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Eheähnliche Gemeinschaft

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Hauptseite » Recht » Familienrecht » Ehe » Eheähnliche Gemeinschaft

Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit dem der deutsche Staat willkürlich Lasten und Pflichten seinen nicht verheirateten Bürgern auflädt, ohne ihnen dabei die mit der Ehe verbundenen Rechte zuzubilligen.

Der Begriff eheähnliche Gemeinschaft wird meist im Zusammenhang mit der Zuerkennung öffentlicher Leistungen für Bedürftige benutzt. Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs Wilde Ehe[wp] oder "Ehe ohne Trauschein" und beschreibt das Zusammenleben von (in der Regel zwei) Menschen (je nach Staat auch gleichen Geschlechts) nach Art von Eheleuten, ohne dass diese jedoch formal verheiratet sind. In der Schweiz ist auch der Begriff Konkubinat üblich, in Österreich lautet der Rechtsbegriff allgemein auf Nichteheliche Lebens­gemeinschaft (NEL), unabhängig vom Geschlecht der Beteiligten. Für gleich­geschlechtliche Lebensgemeinschaften wird in Deutschland seit kurzem auch der Begriff lebens­partner­schafts­ähnliche Gemeinschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) benutzt.

Hintergrund

Der Sache nach handelt es sich bei einer eheähnliche Gemeinschaft um ein Konkubinat. Das Problem ist nur, dass sich aus einem Konkubinat keine ehelichen Pflichten ableiten lassen. Also greift der Staat in die bürokratische Trickkiste und erfindet eine Worthülse, einen rechtlich nicht bestimmten Begriff, in die er nach seinen (nicht des Bürgers) Interesse willkürlich mit Inhalt füllen kann. Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein Konstrukt, mit der Staat einseitig seinen Bürgern Lasten auferlegt, während es sich bei der Ehe um eine wechselseitige Verpflichtung geht; den Pflichten der Familie gegenüber dem Staat steht die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, gegenüber.

Sozialleistungen bei Bedürftigkeit

In Deutschland und auch in vielen anderen Staaten gibt es eine Reihe von Sozial­leistungen des Staates, die nur bei Bedürftigkeit[wp] gewährt werden. Wer seinen Lebens­unterhalt selbst oder durch Hilfe anderer gewährleisten kann, ist nicht bedürftig, und erhält deshalb keine Unterstützung.

Ehe

Ehepartner sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Hat ein Ehepartner kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen, kann er von seinem leistungs­fähigen Ehepartner Unterhalt verlangen. Er hat deshalb mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf eine staatliche Fürsorge­leistung. Würde der Unterhalts­anspruch nicht berücksichtigt, hätten dagegen zum Beispiel Hausfrauen, die ohne eigenes Einkommen die Hausarbeit und Kinder­erziehung erledigen, Ansprüche auf Sozial­leistungen, was für den Sozial­leistungs­träger mit erheblichen Kosten verbunden wäre.

Fürsorgeleistungen für Nichtverheiratete

Leben Menschen wie in einer Ehe zusammen, ohne jedoch formal eine Ehe einzugehen, sollen sie hinsichtlich der Vor­aus­setzungen sowie des Umfangs der Sozial­leistungen nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Obwohl sie keinen familien­rechtlichen Unterhalts­anspruch haben, werden solche eheähnlichen Gemeinschaften so behandelt, als würden sie sich gegenseitig unterhalten.

Dies entspricht de facto einer Zwangsheirat, ohne dass diese formell geschlossen wird und aus ihr irgendwelche Rechte erwachsen.

Da eheähnliche Gemeinschaften nicht die Privilegien von Ehegatten genießen, wie zum Beispiel das steuer­rechtliche Ehegattensplitting oder die beitragsfreie Familien­versicherung in der Kranken­versicherung, wird es als ungerecht kritisiert, dass sie in Bezug auf die Versagung von Sozialleistungen wie Ehegatten behandelt werden. Hingewiesen wird auch darauf, dass nicht verheiratete Paare im Unterschied zu Ehepartnern gegen ihren Partner keinen Unterhalt einklagen können.

Deutschland

1958 bis 1992

Die "Geburtsstunde" der Eheähnlichen Gemeinschaft war das Jahr 1956, als § 149 Abs. 5 des Gesetzes über Arbeits­vermittlung und Arbeits­losen­versicherung in der Fassung vom 23. Dezember 1956 bestimmte, dass Einkommen und Vermögen von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt werden darf.

