrem selten.

Anlass für die Befassung des BGH mit dem Thema war übrigens die Frage, ob sich Richter und Staatsanwälte, die im Dritten Reich gegenüber Tausenden von Menschen wegen Lappalien die Todesstrafe verhängt hatten, damit eines Verbrechens schuldig gemacht haben. Die Richter des BGH verneinten dies mehrfach - erstmals im Jahre 1952 - und argumentierten seinerzeit tatsächlich, die Kollegen hätten doch nur die damals geltenden Gesetze befolgt.

Kritik an der Auslegung des BGH

Der Umstand, dass die ausgesprochen kollegenfreundliche Rechtsprechung des BGH eine effektive Strafverfolgung vereitelt, wird von vielen Juristen kritisiert. Wohl nicht zu Unrecht verweisen sie darauf, Richter hätten bedingt durch die unzureichende Kontrolle selbst bei grobem Fehlverhalten in Form klarer Missachtungen von Gesetzen und Verfahrensrecht keinerlei Konsequenzen zu gewärtigen. Dies sei der Kultur der Rechtspflege in Deutschland nicht dienlich. Unter den Kritikern sind übrigens auch einige Richter wie beispielsweise Dr. Egon Schneider, ehemals Richter am OLG Köln:

Zitat: «Selbst wenn er (der Richter) grobe und gröbste Fehler begeht, ist er für die Folgen nicht verantwortlich. Dafür sorgt § 339 Abs. 2 S. 1 BGB und die schützende weite Auslegung dieser Vorschrift durch die Judikatur.» - Dr. Egon Schneider[2]

Und an anderer Stelle (im Vortrag "Verstehen und Widerstehen - Der Niedergang des Rechtsstaates" vom 26. September 2006) befand Dr. Schneider:

Zitat: «Die einzigen Juristen, die sanktionslos die Gesetze verletzen dürfen, sind die Richter! ... Ein Rechtsstaat, wie er den Verfassern des Grundgesetzes vorgeschwebt hat, den haben wir nicht, und wir entfernen uns ständig weiter von diesem Ideal.»

Sein Kollege Frank Fahsel aus Fellbach schrieb in einem Leserbrief, der am 09.04.2008 in der "Süddeutschen Zeitung" veröffentlicht wurde, unter anderem:

Zitat: «Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie system­konform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht "kriminell" nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen [...] In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst - durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor meinesgleichen.» - Frank Fahsel[3][4]

Hans Herbert von Arnim, ein Verfassungsrechtler und Jurist und emeritierter Professor schreibt in "Die Deutschlandakte", Taschenbuchausgabe Mai 2009, Wilhelm Goldmann Verlag, München, ISBN: 978-3-442-15566-8 auf Seite 225:

Zitat: «Richter werden für Fehler, auch für grobe Fehler, nicht zur Verantwortung gezogen, obwohl auch sie, wie alle Menschen, versagen und unrichtige Entscheidungen treffen können. Die Staats­anwalt­schaft könnte Richter allenfalls wegen Rechtsbeugung belangen, ein Straftatbestand (§ 339 StGB), der aber praktisch nur auf dem Papier steht. Rechtsbeugung setzt ein vorsätzliches Falschurteil voraus, und Derartiges ist einem Richter praktisch nie nachzuweisen, zumal dann wiederum Richter über Richter entscheiden. Auch hier hat der berufsmäßige Korpsgeist dazu geführt, dass das Reichsgericht und später der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Rechtsbeugung derart verschärft haben, dass es kaum je zu einer Verurteilung kommt und Kenner geradezu von einer »Freispruch-Justiz« sprechen.»

Auf Seite 227 urteilt der Autor:

Zitat: «Immer wenn wirksame Kontrollen fehlen, wächst die Gefahr von Fehlentwicklungen. Das gilt auch für die Justiz. Richter sind die einzigen Juristen, die sanktionslos Gesetze verletzen können.»

In der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 3.2.1995 wirft Professor Dr. Friedrich-Christian Schroeder aus Regensburg in seinem Beitrag Ein bedenkliches Richterprivileg - Soll nur schwere Rechts­beugung strafbar sein? auf Seite 12 die entsprechende Frage auf und führt dazu aus:

Zitat: «Nicht nur in Staaten mit Willkürjustiz, sondern auch im Rechtsstaat ist den Richtern viel Macht eingeräumt. Sie entscheiden, ob mehr oder weniger große Vermögens­werte diesem oder jenem zustehen sollen; aufgrund ihrer Entscheidung wird Menschen für Jahre oder gar lebenslang die Freiheit entzogen. Damit diese Macht ein Gegengewicht habe, ist die Rechtsbeugung als Verbrechen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Befremdlicherweise versuchen die Justiz und Teile der Rechtswissenschaft immer wieder den Anwendungs­bereich dieser Strafvorschrift einzuschränken. ... Die Einschränkung der Strafbarkeit der Rechtsbeugung auf "elementare Verstöße gegen die Rechtspflege", die "Entfernung von Recht und Gesetz in schwer­wiegender Weise" ist jedoch ein bedenklicher Weg."»

