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Vorrang- und Beschleunigungsgebot

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Der Begriff Vorrang- und Beschleunigungsgebot steht für eine zentrale, ganz wesentliche Bestimmung im Familienrecht. Nach § 155 Absatz 1 FamFG sind Kindschafts­sachen[wp], die den Aufenthalt des Kindes oder das Umgangsrecht betreffen, vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die Vorschrift wurde vom Gesetzgeber formuliert, um die seelische Belastung von Trennungskindern, die ohnehin in der Regel psychisch beeinträchtigt sind, durch ein sich ungebührlich lange hinschleppendes Gerichtsverfahren nicht noch mehr zu vergrößern. Zeitabhängige Belastungs­faktoren sind beispielsweise die Ungewissheit über das weitere Schicksal, Missachtung ihres Willens durch Ausharren­müssen in einer Umgangsregelung, die nicht ihren Wünschen entspricht, ursprüngliche Zuweisung des Kindes an ein Elternteil, von dem eine Gefährdung ausgeht, unnötig lange Fortdauer des Elternstreits, der das Kind bedrückt und seine Entwicklung beeinträchtigt.

Grundlagen

Die Aufnahme des Vorrang- und Beschleunigungs­gebots in das FamFG geschah mutmaßlich auch unter dem Druck, der von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschen­rechts­konvention ausging. Die besagten Normen erheben Anforderungen in Bezug auf die Dauer des Verfahrens in Kindschafts­sachen ("Anspruch auf Entscheidung binnen angemessener Frist") sowie auf die Achtung des Familienlebens. Laut der Rechtsprechung des EGMR muss das Gericht alle Möglichkeiten ausschöpfen, um das Verfahren zu beschleunigen. Dazu fordert der EGMR eine Anpassung der Verfahrensdauer an das Alter des Kindes aufgrund der gerade bei kleineren Kindern gegebenen besonderen Belastungen für das Kind.

Daneben stellt auch das Bundesverfassungsgericht klar, dass die Verfahrensdauer in Kindschafts­sachen nur dann im verfassungs­rechtlichen Sinne angemessen ist, wenn sie mit Blick auf die Besonderheiten des kindlichen Zeit­empfindens den Verfahrens­gegenstand, das Alter des betroffenen Kindes, die Gefahren der faktischen Präjudizierung sowie die Belastungen und Unsicherheiten berücksichtigt.[1][2] Wörtlich heißt es in der Entscheidung vom 25.11.2003:

Zitat: «Hinzu kommt, dass das kindliche Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben eines Erwachsenen entspricht. Dies und der Umstand, dass umgangs­rechtliche Verfahren für die betroffenen Familien­mit­glieder, deren persönliche Beziehungen hierdurch unmittelbar beeinflusst werden, in der Regel von höchst persönlicher Bedeutsamkeit sind, machen eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrens­dauer in diesen Verfahren erforderlich.»

Und in der Entscheidung vom 11. Dezember 2000 wird gesagt:

Zitat: «Es kommt hinzu, dass auch die mit einem gerichtlichen Verfahren einhergehenden Belastungen für die Betroffenen grundsätzlich Einfluss auf die Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrens­dauer nehmen. Insbesondere in gerichtlichen Verfahren, die Fragen des Sorge- und Umgangs­rechts zum Gegenstand haben, geht es für alle Verfahrens­beteiligten naturgemäß um besonders bedeutende, die weitere Zukunft maßgeblich beeinflussende Entscheidungen, die in der Regel auch unmittelbaren Einfluss auf die persönlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Familien­mitgliedern nehmen. Insbesondere in umgangs­recht­lichen Verfahren, in denen es meist darum geht, ob und gegebenenfalls wann ein Elternteil sein leibliches Kind sehen darf, offenbart sich die Tragweite eines solchen gerichtlichen Verfahrens - und damit auch seine Bedeutung für die Verfahrens­beteiligten - in besonderem Maße.»

Zuvor hatten die Karlsruher Richter geschrieben:

Zitat: «Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechts­streitig­keiten, der gebietet, dass strittige Rechts­verhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bestimmend sind vor allem die Natur des Verfahrens und die Auswirkungen einer langen Verfahrens­dauer für die Beteiligten.»

Und Prof. Dr. Stefan Heilmann, Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main im 1. Senat für Familiensachen und Honorarprofessor (Schwerpunkt: Familienrecht, insbesondere Kindschaftsrecht) an der Frankfurt University of Applied Sciences befindet in seinem Buch Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht:

Zitat: «Insbesondere das Grundrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wird dann verletzt, wenn das kindliche Zeitempfinden in kindschafts­rechtlichen Verfahren keine hinreichende Berücksichtigung findet.»[3]

Die schädlichen Auswirkungen langer Verfahrensdauern in Umgangs­sachen stehen außer Frage. Insofern müsste das Vorrang- und Beschleunigungs­gebot in Verfahren, wo es um den Aufenthalt des Kindes geht, strikte Beachtung finden.

Fromme Wünsche ...

Nach § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG soll das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens ansetzen.

Laut dem Kommentar zum FamFG von Viefhues/Horndasch wird als Beginn des Verfahrens die Einreichung des Antrags gewertet. Und:

"Bei der Pflicht von einem Monat handelt es sich um eine grundsätzlich verpflichtende Zeitangabe, die vom Gericht nur ausnahmsweise überschritten werden soll." (§ 155, Rn. 8 + 10)[4]

Sofern das Gericht diese Frist deutlich überschreitet, muss es also hierfür schon einen sehr triftigen Grund angeben, der die Ausnahme rechtfertigt.

Außerdem sagen Viefhues/Horndasch:

"Das Vorranggebot muss in jedem Verfahrens­stadium beachtet werden."

Das bedeutet, je nach Ausgangslage ist ein Verfahrensbeistand sogar bereits vor der mündlichen Verhandlung zu bestellen, damit er am Termin teilnehmen und die Interessen des Kindes vertreten kann. Nach dem Termin muss beispielsweise ein familien­psychologisches Gutachten bei Bedarf zügig beauftragt werden. Geht ein Bericht des Verfahrensbeistands ein, wäre dieser selbstverständlich sofort an die Beteiligten weiterzuleiten. Auch müsste das Gericht, unabhängig davon in wie weit es einzelne Empfehlungen aufgreifen möchte, zumindest zeitnah auf die Vorschläge des Beistands reagieren und zu ihnen Stellung nehmen. Anders gesagt wäre das Gericht gefordert, sich unverzüglich zu äußern, selbst wenn es die Anregungen nicht oder nur teilweise aufgreifen will. Dabei müsste das Gericht verlautbaren, wie es gedenkt, dem Verfahren Fortgang zu verschaffen, das heißt, seitens des Gerichts sind Maßnahmen zu treffen, die erkennen lassen, dass es tatsächlich auf eine möglichst rasche Entscheidung oder aber eine gütliche Einigung hinwirkt.

Darüber hinaus schreiben Viefhues/Horndasch:

"Die genannten Verfahren sind bevorzugt zu bearbeiten. Das Gericht ist gehalten, andere Verfahren zurückzustellen, um dem Beschleunigungs­gedanken Rechnung zu tragen."

Noch einen Schritt weiter geht Prof. Ludwig Salgo in seinem Artikel "Das Beschleunigungs­gebot in Kindschaftssachen"[5] Er zitiert Quellen, nach denen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht nur die richterliche Tätigkeit erfasst, sondern auch die organisatorischen Abläufe in der Geschäftsstelle: "Schnelle Terminierung und Entscheidung nützen nichts, wenn sich Geschäftsstelle und Schreib­dienste als Bermuda-Dreieck für wertvolle Zeit erweisen" (Coester, 2009, S. 39, 45). Und zur Arbeit des Richters:

"Das Vorranggebot bringt die erfassten Fall­konstellationen auf die Überholspur, weil diese gegenüber den anderen Familien­sachen bevorzugt und damit früher zu erledigen sind: bevorzugte Bearbeitung, verfahrens­fördernde Maßnahmen, [...] Verfahrens­planung und Verfahrens­management werden somit auch zu unausweichlichen Aufgaben familien­richterlicher Tätigkeit."

Und auch Salgo bekräftigt:

"Bei Terminkollisionen mit Verfahren von nicht gleichem Rang haben die bevor­rechtigten Verfahren Vorfahrt. Somit haben etwa Ehesachen, Unterhalts­sachen oder Güter­rechts­sachen das Nachsehen, weil sie im Konfliktfall nachrangig zu behandeln sind."

Urlaub, Krankheit oder auch Ablehnungsgesuche rechtfertigen keine Verzögerung

Wie gesagt gilt das Datum der Einreichung des Antrags als Beginn des Verfahrens. Das heißt, auch wenn die Akte dem Richter erst mit Verspätung vorgelegt wird, weil er beispielsweise einige Tage krank oder in Urlaub war, muss er bestrebt sein, die Verzögerung aufzuholen. Ebenso verhält es sich, wenn nach dem Geschäfts­verteilungs­plan eigentlich ein anderer Richter zuständig wäre, der jedoch schon in früheren Verfahren der Parteien rechtskräftig abgelehnt worden war, dessen Ablehnung aber dennoch auch im aktuellen Verfahren zuerst förmlich beschlossen werden muss.

Soviel zu den Wünschen bzw. Idealvorstellungen. Im grauen und teilweise auch recht hässlichen Alltag der deutschen Familien­gerichts­barkeit bleiben diese Postulate aber leider sehr häufig auf der Strecke.

... und die harte Realität

Je nach Richter bzw. Richterin, an den Väter geraten, genügt die Verfahrens­führung nicht im Entferntesten den zuvor umrissenen Forderungen. Allein schon deshalb, weil in dem butterweich formulierten Paragraphen das modale Hilfsverb soll verwendet wird - die Alternative muss wurde wohl verworfen, um der Richterschaft Spielraum für den Einzelfall zu verschaffen - werden Sorgerechts- und Umgangsverfahren vor allem dann, wenn sie von Vätern angestrengt wurden, oft auf eine Weise verschleppt, die dem Wortlaut des § 155 FamFG offen zuwiderläuft.

Problem abgelehnter Richter

Wird ein Antrag eingereicht, landet der gemäß dem individuellen Geschäfts­verteilungs­plan des jeweiligen Amtsgerichts zuerst bei dem Richter, der für den Anfangs­buch­staben des betreffenden Nachnamens zuständig ist, das heißt also möglicherweise bei einem Richter (oder einer Richterin), der (die) zuvor bereits in anderen familien­rechtlichen Streitigkeiten der Parteien per Beschluss rechtskräftig abgelehnt worden war, also von den betreffenden Verfahren entbunden wurde.

In diesem Fall muss, sofern man nicht möchte, dass der entsprechende Richter das neue Verfahren übernimmt, erneut ein Ablehnungsgesuch eingereicht werden. Der Richter, der das Verfahren tatsächlich übernehmen wird, bekommt die Akte erst auf den Tisch, nachdem ein förmlicher Ablehnungsbeschluss gefertigt wurde.

Dieses Procedere kann an manchen Gerichten dazu führen, dass mehrere Richter quasi bandenmäßig Prozessverschleppung betreiben. Dabei gibt es zwei Varianten: Entweder erklärt der schon vormals abgelehnte Richter/die Richterin seine Selbstablehnung gemäß § 48 ZPO. Auf Deutsch heißt das, der vom Ablehnungsgesuch betroffene Richter lehnt sich zwar selbst ab, weil er zu diesem Schritt verpflichtet ist, wenn es Gründe gibt, die vielleicht seine Ablehnung rechtfertigen könnten. Gleichzeitig bringt er jedoch mit dieser Form der Selbst­ablehnung zum Ausdruck, dass er das Ablehnungs­gesuch für unberechtigt hält. Der Kollege/die Kollegin, welche(r) laut Geschäfts­verteilungs­plan über die Ablehnung entscheidet, hat nun einige Möglichkeiten zur Verzögerung. Zuerst einmal kann er/sie der Gegenseite eine Frist einräumen, innerhalb derer jene zum Ablehnungs­gesuch der anderen Partei Stellung nehmen kann. Will er/sie es auf die Spitze treiben, gewährt er/sie sogar noch eine Nachfrist, sofern innerhalb der ersten Frist keine Stellung­nahme erfolgt. Außerdem liegt es im Ermessen des über das Ablehnungs­gesuch entscheidenden Richters (bzw. der betreffenden Richterin), ob er/sie die obligatorische dienstliche Stellung­nahme des Richters/der Richterin zum Ablehnungs­gesuch an die Parteien weiterleitet oder nicht. Die ZPO enthält hierzu keine Verpflichtung; kreative RichterInnen, die auf Verschleppung hinauswollen, leiten die Stellung­nahme aber sehr wohl an die Parteien weiter und gewähren wiederum eine Frist zu deren Stellungnahme. Auf diese Weise kann es locker 6 Wochen dauern, bis der befangene Richter dann erneut abgelehnt wird, weil der Kollege irgendwann doch einmal zwangsläufig darauf erkennen muss, dass die früheren Befangenheits­gründe nun mal eben fortbestehen. Aber erst dann, wenn dieses Stück Papier - namentlich der förmliche Ablehnungs­beschluss - geschrieben ist und die Verfahrensakte auch wirklich quer über den Flur in das Dienstzimmer des nun zuständigen Richters getragen wurde, beginnt das eigentliche Verfahren in der jeweiligen Sache.

Die zweite Variante ist, dass der abgelehnte Richter nach Eingang des neuerlichen Ablehnungs­gesuchs erklärt, die Ablehnungs­gründe, welche zu seiner Ablehnung in einem oder mehreren früheren Verfahren geführt haben, würden fortbestehen. Faktisch macht er damit den Weg frei, in dem er seine Befangenheit einräumt. In diesem Fall bedarf es keiner ausführlichen dienstlichen Stellung­nahme durch ihn und auch keiner Stellung­nahmen oder Erwiderungen der Parteien. Obwohl so ein Ablehnungs­beschluss wirklich nur eine reine Formalität ist und mit ein paar Standard­sätzen aus der Textkonserve erledigt werden kann, dauert es auch dann, wenn Gerichte unbedingt verzögern wollen, schon mal zwei oder drei Wochen, bis so ein Beschluss geschrieben ist.

Sonstige Verzögerungen

Unglaublich, aber wahr: Es kann sogar passieren, dass Berichte von Verfahrens­beiständen wochenlang zurückgehalten, das heißt zwar bei Gericht eingehen, aber einfach nicht an die Parteien weitergeleitet werden. Dabei entsteht der Eindruck, dass seitens des Gerichts versucht wird, die Tendenz des Berichts "hinter den Kulissen" zu beeinflussen.

Auch bei der Beauftragung eines Sach­verständigen­gutachtens spielen nicht wenige Richter in plumper Manier auf Zeit, in dem sie erst einmal nur bei einem einzigen Gutachter anfragen. Angesichts der großen Auslastung dieser Berufsgruppe ist das Ergebnis vorhersehbar: Nach einigen Wochen erfolgt die Mitteilung, der betreffende Sachverständige könne den Auftrag entweder erst dann und dann oder gar überhaupt nicht übernehmen. Die naheliegende Möglichkeit, gleichzeitig bei mehreren Gutachtern anzufragen, kommt einigen Richtern offenbar nicht in den Sinn. Entsprechende Einwände, warum sie die Suche nach einem Sachverständigen nicht auf diese an sich selbst­verständliche Weise beschleunigt haben, werden mit fadenscheinigen Ausflüchten beiseite geschoben.