Am 16. Dezember 1958 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass diese Rechtsnorm verfassungs­gemäß sei.[1]

In der Zeit von 1958 bis 1992 gingen die Behörden automatisch von einer eheähnlichen Gemeinschaft aus, sobald ein Mann und eine Frau gemeinsam in derselben Wohnung lebten, das war insbesondere ein Problem für viele Wohngemeinschaften von Studenten.

In der Zeit von 1958 bis 1992 sah das Bundes­verwaltungs­gericht die eheähnliche Gemeinschaft als eine "Wohn- und Wirtschafts­gemeinschaft" zwischen einem Mann und einer Frau. Dabei spielten innere Bindungen ebenso wenig eine Rolle wie das Vorhandensein oder Nicht­vorhanden­sein von Unterhalts­pflichten oder tatsächlicher Unterstützung. Auch damals schon spielten sexuelle Beziehungen keine Rolle (was bedeutete, dass auch Personen als eheähnlich eingestuft wurden, die gar keine sexuelle Beziehung unterhielten).[2] Maßgeblich war allein das "Wirtschaften aus einem Topf". Dabei war jedoch das tatsächliche Bestehen einer gemeinsamen Kasse oder eines gemeinsamen Kontos oder eine gemeinsame Planung von Ausgaben nicht erforderlich. Man stellte sich auf den Standpunkt, dass das auch bei vielen Eheleuten nicht der Fall sei.[3]

1992 bis 2006

Im Jahr 1992 änderte sich die Definition der eheähnlichen Gemeinschaft grundlegend durch ein Urteil des BVerfG.

In der Entscheidung BVerfGE 87,234 heißt es, dass Ehepaare gegenüber Personen, die in ehe­ähnlichen Gemeinschaften leben, hinsichtlich der Vor­aus­setzungen und des Umfangs der Sozialhilfe oder der Arbeits­losen­hilfe nicht benachteiligt werden dürfen.

Zitat: «Beseitigt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Mängel dieser Regelung, so ist § 137 Abs. 2a AFG, wonach bei der Bedürftigkeits­prüfung Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ebenso wie Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind, bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.»[4]

In dieser Entscheidung BVerfGE 87,234 definiert das Bundesverfassungsgericht genau, wann eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt:

Zitat: «Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft).»[4]

Der Urteilsbegründung ist darüber hinaus eine konkrete Definition zu entnehmen, mit konkreten Kriterien. Diese gilt seit 1992:

Zitat: «Die eheähnliche Gemeinschaft ist eine typische Erscheinung des sozialen Lebens. Von anderen Gemeinschaften hebt sie sich hinreichend deutlich ab. Mit dem Begriff "eheähnlich" hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist. Gemeint ist also eine Lebens­gemein­schaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebens­gemein­schaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.»[5]

Damit eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, müssen also folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Es muss eine Lebensgemeinschaft von Mann und Frau (keine gleich­geschlechtliche Gemeinschaft) sein.[6]
  • Die Gemeinschaft muss erkennbar auf Dauer angelegt sein.
  • Sie darf keine weiteren Gemeinschaften gleicher Art zulassen (damit sind insbesondere keine Wohngemeinschaften gemeint, da derartige Gemeinschaften beliebig ausgeweitet werden können).
  • Es müssen innere Bindungen vorhanden sein, die eine gegenseitige Verantwortung der Partner begründen.

Das bedeutet insbesondere, dass sexuelle Kontakte das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht begründen. Anerkannte Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft waren in der Zeit von 1992 bis 2006 insbesondere:

  • Tatsächliche materielle Unterstützung, erkennbar insbesondere an einem gemeinsamen Konto der Partner.
  • Tatsächliche Unterhaltsansprüche, zum Beispiel durch ein gemeinsames Kind.

Ausschlusskriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft waren unter anderem:

  • Anderweitige Ehe
  • Gemeinschaft besteht erst weniger als drei Jahre.
  • Gemeinschaft besteht aus zwei Männern oder zwei Frauen.

Um Antragstellern den Bestand einer eheähnlichen Gemeinschaft nachzuweisen, entsandte man Kontrolleure in die Haushalte der Antragsteller, damit diese dort Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sammeln sollten. Jedoch ist die Ablehnung einer solchen Wohnungs­besichtigung durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte in einem Beschluss am 22. April 2005:

Zitat: «Die Ablehnung der Wohnungs­besichtigung durch einen Mitarbeiter der Behörde ist durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt; sie darf schon deshalb nicht als Zugeständnis einer eheähnlichen Gemeinschaft gewertet werden. Es ist im Übrigen fraglich, ob bei einem Hausbesuch entscheidungserhebliche Tatsachen gefunden werden können, weil die Intimsphäre zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgeforscht werden darf; insbesondere sind geschlechtliche Beziehungen für die eheähnliche Gemeinschaft nicht maßgeblich und dürfen auch nicht ermittelt werden.»[7][8]

2006 bis heute

Im Jahr 2005 stellte das Sozialgericht Düsseldorf eine Benachteiligung von eheähnlichen Gemeinschaften gegenüber homosexuellen Gemeinschaften ohne Unterhaltspflichten fest.