Und die Professoren Dr. Dr. hc. Günther Bemmann, Hagen, Dr. Manfred Seebode, Leipzig, Dr. Günter Spendel, sagen in der Zeitschrift für Rechtspolitik, 1997, Heft 8, auf Seite 307 ff. im Artikel Rechtsbeugung - Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform:

Zitat: «Der dritten Gewalt obliegt nicht nur die Kontrolle der beiden anderen Staatsgewalten, sondern auch eine Selbstkontrolle. Dieser dient § 336 StGB [heute § 339 StGB, Anm. d. Verf.]. Damit sind die richterliche Bindung an Gesetz und Recht und die Gewaltenteilung zu sichern. Die Judikatur schränkt ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit jedoch ganz erheblich ein. Sie läßt eindeutige und vorsätzliche Rechtsverstöße der Richter in unklarem Ausmaß straflos. Daher ist eine gesetzliche Klarstellung der Strafbarkeits­vor­aus­setzungen geboten.»

Zu weiterer Kritik aus den eigenen Reihen siehe im Beitrag "Richter".

Rolf Bossi bringt es auf den Punkt

In der Sendung "Menschen bei Maischberger" vom 21. Mai 2005 brachte es Rolf Bossi[wp], der ehemalige und bis heute wohl bekannteste Strafverteidiger Deutschlands, wie folgt auf den Punkt:

Zitat: «... dass die Rechtsbeugung das Papier nicht wert ist, auf dem der Straftatbestand gedruckt ist.» - Rolf Bossi[wp][5]

Zuvor ging es in der Sendung wohl um zwei aktuelle Fälle groben Justizunrechts. Von der Moderatorin befragt, ob damit zu rechnen sei, dass die betreffenden Richter, Staatsanwälte und Gutachter zur Verantwortung gezogen würden, sagte Bossi: "Nein, in keiner Weise." Dann erwähnte Bossi den Begriff des Richterprivilegs und verwies, immer wieder unterbrochen von einem kläffenden Richter (oder Staatsanwalt) namens Lorenz, auf das oben erwähnte Schandurteil des BGH aus dem Jahr 1956. Durch jenes hatten Tausende von Richtern und Staatsanwälten, die im Dritten Reich als Handlanger der Mörder fungiert hatten, einen Persilschein erhalten. In diesem Zusammenhang brachte Bossi das Beispiel von Nazirichtern, die wegen Feind­sender­hörens Menschen zum Tode verurteilt und hatten hinrichten lassen, aber nicht bestraft worden wären, weil sie sich einfach darauf zurückziehen durften: "Das war ein Gesetz von Hitler, ich habe nur das Gesetz angewendet". Dazu kommentierte er, selbst diese Ungeheuerlichkeit des Unrechts werde durch das Richterprivileg straflos gestellt und befand treffend, es sei genau diese Justiz­kumpanei gewesen, welche die deutsche Nachkriegsjustiz in Misskredit gebracht habe, weil sie zu keiner Zeit eine faire Auseinandersetzung mit der Verbrechenswelt der Nazijuristen zustande gebracht hätte. Und weiter: Tausende willfähriger Richter und Staatsanwälte hätten dem verbrecherischen Nazi-Regime gedient und die Todesstrafe durch Rechtsbeugung missbraucht. Dann verweist Bossi noch auf drei Aufsätze von Rechts­professoren, welche diese Bewertung stützten, unter anderem eine Schrift von Günter Spendel[wp], ehemals Professor für Strafrecht an der Universität Würzburg.

Dem widerwärtigen Geschleime von Herrn Lorenz, der glauben machen wollte, die Gesetzeslage sei völlig in Ordnung und Richter bzw. Staatsanwälte, die sich strafbar gemacht hätten, würden sehr wohl belangt, gab Bossi die passende Antwort, indem er entgegnete: "Das ist doch hypothetisch." und "Das ist doch dummes Gerede." Davor hatte Herr Lorenz gesagt, er selbst kenne "drei oder vier Fälle", in denen Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt worden seien. Hierauf versetzte ein anderer Diskussions­teilnehmer, ob diese Zahl angesichts der Tausende von Fällen, in denen deutsche Richter Unrecht begingen, nicht ein bisschen zu gering wäre.

Die Frage von Frau Maischberger, ob das Richterprivileg heute noch gelte, ging im heftigen Wortwechsel unter. Deshalb sei an dieser Stelle gesagt: Ja, zum Schaden des Rechtsstaats gilt es immer noch.

Im Verlauf der Diskussion hatte Herr Lorenz übrigens versucht, die Begriffe "Rechtsbeugung" und "Justizirrtum" zu vermengen und geäußert:"Wenn ein Richter, der ein falsches Urteil macht, damit rechnen muss, bestraft zu werden, dann werden sie keinen Richter mehr in diesem Rechtsstaat finden. Und der Rechtsstaat lebt von den Richtern." Tja Herr Lorenz, leider gibt es in Deutschland aber auch eine schätzungsweise gut dreistellige Zahl von Richtern, die sich nicht einfach nur mal irren, sondern bewusst Gesetze missachten und Recht willkürlich anwenden, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Und solche Richter (und Staatsanwälte) sind eher Totengräber des Rechtsstaats. Dasselbe gilt für jeden, der diesen traurigen Zustand auf heuchlerische Weise schönreden will.