Als nächstes kann es passieren, dass der Richter, falls ein Sachverständiger tatsächlich Bereitschaft zur Übernahme des Auftrags zeigt, erklärt, er werde das Gutachten vorerst noch nicht beauftragen, sondern mittels einer Verfügung, die es demnächst zu erstellen gedenke, würde er die Beteiligten zunächst zur Zahlung eines Kostenvorschusses an die Gerichtskasse auffordern. Das bedeutet, die Beauftragung erfolgt erst, nachdem beide Parteien den vom Gericht festgesetzten Betrag zur Abgeltung der voraussichtlichen Vergütung des Sachverständigen überwiesen haben. Es liegt im Ermessen des Gerichts, innerhalb welcher Frist die Zahlung eingehen muss oder ob überhaupt eine Frist für den Eingang der Zahlung bestimmt wird. Fakt ist: Mit diesem Kunstgriff hat das Gericht die Beauftragung des Gutachtens erst einmal umgangen. Und: Je nach dem, wie viel Zeit verstreicht, ist es durchaus möglich, dass der Sachverständige, nachdem auch die Kindsmutter irgendwann einmal ihren Anteil des Kosten­vorschusses geleistet hat, erklärt, er habe zwischenzeitlich weitere Aufträge angenommen und deshalb auf Monate leider keine freien Kapazitäten mehr.

Bei der Anforderung des Vorschusse handelt es sich erneut um eine unnötige Verzögerung, denn: Würde der Richter wirklich Planung und Management des Verfahrens im Sinne einer wahrhaftigen Förderung handhaben, hätte er den Vorschuss bei den Parteien zeitgleich mit der Anfrage beim Sachverständigen angefordert. Außerdem könnte der Auftrag nach einer positiven Rückmeldung umgehend erteilt werden. Durch die bloße Beauftragung entstehen noch keine Kosten, solange der Sachverständige nicht tätig geworden ist, da seine Vergütung auf Stundenbasis erfolgt. Falls sich die Gegenseite angesichts des von ihr zu tragenden Kostenanteils doch noch zu einer gütlichen Einigung bereit finden sollte, könnte der Auftrag kostenneutral storniert werden.

Richter vernachlässigen ihre Pflicht zur Prozessleitung

Ein gegenüber Familienrichtern häufig geäußerter Vorwurf lautet, sie würden die Entscheidung in Sorgerechts- und Umgangs­verfahren komplett an Gutachter delegieren und sich damit aus der Verantwortung stehlen. Einige Richter gehen sogar noch weiter und überlassen dem Sachverständigen über etliche Monate hinweg die Verfahrensakte. Jene ist aber naturgemäß das wesentliche, an sich unverzichtbare Arbeitsmittel für den Richter. Will er das Verfahren tatsächlich im Sinne einer zügigen Erledigung lenken, benötigt er die Akte. Gibt ein Richter die Akte für längere Zeit aus der Hand, bekundet er damit, dass er die Leitung des Verfahrens praktisch vollständig dem Gutachter überlässt. Eine derartige Handlungsweise ist ausgesprochen bedenklich, denn bei der Prozess­leitung[6] handelt es sich laut ZPO um eine der höchsten Pflichten des Gerichts. Gerade in Verfahren, die dem Vorrang- und Beschleunigungs­gebot unterliegen, sind an diese Leitungs­tätigkeit besondere Anforderungen zu stellen.

Unterstützende Bestimmungen des FamFG

Wenn man streng nach den Buchstaben geht, wird das Vorrang- und Beschleunigungs­gebot im FamFG von verschiedenen weiteren Regelungen flankiert und durch sie unterstützt - im Einzelnen:

  • der frühe erste Termin (§ 155, Abs. 2),
  • die Möglichkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 155, Abs. 3),
  • eine Kostentragungspflicht, wenn ein Beteiligter durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflicht das Verfahren erheblich verzögert hat (§ 81, Abs. 2, Nr. 4),
  • die Pflicht zur Erörterung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen (|§ 156, Abs. 3, Satz 1),
  • das nicht anfechtbare Gebot des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung oder schriftlichen Begutachtung (§ 156, Abs. 3, Satz 2),
  • die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB (vgl. § 157, Abs. 3),
  • die frühzeitige Bestellung des Verfahrensbeistandes (§ 158, Abs. 3, Satz 1) sowie
  • die Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung (§ 163, Abs. 1).

Die vorgenannten Gesetze sind jedoch dermaßen schlecht gemacht, dass jeder Richter sie nach Belieben ignorieren kann.Mehr dazu im

Eine Bewertung

Es sind die geschilderten Lücken, welche es fragwürdigen Persönlichkeiten im Richteramt ermöglichen, das Recht auf eine Weise zu verbiegen, die an die Moral von Hütchen­spielern erinnert. Mit anderen Bestimmungen des FamFG sieht es nicht besser aus.

Zumindest eine der beiden Cochemer Familien­richterinnen bestellt beispielsweise oftmals überhaupt keinen Verfahrensbeistand, oder nimmt die Bestellung viel zu spät vor (beispielsweise nach mehr als einjähriger Verfahrensdauer), obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen bereits zu Beginn des Verfahrens klar vorgelegen haben. Diese sind gemäß § 158 FamFG[7] unter anderem dann gegeben, "wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht". Es fehlt leider sowohl die klärende Präzisierung, dass es genügt, wenn das Interesse des Kindes zu EINEM seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, als auch eine wirklich verbindliche Formulierung. Der gut gemeinte Gummi-Satz "Der Verfahrens­beistand ist so früh wie möglich zu bestellen" entfaltet keinerlei Wirkung, wenn eine zur Heuchelei fähige Richterin mit treuherzigem Augenaufschlag verkündet, es seien keine Interessen­gegensätze erkennbar.

Auch der Pflicht zur Erörterung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß (§ 156 Abs. 3 FamFG[8]) kommt die Dame regelmäßig nicht nach (zu den Einzelheiten siehe im Abschnitt "Gleich zu Beginn: Ein schwerer Verstoß gegen das Verfahrensrecht" des Beitrags "Die Pervertierung des Cochemer Modells)". Die Verfahrens­kosten kriegt sowieso prinzipiell der Vater aufs Auge gedrückt, selbst wenn die Mutter zuvor gelogen hat, dass sich die Balken biegen (mehr dazu im Abschnitt "Hier wird´s dann wirklich kriminell 3: Überhöhte Abrechnungen" des gleichen Beitrags) und das laut § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG[9] eigentlich ein Grund wäre, SIE allein mit den Kosten zu belasten (zur Info: Richter, die fair agieren, verteilen die Kosten gemäß der allgemein vorherrschenden Rechtsprechung[10] grund­sätzlich hälftig auf beide Parteien).

Die Frage bleibt offen, ob der Gesetzgeber einfach nur unfähig ist oder den Richtern ganz bewusst größtmögliche Spielräume eröffnen möchte. Fest steht indes, dass die deutschen Familienrichter im Rahmen ihres Jurastudiums nur sehr unzureichend auf ihre verantwortungs­volle Aufgabe vorbereitet werden. Eine große Zahl von Richtern, die laut Geschäfts­verteilungs­plan in diesem Bereich arbeiten (müssen), hat sich auch nach Jahren keine nennenswerten familien­rechts­psychologischen Fach­kenntnisse angeeignet und - konservativ geschätzt - wenigstens 10 Prozent der deutschen RichterInnen sind ohnehin charakterlich für ihr hohes Amt ungeeignet (→ Richter). Die Bilanz ist ernüchternd: Gewissenlose Unmenschen können mit fleißigem Auswendig­lernen von Paragraphen eine Richterrobe ergattern und dann alle wesentlichen Neuerungen des FamFG in den Wind schießen. Diese furchtbaren JuristInnen dürfen dabei das vielbeschworene Kindeswohl nach Belieben mit Füßen treten.

Eigentlich sind Gerichte sowieso gehalten, Verfahren generell so schnell als möglich zu entscheiden. Siehe hierzu den

Hauptartikel: Entscheidungsreife‏‎

Mit der Bestimmung des § 155 Abs. 1 sollte eine noch darüber hinausgehende Beschleunigung erreicht werden. Wie gesagt ist jedoch oft genau das Gegenteil zu beobachten. Es drängt sich der Verdacht auf, dass den besagten Paragrafen des FamFG lediglich ein sogenannter "Appell­charakter" zugedacht wurde. Anders gesagt: Prinzipiell hat man zwar erkannt, dass Verfahren, bei denen Kinder involviert sind, schnell durchgezogen werden müssen, um psychische Beeinträchtigungen der Kinder zu verhüten. Dennoch wurden die betreffenden Bestimmungen ganz bewusst so formuliert, dass genügend "Hinter­türchen" offen bleiben, falls Richter in einem konkreten Einzelfall genau entgegen­gesetzt agieren wollen.

Dieses Gebaren des Gesetzgebers ist ausgesprochen halbherzig und führt per anno in Tausenden von Verfahren zu massiven Schädigungen des Kindeswohls, denn: Extreme Ver­zögerungs­manöver der geschilderten Art veranstalten Familienrichter insbesondere in sogenannten "hoch­konflikt­haften Fällen“, in denen Kinder zumeist seit mehreren Jahren im Zentrum gerichtlicher Aus­einander­setzungen stehen.

Unbegreiflich ist dabei: Jedem Richter, der zu objektivem und neutralem Urteil fähig ist, müsste sich erschließen, dass dem Vorrang- und Beschleunigungs­gebot gerade in solchen Verfahren höchste Priorität einzuräumen ist, damit für das Kind endlich Ruhe einkehrt. Umgekehrt bestärkt jedoch gerade die Entscheidungs­ver­weigerung der Gerichte bei streitenden Eltern eine Polarisierung der Standpunkte und verfestigt so die Konflikte. Dringend geboten wären klare Beschlüsse der Gerichte, die durch dauerhaften Rechtsfrieden einen Schlusspunkt setzen und auf dieser Grundlage ggfs. einen Neuanfang in Gestalt autonomer Konflikt­beilegung durch die Betroffenen ermöglichen. Letzteres mag zwar der Idealfall sein bzw. bei weitem nicht immer gelingen; solange Verfahren in der Schwebe gehalten werden und jeder Beteiligte auf den "Sieg" vor Gericht hoffen darf, ist die Überwindung des Streits in eigener Regie jedoch per se ausgeschlossen.

Außerdem erfordert ggfs. das Alter des Kindes eine rasche Entscheidung. Hierzu wieder Prof. Salgo[11]:

Zitat: «Die Aussagen der Sozial- und Human­wissen­schaften zu Bindung und Trennung im frühen Kindesalter, zu Stress­erleben und Traumatisierung und über die Folgen von Instabilität und Diskontinuität in der Sozialisation haben einen so hohen Grad von Übereinstimmung und Homogenität erreicht, dass sie schon längst den Anforderungen an Qualität und Maßstabs­wirkung entsprechen, wie sie für den Transfer in rechtliche Handlungs­strategien für erforderlich gehalten werden. Diese fundamentalen Erkenntnisse werden bis in die jüngste Zeit immer besser abgesichert und ernsthaft von keiner der "Schulen" bestritten oder infrage gestellt. Es wird zugleich belegt, dass sequentielle Schädigungen durch frühkindliche Traumata (zumeist im elterlichen Haushalt), die inzwischen mit bild­gebenden und bio­genetischen Verfahren nachgewiesen werden können, sich tief ins Gehirn "eingebrannt" haben. Die junge Wissenschaft der Epigenetik erklärt jetzt endlich, wie diese prägenden Einflüsse dauerhaft Spuren in Körper und Geist hinterlassen. Sie verändern molekular­biologische Strukturen, die wie Schalter an den Genen sitzen und darüber wachen, ob ein Gen aktiv werden kann der nicht. Der hier seinen Minder­jährigen gegenüber durch besondere Schutz­pflichten gebundene Staat wird durch diese human­wissen­schaft­liche Erkenntnisse zur Tätigkeit gezwungen. [...]

Jedes Kind hat ein natürliches Grundbedürfnis nach dauerhaften stabilen und gesicherten inneren und äußeren Lebens­verhältnissen. Länger dauernde Unsicher­heiten wie auch traumatische Erlebnisse prägen sich daher in die Persönlichkeits­struktur eines Kindes ein, so dass nicht nur die Gefahr besteht, dass es für zwischen­menschliche Regungen wie Mitgefühl, Liebe, Achtung und Ehrfurcht unempfänglicher wird, sondern auch Entwicklungs­verzögerungen, sonstige Entwicklungs­störungen und insbesondere beim Kleinkind Veränderungen im Gehirn mit lang­fristigen Folgen zu befürchten sind.»

Rechtstatsachenforschung

In seinem Beitrag schreibt Prof. Salgo, die Praxis werde zeigen, ob künftig durch die diversen verfahrens­recht­lichen Instrumente (siehe unten) eine angemessene Verfahrens­dauer in Kindschafts­sachen gewährleistet wird. Hier biete sich ein breites Feld für die Rechts­tatsachen­forschung über die Wirkungen des FamFG an. Eigentlich müsste es den Gesetzgeber interessieren, ob die von ihm intendierten Reformziele auch tatsächlich erreicht werden. Dazu weist Salgo darauf hin, dass es in Deutschland bislang keinen hinreichenden Rechtsschutz gegen Verfahrens­verzögerungen gebe. Als Primär­recht­schutz bliebe den Beteiligten im Wesentlichen nur die so genannte Untätigkeitsbeschwerde.

Konkretes Beispiel

Aufschlussreich für die Rechts­tatsachen­forschung dürfte hier die wahre Chronologie eines Umgangs­verfahrens sein - ein Vater klagt wegen Abänderung der Umgangs­regelung für einen zu Beginn des Verfahrens sechsjährigen Jungen, mittlerweile ist er schon acht Jahre alt - in dem das Vorrang- und Beschleunigungs­gebot gleich von mehreren Richtern des AG Cochem regelrecht verhöhnt wird:

Jahr 2013

  • 20.11.2013: Einreichung der Beschwerde. Zugleich wird ein Ablehnungs­gesuch gegen Richterin S. gestellt, die normalerweise für das Verfahren zuständig wäre (die Verteilung erfolgt nach den Anfangs­buchstaben des Nachnamens der klagenden Partei). Da Richterin S. zuvor schon in allen übrigen Familiensachen der Parteien rechtskräftig abgelehnt worden war, handelte es sich um eine reine Formalität.
  • 25.11.2013: Die Richterin verfasst eine Erklärung, wonach sie die Ablehnung für begründet hält.
  • 05.12.2013: Unter diesem Datum wird dem Gesuch stattgegeben (dann gehen aber noch Mal ein paar Tage ins Land, bis er auf der Geschäfts­stelle geschrieben wird; erst danach wird die Akte der Vertreterin von Richterin S., die das Verfahren tatsächlich führen wird, übergeben). Bereits hier deutet sich die Verzögerungs­taktik des Gerichts an, denn: Nach Lage der Dinge erforderte der Ablehnungs­beschluss einen Zeitaufwand von max. 3 Minuten (in solchen Fällen kann der bearbeitende Richter auf eine Textkonserve zurückgreifen). Dennoch hat der zuständige Richter nach Stellung des Befangenheitsantrags satte 15 Tage verstreichen lassen, bevor er Richterin S. abgelehnt hat.
  • 11.12.2014: Der Beschluss zur Ablehnung von Richterin S. geht beim Anwalt des Vaters ein. Danach passiert erst mal nichts mehr.