Zitat: «Insbesondere im Verhältnis der nichtehelichen Lebens­gemeinschaft (zwischen einem Mann und einer Frau) und dem gleichartigen Verhältnis zweier homosexueller Partner dürfte diese Regelung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Grundgesetz) darstellen.» - Sozialgericht Düsseldorf[9]

Diese vermeintliche Benachteiligung von Heterosexuellen zusammen mit einem Eindruck der faktischen Unmöglichkeit des Nachweises einer eheähnlichen Gemeinschaft für die Gerichte führten dazu, dass am 1. August 2006 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende[wp] eine Änderung in Kraft trat. Damit verschwand der Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" nach 50 Jahren wieder aus dem Sozialrecht und wurde durch eine andere Formulierung ersetzt. Neben der Ehe und der eingetragenen Lebens­partner­schaft bildet nunmehr jede hetero- oder homosexuelle Verantwortungs- und Einstehens­gemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft, mit der Folge, dass das Einkommen und das Vermögen des Partners bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt wird.

Eine solche Einstehensgemeinschaft liegt nach § 7 Abs. 3 und 3a SGB II vor, wenn

Zitat: «eine Person mit dem erwerbs­fähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.»

Die gesetzliche Vermutung[wp] hat eine Beweislastumkehr zur Folge. Bei Vorliegen nur einer der vier Vermutungs­tatsachen, für die noch die Behörde die Beweislast trägt, muss nicht mehr die Behörde das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehens­gemeinschaft beweisen, sondern der Leistungs­berechtigte muss das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft widerlegen, indem er darlegt und beweist, dass die Vermutung der Lebens­wirklich­keit nicht entspricht.

Die häufigste in der Praxis vorkommende Tatsache aus dieser Liste ist das Zusammen­leben über lange Zeit. An den Nachweis dieser Tatsache hat das Sozialgericht Detmold allerdings in einem Urteil hohe Anforderungen gestellt, die sich insbesondere aus dem Gesetzestext ergeben, in dem es zusammen­leben heißt statt zusammen­wohnen und die dem früheren Urteil des Bundes­verfassungs­gerichts entsprechen.

Zitat: «Eine Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstands­gemeinschaft ... setzt ... im Sinne der Norm mehr voraus als ein bloßes zusammen Wohnen. Erforderlich ist ein Zusammenleben in Form einer Haushalts- und Wirtschafts­gemein­schaft als Abgrenzung zu einer bloßen Wohngemeinschaft. Der Vermutungs­tatbestand greift nur dann ein, wenn ein Wirtschaften 'aus einem Topf' vorliegt.» - Sozialgericht Detmold[10]

Durch diese Rechtsprechung werden insbesondere Wohn­gemein­schaften geschützt.

09.07.2008 - Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs

In einem Grundsatzurteil vom 9. Juli 2008 - Az. XII ZR 179/05 (veröffentlicht u.a. in: BGHZ 177, 193; NJW 2008, 3277; MDR 2008, 1275; DNotZ 2009, 52; NZM 2008, 694; NJ 2008, 455; FamRZ 2008, 1822; WM 2008, 1801) - hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Unverheirateten in eheähnlichen Gemeinschaften gestärkt.[11][12] Wurde in der Beziehung etwa gemeinsam ein Eigenheim gebaut, das nur auf einen der beiden Partner eingetragen ist, hat der andere nach einer Trennung nun erstmals Anspruch auf Verrechnung seiner eingebrachten Leistungen.

Zitat: «Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Allein­eigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichs­ansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 f.).»

Der Bundesgerichtshof gab damit ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach Betroffene bei solch einer Trennung leer ausgingen. Geldunterhalt, Naturalunterhalt, Betreuungs­unterhalt, Unterhalt umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. "Lebensmittel" oder "Nahrung" bedeutet, bezieht sich in der heutigen Rechts­sprache auf Geldunterhalt (Barunterhalt), während der Unterhalts­begriff auch Natural­unterhalt und Betreuungs­unterhalt beinhaltet.