Eine unterstützenswerte Petition

Gisela Müller ist eine Frau, der die bundesdeutsche Justiz ausgesprochen übel mitgespielt hat (mehr dazu im Beitrag "Rechtsstaat" und vor allem auf der Homepage von Frau Müller[6]). Als Reaktion darauf hat sie sich offenbar sehr gründlich mit der Materie "Recht und Gesetz" bzw. dessen Anwendung in Deutschland befasst. Im Jahr 2014 hat Frau Müller eine Petition an den Bundesjustizminister Heiko Maas formuliert, deren Ziele Unterstützung verdienen. Konkret regt Frau Müller eine sehr weitgehende Umgestaltung des bundes­republikanischen Rechtssystems an. Durch jene könnte erreicht werden, dass Berufsrichter einer unabhängigen und wirksamen Kontrolle durch "Bürgergerichte" unterworfen wären und Rechts­beugungen durch Richter tatsächlich strafrechtliche Konsequenzen hätten.[7] Natürlich muten die Vorschläge von Frau Müller utopisch an und es besteht nicht der leiseste Hauch einer Chance, dass sie auch nur ansatzweise Gehör finden und umgesetzt würden. Fakt ist jedoch: Im Kern sind die Vorschläge von Frau Müller absolut vernünftig und wären geeignet, das Funktionieren der Justiz im Sinne einer wahrhaftigen Rechtsstaatlichkeit in Deutschland ganz entschieden zu verbessern.

Der Bundesjustizminister zeigt Verständnis

In einem Brief an Frau Müller[8] hat Bundesjustizminister Heiko Maas geschrieben:

Zitat: «Es ist mir bewußt, dass die Hürden für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung sehr hoch sind und das dies nicht selten auf Unverständnis in der Öffentlichkeit stößt.»

Na, immerhin: Dieses Eingeständnis ist für einen Politiker schon ziemlich beachtlich. Dann aber argumentiert Herr Maas ausgesprochen fragwürdig, wenn er mit dem sattsam bekannten Argument daherkommt, bei einer Neufassung des Straftat­bestands der Rechtsbeugung bestünde die Gefahr, dass dadurch auf dem Weg über Strafverfahren wegen Rechtsbeugung rechtskräftige Urteile ohne weiteres einer nachträglichen Richtigkeits­prüfung unterzogen werden könnten, also letztlich ein zweiter Rechtsweg eröffnet würde. Dieser Einwand ist jedoch unlogisch, denn mutwillige Klagen wegen Rechtsbeugung, denen es an der nötigen Substanz mangelt, könnten leicht zurück­gewiesen werden.

Auch der Einwand von Maas, die hohe Strafdrohung wäre nicht mehr angemessen, wenn die Anforderungen an das strafbare Verhalten geringer würden, wirkt sehr bemüht. Denn schließlich bestünde die Möglichkeit, die Straf­drohung abzusenken bzw. als "Einstiegs­strafe" eine Freiheits­strafe von einem Monat anzusetzen (laut § 47 Absatz 2 Halbsatz 1 StGB sind Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten in "Ausnahme­fällen" möglich; als Mindestdauer einer Freiheits­strafe schreiben § 38 Absatz 2 Halbsatz 2 StGB und Art. 298 EGStGB einen Monat vor). Wenn jene in Verbindung mit dem Dienstrecht dann dazu führt, dass rechts­beugende Richter entlassen würden bzw., in minder schweren Fällen, zumindest eine scharfe Abmahnung erhielten, würde das der teilweise doch recht verkommenen Rechtsprechung in Deutschland sicher erheblich auf die Sprünge helfen. Und Herr Maas: Als Alternative zu einer kurzen Freiheitsstrafe wäre noch eine Geldstrafe denkbar; bereits die dürfte in Verbindung mit den zwangsläufig bei einer Verurteilung einsetzenden dienst­rechtlichen Maßnahmen Abschreckung genug sein.

Rechtsbeugungsprivileg von Oberlandesgerichten

Nach derzeitiger Rechtslage können nur Einzelrichter wegen Rechtsbeugung belangt werden, nicht jedoch mehrköpfige Richter­kollegien. Die Begründung des OLG Naumburg, das im Fall Görgülü als letzte Instanz über eine Anzeige wegen Rechtsbeugung zu befinden hatte, lautete, angesichts des Beratungs­geheimnisses sei nicht feststellbar, welche der drei Richter die beanstandete willkürliche Entscheidung getroffen hätten. Theoretisch wäre denkbar, dass die Mehrheits­entscheidung nur von zwei Richtern getragen worden sei. Weiter argumentierte das Gericht, es könne nicht feststellen, wer die Verantwortung trage, weil alle drei Richter die Aussage verweigerten und das Beratungs­geheimnis die Offenlegung des Abstimmungs­ergebnisses nicht erlaube.