Jahr 2014

  • 09.01.2014: Datum des Beschlusses, mit dem ein Verfahrensbeistand bestellt wurde. Der Beschluss geht einige Tage später beim Rechtsanwalt des Vaters ein; zugleich wird er darüber informiert, wann die erste mündliche Verhandlung in der Sache stattfinden soll.
  • 31.01.2014: Es findet ein "Erörterungstermin" statt. Bereits dieser so genannte "frühe erste Termin" war schon entschieden zu spät angesetzt. Unter Zugrunde­legung der Monatsfrist hätte er bis zum 20.12.2013 stattfinden müssen. Aufgrund einer Scharade der oben geschilderten Art um die Ablehnung einer Richterin bekam die tatsächlich das Verfahren führende Kollegin die Akte erst am 06.12.2013 auf den Schreibtisch. Dennoch hätte der Termin wesentlich früher anberaumt werden müssen. Stattdessen wurde die Monatsfrist von der Richterin nicht einmal ab Eingang der Akte bei ihr eingehalten. Ein Grund, der diese extreme Überschreitung rechtfertigen würde, wurde nicht genannt.
  • 04.03.2014: Der Rechtsanwalt des Vaters erhält das Verhandlungsprotokoll (es trägt das Datum vom 03.02.2014 und enthält eine angebliche Frage der Richterin an den Verfahrensbeistand, die sie indessen nicht gestellt hat; auch die angeblichen Antwort des Beistands ist frei erfunden).
  • 18.03.2014: Die Stellungnahme des Verfahrensbeistands geht bei Gericht ein (zuvor hatte er sowohl im Haushalt der Mutter als auch dem des Vaters mit dem Kind gesprochen und natürlich auch mit den Elternteilen und Geschwistern geredet). Er stellt die Willens­bekundungen des Kindes nach deutlich mehr Umgang mit dem Vater authentisch dar und sagt, das Kind habe einen Anspruch darauf, dass seinen berechtigten Wünschen gefolgt werde.
  • 02.04.2014: Übergabe der Stellungnahme durch die Direktorin des Amtsgerichts nach Intervention vom Rechtsbeistand des Vaters am (die Richterin hatte die Weiterleitung an die Parteien trotz mehrfachen Ersuchens unterlassen). Die verzögerte Übergabe bzw. das Unterlassen der Weiterleitung durch die zuständige Richterin weckt den Verdacht, die Richterin habe versucht, beim Verfahrensbeistand eine Änderung ihr nicht genehmer Inhalte des Berichts zu bewirken.
  • 03.04.2014: Abgabe einer Erklärung, wonach die Seite des Vaters zu einer gütlichen Einigung auf der Grundlage der Empfehlung des Verfahrensbeistands bereit wäre. Im Folgenden wird augenfällig, dass die Richterin keinerlei Anstrengungen unternimmt, im Sinne des vom Verfahrensbeistand formulierten Lösungsansatzes auf die Gegenseite einzuwirken, um einen raschen Abschluss des Verfahrens mit einer Lösung zu erreichen, die den vom Verfahrensbeistand formulierten berechtigten Interessen und Ansprüchen des Kindes Rechnung trägt.
  • 16.04.2014: Nach 29 Tage völliger Untätigkeit seit Eingang der Stellungnahme des Verfahrensbeistands formuliert die Richterin eine "Verfügung“ unter Bezugnahme auf die besagte Erklärung, in der die Gegenseite gefragt wird, wie sie zu einer gütlichen Einigung stehe. Die effektive Übermittlung an die Gegenseite erfolgt am 21.04.2014; eine Frist für eine etwaige Rückmeldung enthält das Schreiben der Richterin nicht. Als Grund für ihr spätes Tätigwerden führt die Richterin Urlaub und eine Erkrankung an. Die Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn die Richterin hat im fraglichen Zeitraum gut zwei Wochen Dienst getan und war jede Woche wenigstens tageweise im Gericht. Sie hatte also hinreichend Gelegenheit, um zu handeln. Außerdem hätte die Möglichkeit bestanden, die Akte ihrem Vertreter zu übergeben. Die Richterin hat jedoch weder das eine noch das andere getan.
  • 30.04.2014: Persönliche Unterredung zwischen der Richterin und dem Rechtsanwalt des Vaters: Anlässlich dieses Gesprächs erklärt die Richterin, wenn bis zum Ende der Woche (also bis zum 02.Mai 2014), keine Reaktion der Gegenseite erfolge, würde sie in der kommenden Woche (also bis zum 09. Mai 2014) die Einholung eines Gutachtens verfügen. Diese Zusage hält die Richterin allerdings nicht ein.
  • 16.05.2014: Unter diesem Datum verfasst die Richterin ein Schreiben an den Rechtsanwalt des Vaters, das jedoch erst am 23.05.2014 bei dem Anwalt eingeht. In jenem erklärt die Richterin, sie werde den Gutachterauftrag um einige Punkte erweitern. Ein Kontakt zu der dem Gericht empfohlenen Sachverständigen habe bislang noch nicht hergestellt werden können. Das Gericht habe die Sachverständige zwischenzeitlich per E-Mail um Rückäußerung zu ihren freien Kapazitäten gebeten. Im Hinblick auf ihren anstehenden Urlaub werde sie der Sache aber erst ab der 24.KW Fortgang verschaffen können.
Damit hat die Richterin eingeräumt, dass sie lediglich eine einzige Anfrage vorgenommen hat. Die Schwierigkeiten, einen Sachverständigen mit freien Kapazitäten zu finden, müssen bei der Richterin als bekannt vorausgesetzt werden. Von daher ist es allein schon rein statistisch irrational, wenn die Richterin zu glauben vorgibt, ein derartiges Vorgehen könne von Erfolg gekrönt sein. Daneben hat die Richterin mal so eben verkündet, dass zumindest in den nächsten 24 Tagen nichts weiter passiert bzw. frühestens ab dem 09.06. mit weiteren Aktivitäten des Gerichts zu rechnen ist.
  • 26.05.2014: Wegen der offensichtlichen Verschleppung des Verfahrens reicht der Vater ein Ablehnungs­gesuch gegen die Richterin ein. Weitere Ablehnungs­gründe sind diverse Äußerungen und Handlungen der Richterin in anderen Verfahren, an denen der Vater beteiligt ist. Laut Geschäfts­verteilungs­plan des Gerichts hat über die Ablehnung ein Kollege zu entscheiden, der (ebenfalls laut Geschäfts­verteilungs­plan) Vertreter der betreffenden Richterin ist. Das bedeutet, wenn er dem Ablehnungs­gesuch stattgeben würde, müsste er das Verfahren (und wohl auch die weiteren, noch anhängigen Familiensachen der Parteien) übernehmen. Allerdings war der betreffende Richter noch nie in Familiensachen tätig und hat nach mehr als dreißig Dienstjahren keinerlei Neigung, sich in eine neue Materie einzuarbeiten.
  • 11.06.2014: Mit Beschluss diesen Datums wird das Gesuch erwartungsgemäß zurückgewiesen. Die Begründung ist, gelinde gesagt, dürftig.
  • 17.06.2014: Weil nichts passiert, erkundigt sich der Vater per E-Mail selbst bei der Sachverständigen, ob sie eine Anfrage des Gerichts erhalten habe. Diese antwortet, sie habe das Gericht heute benachrichtigt, dass ihr die Übernahme des Auftrags möglich sei. Diese Aussage kam dem Vater bereits damals etwas seltsam vor; angesichts der am 04.11.2014 zutage getretenen Mitwirkung der Sachverständigen bei der Verschleppung des Verfahrens ist offensichtlich, dass die Sachverständige absichtsvoll vier Wochen verstreichen ließ, bevor sie dem Gericht geantwortet hat (ohne die Nachfrage des Vaters wären mutmaßlich noch ein paar Wochen dazu gekommen).
  • 18.06.2014: Der Anwalt des Vaters wird bei der Richterin vorstellig. Diese erklärt, sie habe die Nachricht der Sachverständigen erhalten und werde jene nun beauftragen.
  • 25.06.2014: Der Anwalt fragt bei der Richterin nach, wie es um die Beauftragung steht. Die Richterin teilt mit, sie habe noch nichts verfügt, das heißt, eine Verfügung war nicht einmal diktiert. Zur Erklärung für ihre neuerliche Untätigkeit deutet sie lapidar in Richtung eines auf ihrem Schreibtisch befindlichen Aktenstapels. Außerdem gab die Richterin zu erkennen, dass sie von ihrer am 18.06.2014 getätigten Zusage abweichen wolle.
Noch am gleichen Tag verfasst der Vater daraufhin eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs.
  • 27.06.2014: Die Richterin sichert dem Anwalt des Vaters zu, sie werde die Sachverständige nun beauftragen. Der Vater zieht daraufhin seine Beschwerde zurück. Entgegen ihrer Zusage verfasst die Richterin unter dem genannten Datum jedoch nur einen Beschluss, wonach die Parteien binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten haben. Beim Rechtsanwalt des Vaters geht das Schriftstück am 01.07.2014 ein, das heißt, für den Vater beginnt die Frist ab diesem Tage zu laufen. Die Kindsmutter hat, je nach dem, wann sie bzw. ihre Rechtsanwältin das Schreiben des Gerichts erhält, sogar noch bis zum 16. oder 17. Juli Zeit, den Vorschuss zu zahlen. Bis dahin passiert erst einmal wieder nichts.
Zumindest im Bezirk des OLG Zweibrücken wäre der Auftrag nach einer positiven Rückmeldung eines Sachverständigen umgehend zu erteilen. Hier gilt der Grundsatz, dass die Einholung eines Gutachtens nicht von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden dürfe (OLG Zweibrücken, FamRZ 1982, 530). Dies wäre mit dem Amts­ermittlungs­grundsatz nicht vereinbar. Vielmehr müsse das Gericht aus dem übergeordneten Interesse des Kindeswohls auch ohne Einzahlung des Vorschusses tätig werden.[12] Angesichts des grundgesetzlichen Auftrags nach einer gründlichen, der großen Tragweite für das Kindeswohl angemessenen Prüfung ist der Rechtsstandpunkt des Zweibrücker Gerichts absolut plausibel.
  • 14.07.2014: Knapp 8 Monate nach Stellung des Antrags ergeht endlich ein Beweisbeschluss zur Beauftragung der Sachverständigen. Die Richterin kündigt an, sie werde die Verfahrensakte unverzüglich an die Sachverständige versenden. Der den Parteien übermittelte Beschluss enthält jedoch keine Fristsetzung, wann das Gutachten einzureichen ist. Insofern ist unklar, ob die Richterin der Sachverständigen, wie es § 163 Abs. 1 FamFG verbindlich vorschreibt, zugleich mit der Anordnung der schriftlichen Begutachtung auch eine Frist zur Einreichung des Gutachtens gesetzt hat.
  • 14.09.2014: Exakt zwei Monate später fragt der Vater schriftlich bei Gericht an, welche Frist der Sachverständigen zur Einreichung des Gutachtens gesetzt wurde. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass sich die Verfahrensakte immer noch bei der Sachverständigen befindet, er sie mithin nicht einsehen kann, und er bis dato von der Sachverständigen nicht kontaktiert wurde, das heißt nicht einmal weiß, ob die Begutachtung überhaupt begonnen hat.
  • 28.09.2014: Weil die Anfrage nicht beantwortet wurde und er über den Stand der Begutachtung nach wie vor im Ungewissen ist - 2 ½ Monate nach Erhalt der Akte hat sich die Sachverständige immer noch nicht bei ihm gemeldet - überbringt der Vater dem Gericht erneut eine Anfrage, welche Frist der Sachverständigen gesetzt wurde.
  • 01.10.2014: Die Sachverständige schreibt dem Vater eine E-Mail zwecks Vereinbarung eines Erstgesprächs für den 8. Oktober.
  • 08.10.2014: Das Erstgespräch findet statt. Aus diesem geht hervor, dass zumindest noch kein persönlicher Kontakt zwischen der Sachverständigen und der Antragsgegnerin/Kindsmutter erfolgt ist. Ob die Sachverständige zuvor, beispielsweise in Form von E-Mails oder Telefonaten, in den 2 3/4 Monaten nach Übersand der Verfahrensakte konkrete Aktivitäten entfaltet hat - diese könnten indessen nur an die Kindsmutter adressiert gewesen sein - ist nicht ersichtlich. Immerhin wird ein nächster Gesprächstermin für den 31.10.2014 vereinbart.
  • 13.10.2014: Nach Aussage des Kindes wird es im Haushalt der Mutter von einer Vertreterin des Jugendamtes Cochem befragt. Grund ist offenbar, dass der bisher zuständige Kollege von dem Fall abgezogen wurde.
  • 15.10.2014: Nachdem auch das Schreiben vom 28.09.2014 von der Richterin nicht beantwortet wurde, fragt der Vater ein drittes Mal an, welche Frist der Sachverständigen zur Einreichung des Gutachtens gesetzt wurde. Dazu kündigt er für den Fall, dass diese Anfrage ebenfalls ohne Antwort bleibt, an, er werde dann bei der Präsidentin des LG Koblenz eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verletzung der Bestimmung des § 163 Abs. 1 FamFG einreichen.
Außerdem möchte er zur Klärung der offenstehenden Fragen - Wurde eine Frist gesetzt? Was hat die Sachverständige bisher unternommen? - nun selbst Einsicht in das Retent[wp] - hierbei handelt es sich um eine Art "Restakte", die beim Gericht verbleibt - bzw. die Hauptakte nehmen. Seinen Rechtsbeistand hatte der Vater erstmals am 25.09.2014 gebeten, sich Einsicht zu verschaffen. Offenbar wird dem Anwalt die Einsichtnahme jedoch mit wechselnden Begründungen verweigert: zuletzt war die Akte bzw. das Retent angeblich nicht auffindbar! Die Richterin gibt nicht einmal Auskunft, ob sich die Hauptakte wieder bei Gericht oder immer noch bei der Sachverständigen befindet.
Für den letzteren Fall beantragt der Vater die unverzügliche Einsicht in das Retent und die sofortige Rückholung der Hauptakte ans AG Cochem.
Des Weiteren wird das Gericht im besagten Schreiben darüber informiert, dass sich der Junge, um den das Verfahren kreist, beim Vater darüber beklagt hat, er sei von seiner Mutter in letzter Zeit mehrfach auf eine für ihn sehr unangenehme Weise mit Fragen bedrängt worden, warum er denn mehr Zeit beim Vater verbringen wolle. Dabei wurde er nach eigenem Bekunden massiv unter Druck gesetzt, seinen diesbezüglichen Wunsch zu widerrufen. Dem Gericht liegen seit Dezember 2013 Aussagen des älteren, seit 2012 beim Vater lebenden Bruders vor, der aus dem gleichen Grund im Haushalt der Mutter über einen Zeitraum von ca. 7 Monaten erheblicher emotionaler Gewalt ausgesetzt gewesen war.
Mit gleichem Datum wurde auch das Jugendamt über die Aussage des Kindes unterrichtet.
  • 17.10.2014: Der Rechtbeistand des Vaters erhält die Auskunft, dass sich die Hauptakte immer noch bei der Sachverständigen befindet. Die ungewöhnlich lange Überlassung der Akte ist objektiv nicht begründet - schließlich könnte die Sachverständige sich die wenigen, für sie wichtigen Seiten der insgesamt sowieso recht dünnen Akte kopieren - und nährt den bösen Schein, dass dem Antragsteller bewusst die Möglichkeit zur Akteneinsicht verwehrt werden soll, um die Verschleppung des Verfahrens und insbesondere das Unterlassen einer Fristsetzung zu verschleiern.
  • 27.10.2014: Nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen, bei dem ihm die Einsichtnahme mit teilweise bodenlosen Begründungen verwehrt worden war, hat es der Anwalt des Vaters tatsächlich geschafft, Einblick in das sogenannte "Retent“ zu erlangen. Dort fand er zwei an das Gericht adressierte Mails der Sachverständigen.
In Mail 1 wurde der 09. oder spätestens 21.07.2014 als Beginn der Begutachtung bestätigt. Laut Mail 2 war geplant, die Begutachtung so zu betreiben, dass entweder zum 08. oder aber dem 15.10.2014 eine gerichtliche Verhandlung angesetzt werden könnte. Danach sind seitens der Sachverständigen dann aber anscheinend keine Nachrichten zu etwaigen Fortschritten bzw. Zwischenergebnissen an das Gericht ergangen. Insofern ist nicht ersichtlich, warum entgegen der Aussage in Mail 2 noch keine Verhandlung stattgefunden hat. Hinweise auf Anfragen der Richterin bei der Sachverständigen nach dem Stand ihrer Tätigkeit enthält das Retent ebenfalls nicht. Auch hat die Richterin trotz der ihr obliegenden Pflicht zur Prozessleitung seit Beauftragung der Sachverständigen am 14.07.2014 offenbar keinerlei sonstigen Maßnahmen zur Förderung des Verfahrens ergriffen.
  • 30.10.2014: Der Vater erhält von der Sachverständigen durch Hinterlassen einer Nachricht auf seinem Anrufbeantworter die Auskunft, dass der für den 31.10.2014 vereinbarte Gesprächstermin wegen eines Arztbesuches nicht stattfinden kann. Da die Sachverständige keinen Alternativtermin genannt hat, fragt er diesbezüglich sofort per E-Mail an.