Geldunterhalt (Barunterhalt) ist die regelmäßige Zahlung eines Gesamtbudgets. Zum Naturalunterhalt gehören:

  • Unterkunft
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung
  • Taschengeld

Unterhaltsansprüche getrennter Partner wurden von 1976 bis 2007 durch das Erstes Gesetz zur Reform des Nicht-eheliche Lebens­gemein­schaftrechts geregelt. 2008 definierte das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts die Ansprüche von getrennten Nicht-eheliche Lebens­gemein­schaften, ledigen Alleinerziehenden und Kindern umfassend neu.[13]

Schweiz

In dem Dokument Sozialhilfe bei eheähnlichen Gemeinschaften wird die Situation in der Schweiz beschrieben, die den Begriff ebenfalls kennt. Dort ist auch der Begriff Konkubinat zur Beschreibung einer eheähnlichen Gemeinschaft üblich. Die Situation ist der in Deutschland sehr ähnlich. Ein Unterschied ist die Beweislastumkehr nach fünf Jahren gemeinsamen Zusammenlebens, nach dieser Zeit geht man in der Schweiz davon aus, dass ein "stabiles Konkubinat" vorliege. Gleichwohl ist auch in der Schweiz der (mutmaßliche) Wille zur Bildung einer "Schicksalsgemeinschaft" maßgeblich.

Österreich

Im österreichischen Sozialrecht werden auf Sozialleistungen wie die Notstandshilfe[wp] das Einkommen aller in derselben Wohnung lebenden Personen angerechnet. Eine der Situation in Deutschland vergleichbare Differenzierung kennt Österreich nicht.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [14]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 9,20
  2. Hier ist anzumerken, dass ein Konkubinat weniger eine "Verantwortungs- und Einstehens­gemeinschaft", sondern mehr eine "sexuelle Gemeinschaft". Im Gegensatz zur Ehe ist ein Konkubinat jederzeit und einseitig aufkündbar.
  3. Hier ist anzumerken, dass in der Begründung schon die Abschaffung der Institution Ehe in den Grundzügen angelegt ist. Während dem Konkubinat unterstellt wird, eine "Verantwortungs- und Wirtschafts­gemeinschaft" zu sein, wird bezüglich der Ehe argumentiert, darauf käme es so genau gar nicht an. Es wird hier deutlich, wie sehr der Begriff Eheähnlichen Gemeinschaft vom Staat manipulativ und willkürlich gegen die Bürger genutzt werden kann.
  4. 4,0 4,1 BVerfGE 87,234
  5. Der Betrug des Staates ist hier klar erkennbar. 1992(!) wird "anknüpfend an den Rechtsbegriff der Ehe" der Nichtehe unterstellt, eine "auf Dauer" angelegte "Lebens­gemein­schaft zwischen Mann und Frau" zu sein. Dabei wurde mit der Familienrechtsreform 1976(!) die Ehe zu einer jederzeit und vor allen grundlos aufkündbare Veranstaltung gemacht. Man hat also bereits 1976 die Ehe als auf Dauer angelegte Lebens­gemein­schaft zwischen einem Mann und einer Frau abgeschafft, um dann 1992 dem Konkubinat als Nichtehe zu unterstellen, sie wäre eine Lebens­gemein­schaft, die auf Dauer angelegt sei. Man sieht, wie schamlos hier manipuliert wird. Und diese Schamlosigkeit und Willkür prägt das deutsche Familienrecht seitdem. Das Familienrecht ist zu seinem Sumpf staatliche Willkür verkommen.
  6. Der gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft konnte man schwerlich mit dem Attribut "eheähnlich" beikommen. Dafür hat man dann später das Konstrukt Bedarfsgemeinschaft erfunden.
  7. Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER (Zum Thema Wohnungsbesichtigung)
  8. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a. a. O.; Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 - SozR Nr. 42 zu Art. 3 GG = BVerfGE 9, S. 20
  9. Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, S 35 SO 28/05 ER, 16. Februar 2005
  10. Urteil des Sozialgerichts Detmold, S 11 AS 97/10, 13. April 2012
  11. Urteil des BGH vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05
  12. BGH-Urteil vom 09.07.2008 bei dejure.org
  13. Weit reichendes Grundsatzurteil BGH erleichtert Ausgleich zwischen Unverheirateten, Tagesschau (Datum?) (nicht mehr online verfügbar)
  14. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Netzverweise

Dieser Artikel basiert teilweise auf dem Artikel Eheähnliche Gemeinschaft (29. Januar 2013) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.