Dieses "Rechtsbeugungs­privileg" nannte ein ehemaliger Richter einen Skandal.[9] Unter anderem bezweifelt er, dass auch das Abstimmungs­ergebnis dem Beratungs­geheimnis unterliegen würde.

Prinzipiell können bis zu einer Gesetzes­änderung nur Einzelrichter für Rechts­beugungen zur Rechenschaft gezogen werden, da bei ihnen die Verantwortlichkeit feststeht. Eine solche Änderung wäre zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit dringend geboten, zumal die Richter, von denen im vorliegenden Fall die Rechtsbeugungen begangen wurden, seinerzeit auch beim OLG Naumburg tätig waren, also unmittelbare Kollegen derjenigen Richter gewesen sind, die dann die bemerkenswerte Entscheidung getroffen haben.

Ausnahmen könnten allerdings dann gegeben sein, wenn einzelne Richter eines Kollegiums in einer Verhandlung Aussagen tätigen, durch denen ihnen eine Rechtsbeugung persönlich zuzuweisen ist.

Rechtsbeugungen in Umgangsverfahren

In Umgangsverfahren kommt es mutmaßlich über­durch­schnittlich häufig zu Rechtsbeugungen. Dies liegt daran, dass für alle im Bundestag vertretenen Parteien noch das Dogma gilt, Mütter seien für ihre Kinder wichtiger als Väter, weshalb ihnen nach einer Trennung um jeden Preis der Lebensmittelpunkt zuerkannt werden müsse. Auch viele Richter hängen noch diesem inzwischen wissenschaftlich widerlegten Irrglauben (Beitrag "Vaterlosigkeit") an oder diskriminieren Väter aus Gründen der Opportunität, weil sie es nicht wagen, sich dem politisch-gesellschaftlichen Mainstream entgegenzustellen. Da aber die Faktenlage bei objektiver Betrachtung häufig für eine Entscheidung zugunsten des Vaters oder die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells sprechen würde, sehen sich viele Richter zu Manipulationen veranlasst, wobei offenbar der Glaube vorherrscht, der vermeintlich edle Zweck heilige die Mittel. Obwohl die Verfahrensführung oft nicht den simpelsten Ansprüchen an Rechtsstaatlichkeit genügt, ist in der bundesdeutschen Rechtsprechung noch kein einziger Fall dokumentiert, in dem ein Richter oder eine Richterin für derartige Handlungen im Rahmen eines solchen Verfahrens zur Rechenschaft gezogen worden wäre.

Grobe Verfahrensfehler durch Missachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften

Ein typisches Szenario: im ersten Termin skizzieren Familienrichter eine vorläufige Umgangsregelung, nach der die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter erhalten. Allerdings wird diese Regelung nicht, wie es das Gesetz vorsieht, mit den Elternteilen erörtert, sondern autokratisch festgelegt. Selbst dann, wenn der Vater energisch protestiert, missachtet das Gericht die klare Vorschrift des § 156 Absatz 3 FamFG und informiert ihn nicht über die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Stattdessen wird die faule "Zwischenvereinbarung" protokolliert, wobei der Anwalt des Vaters dieser Rechtsverletzung Vorschub leisten, indem er seinen Mandanten nicht über die Option "einstweilige Anordnung" aufklärt.

Im gleichen Termin wird auch ein Sachverständiger mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens beauftragt. Unter Missachtung der eindeutigen Bestimmung des § 163 FamFG setzt das Gericht dem Sachverständigen allerdings keine Frist für die Fertigstellung des Gutachtens.

Beide Verletzungen des Verfahrensrechts geschehen bewusst mit dem Ziel, den Prozess zu verschleppen und so einer Entscheidung im Sinne der Mutter den Weg zu ebnen. Allein durch die lange Prozessdauer werden Fakten geschaffen und das Gericht kann angesichts der "vorläufigen" Regelung des Aufenthalts später mit dem Kontinuitätsprinzip für eine endgültige Regelung zugunsten der Mutter votieren. Auch sind beide Verfahrensfehler schwerwiegend, denn zum einen wird der Vater massiv benachteiligt, vor allem aber werden Kinder - wie unter den beteiligten Professionen unstrittig ist - durch unnötig lang fortdauernde Ungewissheit über ihr weiteres Schicksal stark belastet. Letzteres gilt umso mehr, wenn sie die verfügte vorläufige Umgangsregelung vehement ablehnen, jedoch ohnmächtig erleben müssen, einer Gewalt ausgeliefert zu sein, die für sie rational noch nicht fassbar ist.

Freibrief durch Außenseitermeinungen

Dennoch werden die Rechtsverletzungen nicht geahndet. Eine mögliche Begründung liefert der Essay "Gedanken zur Rechtsbeugung" von Professor Dr. Dr. Uwe Schefßer.[10] In freier Zusammen­fassung heißt es dort, der Tatbestand der Rechtsbeugung finde in der Praxis deshalb so wenig Anwendung, weil er durch die Gerichte so restriktiv ausgelegt werde. Rechtsbeugung liege erst vor, wenn sich die Anwendung einer Norm "in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt". Es genüge schon zur Tat­bestands­losigkeit, dass "ein einzelner Autor" die fragliche Rechtsanwendung "gegen die ganze herrschende Meinung ... zu bejahen scheint".