Eine Zwischenbilanz: Seit Erteilung des Auftrags zur Begutachtung sind exakt 3 1/2 Monate vergangen. Als einzige, dem Vater bekannte Aktivitäten sind die Gespräche mit den Elternteilen am 08.10.2014 zu vermelden. Eine Befragung des betroffenen Kindes oder seiner Geschwister hat bis dato nicht stattgefunden. Ergebnisse sind nicht in Sicht; die Transparenz des Begutachtungsprozesses ist absolut mangelhaft.

Das Jugendamt, welches zwar am 13.10.2014 Gespräche mit der Mutter geführt und das Kind in deren Haushalt befragt hatte, hat sich nicht mit dem Vater in Verbindung gesetzt, um Gleiches bei ihm zu tun. Auch zur Nachricht über die Manipulationsversuche der Mutter gibt es keine Rückmeldung.

  • 04.11.2014: Nachdem die Sachverständige bis zum 03.11.2014 nicht geantwortet hat, teilt der Anwalt des Vaters dem Gericht diesen Sachverhalt schriftlich mit und ergänzt, das Verfahren drohe zeitlich auszuufern. Er erinnert an die Geltung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes, merkt an, dem äußeren Anschein nach werde es nicht beachtet und bringt zum Ausdruck, es habe den Anschein, der Sachverständigen sei keine Frist gesetzt worden. Er schließt mit der dringenden Bitte, das Gericht möge nun alles tun, damit das Verfahren nunmehr so schnell als möglich zum Abschluss kommt.
Am gleichen Tag verschickt der Vater eine E-Mail an die Sachverständige, in der er anfragt, ob jene zwischenzeitlich einen Ersatztermin ins Auge gefasst habe. Dazu weist er - wie es auch sein Anwalt im zuvor erwähnten Schreiben getan hatte - darauf hin, das ursprünglich von der Sachverständigen avisierte Zeitfenster (Gerichtstermin 08. oder spätestens 15.10.2014) werde, wie bereits jetzt absehbar wäre, erheblich überschritten, weil noch die gesetzliche Ladungsfrist zu berücksichtigen sei. Außerdem erinnert er daran, das Kind werde durch die fortdauernde Ungewissheit über sein weiteres Schicksal und die fortwährende Missachtung seines nunmehr über mehr als 4 Jahre hinweg konstant geäußerten Wunsches nach einer Änderung der Umgangsregelung schwer belastet. In diesem Zusammenhang äußert der Vater, ihm komme zunehmend das Verständnis dafür abhanden, dass er über den bisherigen Verlauf bzw. Stand der Begutachtung und ihr voraussichtliches Ende sowohl von der Richterin als auch von der Sachverständigen völlig im Ungewissen gelassen werde. Darüber hinaus gibt er zu verstehen, sofern in den nächsten Tagen keine Antwort erfolgen würde, müsse er davon ausgehen, sie würde keinen weiteren Termin planen, sondern wolle die Dinge nach dem im Fall des Martin D. angewandten Musters handhaben (der Hintergrund für diese Bemerkung war folgender: Durch ein Posting im Internet war dem Vater bekannt geworden, dass die Sachverständige in einem anderen Fall ähnlich agiert hatte: Im Erstgespräch am 12.März 2013 war Herrn D. ein Folgetermin für "Anfang April" zugesagt worden; dessen ungeachtet gab es jedoch kein weiteres Gespräch; das Gutachten wurde erst 22 Monate nach Beauftragung erstattet![13]). Der Vater schließt mit den Worten
Zitat: «Sollte es indessen so sein, dass eine sehr ernsthafte Erkrankung den Hintergrund für Ihre Zurückhaltung bildet, bitte ich den scharfen Tonfall zu entschuldigen. Auch dann wäre aber ein kurzer Bescheid nett.»
Noch am gleichen Abend ruft die Sachverständige den Vater an. Das Gespräch war sehr aufschlussreich. Immerhin räumt die Sachverständige ehrlicherweise ein, sie habe tatsächlich vor den Elterngesprächen am 08.10.2014 nichts in der Sache unternommen! Als Grund nannte sie die Sommerferien und den Umstand, die Gerichtsakte sei ihr erst mit erheblicher Verspätung zugegangen (letzteres ist unwahrscheinlich, wäre aber - falls zutreffend - ein weiterer Beleg für die Verzögerungstaktik der Richterin; jedenfalls wird der Vater Akteneinsicht beantragen, um das Datum des Versands in Erfahrung zu bringen). Auf den Vorhalt, es wäre sicher möglich gewesen, auch in den Ferien Gesprächstermine mit den Eltern zu vereinbaren, antwortet sie nicht. Auch die Frage, warum sie in den 4 Wochen nach Ferienende nicht tätig geworden ist, bleibt offen im Raum stehen. Dass ihre Ausflüchte so gar nicht zu den in den beiden Mails getätigten Zusagen passen, sie würde im Juli mit der Begutachtung anfangen und es könne spätestens am 15.10.2014 ein Gerichtstermin stattfinden, scheint der Sachverständigen nicht aufzufallen. Gewissenbisse mit Blick auf die Belastung des Kindes, die sich durch ihre monatelange Untätigkeit weiter verstärkt hat, sind nicht erkennbar. Auch bietet sie keinen Termin für ein weiteres Treffen an, sondern zieht sich auf den Part der beleidigten Leberwurst zurück und hält dem Vater mehrfach vor, wie er sie denn behandeln würde, sein Verhalten ihr gegenüber sei kein guter Stil und sie ließe sich von ihm nicht vorwerfen, dass sie ihre Arbeit nicht machen würde. Insbesondere die letzte Bemerkung empfand der Vater angesichts der Tatsache, dass die Sachverständige sage und schreibe 12 Wochen verstreichen ließ, bevor sie mit der Begutachtung begonnen hat, schon ein wenig skurril. Dann kündigte sie an, den Auftrag zurückgeben zu wollen. Als der Vater diese Absicht lapidar begrüßte, ruderte sie plötzlich wieder zurück und erklärte, das könne sie rein rechtlich ja gar nicht, würde das Gericht aber über das Verhalten des Vaters informieren.

Nach den Auskünften der Sachverständigen wird dem Vater bewusst, dass auch seit Beauftragung von Frau Dr. B. am 14.07.2014 eine hemmungslose Verschleppung des Verfahren betrieben wurde, an der sich die Sachverständige offenbar gewissenlos beteiligt hat (bereits die Umstände bei der verspäteten Antwort auf die Anfrage des Gerichts - siehe den Eintrag zum 17.06.2014 - waren ausgesprochen dubios). Der Vater erkennt, dass mit der befangenen Richterin und der korrupten Gutachterin weder eine im Sinne des Kindes liegende Lösung noch ein Ende des Verfahrens zu erwarten ist.

Das falsche Spiel der Sachverständigen, welches selbst bei größtmöglichem Talent zur Heuchelei nicht mehr zu leugnen ist, nährt den Verdacht, dass sich die Richterin während des gesamten Verfahrens von einer älteren Kollegin hat lenken lassen, die unter der früheren Direktorin des AG Cochem im Dezember 2012 wegen Befangenheit von allen Familiensachen der Parteien entbunden worden war. Besagte Richterin hatte nach dem Wegggang der Direktorin im Februar 2014 über mehre Monate mit großer Beharrlichkeit versucht, wieder in den Verfahren der Parteien tätig werden zu dürfen, obgleich sie eine langjährige und enge Freundschaft zum neuen Lebensgefährten der Antragsgegnerin/Kindsmutter unterhält. Konkret war die Bescheidung eines Ablehnungs­gesuchs des Vaters, das jener in einem neuen Verfahren aus formalen Gründen gegen die abgelehnte Richterin stellen musste, weil nach Geschäftsplan eigentlich sie zuständig gewesen wäre, fast zwei Monate lang hinausgezögert worden. Während dieser Zeit war auf den Anwalt des Vaters erheblicher Druck ausgeübt worden, er möge seinen Mandanten zur Rücknahme des Gesuchs veranlassen.

Im vorliegenden Fall steht konkret steht zu befürchten, dass ihre junge und relativ unerfahrene Kollegin sich bei der gleich mehrfach rechtskräftig abgelehnten Richterin Rat zu geeigneten Sachverständigen eingeholt hat und von der befangenen Richterin dann explizit jene Sachverständige vorgeschlagen wurde. Weiters ist davon auszugehen, dass die Sachverständige, welche gerne Vorträge hält und 2008 auf einer Selbstbeweihräucherungsveranstaltung der Betreiber des "Cochemer Modells" mal als Hauptrednerin fungieren durfte[14], zuvor von der ausgesprochen skrupellos agierenden Kollegin (→ Die Pervertierung des Cochemer Modells) "gebrieft" wurde. Da die für das Verfahren zuständige Richterin von Anfang an auf Verschleppung aus war, dürfte aber auch sie auf die Sachverständige entsprechend Einfluss ausgeübt haben, zumal sie das - siehe oben - beim Verfahrensbeistand, also immerhin dem "Anwalt des Kindes", auch schon versucht hatte.

Übrigens ergab sich aus dem Telefonat, dass keine ernsthafte Erkrankung vorlag und ein x-beliebiger "Arzttermin" ist als Ausrede nun wirklich nicht besonders geistreich. Eine Psychologin, die immerhin bei den Anhängern des Ansatzes der lösungs­orientierten Begutachtung ein gewisses Renommee besitzt, sollte sich da schon etwas mehr einfallen lassen. Brauchbare Tipps, welche die Dame befähigen könnten, einen Termin auf freundliche und vor allem glaubwürdige Weise abzusagen, enthält beispielsweise das "Sekretärinnen-Handbuch“[15]. Sekretärinnen wissen
Zitat: «Terminabsagen mit 08/15-Floskeln nerven.»

Offenbar haben sie manchen promovierten Psychologinnen da einiges voraus.