Zitat: «Ist aber alles vom Richter vertretbar, was von irgend­jemandem vertreten wird, so sind schon große Bereiche dem Tatbestand der Rechtsbeugung entzogen, denn da Originalität auch in der Rechtswissenschaft immer noch oberstes Gütekriterium ist, kann man von Dissertationen angefangen bis hin zu Festschrift­beiträgen schon erstaunlich kühne Rechts­auf­fassungen finden.»

Im konkreten Fall sind beide Verfahrensfehler damit sanktioniert, denn natürlich findet sich in irgendeinem Kommentar der heuchlerische Satz, dass eine Beschleunigung des Verfahrens nicht immer sinnvoll sei, um eine "gütliche" Einigung der Eltern zu erreichen (realiter sind durch Prozess­ver­schleppung und massiven Druck des Gerichts erzielte Einigungen natürlich keineswegs von gegenseitigem Einvernehmen geprägt, sondern der unter Druck gesetzte Elternteil resigniert früher oder später und genau darauf wird spekuliert).

Mangelnder Vorsatz - Die Gnade der Unwissenheit

Während jeder "normale" Rechtsbrecher zu hören bekommt, Unwissenheit schütze nicht vor Strafe, dürfen Richter diesbezüglich auf größtes Wohlwollen bauen. Sowohl Staatsanwälte und dienst­aufsicht­führende Behörden wie auch Kollegen, die in einem solchen Fall zu befinden haben, bezweifeln regelmäßig, dass die Rechtsverletzungen "bewusst" geschehen sind. Denn sowohl die Aufklärung bezüglich der einstweiligen Anordnung als auch die Fristsetzung für das Gutachten könnte die Richterin einfach vergessen haben. So hat beispielsweise das Landes­justiz­ministerium einem Beschwerdeführer im Rahmen seiner gegen die Staatsanwaltschaft Koblenz gerichteten Dienst­aufsichts­beschwerde beschieden, die oben und weiter unten erwähnten Mängel an der Verfahrens­führung seien "weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, auf ein bewusst rechts­fehler­haftes Verhalten zu schließen."

Im Klartext sagen die Ministerialen damit, eine erfahrene Familienrichterin habe zwei gesetzliche Bestimmungen, bei denen es sich immerhin um ganz zentrale Regelungen des insgesamt sehr überschaubaren FamFG handelt, quasi unwissentlich bzw. aus Versehen missachtet. Da muss die Frage erlaubt sein, wie unqualifiziert dürfen deutsche Richter eigentlich sein? Bereits Peter Thiel hat in einem seiner Blogs die Frage aufgeworfen, ob die Ausbildung dieser Berufsgruppe möglicherweise im Kindergarten stattfinde.[11] Wenn Familienrichtern tatsächlich regelmäßig die Kenntnis der elementarsten gesetzlichen Bestimmungen abhanden kommt, weil ihr Beruf so zermürbend ist, müssten ganz dringend Auffrischungskurse in jährlichem Turnus angeboten werden, um eine akzeptable Qualität der Rechtspflege zu gewährleisten.

Zum Thema "Vorsatz" nochmal Professor Dr. Dr. Uwe Schefßer (zur Erläuterung sei vorab gesagt, ein Verbotsirrtum ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung):

Zitat: «Wenn unter diesen [den oben geschilderten Restriktionen] Voraussetzungen der objektive Tatbestand dennoch ausnahmsweise einmal gegeben ist, so muss der diesbezügliche Vorsatz bewiesen werden. Dass seit dem EGStGB für die ganz herrschende Ansicht hierfür der dolus eventualis genügt, hat den Anwendungs­bereich der Vorschrift kaum erweitert: Der Jurist könne ja geirrt haben; ein Verbotsirrtum entspricht hier, da die rechtliche Würdigung zum Tatbestand gehört, einem Tatbestands­irrtum. In der veröffentlichen Rechtsprechung finden sich relativ viele Urteile gegen Volljuristen, denen die Unkenntnis oder das Unverständnis des geltenden Rechts attestiert wurde, so dass man geneigt sein mag, die Juristenausbildung in Frage zu stellen.»

Ein bisschen kriminell reicht nicht

Weitere Verfahrensfehler wie beispielsweise das Unterlassen einer Anhörung der Kinder, keine oder erheblich verspätete Bestellung eines Verfahrensbeistands sind bei einer derart engen Auslegung des Tatbestandes natürlich erst recht nicht fassbar, auch wenn beispielsweise eine Befragung der Kinder sogar laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. Beschluss BvR 1868/08 vom 20.6.2009, Beschluss 1 BvR 142/09 vom 11.02.2009, Beschluss BvR 3189/09 vom 14.07.2010) an sich zwingend wäre. Und selbst eine an Einseitigkeit wohl nicht mehr zu überbietende Anwendung des Amts­ermittlungs­prinzips, auch wenn sie noch so dreist zum Nutzen der Mutter gehandhabt wird, kann angesichts der gallert­artigen Auslegung des Rechts­beugungs­tat­bestandes durch BGH & Co. nicht geahndet werden.

Auch den übrigen, in den Beiträgen Prozessverschleppung und Die Pervertierung des Cochemer Modells geschilderten Manipulationen ist deshalb nicht beizukommen, obschon sie teilweise eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie offenbaren. Letzteres gilt insbesondere für Versuche, schriftliche Einwendungen, die der Vater gegen das Gutachten erhebt, in der Versenkung verschwinden zu lassen oder mutmaßliche Absprachen mit der gegnerischen Anwältin, damit Verhandlungs­termine platzen.

Fast nicht mehr zu glauben ist es, wenn Richter strafbare Falsch­aussagen eines Sachverständigen decken und ihn nicht zur Übersendung der Band­auf­zeichnungen seiner Gespräche mit den Elternteilen und den betroffenen Kindern auffordern, obwohl diese belegen würden, dass der Gutachter verschiedene Aussagen des Vaters grob verfälscht bzw. manipuliert, missliebige Äußerungen der Kinder verschwiegen und die Mutter bei ihren Äußerungen "beraten" bzw. diese im Sinne eines für sie günstigen Ausgangs der Begutachtung gelenkt hat. Streng genommen begehen sie damit "Strafvereitelung im Amt", aber selbst solche groben Rechts­verletzungen bleiben ungesühnt.

Rechtsbeugungen in Sozialverfahren

Hinweis auf Grundgesetz strafbar

Kammer des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als Wegbereiter staatlicher Bevormundung durch Rollenzuweisung statt Gleichberechtigung
Laut einem am 15. März 2013 zugestelltem Urteil des Bayerischen Landes­sozial­gerichts (LSG) - AZ: L12 EG 22/12 - wurde eine Mutter zu einer Geldstrafe von 500 Euro verurteilt, weil sie ihre Berufung gegen die Berechnung des Elterngeldes nicht zurückzog. Sie hatte nur den Mindestbetrag an Elterngeld erhalten, weil sie im Jahr vor der Geburt ihr älteres, zweijähriges Kind selbst betreute, statt es in eine Krippe zu geben, und deshalb nicht erwerbstätig gewesen war. Grundlage dafür ist die Einkommens­bezogenheit des Elterngeldes. Das heißt: Die von den Eltern selbst übernommene Kinderbetreuung im Jahr vor einer weiteren Geburt zählt als Nicht-Leistung. Dabei wird das Elterngeld nicht aus einkommens­bezogenen Beiträgen, sondern aus Steuergeldern finanziert.
Der stellvertretende Vorsitzende des Verbands Familienarbeit, Dr. Johannes Resch, äußert dazu Unverständnis: "Obwohl sich die Klägerin ausdrücklich auf klare Formulierungen aus früheren, bindenden[12] Urteilen des BVerfG berief, die jede Diskriminierung verbieten, die an der 'Wahrnehmung des Elternrechts anknüpfen'[13], wurde sie allein deshalb benachteiligt, weil sie - statt erwerbstätig zu sein - ihr verfassungs­rechtlich garantiertes Elternrecht wahr­genommen und ihr eigenes Kind selbst erzogen hatte."
Die Klägerin berief sich auch auf die bereits 1955 vom BVerfG formulierte und durch viele Urteile bestätigte "Leitidee unserer Verfassung", nach der die Aufgabenverteilung in der Familie zur "Freiheit der spezifischen Privatsphäre" gehöre, die staatlicher Einwirkung entzogen sei.[14]
Der Einzelrichter ging auf die in der mündlichen Verhandlung wie schon in der Berufungs­begründung zitierten Urteile des BVerfG nicht ein und verwies nur auf einen Nicht­annahme­beschluss einer aus drei Richtern bestehenden Kammer.[15] - Auf den Einwand, ein Kammer­beschluss könne keine Urteile des Bundes­verfassungs­gerichts aufheben, entzog er bei der mündlichen Verhandlung das Wort und verhängte eine Geldstrafe.
Im schriftlichen Urteilstext wird der Hinweis auf das Grundgesetz als "mutwillige" Verzögerung der Verhandlung ausgelegt und damit die Geldstrafe begründet.
Die offen erkennbaren Widersprüche zwischen dem Wortlaut im Kammer­beschlusses und den Urteilen des BVerfG nahm der Richter nicht zur Kenntnis. Eine Auflösung der Widersprüche wurde nicht versucht. Das Urteil missachtet die bisherige Rechtsprechung des BVerfG und damit auch das Grundgesetz selbst.
Die Kammer des BVerfG beruft sich zwar auf den Verfassungsauftrag zur "Gleichberechtigung der Geschlechter", deutet diesen aber um zu einem Auftrag zur Gleichschaltung im Erwerbsleben, wie es von der Bundesregierung vorgegeben wird. Aufgrund der Behauptung, Gleichberechtigung könne nur durch gleiche Beteiligung am Erwerbsleben erzielt werden, wird Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen wollen, grundsätzlich das Recht auf Selbst­bestimmung und Gleichberechtigung verweigert, wie die klagende Mutter erfahren musste.
Dazu Dr. Resch: "Das Urteil des Bayerischen LSG erinnert an dunkle Phasen der deutschen Rechts­geschichte, wie z. B. in der DDR, in denen sich das Rechtswesen kritiklos den ideologischen Vorgaben staatlicher Regierungs­macht unterordnen ließ. Das Urteil ist ein Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland."[16]