  • 06.11.2014: Der Vater reicht - auch wenn das Gericht diese Reaktion möglicherweise provozieren wollte, um das Verfahren noch weiter verzögern zu können - erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin ein. Dieses wird flankiert von einem Ablehnungs­gesuch gegen die Sachverständige. In beiden Gesuchen bittet er angesichts der bereits lange andauernden und sich weiter verstärkenden Belastungen des Kindes um eine zügige Bearbeitung des Gesuchs, wobei letztere indessen allein schon wegen der Bestimmung des § 155 Absatz 1 FamFG geboten ist.
  • 07.11.2014: Weil auf den Antrag vom 15.10.2014, die Hauptakte oder das Retent einsehen zu dürfen, bislang keine Antwort erfolgt ist, fragt der Vater diesbezüglich in einem kurzen Schreiben an das Gericht nach.
  • 20.11.2014: Heute ist es genau 1 Jahr her, dass der Antrag bei Gericht eingereicht wurde. Seit dem positiven Bericht des Verfahrensbeistands vom 18.03.2014 ist effektiv keinerlei Fortgang zu verzeichnen. Dabei gehen 4 Monate Verschleppung auf das Konto einer Sachverständigen, die sich selbst als eine Art Gallionsfigur zur Verbreitung der Methode "Lösungsorientierte Begutachtung" sieht[16] und in ihren Reden vor Publikum so gerne das Kindeswohl in den Vordergrund stellt. In ihrem Mund wird der Begriff allerdings wahrlich zum zynischen Lügenwort.
  • 21.11.2014: Der Vater weist das Gericht in einem Schreiben darauf hin, dass bei seinem Anwalt noch keine dienstliche Äußerung der Richterin eingegangen ist, obwohl das Ablehnungs­gesuch vom 05.11.2014 datiert und die Sache dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt. Dies sei umso merkwürdiger, weil die Richterin in fünf Parallel­verfahren, die keineswegs vorrangig und beschleunigt behandelt werden müssten, ihre dienstlichen Äußerungen allesamt am 10.11.2014 verfasst habe. Dazu verdeutlicht er dem Gericht, dieses Gebaren der Richterin sei allein für sich betrachtet schon ein Ablehnungs­grund, denn es wecke den bösen Schein, die Richterin würde die Abgabe der dienstlichen Äußerung im vorliegenden Verfahren hinausschieben, um es weiter zu verschleppen. Sinngemäß äußert der Vater weiter, offenbar schaue das Gericht tatenlos zu, wie die Richterin nun sogar das Ablehnungs­verfahren zu einer weiteren Verschleppung missbraucht. Unter Verweis auf die überlange Verfahrensdauer und der den betroffenen Kindern daraus erwachsenden Belastungen ersucht der Vater das Gericht, die Richterin nunmehr zur unverzüglichen Abgabe der dienstlichen Äußerung anzuhalten.
Daneben bekräftigt er, nachdem weder auf das entsprechende Gesuch vom 15.10.2014 noch auf die Erinnerung vom 07.11.2014 eine Antwort erfolgt ist, seinen Antrag, die Hauptakte oder das Retent einsehen zu dürfen. Der Vater gibt zu bedenken, das Recht auf Akteneinsicht ergebe sich nach allgemein vorherrschender Rechts­auffassung aus dem grundgesetzlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör sowie dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die fortdauernde, offenbar methodisch betriebene Versagung dieses Rechts sehe er sich in seiner Rechtswahrung gerade mit Blick auf das schwebende Ablehnungs­verfahren massiv beeinträchtigt: Schließlich sei es wahrscheinlich, dass der Akteninhalt weitere Belege für die Voreingenommenheit der Richterin liefern könnte.
  • 26.11.2014: Der Vater wird von seinem Anwalt darüber informiert, die Richterin habe in einer persönlichen Unterredung eingeräumt, sie hätte ihre dienstliche Äußerung immer noch nicht abgegeben. Sofort nach dieser Mitteilung schreibt er einen neuerlichen Nachtrag zum Ablehnungs­gesuch und weist darauf hin, die Richterin habe seit Einreichung des Ablehnungs­gesuchs nunmehr genau drei Wochen verstreichen lassen, ohne dem das Gesuch bearbeitenden Richter ihre dienstliche Äußerung zukommen zu lassen. Dieses Ausmaß an Untätigkeit müsse auch bei ruhigstmöglicher Betrachtung den Eindruck erwecken, sie missbrauche das Ablehnungs­verfahren ungeniert dazu, das Verfahren in der Hauptsache weiter zu verschleppen. Dieses Verhalten der Richterin sei ein zusätzlicher Grund, der allein für sich betrachtet die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würde. Weil der Anwalt herausgefunden hat, dass sich die Hauptakte immerhin wieder beim AG Cochem befindet, erinnert der Vater außerdem ein drittes Mal an seinen Antrag auf Akteneinsicht, den er am 15.10.2014 gestellt hatte.
  • 03.12.2014: Nachdem auch auf diese Erinnerung hin keine Reaktion erfolgt ist, kündigt der Vater dem Gericht in einem Schreiben an, er werde zur Durchsetzung seines Antrags Klage einreichen, sofern er nicht unverzüglich, jedoch spätestens am 10.12.2014 die Akte einsehen dürfe.
  • 05.12.2014: Exakt einen Monat nach Einreichung des Ablehnungs­gesuchs ist beim Anwalt des Vaters immer noch keine dienstliche Äußerung der Richterin eingegangen. Daraufhin ersucht der Vater die Direktorin des AG Cochem um die Weiterleitung eines Schriftsatzes an denjenigen Richter, der für die Bearbeitung des Ablehnungs­gesuchs zuständig ist (Hintergrund: Durch ein Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Koblenz vom 18.11.2014 hatte der Vater zuvor erfahren, in einem anderen Verfahren hätte Richterin M. "vergessen“, sein Ablehnungs­gesuch vom 20.05.2014 an den zuständigen Richter weiterzuleiten). Dazu schreibt er:
Zitat: «Obwohl das Verfahren dem Vorrang- und Beschleunigungs­gebot des § 155 Abs. 1 FamFG unterliegt, ist nicht erkennbar, dass mein Ablehnungs­gesuch in irgendeiner Weise bearbeitet würde. Mit Datum vom 10.11.2014 hat die Richterin zwar in sämtlichen anhängigen Parallelverfahren ihre dienstliche Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO abgegeben. Im Verfahren 44 F 407/13 liegt eine entsprechende Äußerung bis dato indessen nicht vor. Es hat den Anschein, als sei die Richterin der Auffassung, durch simples Verweigern der dienstlichen Äußerung könne sie ihre Ablehnung nach Belieben hinauszögern und damit das Hauptsacheverfahren weiter verschleppen. Auch der für das Ablehnungs­verfahren zuständige Richter J. glaubt offenbar, er dürfe untätig bleiben, solange im keine dienstliche Äußerung der Richterin vorliegt. Nach höchst­richterlicher Rechtsprechung zum § 44 Abs. 3 ZPO ist dem jedoch nicht so.

Die dienstliche Äußerung ist eine zum engeren Bereich richterlicher Tätigkeit gehörende schriftliche oder mündliche dienstliche Äußerung, zu der nach § 44 Abs. 3 ZPO der abgelehnte Richter bei Bezugnahme des Beteiligten auf Anforderung des Gerichts verpflichtet ist (BGH, Urteil v. 8.8.1986, RiZ 2/86, DRiZ 1986 S. 423, 424 m. w. N.; Urteil v. 18.4.1980, RiZ [R] 1/80, BGHZ 77 S. 70; Kasten/Rapsch, JR 1985 S. 314).[17] Dazu heißt es in der vorstehend zitierten Fundstelle:

"Sofern sich der Richter weigert oder er sich unzureichend äußert, kann das Gericht ihn als präsenten Zeugen vernehmen. Ggf. kann unterstellt werden, dass er dem Akteninhalt nichts hinzuzufügen hat.

Von daher ersuche ich Sie darum, für die Weiterleitung dieses Schreibens an Richter J. Sorge zu tragen. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung obliegt es Richter J., Richterin M. zur unverzüglichen Abgabe ihrer dienstlichen Äußerung aufzufordern oder aber die Richterin als präsente Zeugin zu vernehmen und dann über mein Gesuch zu entscheiden. Letzteres wäre ebenfalls zu tun, sofern Richter J. unterstellt, die Richterin habe dem Akteninhalt nichts hinzuzufügen. Die derzeit an Ihrem Gericht praktizierte Aussetzung des Ablehnungs­verfahrens ist dagegen definitiv unrechtmäßig.»

  • 06.12.2014: Ein kleines Wunder ist geschehen. Der Vater erhält ein auf den 04.12.2014 datiertes Schreiben, in dem ihm mitgeteilt wird, er könne die Akte "zu den normalen Zeiten" auf der Geschäftsstelle einsehen. Na immerhin. Beruhigend ist außerdem, dass an diesem Tollhaus von Gericht wenigstens eines noch normal zu sein scheint, und wenn´s auch nur die Zeiten sind.
  • 09.12.2014: Per E-Mail teilt Direktorin L. dem Vater ernsthaft mit, sie sehe keine Veranlassung und im Übrigen auch keine gesetzliche Grundlage, in das Verfahren einzugreifen. Der Rest des Schreibens ist bodenloser Blödsinn, denn die Direktorin führt auss, die Gründe für die bislang nicht erfolgte Bearbeitung des Ablehnungs­gesuchs seien dem Vater bereits mit Schreiben des Landgerichts vom 18.11.2014 dargelegt worden. Außerdem befinde sich die Akte nach Auskunft von Richterin M. auch derzeit noch beim Oberlandesgericht Koblenz.
Der Vater teilt Direktorin L. umgehend mit, dass sich das Schreiben des LG Koblenz auf das Scheidungsverfahren bezogen habe. Auch sei die Akte des vorliegenden Umgangs­verfahrens bis dato noch nie nach Koblenz verschickt worden. Außerdem weist er Frau Direktorin darauf hin, es handele sich bei einer simplen Weiterleitung nicht um einen Eingriff. Es gehe allein darum zu erreichen, dass das Ablehnungs­gesuch im vorliegenden Umgangs­verfahren auch tatsächlich bearbeitet wird (wie oben gesagt, hat die Richterin im Scheidungsverfahren der Parteien über 5 Monate lang "vergessen", ein Ablehnungsgesuch des Vaters an den zuständigen Richter weiterzuleiten).
Noch am gleichen Tag antwortet Frau Direktorin, ihre e-mail vom heutigen Morgen seit dahingehend zu verstehen, dass die Handhabung im Scheidungs­verfahren ihr keine Veranlassung zu der Annahme gebe, die zuständige Richterin werde den Befangenheitsantrag im vorliegenden Umgangs­verfahren nicht dem zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch zuständigen Richter zuleiten.
  • 10.12.2014: Der Vater erinnert Frau Direktorin per Mail daran, dass Richterin M. im Scheidungs­verfahren schon eine Untätigkeitsbeschwerde des Vaters trotz einer gegenüber dessen Anwalt gegeben Zusicherung nicht an das OLG Koblenz weitergeleitet, sondern über 7 Monate lang zurückgehalten habe. Weiter erinnert er Frau Direktorin daran, um zu verhindern, dass Richterin M. auch sein Ablehnungs­gesuch vom 20.05.2014 im gleichen Verfahren (Scheidung) ebenfalls einfach liegenlässt, hätte er das besagte Gesuch seinerzeit per E-Mail an Frau Direktorin geschickt, was aber offenbar nichts genützt habe, denn bekanntermaßen hätte Richterin M. die Weiterleitung des Gesuchs ja gut fünf Monate lang vergessen, bis ihr Gedächtnis dann anscheinend irgendwann im November 2014 [nach einer Dienst­aufsichts­beschwerde] zurückgekehrt sei. Weiter schreibt der Vater, wenn diese gleich in zwei Fällen mehr als zweifelhafte Handhabung des Scheidungsverfahrens durch Richterin M. der Frau Direktorin keine Veranlassung zu Zweifeln gäbe, ob Richterin M. den Befangenheitsantrag im vorliegenden Umgangs­verfahren dem zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch zuständigen Richter zuleiten werde, frage er sich, was Richterin M. noch alles treiben müsse, bevor Frau Direktorin eine entsprechende Annahme vielleicht doch einmal in Betracht ziehen werde. Abschließend merkt er an, wie der Wortlaut des Schreibens von Frau Direktorin im Übrigen erkennen lasse, habe Richterin M. das Ablehnungs­gesuch im vorliegenden Umgangs­verfahren, das vom 05.11.2014 datiere, mehr als einen Monat später immer noch nicht dem für die Bearbeitung zuständigen Richter zugeleitet. In einem Verfahren, das dem Vorrang- und Beschleunigungs­gebot unterliege, sei eine derart zögerliche Handhabung mehr als dubios.
Nur kurze Zeit nach Versand dieser Mail ging der Vater zum Gericht, um Einsicht in die Akte zu nehmen. Der Akteninhalt ließ erkennen, dass Richterin M. überhaupt nicht daran denkt, sein Ablehnungs­gesuch zur Entscheidung an den zuständigen Richter J. weiterzuleiten. Vielmehr deutet eine Verfügung der Richterin vom 01.12.2014 (Blatt 203 der Akte) darauf hin, dass sie das Ablehnungs­verfahren weiter verzögern möchte.
In der besagten Verfügung hat Richterin M. die Geschäftsstelle ernsthaft angewiesen, ein Schreiben an den Vater aufzusetzen, in dem er gefragt wird, ob er an seiner sofortigen Beschwerde vom 25.06.2014 zur Zurückweisung seines ersten Ablehnungs­gesuchs festhalten wolle oder ob über sein neues Ablehnungs­gesuch entschieden werden soll.
Plumper und blöder hätte die Richterin die neuerliche Verschleppung nicht mehr betreiben können, denn: Nur zwei Tage nach Einreichung der sofortigen Beschwerde hatte der Vater jene (siehe oben) mittels eines handschriftlichen Schreibens ausdrücklich zurückgezogen (das betreffende Schreiben befindet sich als Blatt 146 in der Akte).
Eine dienstliche Äußerung hat die Richterin immer noch nicht verfasst, obgleich der Anwalt des Vaters in einem persönlichen Gespräch am 26.11.2014 auf die Dringlichkeit hingewiesen hatte. Alles das teilt der Vater Frau Direktorin sofort in einer zweiten E-Mail mit und ergänzt, in einem Verfahren, bei dem § 155 Abs. 1 FamFG zu beachten ist, hätte die Äußerung indessen bereits am 26.12. längst vorliegen müssen. Dazu äußert er, das Gebaren der Richterin laufe auf eine offene Verhöhnung gesetzlicher Bestimmungen hinaus. Namentlich missachte Richterin M. auf grobe Weise § 155 Abs. 1 FamFG und § 44 Abs. 3 ZPO. Faktisch versuche sie damit, die Bestimmungen aus § 42 Abs. 1 ZPO sowie § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO auszuhebeln. Die Weigerung von Frau Direktorin, sein Schreiben vom 05.12.2014 an Richter J. weiterzuleiten, leiste dem offenen Rechtsbruch[wp] durch Richterin M. Vorschub.
Noch am gleichen Tag übergibt der Anwalt des Vaters persönlich ein Schreiben an Richter J., in dem er sagt, ein Zeitraum von über einem Monat erscheine ihm in einer so eiligen Sache als nicht mehr hinnehmbar, weshalb er das Gericht auf die höchst­richterliche Rechtsprechung hinweise.
  • 16.12.2014: Die dienstliche Äußerung geht beim Anwalt des Vaters ein. Sie enthält unglaubliche Falschdarstellungen und sogar wahrheitswidrige Aussagen zum Verfahrensablauf.
  • 19.12.2014: Der Vater nimmt zur dienstlichen Äußerung der Richterin schriftlich Stellung.
  • 22.12.2014: Ein Beschluss, mit dem Richter J. das Gesuch zurückweist, geht beim Anwalt des Vaters ein. Die Begründung ist der blanke Hohn: Der Richter, welcher im Falle einer rechtskräftigen Ablehnung das Verfahren und die Familiensachen der Parteien als im Geschäfts­verteilungs­plan vorgesehener Vertreter von Richterin M. übernehmen müsste, behauptet ernsthaft, es sei allein die Schuld des Vaters, wenn das Verfahren wegen seiner Ablehnungs­gesuche nicht zur Beschleunigung gelange! Im Übrigen nimmt er zu keinem einzigen der zahlreichen, detailliert geschilderten Befangenheits­gründe konkret Stellung.
  • 30.12.2014: Der Vater reicht beim AG Cochem Beschwerde gegen die Zurückweisung des Gesuchs ein. Es obliegt nun Richter J., der Beschwerde abzuhelfen oder sie ans OLG Koblenz weiterzuleiten.