Rechtsbeugungen auf höchster Ebene

Zitat: «Recht ist geronnener, formalisierter politischer Wille. Verfassungsrecht ist die Grundlage des inner­staatlichen Friedens. Wenn das Recht erneuert wird, weil sich der politische Wille verändert, zeugt dies vom Funktionieren des Rechtsstaats. Doch in Deutschland brechen staatliche Gewalten Recht und Verfassungsrecht dauerhaft: bei der illegalen Grenz­öffnung[ext], wie es auf dieser Seite jüngst Thilo Sarrazin beschrieben hat, bei der Eurorettung, bei der staatlichen Zensur[ext] oder durch Verweigerung des Rechts auf Versammlungs­freiheit[ext]. Die staatlichen Akteure machen dies mit Absicht. Warum tun sie es und was hat das für Konsequenzen?

Staatliche Gewalten brechen beugen das bestehende Recht, wenn es ihren politischen Zielen widerspricht, sie aber nicht die politische Kraft haben, es verfassungs­konform zu ändern, um es mit ihren Zielen in Einklang zu bringen. Die Ziele der Mehrheit unserer etablierten Politiker sind heute eindeutig utopistisch, sie wollen - typisch für die Moderne - gegen den Willen der Bürger eine neue Ordnung erstellen [...] Doch da staatlicher Rechtsbruch Rechtsbeugung durch Deutschlands Geschichte des 20. Jahrhunderts bis vor etwa zehn Jahren sehr verpönt war, begann der Rechtsbruch die Rechtsbeugung schleichend, die Akteure zögerten zunächst.

Der Dammbruch kam 2012, als unser Verfassungs­gericht die eindeutig verfassungs­widrige Euro­rettung passieren ließ und die vierte Gewalt dem nahezu durchgehend applaudierte. Dies ermutigte unsere Amtsträger, und sie gewöhnten sich an den die staatlichen Rechtsbruch Rechtsbeugung, ja sie fanden daran Gefallen. Denn der ist ja sehr bequem: Wenn das Recht den eigenen politischen Zielen widerspricht, ignoriert man es einfach - viel angenehmer, als den steinigen Weg der Rechtsetzung[wp] zu gehen.» - Johannes Eisleben[17]

Resümee

Prinzipiell ist nichts dagegen einzuwenden, wenn deutsche Richter ihren Kollegen in Umgangs- und Sorgerechts­verfahren Kreativität und einen gewissen Pragmatismus bei der Handhabung des Rechts zugestehen. Anders gesagt könnte man eine unkonventionelle Verhandlungs­führung auf diesem besonders heiklen Terrain als durchaus legitim bezeichnen, solange sie den Kindern nützt. Leider ist aber häufig genau das Gegenteil der Fall, wenn vor­ein­genommene Angehörige des Richterstandes quasi mit der Brechstange Mütter begünstigen möchten.

Durch das Prinzip der Richterlichen Un­ab­hängig­keit, dass ihnen faktisch Narrenfreiheit zugesteht, können Richter hierzulande nach Belieben Gesetze missachten und Verfahren manipulieren und sich dann - als wären sie Alzheimer-Patienten - hinter der Schutzbehauptung verstecken, die Missachtungen seien unwissentlich geschehen, gleich so, als hätten sie von diesen Gesetzen nie gehört oder ihre Kenntnis wäre in einer plötzlichen Amnäsie versunken. Damit genießen sie praktisch Immunität, wodurch die Rechtspflege im Einzelfall allzu oft zu einem Kasperletheater verkommt, dem jedwede Seriosität und letztlich auch Würde abgeht.

Für Richter, die bei ihren Entscheidungen oder durch die Art ihrer Verfahrens­führung immer wieder am Rande der Rechtsbeugung entlangsegeln, gilt die Feststellung von Prof. Dr. Gerd Seidel von der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, die dieser in seinem Beitrag "Die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit" (AnwBl 2002, 325-330) traf:

Zitat: «Durch offensichtlich grob unverhältnismäßige und völlig unplausible Entscheidungen und Eskapaden im persönlichen Verhalten einzelner Richter werden die gesamte Richterschaft und oft auch der Rechtsstaat in Misskredit gebracht.»[18]