Jahr 2015

  • 08.01.2015: Richterin M. teilt dem Vater mit, aufgrund des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Ablehnungs­gesuchs sei sie "an der weiteren Bearbeitung der Sache (auch in Bezug auf das Ablehnungs­gesuch gegen die Sachverständige) gehindert".
Dieses schlichte Schreiben der Richterin offenbart dem Vater eine weitere, ganz fatale Schwachstelle der Gesetzgebung. In § 406 Abs. 2 ZPO heißt es:
Zitat: «Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, [...] zu stellen.»
Je nach dem, wie man diese "Bestimmung" interpretiert, darf derselbe befangene Richter, der einen Sachverständigen manipuliert hat, mal so eben erklären, ihm obliege auch die Entscheidung über das Ablehnungs­gesuch gegen den Sachverständigen.
Eigentlich müsste das Gesetz hier klipp und klar vorschreiben, dass über ein Ablehnungs­gesuch gegen den Sachverständigen in solchen Konstellationen selbstverständlich von demselben Richter zu erkennen ist, der auch über das Ablehnungs­gesuch gegen den manipulierenden Richter entscheidet. Weil der Gesetzestext hier aber mehrdeutig ist, kann es in der Praxis passieren, dass in einem "vorrangig und beschleunigt" zu behandelnden Verfahren zunächst 4 bis 6 Monate verstreichen, um mittels einer Beschwerde beim zuständigen Ober­landes­gericht eine befangene Richterin loszuwerden - die betreffende Zeitspanne verteilt sich etwa je zur Hälfte auf die Bearbeitungs­dauer am AG und OLG - bevor der nächste Richter am Amtsgericht das Ablehnungs­gesuch gegen den Sachverständigen bearbeitet. Weist der das Gesuch dann nach ein bis zwei Monaten mit einer fadenscheinigen Begründung zurück, gehen nochmal zwei bis drei Monate ins Land, bis das OLG als Beschwerdegericht auch den Sachverständigen abgelehnt hat.
Insgesamt können geneigte Richter also ein an sich "vorrangig und beschleunigt" zu behandelndes Verfahren mit solchen Spielchen fast ein ganzes Jahr (je nach Dreistigkeit und Rechtsferne auch länger) auf Eis legen, ohne das es in der Hauptsache auch nur einen Millimeter vorangeht. Spätestens hier wird klar, welch hervor­ragende Leistung der Gesetzgeber mit der Neufassung des FamFG erbracht hat.
Das Kernproblem liegt dabei einmal mehr in der Moralität einzelner Richter­persönlich­keiten und im Dienstrecht: Solange der befangene Richter nicht abgelehnt ist, darf er allein entscheiden, ob er Anstand walten lässt und, um dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot Geltung zu verschaffen, das Ablehnungs­gesuch gegen den Sachverständigen seinem Vertreter zur Bearbeitung übergibt oder es solange in seiner Schublade begräbt, bis er selbst rechtskräftig abgelehnt wurde. Richter, die über so viel Dreckigkeit verfügen, dass sie bedenkenlos Gutachter vor ihren Karren spannen und mit ihm quasi eine Art Doppelspitze bilden, neigen natürlich zu Variante 2.
Dienstrechtlich ist derart schäbigen Tricksereien bislang leider nicht beizukommen. Hier wäre es dringend geboten, den Direktoren von Amtsgerichten erweiterte Befugnisse zu geben, solche Dinge per Geschäftsordnung zu regeln, damit sie Richtern, gegen die ein Befangenheits­antrag gestellt wurde, die Befugnis über entsprechende Gesuche gegen Sachverständige entziehen können (führungsstarke Direktoren schaffen so etwas natürlich auch ohne formales Rüstzeug, aber das liegt nun mal nicht jedem). Insofern ist hier erneut ganz klar der Gesetzgeber gefordert.
  • 09.01.2015: Weil der Vater zwei dienstliche Äußerungen der Richterin vom April und Juni 2014 erst kürzlich einsehen konnte - diese hätte das Gericht eigentlich bereits im Zuge der Bearbeitung des ersten Ablehnungs­gesuchs übersenden müssen - und jene noch mehr falsche Darstellungen des Verfahrensablaufs und grob wahrheitswidrige Aussagen der Richterin enthalten (hinzu kommen diesmal noch unsachliche Übertreibungen), aus denen sich weitere Ablehnungs­gründe ergeben, reicht der Vater ein drittes Ablehnungs­gesuch ein (diese Vorgehensweise ist aus rechtlichen Gründen geboten, da sich das zweite Gesuch mittlerweile in der Beschwerde befindet und neues Vorbringen deshalb nicht mehr gestattet ist).
Außerdem bringt er zusätzliche Ablehnungs­gründe vor, die sich aus der dienstlichen Äußerung der Richterin vom 12.12.2014 und dem Akteninhalt ergeben haben, ihm jedoch erst jetzt aufgefallen sind: In der besagten Äußerung hatte die Richterin eingeräumt, sie habe der Sachverständigen keine Frist gesetzt, denn schließlich habe jene von sich aus einen Zeitpunkt für die Fertigstellung des Gutachtens genannt. Der Gesetzgeber hat die Fristsetzung jedoch nicht in das richterliche Ermessen gestellt, sondern schreibt sie zwingend vor! Insofern ist das freimütige Eingeständnis der Richterin geeignet, die Besorgnis der Befangenheit hervorzurufen, sieht es doch danach aus, als habe sie der Sachverständigen ein Scheunentor offenhalten wollen, das Gutachten erheblich verzögern zu können, ohne dass man ihr selbst einen Vorwurf machen kann. Darüber hinaus erweckt es Bedenken, dass ein handschriftlicher Vermerk der Richterin auf der Rückseite von Blatt 152 der Akte lautet: "Vorlage des Gutachtens binnen einer Frist von drei Monaten“. Der Widerspruch zwischen dem Vermerk und der Aussage, sie habe keine Frist gesetzt, erzeugt einmal mehr den Anschein, die Richterin verstricke sich bei den krampfhaften Versuchen, ihre ausgesprochen fragwürdige, auch bei ruhiger Betrachtung zahlreiche Zweifel aufwerfende Handhabung des Verfahrens zu verteidigen, immer heilloser in ein Gestrüpp nicht zueinander passender Aussagen.
  • 13.01.2015: beim nochmaligen Durchlesen seiner Schriftsätze und des vorerwähnten Beschlusses im Zuge des Abheftens macht der Vater eine beinahe unglaubliche Entdeckung: Der Beschluss zur Zurückweisung seines Ablehnungs­gesuchs erging bereits am 17.12.2014 und damit zwei Tage vor dem Tag, an dem er seine Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung der Richterin bei Gericht eingereicht hatte. Mithin hat Richter J. sein Gesuch zurückgewiesen, ohne den Inhalt der Stellungnahme zu kennen. Noch am gleichen Tag verfasst der Vater eine Ergänzung zu seiner sofortigen Beschwerde vom 30.12.2014. Allein aufgrund dieser eindeutigen Verweigerung rechtlichen Gehörs wäre der Beschwerde stattzugeben.
Ein Versehen des Richters kann hier ausgeschlossen werden, denn, weil dem Vater die dienstliche Äußerung der Richterin bei seinem ersten Ablehnungs­gesuch von Richter J. nicht übersandt worden war, hatte er den Richter mit Schreiben vom 08.11.2014 auf Folgendes hingewiesen:
Zitat: «Wie ich erfahren habe, ist die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters den Parteien nach der einschlägigen Rechtsprechung bekannt zu geben, um ihm rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zu verschaffen.

Begründung: Die dienstliche Äußerung ist wichtig zur Klärung des Sachverhaltes und kann dem Ablehnenden auch die Glaubhaft­machung seiner Ablehnungs­gründe erleichtern, da er hierauf Bezug nehmen kann.

Würde mir keine Gelegenheit gegeben, zur dienstlichen Äußerung der Richterin Stellung zu nehmen, wäre dies für das Beschwerdegericht ein Grund, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierdurch würde ein Verfahren, dass dem Vorrang- und Beschleunigungs­gebot des § 155 Abs. 1 Fam FG unterliegt, unnötigerweise noch weiter verzögert. Von daher ersuche ich darum, mir diesmal die dienstliche Äußerung der Richterin zu übersenden.»

Insofern kann als sicher gelten, dass Richter J. mutwillig gehandelt hat, um ein Ablehnungs­gesuch des Vaters gegen sich zu provozieren. Würde er daraufhin von einem Kollegen abgelehnt, wäre er aus dem Schneider und müsste die Familiensachen der Parteien nicht übernehmen.
  • 15.01.2015: Wegen des zuvor geschilderten Sachverhaltes reicht der Vater ein Ablehnungs­gesuch gegen Richter J. ein. Durch sein Verhalten hat der Richter dem Vater praktisch keine andere Wahl gelassen, da es aus der Sicht des Vaters so erscheinen muss, als habe sich der Richter von vorneherein darauf festgelegt, das Gesuch zurückzuweisen. Um neutral abzuwägen, ob die Ablehnung begründet ist, hätte der Richter vor seiner Entscheidung den Eingang der Stellungnahme abwarten müssen, damit er ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen und prüfen kann, ob etwaige, darin ggfs. vorgebrachte Einwände gegen Aussagen der Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung die Besorgnis der Befangenheit glaubhaft erscheinen lassen.
  • 26.01.2015: Auf Anfrage erfährt der Vater von der Direktorin des AG Cochem, dass Richter J. seine am 30.12.2014 eingereichte Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungs­gesuchs bis zum 15.01.2015 einfach liegengelassen hat: Anders gesagt hat er der Beschwerde weder abgeholfen noch sie an das OLG Koblenz weitergeleitet. Nachdem seit dem 15.01.2015 dann auch ein Ablehnungs­gesuch gegen ihn vorliegt (das er, wie gesagt, mutmaßlich bewusst herbeigeführt hat), darf er nicht mehr handeln. Vorher wäre allerdings genügend Zeit gewesen.
Zwar hat die Direktorin außerdem mitgeteilt, die Bearbeitung des Ablehnungs­gesuchs gegen Richter J. sei im Gange. Dennoch darf man nach dem zuvor geschilderen Schachzug gespannt sein, wie lange es dauert, bis eine Entscheidung über das Ablehnungs­gesuch gegen Richter J. fällt. Das könnte sich ein wenig hinziehen, denn:
Zuständig ist nun Richter M., der bereits zu Beginn des Verfahrens die Ablehnung einer befangenen Kollegin (Richterin S.) immerhin gut zwei Wochen hinausgezogen hatte, obwohl jene zuvor schon in allen übrigen Familiensachen der Parteien rechtskräftig abgelehnt worden war und es sich insofern um eine reine Formalität gehandelt hätte (siehe oben die Einträge ab dem 20.11.2013). In einem vorangegangenen Verfahren, dessen unbedingte Eilbedürftigkeit aus Gründen des Kindeswohls ebenfalls klar zu erkennen war, hat der gleiche Richter die Ablehnung derselben, mehrfach rechtskräftig abgelehnten Kollegin, sogar gut 4 Wochen lang verschleppt und währenddessen auf den Anwalt des Vaters eingewirkt, er solle seinen Mandanten dazu veranlassen, das Ablehnungs­gesuch zurückzunehmen (Hintergrund: Obgleich sie im Dezember 2011 wegen extremer Manipulationen im ersten Umgangs­verfahren der Parteien (→ Die Pervertierung des Cochemer Modells) rechtskräftig abgelehnt und von deren sämtlichen Verfahren entbunden worden war, wollte die befangene Richterin nach dem Weggang der früheren Direktorin des AG Cochem, während deren Amtszeit ihre Ablehnung verfügt worden war, offenbar die Gunst der Stunde nutzen und sich wieder in die diversen, immer noch anhängigen Verfahren der Parteien hineindrängen, um für die Kindsmutter finanzielle Vorteile bei der Scheidung, Korrekturen bei der Umgangsregelung für den ältesten Sohn - dieser lebt seit Dezember 2012 beim Vater - und natürlich Kindsunterhalt herausschlagen zu können, dessen Zahlung der Vater bewusst verweigert → Unterhaltsboykott).
Wie es nun weitergeht? Nachdem Richter M. über die Ablehnung von Richter J. entschieden hat, muss dann entweder Richter J. oder ein neuer Richter entscheiden, ob der Beschwerde des Vaters abgeholfen wird oder ihre Weiterleitung ans OLG Koblenz verfügen. Ach ja: Und dann wäre da noch das Ablehnungs­gesuch gegen die Sachverständige, das ebenfalls in der Warteschleife hängt. Schon jetzt ist festzustellen, dass die Besatzung des AG Cochem ihr Repertoire in puncto Prozessverschleppung zum Schaden des betroffenen Kindes weiter verfeinert. Für jenes werden die negativen psychischen Folgen indessen immer größer, je länger die Missachtung seines Willens fortdauert.
  • 02.02.2015: Da der Vater noch keine dienstliche Äußerung von Richter J. erhalten hat, fragt er bei Richter M. in Anbetracht der überlangen Verfahrensdauer und unter Verweis auf § 155 Abs. 1 FamFG an, ob der Richter sich zwischenzeitlich dienstlich geäußert hat bzw. ob Richter J. das gegen ihn gerichtete Gesuch im Sinne des § 45 ZPO Abs. 2 Satz 2 für begründet hält. Letzteres wäre, um es einmal ganz milde zu sagen, angesichts der zweifelhaften Umstände, die den Vater zur Ablehnung von Richter J. veranlasst haben, zumindest nicht ungewöhnlich.
  • 04.02.2015: Beim Rechtsanwalt des Vaters geht die dienstliche Äußerung von Richter J. ein. Darin führt der Richter aus, er habe das Verfahren als entscheidungsreif angesehen und deshalb keine Veranlassung gesehen, die Stellungnahme des Vaters zur dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin abzuwarten. Diese Begründung des Richters steht in offenem Widerspruch zur einhelligen Rechts­auffassung (siehe dazu den Beitrag → Ablehnungsgesuch gegen Richter, Abschnitt "Pflicht zur Mitteilung der dienstlichen Äußerung“).
Für die dürren Sätze dürfte der Richter ca. fünf Minuten benötigt haben. Abdiktiert hat er sie ausweislich seiner Verfügung am 29.01.2015, also satte 14 Tage nach Eingang des Ablehnungs­gesuchs gegen ihn. Dieser Sachverhalt beseitigt den letzten Zweifel: Auch Richter J. missbraucht ein Ablehnungs­verfahren, um das Verfahren in der Hauptsache zu verzögern. Besonders schäbig ist dabei, dass er das gegen ihn gerichtete Ablehnungs­gesuch selbst provoziert hat. Hier wäre eine Selbst­ablehnung wahrlich die anständigere Lösung gewesen, aber Anstand ist ein Gut, das man am AG Cochem seit dem Weggang der früheren Direktorin nicht mehr findet, selbst wenn man mit der Lupe danach sucht.
  • 05.02.2015: Angesichts der klaren Rechtslage, der Geltung des Vorrang- und Beschleunigungs­gebots und der überlangen Verfahrensdauer ersucht der Vater das Gericht, die Ablehnung von Richter J. nunmehr zeitnah zu beschließen, damit über die Ablehnungs­gesuche gegen Richterin M. entschieden werden kann und das Verfahren in der Hauptsache endlich einen Fortgang erfährt.
  • 18.02.2015: Anlässlich einer persönlichen Nachfrage bei Richter M. erhält der Anwalt des Vaters die Auskunft, dass der Richter offenbar nicht über das Ablehnungsgesuch gegen seinen Kollegen entscheiden möchte. Er äußert, nach Eingang des Ablehnungsgesuchs gegen Richter J. sei die Akte lediglich einen Tag bei ihm gewesen und er habe sie mit dem Vermerk versehen, nach seiner Auffassung solle Richter J. entweder der Beschwerde des Vaters bezüglich der Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen Richterin M. abhelfen (also ihr stattgeben) oder aber die Beschwerde umgehend dem OLG Koblenz zur Entscheidung zuleiten. Danach sei die Akte sofort an Richter J. zurückgegangen, der sie somit seit der Beschwerde des Vaters vom 30.12.2014 nunmehr über 1 1/2 Monate in Händen hat, ohne eine Entscheidung zu treffen. Weil der Anwalt nachhakt, räumt der Richter ein, eine Rückmeldung von Richter Johann hätte er nicht erhalten (offenbar hat sich Richter M. indessen auch nicht um eine solche bemüht, sondern den Dingen ihren Lauf - oder besser gesagt ihren Stillstand - gelassen.
Die faktische Weigerung von Richter M., über das Ablehnungsgesuch gegen den Kollegen J. zu entscheiden, ist mehr als fragwürdig, denn schließlich hat der Vater sein Ablehnungsgesuch gegen Richter J. nicht zurückgezogen, der gegen Richter J. vorgebrachte Ablehnungsgrund besteht weiterhin fort und ist derart gewichtig, dass er die Ablehnung des Richters quasi erzwingt. Nach erfolgter Ablehnung von Richter J. müsste aber entweder Richter M. oder Direktorin L. die Verfahren der Parteien übernehmen. Natürlich wollen die Beiden das nicht, also soll mutmaßlich weiter herumgeschachert werden, bis Richter J. im Ruhestand ist und die Justizverwaltung einen Ersatzrichter geschickt hat, dem die Verfahren dann übergeben werden können. Im Zweifelsfall wird es sich dabei um einen Jungrichter handeln, der von den voreingenommenen Richterinnen S. und M. beeinflusst werden kann.
In der Konsequenz würde das ein weiteres Ruhen des Verfahrens bis Ende 2015 bedeuten, denn der an sich nur für Strafsachen zuständige Richter J., welcher im Falle einer Ablehnung von Richterin M. die Familiensachen der Parteien übernehmen müsste, hat durchblicken lassen, dass er dies vor seiner Pensionierung, die im Dezember 2015 ansteht, keinesfalls mehr tun wolle. Anders gesagt würde Richter J., dem (um ein Zitat von Dr. Egon Schneider[18] aufzugreifen), Berufsethik und fachliche Scham fremd sind, alle Register ziehen, um das Verfahren so lange zu verschleppen, bis er in den wohlverdienten (?) Ruhestand geht. Auch von daher ist die Ablehnung dieses Subjekts dringend geboten.
  • 19.02.2015: Der Anwalt des Vaters erfährt auf Nachfrage, dass die Verfahrensakte nun zum OLG Koblenz geschickt werden soll, damit dort über die Beschwerde wegen der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richterin M. entschieden werden kann. Richter J. hat diesen Vorgang exakt 50 Tage lang verschleppt und die Abgabe der Akte an das Beschwerdegericht erfolgt, um es gelinde zu sagen, in einer rechtlichen Grauzone, denn: Gemäß § 47 Abs. 1 ZPO[19] durfte Richter J. wegen des schwebenden Ablehnungsverfahrens gegen ihn an sich gar nicht handeln. Und tatsächlich ist vom AG Cochem kein förmlicher Beschluss ergangen, durch den die Weiterleitung an das Beschwerdegericht verfügt worden wäre. Stattdessen wurde die Akte einfach klammheimlich "rübergereicht", dies mutmaßlich aufgrund der Tatsache, dass der Vater angekündigt hatte, er würde bei fortdauernder Untätigkeit ein Ablehnungsgesuch gegen Richter M. einreichen, weil jener durch seine Entscheidungsverweigerung der Prozessverschleppung durch Richter J. Vorschub leiste. In diesem Fall hätte dann, da sonst keine Richter mehr übrig sind, die vom Vater noch nicht abgelehnt wurden, Direktorin L. entscheiden müssen. Diese Peinlichkeit wollte man aber anscheinend vermeiden.
Noch am gleichen Tag formuliert der Vater eine Erinnerung, in der er auf die Nachricht vom 26.01.2015 verweist, in der Direktorin L. das gesetzeskonforme Procedere aufgezeigt hatte. Dazu bemerkt er, die Maßnahme von Richter M. sei zwar lobenswert gewesen, da sie mutmaßlich mit dazu beigetragen habe, dass die Verfahrensakte nun endlich auf den Weg zum OLG Koblenz gebracht wurde. Damit wäre das Ablehnungsgesuch gegen Richter J. aber keineswegs erledigt, denn der gravierende Ablehnungsgrund, der im Gesuch vom 15.01.2015 benannt worden war, würde weiter fortbestehen, was allein schon deshalb bedeutsam sei, weil Richter J. als Stellvertreter von Richterin M. die Familiensachen der Parteien übernehmen müsste, falls das OLG Koblenz der Beschwerde stattgeben würde. Darüber macht der Vater weitere Ablehnungsgründe geltend (z.B. die extrem lange Untätigkeit von Richter J., bevor er die Akte an das OLG Koblenz abgegeben hat).
  • 20.02.2015: Der Vater reicht die besagte Erinnerung bei Gericht ein und übergibt gleichzeitig neue Ablehnungsgesuche gegen Richter J. in vier Parallelverfahren, weil jener es in den betreffenden Verfahren nicht geschafft hat, in einem Zeitraum von gut 3 1/2 Monaten über die Ablehnungsgesuche des Vaters gegen Richterin M. in eben diesen Verfahren zu befinden.
  • 21.02.2015: Weil Richter J. die Entscheidung, ob er der sofortigen Beschwerde abhilft oder diese dem Beschwerdegericht vorlegt, wegen des gegen ihn schwebenden Ablehnungsverfahrens an sich gar nicht treffen durfte, ersucht der Vater bei Direktorin L. um Auskunft, welcher Richter verfügt hat, dass seine Beschwerde an das OLG Koblenz weiterzuleiten ist.
  • 03.03.2015: Als einzige Reaktion erhält der Vater von Direktorin L. den höhnischen Hinweis, er könne ja eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Präsidentin des Landgerichts Koblenz einreichen. Jene hat jedoch in der Vergangenheit selbst gröbste Rechtsverletzungen der Cochemer Familienrichterinnen bedingungslos gedeckt. Eine solche Beschwerde würde lediglich bewirken, dass wieder 2 bis 3 Monate ohne Ergebnis verstreichen. Richter M., der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen Richter J. zuständig ist, hat bis dato nicht reagiert.
Im Übrigen erreicht den Vater immerhin eine Nachricht des OLG Koblenz datiert vom 27.02.2015, wonach seine Beschwerde, die angeblich am 19.02.2015 auf den Weg nach Koblenz gebracht worden war, inzwischen dort eingegangen ist. Auf der "Überholspur" (siehe oben im Abschnitt "Fromme Wünsche") müsste es eigentlich ein bisschen schneller gehen.
  • 04.03.2015: Anstatt dem dummdreisten Rat der Direktorin zu folgen, reicht der Vater ein Ablehnungsgesuch gegen Richter M. ein. Über jenes hat nun Direktorin L. zu entscheiden. Falls sie, wie Kollege M., auch die Entscheidung verweigert, hätte der Vater endlich alle Richter am AG Cochem durch und könnte beim Landgericht Koblenz ein Ablehnungsgesuch gegen Direktorin L. einreichen. Vielleicht findet sich ja dort ein Richter, der genügend Berufsethik und fachliche Integrität besitzt, um dem Verfahren in der Hauptsache Fortgang zu verschaffen. Die Richter J. und M. sowie Frau Direktorin L. haben dazu, wie ihre beschämenden, das Ansehen der Justiz beschädigenden Manöver zeigen, ganz offenbar keine Neigung (anders gesagt sind sie schlicht und ergreifend zu faul, Verfahren in einem für sie fremden Rechtsgebiet zu übernehmen).
Am gleichen Tag geht ein Beschluss des OLG Koblenz ein, wonach die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 05.11.2014 für unbegründet erklärt wird. Offenbar hat der Präsident des OLG Koblenz eine sehr zuverlässige Kollegin auf die Sache angesetzt. Der Beschluss ist erkennbar von rechtsfernen Motiven geleitet und inhaltlich so dünn, dass man durch ihn quasi die Zeitung lesen kann. Die vom Vater vorgebrachten Ablehnungsgründe ignoriert er zur Gänze. Stattdessen führt die Richterin lediglich aus, aus den im ersten Gesuch vom 26.05.2014 vorgebrachten Befangenheitsgründen könne der Antragsteller keinen Ablehnungsgrund mehr ableiten, da er seine zunächst eingelegte sofortige Beschwerde zurückgenommen habe. Damit stünde im vorliegenden Verfahren fest, dass die damals geltend gemachten Ablehnungsgründe die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen würden.
Mit dieser etwas simplen Sicht der Dinge ignoriert die brave Richterin die Rechtsprechung diverser anderer Oberlandesgerichte, nach der das Vorbringen früherer Ablehnungsgesuche, auch wenn diese nicht zu einer Ablehnung geführt haben, in die Gesamtschau einzubeziehen ist. Gleiches gilt übrigens für Ablehnungsgesuche, die in Parallelverfahren gestellt wurden. Auf solche hatte der Vater verwiesen; dies hatte jedoch in der Begründung keinen Widerhall gefunden.
Die nach dem 26.05.2014 praktizierte Prozessverschleppung tut die Richterin vom OLG mit dem lapidaren Hinweis ab, der Antragsteller würde nur die Verfahrensleitung der abgelehnten Richterin beanstanden. Verfahrensfehler als solche seien jedoch nur Fehler in der Rechtsanwendung und stellten keinen Ablehnungsgrund dar. Das prozessuale Vorgehen eines Richters könne nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehre und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernen würde, dass sich für den dadurch betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.
Dieser ra­bu­lis­tische Dünnschiss stammt übrigens nicht etwa aus dem Beschluss eines Gerichts, sondern nur aus einem Kommentar zur ZPO, dessen Verfasser sich anscheinend bei der Richterschaft einschleimen wollte. Gott sei Dank gibt es etliche Oberlandesgerichte, welche die Dinge insbesondere bei überlangen Verfahrensdauern bzw. offensichtlichen, vom Gericht verursachten Verzögerungen sehr wohl anders sehen. Abgesehen davon hat die Richterin zumindest eine gesetzliche Bestimmung missachtet: Nach eigenem Eingeständnis in ihrer dienstlichen Äußerung hat sie, entgegen der zwingenden Forderung des § 163 Abs.1 FamFG, der Sachverständigen keine Frist für die Fertigstellung des Gutachtens gesetzt und sich damit ganz eindeutig von der an sich üblichen (und gesetzlich vorgeschriebenen) Verfahrensweise entfernt. Im Übrigen lief die Handhabung des Verfahrens, wie im Ablehnungsgesuch akribisch aufgezeigt worden war, natürlich auf eine dreiste Missachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots hinaus.

Außerdem wird er wegen der versäumten Fristsetzung einen Verstoß gegen Art. 20 Abs.3 GG geltend machen. Daneben ist auch im Verstoß gegen das Enthaltungsgebot eine Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG zu sehen (Richter J. hätte die Entscheidung zur Abgabe der Akten an das OLG Koblenz gar nicht treffen dürfen, da er wegen des gegen ihn schwebenden Ablehnungsverfahrens der Handlungssperre nach § 47 ZPO ausgesetzt war. Deshalb und weil über das dritte Ablehnungsgesuch (das vom 09.01.2015) bislang weder am AG Cochem noch am OLG Koblenz entschieden wurde und dieses Gesuch die "dicksten Klopper" der Richterin enthält, besteht nach wie vor etwas Hoffnung, Richterin M. doch noch loszuwerden. Sofern die Gerichte in Cochem und Koblenz allerdings auch dieses Gesuch einfach abbügeln und die Kollegen in Karlsruhe ebenfalls ihre Ohren auf Durchzug stellen, wird der Vater seine Klage in der Hauptsache zurücknehmen. Eine Fortsetzung des Verfahrens mit der zweifelsohne befangenen Richterin und der käuflichen Sachverständigen wäre nun wahrlich Zeitverschwendung. Stattdessen würde es dann Zeit, in eine andere Richtung zu denken.

Am gleichen Tag erfährt der Vater durch ein Schreiben der Direktorin des AG Cochem, das die Akten nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, am 19.02., sondern erst sechs Tage später an das OLG Koblenz abgegeben wurden. Offenbar gab es hinter den Kulissen noch Diskussionsbedarf.
  • 06.03.2015: Der Vater schreibt dem OLG Koblenz:
    Zitat: «Im oben bezeichneten Verfahren hatte ich mit Datum vom 19.02.2015 folgende Anfrage an das AG Cochem gerichtet:

    "Weil RAG J. gemäß § 47 Abs. 1 ZPO wegen des schwebenden Ablehnungsverfahrens gegen ihn die Entscheidung nach § 572 Abs.1. S. 1 ZPO, ob er der sofortigen Beschwerde abhilft oder diese dem Beschwerdegericht vorlegt, an sich gar nicht treffen durfte, ersuche ich um Auskunft, wer verfügt hat, dass meine Beschwerden in den oben bezeichneten Verfahren an das OLG Koblenz weiterzuleiten sind.

    Ordnungsgemäße Beschlüsse hierzu, wie sie in der Vergangenheit in solchen Situationen regelmäßig ergangen sind, wurde RA S. bis dato nicht zugestellt. Insofern bestehen Zweifel, ob die Entscheidungen zur Weiterleitung rechtmäßig erfolgt sind.“

    Mit undatiertem Schreiben, das mir gestern zugegangen ist, lässt Frau Direktorin L. nunmehr mitteilen, ob die Vorlage an das Oberlandesgericht rechtmäßig erfolgte, werde der dortige Senat entscheiden.

    Diese Entscheidung steht noch aus.»