Leute, die eine Anzeige wegen Rechtsbeugung mit der ernsten Erwartung auf eine Bestrafung des Täters verbinden, werden zwangsläufig enttäuscht. In aller Regel erheben die Kollegen von der Staats­anwalt­schaft nicht einmal Anklage und die Spezln aus dem Justiz­ministerium bügeln Dienst­aufsichts­beschwerden gegen die fast schon hämisch demonstrierte Untätigkeit der Ermittlungs­behörden mit den gleichen Hohlformeln ab, die auch die Staats­anwalt­schaft verwendet. Originalität darf man nicht erwarten, aber manchmal gibt es immerhin etwas zu schmunzeln. So beispielsweise dann, wenn eine Staatsanwältin schon 14 Tage nach Eingang der Anzeige mitteilt, nach Prüfung der Akten fänden sich keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Richterin, wobei die gesamten Verfahrensakten zum Zeitpunkt der angeblichen Prüfung noch beim Bundes­verfassungs­gericht waren, mithin seitens der Staatsanwältin beim besten Willen nicht gesichtet werden konnten (eine Anforderung der Akten fand nachweislich nicht statt und wäre in der Kürze der Zeit auch nicht möglich gewesen).

Unabhängig davon kann man eine Anzeige im Einzelfall als eine Äußerung des Protests - etwa zu vergleichen mit einem Leserbrief - gegen besonders üble Umtriebe eines Richters und einen insgesamt nur mäßig funktionierenden Rechtsstaat betrachten. Nach Erhalt des ablehnenden Bescheids der Staats­anwalt­schaft kann man pro forma noch eine Vorschalt­beschwerde bei der General­staats­anwalt­schaft einlegen; das Geld für ein Klage­erzwingungs­verfahren - hier besteht Anwaltszwang - wäre allerdings zum Fenster hinaus geworfen.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [19]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Strafgesetzbuch: § 339 - Rechtsbeugung
  2. ehem. Richter am OLG, in "Richter und Anwalt" in ZAP Nr. 1 vom 9.1.1992, zitiert in: Aussagen namhafter Richter und Erfahrungen von Organisationen
  3. Leserkommentar in der "Süddeutschen Zeitung" vom 9. April 2008
  4. Beitrag zum Zustand der Justiz in der Bundesrepublik Deutschland
  5. Youtube-link-icon.svg Rolf Bossi über das "Richterprivileg" und "Rechtsbeugung" - Menschen bei Maischberger[wp] (21. Mai 2005) (Länge: 3:23 Min.)
  6. JUSTIZUNRECHT
  7. Petition von Gisela Müller; Ziel: Strafbarkeit der Richter wegen Rechts­beugung wiederherstellen und in den Rechts­mittel­instanzen reine Bürgergerichte (Geschworenengerichte) als unabhängige und wirksame Kontrolle der Berufsrichter einführen
  8. Schreiben von Bundesjustizminister Heiko Maas an Gisela Müller vom 5. März 2014
  9. Ursula Knapp: Rechtsbeugung durch Richter: Nicht zu fassen, Frankfurter Rundschau am 12. Januar 2009 (Verletzt ein Richterkollegium das Recht, bleibt das in der Regel folgenlos. Jetzt wird eine Gesetzes­änderung gefordert.)
  10. Pdf-icon-extern.svg Professor Dr. Dr. Uwe Schefßer, Frankfurt (Oder) - Gedanken zur Rechtsbeugung[ext]
  11. Peter Thiel: Beweisbeschluss - Beweisfrage
  12. Anmerkung: Beschlüsse eines Senats des BVerfG sind für andere Gerichte bindend, Beschlüsse einer Kammer dagegen nicht.
  13. 1. Leitsatz "Besonderer Gleichheitssatz" Zitat aus: BVerfG, 2 BvR 1057/91 vom 10.11.1998, Absatz-Nr. (1-104), Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungs­gemein­schaften schlechter zu stellen. Dieses Benach­teiligungs­verbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahr­nehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) anknüpft.
  14. Zitat aus: BVerfGE 6, 55 (81) Beschluss des 1. Senats vom 17. Januar 1957 (1 BvL 4/54) "Leitidee unserer Verfassung - Wie bereits oben dargelegt, ist Art. 6 Abs. 1 GG im Sinne der klassischen Grundrechte ein Bekenntnis zur Freiheit der spezifischen Privatsphäre für Ehe und Familie; es entspricht damit einer Leitidee unserer Verfassung, nämlich der grund­sätzlichen Begrenztheit aller öffentlichen Gewalt in ihrer Einwirkungs­möglichkeit auf das freie Individuum. Aus diesem Gedanken folgt allgemein die Anerkennung einer Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist."
  15. Nicht­annahme­beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 9.11.2011, Rn 18: BVerfG, 1 BvR 1853/11 vom 9.11.2011, Absatz-Nr. (1-22), Zitat (Rn 18): "Die mittelbar angegriffene Regelung ist zudem im Hinblick auf den Verfassungs­auftrag des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollen­verteilungen zu überwinden."
  16. 500-Euro-Geldstrafe wegen Hinweis auf das Grundgesetz, Pressestelle Verband Familienarbeit e. V. am 27. März 2013
  17. Johannes Eisleben: Warum ist umkehren so schwer?, 2. Mai 2018
  18. Gerd Seidel: Die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit, AnwBl 6/2002
  19. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Querverweise

Netzverweise