    • 14.03.2015: Beim Vater geht ein von Richterin M. verfasstes Schreiben des AG Cochem vom 10.03.2015 ein, in dem er gefragt wird, ob er nach der Zurückweisung seines gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuch durch das OLG Koblenz noch am Ablehnungsgesuch gegen Richter J. festhalten wolle.
    • 16.03.2015: Der Vater bejaht dies mit der Begründung, er rechne damit, dass der befangenen Richterin das Verfahren nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde endgültig entzogen werde und sichergestellt sein müsse, dass es dann unverzüglich von einem neutralen Richter weitergeführt werden könne. Abgesehen davon fungiere Richter J. laut Geschäftsplan als Stellvertreter von Richterin M. und die Wahrnehmung dieser Funktion durch einen befangenen Richter wäre nicht hinnehmbar.
    Darüber hinaus sei über sein Ablehnungsgesuch gegen Richterin M. vom 09.01.2015 bis dato nicht entschieden worden. Dieses und die Nachträge vom 12. und 21.01.2015 enthielten noch gravierendere Ablehnungsgründe gegen die Richterin und es würde erhebliche Bedenken wecken, sofern abermals ein befangener Kollege als kontrollierender Richter agieren dürfte, der bereits im letzten Ablehnungsverfahren einen jedem Zweifel entrückten Befangenheitsgrund geliefert und das Verfahren überdies zur weiteren Verschleppung des Hauptsacheverfahrens missbraucht hätte.
    Schließlich sei auch über seinen Befangenheitsantrag vom 05.11.2014 möglicherweise erneut in Cochem zu befinden, weil die Abgabe an das OLG Koblenz unter Missachtung des § 47 Abs. 1 ZPO erfolgt wäre. Selbst wenn das OLG Koblenz die diesbezügliche Einrede vom 06.03.2015 zurückweisen sollte, könnte das Bundesverfassungsgericht auch in dieser Frage der Beachtung des Gesetzes durch das OLG Koblenz Geltung verschaffen.
    • 24.03.2015: Der Vater erhält einen Beschluss des AG Cochem, in dem Richter M. sein Ablehnungsgesuch mit einer derart absurd formulierten Begründung zurückweist, dass es auf eine regelrechte Verhöhnung seiner Person hinausläuft. Es ist fast nicht zu glauben, aber der Richter schreibt ernsthaft, der Vater hätte seine Absicht, zur dienstlichen Äußerung von Richterin M. Stellung nehmen zu wollen, ankündigen müssen. Hierzu hatte er jedoch überhaupt keine Gelegenheit, weil die dienstliche Äußerung seinem Anwalt erst zugestellt wurde, nachdem Richter J. seinen Beschluss zur Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richterin M. bereits gefasst hatte. Verrückter geht es nun wirklich kaum noch!
    Aber damit nicht genug: Wie es bereits Kollege J. vorexerziert hat, missachtet auch Richter M. das Enthaltungsgebot des § 47 ZPO: Weil über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch vom 04.03.2015 noch nicht entschieden wurde, hätte Richter M. überhaupt keinen Beschluss fassen dürfen! Damit haben nun schon zwei Richter des AG Cochem eine unmissverständliche und vom Gehalt her wesentliche Bestimmung der ZPO missachtet!
    • 25.03.2015: Gegen diesen hanebüchenen Beschluss legt der Vater das Rechtsmittel der "Sofortigen Beschwerde" ein. Nun muss Richter M. darüber befinden, ob er der Beschwerde abhilft oder seine Narretei an das OLG Koblenz zur Entscheidung weiterleitet.
    Neben der Tatsache, dass der Richter offenbar mit voller Absicht eine absurde Begründung formuliert hat, um das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch ins Lächerliche zu ziehen, weist der Vater in seiner Beschwerde darauf hin, dass Richter J. ihm eine Frist zur Stellungnahme hätte einräumen müssen. Allein für sich betrachtet sei es abwegig, wenn Richter M. das Verhalten von Richter J. mit der besagten Unterlassung zu rechtfertigen versuchte. Eine solche Forderung würde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht existieren.
    Abgesehen davon war Richter J., weil er dieses beim ersten Ablehnungsgesuch gegen Richterin M. versäumt hatte, vom Vater mit Schreiben vom 08.11.2014 dazu angehalten worden, die dienstlichen Äußerung dieses Mal unbedingt zu übersenden, damit der Vater zu ihr Stellung nehmen könne. Allein deshalb habe Richter J. davon ausgehen müssen, der Vater würde ganz gewiss Stellung nehmen. Auch insofern war die "Begründung" von Richter M. schlechterdings hirnrissig.
    Am gleichen Tag ergänzt er sein Ablehnungsgesuchs gegen Richter M. vom 04.03.2015, über das Direktorin L. noch nicht entschieden hat. Zuerst einmal schreibt der Vater, die offene Missachtung der Handlungssperre des § 47 ZPO durch Richter M. würde seine Besorgnis der Befangenheit erheblich verstärken. Noch viel mehr gelte dies aber für die unsinnige Begründung des Richters, in der jener von ihm eine Handlung verlangt, die er beim besten Willen gar nicht habe vornehmen können.
    Abgesehen davon ignoriere der Richter mit seinem abstrusen Vorwurf, der Vater hätte seine Absicht, auf die dienstliche Äußerung von Richterin M. Stellung nehmen zu wollen, vorher ankündigen müssen, die absolut einhellige Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte, wonach Richter J. unzweifelhaft die Stellungnahme hätte abwarten und in seine Entscheidungsfindung über das Ablehnungsgesuch gegen Richterin M. hätte einbeziehen müssen, da er sich bei der Zurückweisung des Gesuchs auf die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin gestützt hatte. Damit sei Richter M. ein Fehler bei der Rechtsfindung unterlaufen, der jedem Zweifel entrückt wäre und für sich betrachtet die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würde. Bei neutraler Bewertung hätte Richter M. seinen Kollegen J. zwingend wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen müssen. Die anderslautende Entscheidung des Richters, zu der er wegen des gegen ihn schwebenden Ablehnungsverfahrens nicht einmal berechtigt war, sei ein weiterer Grund, der die Unvoreingenommenheit des Richters mehr als fraglich erscheinen lassen müsse.
    Außerdem fragt der Vater beim OLG Koblenz nach, wann seine Gehörsrüge vom 05.03.2015 endlich beschieden wird.
    • 01.04.2015: Der Vater erhält ein Antwortschreiben des OLG Koblenz vom 26.03.2015, wonach bislang nicht entschieden werden können, weil die Verfahrensakte unmittelbar nach dem Beschluss vom 02.03.2015 an das AG Cochem zurückgegeben worden sei und bis dato trotz wiederholter Anforderung nicht wieder an den Senat übersandt worden wäre.
    • 02.04.2015: Der Vater erhält den Beschluss des OLG Koblenz vom 27.03.2015, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird. Er ist erkennbar aus Textbausteinen zusammengestückelt und enthält ausschließlich inhaltsleere Worthülsen, die kaschieren sollen, dass sich der Senat mit keinem einzigen der vorgebrachten Befangenheitsgründe auseinandergesetzt hat. Der Vater hat nun bis zum 02.05.2015 Zeit, seine Verfassungsbeschwerde zu formulieren.
    • 03.04.2015: Mit Schreiben gleichen Datums weist der Vater die Frau Direktorin des AG Cochem darauf hin, er beabsichtige zwar die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, dies werde jedoch erst in knapp 4 Wochen geschehen und auch dann dürfte nochmals einige Zeit verstreichen, bevor vom Verfassungsgericht die Verfahrensakte angefordert würde. Insofern hätte das Gericht hinreichend Gelegenheit, über die sofortige Beschwerde vom 25.03.2015 und die noch unerledigten Ablehnungsgesuche gegen Richter M. vom 04.03.2015, gegen Richterin M. vom 09.01.2015 und gegen die Sachverständige vom 06.11.2014 zu entscheiden. In Anbetracht der überlangen Verfahrensdauer und der Geltung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots wäre eine baldige Erledigung angezeigt. Weiter gibt der Vater zu verstehen, es sei befremdlich, dass am AG Cochem (außer dem oben erwähnten, geradezu blödsinnigen Beschluss) praktisch nichts unternommen worden sei, um die offenen Anträge zu bearbeiten, obwohl sich die Akte fast den ganzen Monat März über in Cochem befunden habe. Es dränge sich zunehmend der Verdacht auf, dass sich die Richterschaft des AG Cochem dahingehend abgesprochen habe, das Verfahren mit sinnlosen und rechtsmissbräuchlichen Scheinaktivitäten weiter zu verschleppen.
    • 21.04.2015: Nachdem er 4 Wochen Däumchen gedreht hat und der Vater eine Untätigkeitsbeschwerde angekündigt hatte, beschließt Richter M., die Beschwerde des Vaters gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen Richter J. dem OLG Koblenz zur Entscheidung vorzulegen. Die Begründung des Richters ist so peinlich, dass man mit Blick auf den Mann beim besten Willen nicht mehr von einer Würde des Richteramtes sprechen kann.
    • 27.04.2015 Mit Schreiben diesen Datums teilt das OLG Koblenz mit, die Beschwerde wegen der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter J. sei eingegangen.
    • 28.04.2015: Der Vater reicht wegen der Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs vom 05.11.2014 Verfassungsbeschwerde ein.
    • 13.05.2015 Mit Schreiben vom fraglichen Tag wird dem Vater mitgeteilt, welcher Richter am OLG Koblenz für seine Beschwerde zuständig ist und er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, die er am 21.05.2015 einreicht.
    • 21.05.2015: An diesem Tag erhält der Vater ein Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2015, in dem ihm mitgeteilt wird, seine Beschwerde sei erst am 05.05.2015 eingegangen, die Frist für die Einreichung der Beschwerde wäre indessen bereits am 04.05.2015 abgelaufen. Auch seien die Anforderungen an die Mindestbegründung nicht erfüllt.
    • 22.05.2015: Unter Bezugnahme auf die Bekanntgabefiktion, nach welcher ein Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, stellt der Vater gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er die Frist - sofern dies überhaupt geschehen ist, unverschuldet versäumt habe. Merkwürdig ist im Übrigen, dass auf dem Auslieferungsbeleg, den der Vater sofort nach Erhalt des Schreibens bei der Post abgerufen hat, als Datum der Auslieferung vom Zusteller deutlich der 04.05.2015 vermerkt worden war. Außerdem bessert er die Begründung nach.
    • 10.06.2015: Mit Schreiben diesen Datums erfährt der Vater, dass seine Verfassungsbeschwerde nun in das Verfahrensregister eingetragen wurde und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt wird.
    • 17.06.2015: Mit Schreiben diesen Datums fragt der Vater beim OLG Koblenz an, wann mit einer Entscheidung über seine Beschwerde wegen der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter J. zu rechnen sei.
    • 25.06.2015: Mit Schreiben diesen Datums teilt das OLG mit, krankheitsbedingt könne erst in der 28.KW - also 10 Wochen nach Eingang beim OLG! - über die Beschwerde wegen der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter J. entschieden werden. Auch am OLG Koblenz wird nun unverhohlen die Verschleppung des Verfahrens betrieben.
    • 10.07.2015: Ein kleines Wunder geschieht: Der "Anwalt des Kindes", mit dem der Vater zuletzt im Oktober 2014 gesprochen hat, ruft bei ihm an. Der Verfahrensbeistand sagt, er habe seit diesem Zeitpunkt keinerlei Schreiben mehr vom Gericht erhalten (das wäre allerdings ein starkes Stück, denn seiner Position nach hat er sogar den Status eines am Verfahrens "Beteiligten" - Jugendamt und Sachverständige sind nur "Mitwirkende" - und das Gericht hätte ihm selbstverständlich den gesamten Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Ablehnungsgesuchen zuleiten müssen).
    Der Vater informiert ihn darüber, dass Roland seitens seiner Mutter bereits seit längerem offenbar den gleichen psychischen Misshandlungen ausgesetzt ist, die auch sein älterer Bruder Karl erleiden musste (hierzu macht er differenzierte Angaben zu den Aussagen von Roland). Eine schriftliche Schilderung der Misshandlungen von Karl war vom Vater bereits am 17.12.2013 bei Gericht eingereicht worden; der Verfahrensbeistand hatte Karl, der beim Vater lebt, im Januar 2014 in dessen Haushalt hierzu befragt und die Schilderungen für glaubwürdig befunden. Außerdem hatte er schon damals festgestellt, Karl habe in Roland "ja nun einen Nachfolger gefunden". Im Verhandlungstermin am 31.01.2014 hatte er sich dann allerdings zurückhaltender geäußert und zu bedenken gegeben, der damals knapp dreizehnjährige Karl sei mit der Rolle eines Zeugen möglicherweise überfordert (vielleicht wollte er ja die Tür für eine Wiederannäherung an die Mutter offenlassen; eine solche hat jedoch nicht stattgefunden und ist auf unabsehbare Zeit unwahrscheinlich). Abzuwarten bleibt, ob der Beistand nun endlich etwas mehr Initiative entwickelt, um das Kind vor einer Fortdauer der Misshandlungen zu schützen.
    Die Richterin hatte zu den Misshandlungsvorwürfen im Termin am 31.01.2014 übrigens sinngemäß erklärt, nur weil die Mutter sich einem Kind gegenüber so verhalten habe, sei ja nicht gesagt, dass sie ihr Verhalten beim zweiten Kind wiederholen werde. Ein größeres Maß an Zynismus ist angesichts einer konkret aufgezeigten Kindeswohlgefährdung wohl kaum denkbar. Ob einem misshandelndem Vater wohl auch eine derart wohlwollende Betrachtung zu Teil geworden wäre?
    • 18.07.2015: Der Vater erhält einen Beschluss des OLG Koblenz, wonach die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen Richter J. aufzuheben ist, weil Richter M. wegen des zuvor gegen ihn angebrachten Ablehnungsgesuchs nicht zur Entscheidung befugt war. Zur Ermöglichung einer Entscheidung durch den zuständigen gesetzlichen Richter wird die Sache an das AG Cochem zurückverwiesen.
    Das wird jetzt lustig, denn wie erwähnt hatte die Direktorin des AG Cochem den Geschäftsverteilungsplan abgefeimter Weise so angelegt, dass über Ablehnungsgesuche gegen Richter J. der Kollege M. zu entscheiden hat, für Ablehnungsgesuche gegen Richter M. ist umgekehrt Kollege J. zuständig. Im konkreten Fall tritt allerdings nun - wie mutmasslich von Frau Direktorin beabsichtigt - eine Blockade ein: Weil gegen beide Richter Befangenheitsanträge gestellt wurden, ist Richter J. in Bezug auf das Ablehnungsgesuch gegen Richter M. genauso der Handlungssperre des § 47 Abs. 1 ZPO unterworfen wie seinerseits Richter M. in Bezug auf das Ablehnungsgesuch gegen seinen Kollegen. Frage: Ist das Verarsche oder ist das Verarsche?
    • 20.07.2015: Der Vater richtet eine Anfrage an Frau Direktorin, wie sie den genauso hinterfotzig wie infam geknüpften gordischen Knoten aufzulösen gedenkt. Dabei äußert er, eine weitere, exzessive Verzögerung des Verfahrens sei angesichts der überlangen Verfahrensdauer und der Aussagen des Kindes, das über einen extrem strengen Erziehungsstil seiner Mutter, rüde Umgangsformen und [absichtsvoll] liebloses Verhalten berichtet und spürbar darunter leidet, nicht hinnehmbar (der Form halber weist er auch noch auf die Geltung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots hin, aber auf das scheißen die Cochemer Richter ja sowieso). Laut konkreten Aussagen von Roland, die sein Bruder bezeugen kann, hat er seit Monaten die gleichen Misshandlungen zu erdulden, denen sein Bruder Karl ca. 2 Jahre lang ausgesetzt war.

    Fortsetzung folgt!

    Wichtige Hinweise zum Familienrecht
    1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
    2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
    3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
    4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
    5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
    6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [20]


    WikiMANNia rät:
    "Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
    "Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. BVerfG, 1 BvR 834/03 vom 25.11.2003
  2. BVerfG 1 BvR 661/00, Beschluss vom 11. Dezember 2000
  3. Quelle Stefan Heilmann: Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, Luchterhand 1998, S. 226/27 und S. 312
  4. Pdf-icon-extern.svg Frauenhauskoordinierung: Überblick über die Neuerungen des FamFG[ext]
  5. Deutsche Liga für das Kind - Newsletter Nr. 507 vom 19. Dezember 2013: Das Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen Von Ludwig Salgo
  6. § 139 ZPO - Materielle Prozessleitung
  7. § 158 FamFG - Verfahrensbeistand, dejure.org
  8. § 156 FamFG - Hinwirken auf Einvernehmen, dejure.org
  9. § 81 FamFG - Grundsatz der Kostenpflicht, dejure.org
  10. Sachverständigengutachten: “Kostenfalle“ im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren
  11. Deutsche Liga für das Kind - Newsletter Nr. 507 vom 19. Dezember 2013: Das Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen Von Ludwig Salgo
  12. Rechtsanwalt Hans-Joachim Boers: Sachverständigengutachten - "Kostenfalle" im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren
  13. martindeeg - Die Bayerische Justiz und der Missbrauch des Par. 63 StGB
  14. Cochemer Praxis: Katharina Behrend - Eine Familie bleibt unauflöslich
  15. "Sekretärinnen-Handbuch“ Terminabsagen: Wie Sie eine stilvolle Absage formulieren, ohne dass sich der Empfänger vor den Kopf gestoßen fühlt
  16. Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht
  17. Jansen, SGG § 60 Ausschließung und Ablehnung von Gericht, Dienstliche Äußerung (§ 44 Abs. 3 ZPO)
  18. Aussagen namhafter Richter und Erfahrungen von Organisationen
  19. § 47 ZPO - Unaufschiebbare Amtshandlungen
  20. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)